Beschluss
14a A 1430/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0803.14A.A1430.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 4.686,79 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 4.686,79 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. Das angegriffene Urteil weicht nicht von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab. Eine die Berufung eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn die Vorinstanz mit einem die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widerspricht. Das ist nicht der Fall. Mit dem angegriffenen Urteil weicht das Verwaltungsgericht nicht vom Urteil des Senats vom 17. Dezember 2009 - 14 A 680/07 - ab. Dort hatte der Senat entschieden, dass eine Satzungsregelung, nach der die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung als Steuerfestsetzung gilt, wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. § 168 der Abgabenordnung nichtig ist. Nach Satz 1 der genannten, für die Kommune verbindlichen Vorschrift steht eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich, ohne dass es auf die unbeanstandete Entgegennahme ankommt. Das Verwaltungsgericht hat sich genau auf diesen Standpunkt gestellt (S. 16 des angegriffenen Urteils), aber festgestellt, dass die hier maßgebliche Satzung keine solche Vorschrift enthält. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Insoweit problematisiert die Klägerin erneut die vermeintlich mit unbeanstandeter Entgegennahme der Steueranmeldung erfolgten Steuerfestsetzung. Soweit es um die Satzungsregelung geht, wird auf die vorstehenden Ausführungen zur geltend gemachten Divergenz verwiesen, aus denen sich zugleich ergibt, dass keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Den eigentlichen Punkt, dass nämlich lediglich im Anmeldeformular ein unzutreffender Hinweis der Art enthalten ist, wie er als Satzungsvorschrift nichtig wäre, spricht die Klägerin im Gegensatz zum Verwaltungsgericht nicht an. Daher fehlt es insoweit an der erforderlichen Darlegung des Zulassungsgrundes. Im Übrigen erweist sich aber die Auffassung des Verwaltungsgerichts auch als richtig, dass dieser fehlerhafte Hinweis allenfalls Auswirkungen auf die Rechtsbehelfsfrist, nicht aber auf die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung durch Steueranmeldung hat, die sich allein nach den genannten Rechtsvorschriften, nicht aber nach fehlerhaften Hinweisen bemisst. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.