Urteil
7 D 96/09.NE
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:0329.7D96.09NE.00
17Zitate
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die textliche Festsetzung Nr. 4.1 Satz 3 der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 61439/04 der Stadt L. ist unwirksam. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Der Antragsteller des Verfahrens 7 D 96/09.NE und die Antragsteller des Verfahrens 7 D 104/09.NE tragen die Kosten des Verfahrens je¬weils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Die Antragsteller des Verfahrens 7 D 104/09.NE tragen den auf sie entfallenden Kostenanteil als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck¬bar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Antragsteller des Verfahrens 7 D 96/09.NE (im folgenden: Antragsteller zu 1.) ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M. , Flur 30, Flurstück 468 (T. Weg 27 in L. ), das mit einem Reihenendhaus bebaut ist. Die Antragsteller des Verfahrens 7 D 104/09.NE (im folgenden: Antragsteller zu 2.) sind Eigentümer des ebenfalls mit einem Reihenhaus bebauten Nachbargrundstücks Gemarkung M. , Flur 30, Flurstück 469 (T. Weg 29). Während das Grundstück des Antragstellers zu 1. über die in seinem Eigentum stehende weitere Parzelle 723 an die nördlich angrenzende, in Ost-West-Richtung verlaufende F.-----straße angebunden ist, sind die Reihenhausgrundstücke T. Weg 29 bis 37 über einen 3 m breiten, von der F.-----straße abzweigenden Privatweg erschlossen. Auf keinem der Reihenhausgrundstücke T. Weg 27 bis 37 ist ein Stellplatz vorhanden. 3 Die Grundstücke der Antragsteller liegen im südwestlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 61439/04 - Waldsiedlung in L. -K. - in der Fassung der 1. Änderung. Mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag wenden sie sich gegen diese Änderung. 4 Das Bebauungsplangebiet umfasst ca. 15 ha und wird durch den T. Weg im Westen, die Jahnwiese im Norden, den Stadtwald im Osten und das Gelände der ehemaligen Kaserne I. im Süden begrenzt. Es handelt sich um eine für die belgischen Besatzungskräfte gebaute Wohnsiedlung, die nach dem Abzug der belgischen Streitkräfte leerstand. Die bestehende Wohnbebauung ist fast ausschließlich zweigeschossig. Neben den im nordwestlichen und westlichen Plangeltungsbereich vorhandenen Reihen- und Kettenhäusern sind am östlichen und südöstlichen Rand des Plangebiets auf relativ großen Grundstücken leerstehende ehemalige Offiziershäuser vorhanden, die südlich der F.-----straße und östlich der U.-----straße l-förmig angeordnet sind. Innerhalb des durch den T. Weg im Westen, die F.-----straße im Norden, die Straße An der L1. im Osten und die G.------straße im Süden gebildeten Straßengevierts am südwestlichen Rand des Plangebiets liegt ein asphaltiertes Grundstück, auf dem sich das leerstehende Gebäude eines ehemaligen belgischen Supermarktes befunden hat. Östlich und westlich dieses Grundstücks erstrecken sich die Reihenhauszeilen am T. Weg und der Straße An der L2. in Nord-Süd-Richtung. Die Bewohner dieser Reihenhauszeilen nutzen das genannte Grundstück als rückwärtigen Zugang zu ihren Gärten. 5 Der Bebauungsplan Nr. 61439/04 weist nahezu in seinem gesamten Geltungsbereich ein reines Wohngebiet aus. Vorrangiges Ziel des Bebauungsplans war nach der Begründung seiner ursprünglichen, am 28. August 2008 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 17. September 2008 rückwirkend zum 20. Februar 2008 bekanntgemachten Fassung, bei überwiegender Sicherung des Bestandes eine moderate Erweiterung der vorhandenen Gebäude und eine städtebaulich vertretbare Verdichtung durch zusätzliche Gebäude in untergeordnetem Umfang zu ermöglichen, wobei ausreichende Hausgrößen sowie zeitgerechte Wohnstandards erreicht werden sollten. Die Homogenität und Eigenart der Waldsiedlung einschließlich der bestehenden ökologischen Strukturen sollte gewahrt bleiben. Zu diesem Zweck wurden insbesondere sowohl für die vorhandenen als auch für die zugelassenen neuen Gebäude Festsetzungen zu den Baugrenzen, zur Grundflächenzahl, zur Zahl der zulässigen Vollgeschosse, zur Gebäudehöhe und zur Bauweise getroffen, die der bestehenden Bebauung mit geringfügigen Erweiterungen entsprachen. 