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Beschluss

9 B 40/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassungsrüge wegen Divergenz muss konkrete, auf dieselbe Rechtsvorschrift bezogene abstrahierte Rechtssätze bezeichnen; eine Abweichung gegenüber Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerügt werden. • Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die vorgebrachten Rechtsfragen nicht hinreichend substantiiert und entscheidungserheblich dargelegt sind. • Eine kommunale Vergnügungssteuer in Form der Spielautomatensteuer ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den Vergnügungsaufwand des Spielers gerichtet und nicht als Steuer auf Dienstleistungen zu qualifizieren; deshalb sind einschlägige europarechtliche Begriffe nicht ohne weitere Darlegung anwendbar. • Die rückwirkende Heilung von Satzungsmängeln durch Änderung der Rechtsgrundlage, ohne zusätzliche Forderungen, steht einer Rückwirkungsrüge des Steuerpflichtigen nicht entgegen; der Automatenaufsteller muss mit einer solchen Heilung rechnen. • Die Anknüpfung von Rechtsmittelfristen an den Zugang einer Steueranmeldung bei der Behörde ist verfassungskonform, da der Zugang für den Steuerschuldner in der Regel bestimmbar ist und Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO möglich ist.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung bei nicht substantiiert dargelegter Divergenz und fehlender grundsätzlicher Bedeutung • Die Zulassungsrüge wegen Divergenz muss konkrete, auf dieselbe Rechtsvorschrift bezogene abstrahierte Rechtssätze bezeichnen; eine Abweichung gegenüber Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerügt werden. • Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die vorgebrachten Rechtsfragen nicht hinreichend substantiiert und entscheidungserheblich dargelegt sind. • Eine kommunale Vergnügungssteuer in Form der Spielautomatensteuer ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den Vergnügungsaufwand des Spielers gerichtet und nicht als Steuer auf Dienstleistungen zu qualifizieren; deshalb sind einschlägige europarechtliche Begriffe nicht ohne weitere Darlegung anwendbar. • Die rückwirkende Heilung von Satzungsmängeln durch Änderung der Rechtsgrundlage, ohne zusätzliche Forderungen, steht einer Rückwirkungsrüge des Steuerpflichtigen nicht entgegen; der Automatenaufsteller muss mit einer solchen Heilung rechnen. • Die Anknüpfung von Rechtsmittelfristen an den Zugang einer Steueranmeldung bei der Behörde ist verfassungskonform, da der Zugang für den Steuerschuldner in der Regel bestimmbar ist und Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO möglich ist. Die Klägerin rügte die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts und beantragte Revisionszulassung mit der Behauptung, die kommunale Vergnügungssteuer für Spielautomaten dürfe nicht auf Spieler abgewälzt werden, in der Satzung werde der Halter besteuert, nicht der Spielgast, und die Steuer dürfe nicht rückwirkend erhoben werden. Ferner stellte die Klägerin europarechtliche Fragen zur Einordnung der Steuer als "umsatzbezogene Steuer" nach der Richtlinie 92/12/EWG sowie verfassungsrechtliche Bedenken zu Rechtsmittelfristen. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Vergnügungssteuer bereits für zurückliegende Zeiträume auf eine geheilte Rechtsgrundlage gestellt, ohne zusätzliche Beträge zu fordern. Die Klägerin begehrte die Zulassung der Revision mit den Begründungen zur Divergenz, grundsätzlichen Bedeutung und europarechtlichen bzw. verfassungsrechtlichen Fragestellungen. • Divergenzrüge ungenügend: Die Klägerin hat keine divergierenden, jeweils tragenden abstrakten Rechtssätze hinreichend benannt, wie es § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt. Eine Abweichung gegenüber Entscheidungen des EuGH kann nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht geltend gemacht werden, weil der EuGH nicht zu den dort genannten Gerichten gehört. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die vorgebrachten Fragen sind nicht als grundsätzliche Rechtsfragen substantiiert dargelegt. Die Ausführungen zur Unzulässigkeit der Abwälzung, zur Besteuerung des Halters statt des Spielgasts und zur Rückwirkung enthalten keine bestimmten, revisionsrechtlich klärungsbedürftigen Rechtsfragen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). • Europarechtliche Fragen nicht entscheidungserheblich: Die Klägerin zeigt nicht auf, welchen abweichenden Inhalt der Begriff "umsatzbezogene Steuern" nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG haben soll und warum die hier streitige Vergnügungssteuer darunter fallen könnte. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Steuergegenstand der Spielautomatensteuer der Vergnügungsaufwand des Spielers und nicht eine Dienstleistung des Halters, sodass Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie nicht ohne Weiteres einschlägig ist. • Rechtsprechung des EuGH und ständige Rechtsprechung: Der EuGH hat klargestellt, dass eine auf eine bestimmte Warengruppe beschränkte Steuer in der Regel keine "umsatzbezogene Steuer" im Sinne der Richtlinie ist; die vorliegende kommunale Vergnügungssteuer ist nicht allgemein auf Waren- und Dienstleistungsverkehr gerichtet und erfüllt daher nicht die Merkmale einer Umsatzsteuer. • Rückwirkung und Abwälzbarkeit: Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass es nicht um erstmalige Erhebung für zurückliegende Zeiträume geht, sondern um rückwirkende Heilung von Satzungsmängeln ohne zusätzliche Forderungen. Daher ist die Annahme, ein Aufsteller dürfe die Steuer im Vorgriff nicht überwälzen, nicht nachvollziehbar; die Überwälzung gehört zum Wesen der Spielautomatensteuer. • Rechtsmittelfristen und Verfassungsrecht: Die Rüge, die Anknüpfung der Rechtsmittelfrist an den Eingang der Steueranmeldung verletze Grundrechte, ist revisionsrechtlich nicht klärungsbedürftig dargelegt. Zudem ist der Zugang der Anmeldung in der Regel bestimmbar; sonst besteht Anspruch auf Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (grundsätzliche Bedeutung und Divergenz) sind nicht erfüllt. Die Divergenzrüge ist unzureichend konkretisiert und kann nicht gegen Entscheidungen des EuGH gerichtet werden. Die vorgebrachten europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Fragen wurden als nicht entscheidungserheblich oder nicht hinreichend substantiiert beurteilt. Soweit Satzungsmängel rückwirkend geheilt wurden, ohne zusätzliche Steuerforderungen, steht dies der bisherigen Steuererhebung nicht entgegen; ein Automatenaufsteller muss mit einer solchen Heilung rechnen und kann grundsätzlich die Steuer auf die Spieler überwälzen.