OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 A 49/10

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:0318.14A49.10.00
6mal zitiert
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag bis 8.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Die Klägerin hat keine Gründe für eine Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt oder solche liegen nicht vor. 4 Die Klägerin sieht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darin begründet, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Die dazu gemachten Ausführungen rechtfertigen es nicht, die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. 5 Gemäß Art. 234 Abs. 1 EGV entscheidet der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung 6 a) über die Auslegung dieses Vertrages, 7 b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der 8 Gemeinschaft und der EZB, 9 c) über die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen 10 Einrichtungen, soweit diese Satzungen dies vorsehen. 11 Gemäß Art. 234 Abs. 2 EGV kann in den Fällen, in denen eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt wird und dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält, diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Nach Art. 234 Abs. 3 EGV ist das Gericht eines Mitgliedstaats zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet, wenn seine Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. (Zum Vorabentscheidungsverfahren heute vgl. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -.) Nach den vorstehenden Regelungen kann das Verwaltungsgericht Fragen über die Auslegung des Europäischen Rechts dem Gerichtshof vorlegen, es ist hierzu aber nicht verpflichtet, weil seine Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. In der Begründung zu dem Zulassungsantrag geht die Klägerin darauf ein, dass nach ihrer Ansicht entgegen der Rechtsprechung des Senats der Begriff "umsatzbezogene Steuer" in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verbrauchsteuerrichtlinie nicht so verstanden werden kann, wie der Begriff "Charakter von Umsatzsteuern" in Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG. Ausführungen dazu, dass trotz der Kannbestimmung in Art. 234 Abs. 2 EGV das Verwaltungsgericht ein Urteil erlassen hat, dessen Richtigkeit ernstlich zweifelhaft ist, weil es die aufgeworfenen Fragen dem Europäischen Gerichtshof hätte vorlegen müssen, enthält der Schriftsatz vom 25. Januar 2010, mit dem der Zulassungsantrag begründet wurde, allerdings nicht. 12 Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 3 VwGO zuzulassen. Allerdings kann die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen sein, wenn dargelegt ist, dass in einem zukünftigen Berufungsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten gemeinschaftsrechtlichen Regelung voraussichtlich ein Vorabentscheidungsverfahren des EuGH einzuholen sein wird. 13 Vgl. zur Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1986 - 3 B 43/86 - NJW 1988, 664. 14 In der Begründung zu dem Zulassungsantrag wird nicht dargelegt, dass in Bezug auf die hier in Rede stehende Vergnügungssteuer zur Klärung des Begriffs der "umsatzbezogenen Steuer" in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG ein Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist. Ausführungen dazu, dass die oben genannte Richtlinie die hier strittige Vergnügungssteuer erfassen könnte, fehlen. Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG regelt die Zulässigkeit von "Steuern auf Dienstleistungen". Steuergegenstand der Vergnügungssteuer in Gestalt der Spielautomatensteuer ist hingegen nicht die Dienstleistung, die der Halter der Spielautomaten gegenüber den Spielern erbringt, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers. 15 Vgl. unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung, BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 9 B 40.09 -. 16 In diesem Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht zudem nochmals hervorgehoben, dass die Vergnügungssteuer weder einer "Umsatzsteuer" im Sinne des Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388 gleichkommt noch entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine "umsatzbezogene Steuer" nach Art. 33 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG darstellt. Die vom Kläger aufgeworfene europarechtliche Frage, nämlich ob mit der Vergnügungssteuer eine umsatzbezogene Steuer auf Dienstleistungen erhoben wird, lässt sich im übrigen auch ohne Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im verneinenden Sinne beantworten, ohne dass Raum für vernünftige Zweifel besteht. Es besteht daher - auch unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - keine Veranlassung zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. 17 Aus den vorstehenden Gründen ist die Berufung auch nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Mit dem bloßen Hinweis auf in dieser Art und Weise noch nicht abschließend von der Rechtsprechung und Literatur geklärte Fragen wird dieser Zulassungsgrund im Übrigen nicht dargelegt. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht in der Gebührenstufe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.