6 Für das Gelände des ehemaligen Supermarktes sah der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung vier Baufelder vor, auf denen nur Einzel- und Doppelhäuser zugelassen waren. Eine Reihenhausbebauung wurde in der Abwägung der im seinerzeitigen Bebauungsplanverfahren eingegangenen Einwendungen als unerwünschte Verdichtung abgelehnt. Zwei Baufelder waren im südlichen Bereich des Grundstücks an der G.------straße gegenüber dem außerhalb des Plangebiets liegenden Gebäude des ehemaligen Gastronomiebetriebs "M1. ", die anderen zwei im nördlichen Grundstücksbereich in Höhe der Reihenhäuser T. Weg 31 und 33 ausgewiesen. Zwischen den letztgenannten beiden Baufeldern und der F.-----straße waren Stellplätze festgesetzt. Abgelehnt wurde die Festsetzung einer mit einem Gehrecht zugunsten der Grundstücke am T. Weg und der Straße an der L2. belasteten Fläche an deren rückwärtigen Grenzen auf dem Grundstück des Supermarktes. Dem nachvollziehbaren Wunsch der Anlieger nach Sicherung des Zugangs zu ihren Hausgärten über das genannte Grundstück könne nur im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung mit dem Grundstückseigentümer entsprochen werden. 7 Für den Bereich der leerstehenden Einzelhäuser südlich der F.-----straße und östlich der U.-----straße traf die Ursprungsfassung des Bebauungsplans im Wesentlichen dem Bestand entsprechende Festsetzungen mit der Möglichkeit einer profilgleichen seitlichen Erweiterung und einer rückwärtigen eingeschossigen Erweiterung bis zu einer Gesamtbautiefe von 14 m. Durch gestalterische Festsetzung Ziffer 1.1 war bestimmt, dass die zweigeschossige Neubebauung in diesem Bereich mit gleichseitigem traufständigen Satteldach zu errichten sei. Vorgesehen waren 12 Baufelder mit Einzel- oder Doppelhäusern und 2 Baufelder mit Einzelhäusern. 11 Baufelder wiesen eine Grundfläche von 22 x 14 m, 3 Baufelder eine Grundfläche von 11 x 14 m auf. Die Zulassung der Errichtung von Flachdachgebäuden mit Staffelgeschoss wurde in der Bewertung der zum Bebauungsplanentwurf eingegangenen Stellungnahmen als zu weitgehende Beeinträchtigung des durch zweigeschossige, traufständige Satteldachgebäude geprägten Erscheinungsbildes abgelehnt. 8 Die streitgegenständliche 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 61439/04 betrifft hauptsächlich die mit den früheren Offiziershäusern bebauten Grundstücke im Bereich F.-----straße /U.-----straße und das Gelände des ehemaligen Supermarktes. Im südlichen und nördlichen Bereich dieses Geländes setzt der Änderungsplan jeweils ein Baufeld für eine Bebauung in geschlossener Bauweise mit Flachdach fest. Die Baugrenzen sind gegenüber der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans nach Norden verschoben. Das nördliche Baufeld befindet sich nunmehr in Höhe des Grundstücks der Antragsteller zu 2. Die Festsetzung der Stellplätze südlich der F.-----straße ist entfallen. Nach Nr. 4.1 Satz 3 der textlichen Festsetzungen kann für "die Reihenhäuser auf dem Grundstück des ehemaligen belgischen Supermarktes" statt eines Stellplatzes auch ein Carport errichtet werden. Für das Grundstück des Antragstellers zu 1. bestimmt der Änderungsplan in Nr. 4.2 der textlichen Festsetzungen, dass ein Carport ausnahmsweise auch außerhalb der seitlichen Abstandflächen zulässig ist. Von der Festsetzung, dass im Plangebiet als Vorgarteneinfriedungen nur Hecken bis zu einer Höhe von maximal 80 cm zulässig sind, werden "die Reihenhäuser an der G.------straße " durch Nr. 3 der gestalterischen Festsetzungen ausgenommen. Hier sind nach dem Änderungsplan maximal 2 m hohe Hecken, Mauern oder Zäune zulässig. Ferner wird entlang der rückwärtigen Grenzen der Reihenhausgrundstücke des T. Wegs und der Straße An der L2. sowie als Querverbindung in Höhe der Grundstücke T. Weg 39 und An der L2. 