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Beschluss

14 B 854/09

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:0318.14B854.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag bis 1.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren nur zu prüfenden Vorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) ist der Beschwerde nicht zu entsprechen. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze zutreffend dargestellt, nach denen bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die aufschiebende Wirkung einer Klage in Betracht kommt. 5 Das Gericht vermochte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vergnügungssteuerbescheides vom 9. März 2009 für den Zeitraum von September bis Dezember 2007 nicht festzustellen. 6 Das Vorbringen der Antragstellerin, nach § 1 Nr. 5 der Vergnügungssteuersatzung werde in unzulässiger Weise das Halten der Apparate besteuert, rechtfertigt keine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage. Die hier in Rede stehenden Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit werden nicht bereits besteuert, wenn sie von einem Aufsteller gehalten worden sind, sondern erst wenn an ihnen gespielt und ein Einspielergebnis erzielt wurde. Die beanstandete Formulierung "Halten" führt hier, ohne dass an den Geräten gespielt und ein Einspielergebnis erzielt wurde, nicht zur Steuerpflicht. Die Satzung ist auch nicht deshalb wegen einer Unbestimmtheit nichtig, weil in § 10 Abs. 2 ein Steuerbetrag je Apparat und angefangenen Kalendermonat genannt wurde. Bei den Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit kommt es für die Steuererhebung nicht darauf an, wie lange sie in einem Kalendermonat in einer Spielhalle oder einem sonstigen Ort aufgestellt waren; maßgebend ist vielmehr, dass sie ein Einspielergebnis - unabhängig von der Dauer der Aufstellung - erzielten, das der Besteuerung unterliegt. Dies hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss näher dargelegt. 7 Die weitere Rüge, die Steuererhebung verstoße gegen Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG rechtfertigt es ebenfalls nicht, dem Begehren der Antragstellerin zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass die Erhebung der Steuer nach dem Einspielergebnis mit der oben genannten Richtlinie übereinstimmt. 8 Vgl. hierzu beispielsweise Beschluss vom 16. November 2009 - 14 A 567/09 -. 9 Weiter ist zu beachten, dass die Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG die Zulässigkeit von Steuern auf Dienstleistungen regelt. Steuergegenstand der Vergnügungssteuer in Gestalt der Spielautomatensteuer ist nicht die Dienstleistung, die der Halter der Spielautomaten gegenüber den Spielern erbringt, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers. 10 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 11 - 9 B 40.09 - m. w. N. 12 Auch das Vorbringen, die Steuer in Höhe von 16 v. H. des Einspielergebnisses habe erdrosselnde Wirkung, führt nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Steuer dann einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, wenn sie dazu führt, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Dass diese unzulässige Wirkung der Steuer bei diesem Steuersatz für das Stadtgebiet der Stadt B. eintreten könnte, wird von der Antragstellerin zwar behauptet, aber nicht näher unter Darlegung der Entwicklung der Zahl der Geldspielgeräte und der Spielhallen substanziiert. Im Rahmen dieses summarischen Verfahren ist nicht als überwiegend wahrscheinlich festzustellen, dass die Steuer hier erdrosselnde Wirkung entfaltet. Gleichfalls ist nicht substanziiert dargelegt, dass die Steuer nicht auf den Spieler abgewälzt werden kann. Dies gilt auch im Hinblick auf das Vorbringen unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass die Steuer entschieden allerdings nur für die Umsatzsteuer in den Preis einstellbar sein muss. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind einem Spielhallenbetreiber zwar durch die Vorgaben in der Spielverordnung Grenzen bei der Kalkulation seiner Kosten gesetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass ihm keine anderen Maßnahmen bleiben, um die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht zu erhalten. Dabei handelt es sich um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei es dem Steuerschuldner überlassen ist, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren. 13 Auch die weitere Rüge, weil die Satzung aus dem Jahr 2006 unwirksam gewesen sei, könne die Steuer wegen der nun angeordneten Rückwirkung der Satzung nicht kalkuliert werden, greift nicht durch. Die Antragstellerin wusste aufgrund der Satzungsregelungen in der Stadt B. , dass diese eine Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte erheben wollte. Sie war deshalb nicht gehindert, die Steuer in ihre Kalkulation einzubeziehen. Die Antragstellerin macht auch nicht substanziiert geltend, dass eine derartige Kalkulation in der Vergangenheit unterblieben wäre. 14 Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinschlich, dass dem Antragsgegner rechtserhebliche Fehler beim Erhebungsverfahren der Vergnügungssteuer unterlaufen wären. Gemäß § 13 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung ist die Steuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. Diese Bestimmung hat der Antragsgegner bei der Steuererhebung eingehalten. Es dürfte nicht zu beanstanden sein, dass er aufgrund der bereits bekannten Einspielergebnisse die Vergnügungssteuer errechnete und einen Steuerbescheid erließ, ohne dass eine neue Steueranmeldung erfolgte. Ein Anhalt dafür, dass dies hätte erforderlich sein können, ergibt sich nicht aus der Satzung und wird von der Antragstellerin auch nicht unter Bezugnahme auf höherrangiges Recht dargelegt. 15 Der nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags eingereichte Schriftsatz vom 24. September 2009 enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren rechtfertigen würden. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht in der Gebührenstufe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.