12 und 14 eine mit einem Gehrecht zugunsten der Anlieger zu belastende Fläche auf dem Gelände des ehemaligen Supermarktes festgesetzt. 9 In dem Bereich der ehemaligen Offiziershäuser setzt die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 61439/04 eine zweigeschossige Bebauung mit Flachdach fest. Vorgesehen sind insgesamt 14 Baufelder mit einer Grundfläche von 14 x 14 m östlich der U.-----straße und 16 x 14 m südlich der F.-----straße . 10 In Nr. 3 Abs. 6 der textlichen Festsetzungen wird für die Gebäude südlich der F.-----straße und östlich der U.-----straße sowie für "die Reihenhäuser auf dem Grundstück des ehemaligen belgischen Supermarktes" eine maximale Attikahöhe von 6,50 m und eine maximale Gebäudehöhe von 9,50 m festgesetzt. Nach Nr. 1.2 der gestalterischen Festsetzungen sind diese Häuser ausschließlich mit Flachdächern mit maximal 5° Dachneigung zu errichten. Von der in Nr. 2.1, Sätzen 1 bis 3 der gestalterischen Festsetzungen vorgegebenen Farbgebung sind die genannten Gebäude nach Satz 4 dieser Festsetzung ausgenommen. 11 Ausweislich der Planbegründung ist Anlass und Ziel der Planänderung im Bereich F.-----straße /U.-----straße , einer Unverkäuflichkeit der Grundstücke und Leerständen auf unabsehbare Zeit vorzubeugen. Da sich herausgestellt habe, dass die Grundstücke mit den im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen kaum zu vermarkten seien, würden entsprechend den Wünschen der Kaufinteressenten zweigeschossige Gebäude mit Staffelgeschoss zugelassen. Angesichts der Größe der Grundstücke unterschieden sich diese deutlich von der übrigen Baustruktur in der Waldsiedlung. Mit der zweigeschossigen Bebauung mit Staffelgeschoss und Flachdach solle eine gestalterische Verbindung zwischen der eher traditionell ausgerichteten Waldsiedlung und dem eher neuzeitlichen Gestaltungsansatz aus dem angrenzenden Stadtwaldviertel hergestellt werden. Das Grundstück des ehemaligen Supermarktes solle einer städtebaulich geordneten Bebauung zugeführt werden. Die durch dieses Gebäude und zwei Reihenhauszeilen geprägte Baustruktur im Bereich des Straßengevierts T. Weg/F.-----straße /An der L2. /G.------straße unterscheide sich wesentlich von den übrigen Bereichen der Waldsiedlung. Zudem beeinträchtige das Erscheinungsbild des ehemaligen Gastronomiebetriebs "M1. " an der G.------straße die Attraktivität des Standorts. Da die teurere Bauweise mit Einzel- oder Doppelhäusern an einem nicht so hochwertigen Standort zu Vermarktungsschwierigkeiten führen würde, werde als bezahlbare Eigenheimlösung eine Reihenhausbebauung festgesetzt, die im Hinblick auf die vorhandene Baustruktur nachvollziehbar sei. Die abweichenden Festsetzungen zur Gestaltung der Einfriedungen und zu den Stellplätzen bzw. Carports für die Reihenhäuser an der G.------straße rechtfertigten sich aus ihrer Lage gegenüber dem "M1. " und einem hieraus resultierenden Interesse an einer gewissen Abschottung. Mit der Festsetzung des Gehrechts zugunsten der Anlieger am T. Weg und der Straße An der L2. könne deren nachvollziehbarem Wunsch nach Sicherung eines rückwärtigen Verbindungsweges zu ihren Gärten entsprochen werden, da inzwischen Einvernehmen mit dem Eigentümer des Grundstücks des ehemaligen Supermarktes über die Eintragung einer Baulast habe erzielt werden können. 12 Das Bebauungsplanänderungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 18. Dezember 2008, das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 61439/04 – Arbeitstitel: 1. Änderung Waldsiedlung in L. -K. – einzuleiten und den Änderungsentwurf öffentlich auszulegen. Zuvor waren die Planunterlagen verschiedenen Abteilungen der Stadtverwaltung mit der Bitte um Kenntnis- und Stellungnahme bis zum 18. Dezember 2008 zugeleitet worden. Nach öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt L. vom 14. Januar 2009 wurde der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 22. Januar bis zum 24. Februar 2009 öffentlich ausgelegt. Träger öffentlicher Belange wurden nicht beteiligt. Der offengelegte Entwurf sah anders als die später beschlossene Satzung die Festsetzung von den Häusern T. Weg 29 bis 37 zugeordneten Stellplätzen auf einer südlich an das Grundstück S.--------weg 1 angrenzenden Fläche nördlich der F.-----straße vor. 13 Innerhalb der Auslegungsfrist gingen u.a. Stellungnahmen der Antragsteller ein. Sie machten geltend, die nunmehr auf dem Grundstück des ehemaligen Supermarktes vorgesehene Reihenhausbebauung sei mit dem ursprünglichen Ziel des Bebauungsplans, den aufgelockerten Charakter der Waldsiedlung zu erhalten und nur eine maßvolle Nachverdichtung zuzulassen, nicht zu vereinbaren. Die Aufgabe dieses Planungsziels sei städtebaulich nicht zu rechtfertigen. Ernsthafte Vermarktungsbemühungen seien nicht erkennbar. Auch die planungsrechtliche Sicherung des Gehrechts zugunsten der Anlieger des T. Wegs und der Straße An der L2. erfordere die die Bebauungsstruktur betreffenden Änderungen nicht, weil sich der Eigentümer des Grundstücks des ehemaligen Supermarktes bei dessen Erwerb vertraglich dazu verpflichtet habe, den sogenannten "E.---weg " diesen Anwohnern zur Verfügung zu stellen. Sie, die Antragsteller, seien durch diese Änderungen nachteilig betroffen, da die Bebauung näher an ihre Grundstücke heranrücke. Der Antragsteller zu 1. wandte darüber hinaus ein, auch die Änderungen im Bereich der F1. - und U.-----straße führten dazu, dass eine maßvolle Nachverdichtung nicht mehr erkennbar sei. Die Vergrößerung der Baukörper führe zu einer Verdopplung der Einwohnerzahl in dem betroffenen Bereich. Zudem werde der dortige alte Baumbestand erheblich ausgedünnt. Durch die Zulassung von Flachdächern werde der im Wesentlichen einheitliche, durch Satteldächer geprägte Siedlungscharakter geopfert. Auch die zugelassenen Carports zerstörten den Charakter der Siedlung und beeinträchtigten ihre Ansehnlichkeit. 14 Die Eigentümer des Grundstücks S.--------weg 1 wandten sich in einer am 16. Februar 2009 eingegangenen Stellungnahme gegen die Festsetzung der Stellplatzfläche für die Grundstücke T. Weg 29 bis 37. Es sei mit unzumutbaren Störungen, etwa dem "Ausleuchten" ihres Grundstücks durch die Scheinwerfer der parkenden Autos zu rechnen, die die Nutzungsqualität ihres Grundstücks massiv beeinträchtigen würden. 15 Am 30. Juni 2009 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die in das Verfahren eingebrachten Einwendungen. Er änderte den Bebauungsplanentwurf dahingehend, dass die Festsetzung der Stellplatzfläche zugunsten der Grundstücke T. Weg 29 bis 37 entfiel, und beschloss sodann die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 61439/04 ohne erneute Auslegung als Satzung. Er nahm dabei an, dass die Grundzüge der Planung, die Öffentlichkeit sowie Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange durch die Änderung des Bebauungsplanentwurfs nicht berührt würden. Auf die Einholung von Stellungnahmen habe daher verzichtet werden können. 16 Die für die Änderung des Bebauungsplanentwurfs maßgebliche Entscheidung des Rats, die Stellungnahme der Eigentümer des Grundstücks S.--------weg 1 zu berücksichtigen, wird in der Bewertung der eingegangenen Einwendungen damit begründet, dass Stellplätze grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück zu errichten seien. Die Eigentümer der Grundstücke T. Weg 29 bis 37 hätten die Gebäude ohne Stellplatz erworben und keinen Rechtsanspruch auf die Bereitstellung einer entsprechenden Fläche in unmittelbarer Nähe. Im Plangebiet stünden zudem nördlich der C. -G1. -Straße ausreichende Flächen für die Errichtung von Stellplätzen zur Verfügung. Daher werde den Interessen der Eigentümer des Grundstücks S.--------weg 1 an einer ungestörten Nutzung ihres Gartenbereichs Vorrang eingeräumt. 17 Am 8. Juli 2009 fertigte der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin den Bebauungsplan aus. Der Satzungsbeschluss wurde am 12. August 2009 öffentlich bekannt gemacht. Sowohl im Satzungsbeschluss als auch seiner öffentlichen Bekanntmachung wurde bei der Bezeichnung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans statt der rückwärtigen Grundstücksgrenze der Grundstücke F.-----straße 1 – 11 diejenige der Grundstücke "U1. . 1 – 11" genannt. Um diesen Fehler zu beheben, wiederholte der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 17. Dezember 2009 die am 30. Juni 2009 gefassten Beschlüsse unter entsprechender Änderung der Umschreibung des Plangeltungsbereichs. Nach Ausfertigung des Bebauungsplans durch den Oberbürgermeister am 29. Dezember wurde der neu gefasste Satzungsbeschluss am 27. Januar 2010 rückwirkend zum 13. August 2009 öffentlich bekannt gemacht. 18 Der Antragsteller zu 1. hat am 24. August 2009 im Verfahren 7 D 96/09.NE und die Antragsteller zu 2. haben am 23. September 2009 im Verfahren 7 D 104/09.NE die vorliegenden Normenkontrollanträge gestellt. Der Senat hat die Verfahren durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. 19 Der Antragsteller zu 1. wiederholt und vertieft seine während der Offenlegung des Bebauungsplans vorgetragenen Einwendungen. Darüber hinaus macht er geltend, er sei antragsbefugt, weil der angegriffene Bebauungsplan ihm zugewiesenen Parkraum entziehe und die auf dem Grundstück des ehemaligen Supermarktes vorgesehene Bebauung näher an sein Grundstück heranrücke. Dass die Antragsgegnerin mit der angegriffenen Änderungsplanung das städtebauliche Ziel verfolge, Wohnraum zu schaffen, gehe aus der Planbegründung nicht hervor. Sein, des Antragstellers zu 1., Interesse an der Aufrechterhaltung der sich aus der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans ergebenden Bebauungs- und Stellplatzsituation sei entgegen den rechtlichen Vorgaben nicht in die planerische Abwägung eingestellt worden. Die zunächst geplanten Stellplätze hätten nicht öffentlich zugänglich sein sollen. Die Antragsgegnerin habe sie vielmehr Anfang des Jahres 2010 den Anwohnern der Grundstücke T. Weg 27 bis 39 zum Kauf angeboten. Es seien allein die Belange des Eigentümers der mit dem Änderungsplan überplanten Grundstücke berücksichtigt worden. Dieser sei im Übrigen nicht schutzwürdig, da er die Grundstücke in Kenntnis des ursprünglichen Bebauungsplans erworben habe. Es liege auch ein Fall der Abwägungsdisproportionalität vor. Ihm, dem Antragsteller zu 1., und seinen Nachbarn seien in bezug auf die Stellplatz- und Bebauungssituation Rechtspositionen eingeräumt gewesen, in die die angegriffene Änderungsplanung unverhältnismäßig eingreife. Die Antragsgegnerin habe ihm nicht den einzig bestehenden Parkraum entziehen dürfen, ohne einen Ersatz sicherzustellen und eine zumutbare Übergangsregelung zu treffen. Im Bereich des ehemaligen Supermarktes unterscheide sich die Bebauungsstruktur auf den beiden Seiten der F.-----straße nicht ansatzweise. Wieso nur auf der südlichen Seite der F.-----straße eine Reihenhausbebauung erforderlich sein solle, sei unverständlich und auch nicht mit dem an einer anderen Straße gelegenen Gastronomiebetrieb "M1. " zu erklären. Die Häuser in der F1. - und U.-----straße seien sanierungsfähig gewesen. Die Baumschutzsatzung gewährleiste keinen ausreichenden Schutz, da sie es gestatte, die Pflicht zur Ersatzpflanzung durch Zahlung eines Geldbetrages abzulösen. 20 Die Antragsteller zu 2. machen geltend, die strittige Planung sei entgegen § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich nicht erforderlich. Die zu ihrer Begründung angeführten Vermarktungsschwierigkeiten stellten keinen städtebaulichen Gesichtspunkt dar. Es sei nicht Aufgabe der Bauleitplanung, dem Investor das Risiko einer Fehlkalkulation abzunehmen. Zudem bestehe kein Anhalt für die Befürchtung, dass entsprechend der ursprünglichen Planung errichtete Häuser auf Dauer nicht vermarktet werden könnten und auf Dauer leerstehen würden. Die Antragsgegnerin habe nicht geprüft, ob der Investor überhaupt entsprechende Vermarktungsbemühungen unternommen habe. Die Vorbelastung durch das "M1. " könne ebenfalls kein Gegenstand stadtplanerischer Erwägungen sein. Im Zeitpunkt der Abwägung habe das Gebäude leergestanden, so dass der Rat der Antragsgegnerin unzutreffend von einem Gastronomiebetrieb ausgegangen sei. Es stelle auch einen Abwägungsmangel dar, dass die Rechtmäßigkeit dieser Nutzung nicht geprüft worden sei. Das Gebäude sei denkmalgeschützt; inwiefern sich sein Erscheinungsbild negativ auf die Attraktivität des Standortes auswirken solle, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. In die Abwägung sei auch eingeflossen, dass die Sicherung des sog. "E1.---weges " nur im Falle einer Umplanung möglich sei. Diese Erwägung sei städtebaulich nicht relevant und zudem sachfremd, weil es eine verbindliche Festlegung des Eigentümers des Grundstücks des ehemaligen Supermarktes, diesen Weg im Falle einer Umplanung zur Verfügung zu stellen, nicht gebe. 21 Die Antragsteller beantragen jeweils, 22 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 61439/04 – Waldsiedlung in L. -K. – für unwirksam zu erklären. 23 Die Antragsgegnerin beantragt, 24 die Anträge abzulehnen. 25 Sie tritt dem Vorbringen der Antragsteller im Wesentlichen mit den Erwägungen der Planbegründung entgegen. Ergänzend führt sie aus: Die Festsetzungen eines Bebauungsplanes müssten auf eine Umsetzung der Planung ausgerichtet sein und seien daher anzupassen, wenn sich neue Gesichtspunkte ergäben. Dies sei vorliegend geschehen. Die vorhandenen Wohnhäuser wiesen erhebliche bautechnische Mängel auf und würden daher durch Neubauten ersetzt. Eine Unverkäuflichkeit der Grundstücke und Leerstände auf unabsehbare Zeit könnten für die in dem betroffenen Bereich lebende Bevölkerung entsprechende Nachteile wie z.B. Vandalismus mit sich bringen. Der Antragsteller zu 1. könne gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 4.2 ausreichenden Stellplatz auf seinem Grundstück errichten. Dessen Erschließungssituation werde durch die strittige Planung nicht verschlechtert; sie entspreche dem heutigen und beim Kauf des Grundstücks vorgefundenen Zustand. Die Zulassung von Reihenhäusern auf dem Grundstück des ehemaligen Supermarktes führe nicht zu einer Wertminderung der bestehenden Reihenhäuser, da es sich um die gleiche Bauweise handele, die am T. Weg bzw. an der Straße An der L2. bereits vorhanden sei. Die Änderung sei im Hinblick auf die Bebauungsdichte und die Zahl der Wohneinheiten von untergeordneter Bedeutung. Aufgrund der geplanten rechtwinkligen Anordnung der geplanten Reihenhauszeile zu den bestehenden Reihenhäusern sei die Wirkung auf die angrenzenden Grundstücke nicht anders als bei der ursprünglichen Planung. Im Übrigen sei die Einräumung des von den Anliegern des T. Wegs und der Straße an der L2. begehrten Gehrechts auf dem Gelände des ehemaligen Supermarktes in dem Kaufvertrag des Investors mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben von der Ermöglichung der strittigen Reihenhausbebauung durch sie, die Antragsgegnerin, abhängig gemacht worden. Im Bereich südlich der F.-----straße und östlich der U.-----straße könne sich die Zahl der Wohneinheiten maximal um zwei erhöhen. Für die dort befindlichen Bäume sei durch die Baumschutzsatzung ein ausreichender Schutz gewährleistet. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge, Unterlagen und Pläne Bezug genommen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 28 Die Normenkontrollanträge haben nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 29 Die Anträge sind zulässig. Die Antragsteller sind jeweils im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Grundstücken und von der Änderungsplanung insoweit nachteilig betroffen, als die auf dem Grundstück des ehemaligen Supermarktes vorgesehene Bebauung im Vergleich zu der durch den ursprünglichen Bebauungsplan ermöglichten Bebauung näher an ihre Grundstücke heranrückt. 30 Die Anträge sind aber im Wesentlichen unbegründet. 31 Der angegriffene Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen Form- oder Verfahrensmängeln. 32 Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass die Antragsgegnerin keine Stellungnahmen von anderen Behörden und Trägern öffentlicher Belange zum Planentwurf und seiner Begründung eingeholt hat. Das Beteiligungserfordernis des § 4 Abs. 2 BauGB betrifft nur solche Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann. Das setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass Regelungen des Plans für ihre Aufgaben relevant sein können. Hieran fehlt es. Die Träger öffentlicher Belange sind in dem Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 61439/04 in seiner ursprünglichen Fassung beteiligt worden. Die hierbei abgegebenen Stellungnahmen ergeben keine Anhaltspunkte dafür, dass die von ihnen wahrzunehmenden Belange durch die streitgegenständlichen Änderungen der Planung berührt sein könnten. 33 Verfahrensfehlerhaft ist allerdings die erneute Offenlegung des strittigen Änderungsplans nach Änderung des Planentwurfs in der Sitzung des Rates vom 30. Juni 2009 unterblieben. Wird – wie hier – nach Auslegung des Plans der Planentwurf geändert, ist er gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB grundsätzlich erneut auszulegen. Entgegen der Annahme des Rates der Antragsgegnerin war die erneute Auslegung nicht nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB entbehrlich. Die im Wegfall der Festsetzung der Stellplatzfläche zugunsten der Grundstücke T. Weg 29 bis 37 liegende Änderung des Planentwurfs berührte zwar nicht die Grundzüge der Planung, denn der planerische Grundgedanke, die Grundstücke des ehemaligen Supermarktes und im Bereich F1. -/U.-----straße einer städtebaulich geordneten Bebauung zuzuführen, blieb hierdurch unangetastet. Jedoch hat der Rat der Antragsgegnerin übersehen, dass die durch die weggefallene Festsetzung ursprünglich begünstigten Anlieger des T. Wegs als von der Änderung im Sinne von § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB betroffene Öffentlichkeit hätten beteiligt werden müssen. 34 Dieser Verfahrensverstoß hat jedoch gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz BauGB nicht die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Nach dieser Bestimmung ist u.a. eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB unbeachtlich, wenn bei ihrer Anwendung einzelne Personen nicht beteiligt, die entsprechenden Belange in der Entscheidung jedoch berücksichtigt worden sind. So liegt der Fall hier. 35 Der Rat der Antragsgegnerin hat § 4a Abs. 3 BauGB angewendet. Er hat das Erfordernis der erneuten Beteiligung nach dieser Vorschrift nicht etwa völlig übersehen oder bewusst missachtet, 36 vgl. zu derartigen Fallgestaltungen BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 - 4 CN 4.08 -, ZfBR 2009, 676; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Oktober 1989 - 5 S 3065/88 -, NVwZ-RR 1990, 290. 37 sondern im Hinblick auf § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB gemeint, die erneute Auslegung sei ausnahmsweise entbehrlich. 38 Mit den Anliegern der Grundstücke T. Weg 29 bis 37 hat die Antragsgegnerin auch "einzelne" Personen nicht beteiligt. § 214 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz BauGB spricht von den nicht beteiligten Personen im Plural und nicht im Singular. Für die Unbeachtlichkeit nach dieser Vorschrift kommt es auch nicht darauf an, ob es sich bei diesen Personen zugleich um die einzigen durch die Änderung des Planentwurfs Betroffenen handelt mit der Konsequenz, dass im Ergebnis überhaupt keine Beteiligung stattfindet. "Einzelne" betroffene Personen im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz BauGB können vielmehr auch die einzigen für eine Beteiligung in Betracht kommenden Personen sein. 39 Vgl. (für den Fall der Nichtbeteiligung des einzigen von einem Bebauungsplan berührten Trägers öffentlicher Belange) BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 4.87 -, DVBl. 1988, 500; Lemmel in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Band II, 3. Aufl., Stand: November 2009, § 214 Rdnr. 31a; a.A. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band IV, Stand: Oktober 2009, § 214 Rdnr. 49. 40 Dieses Verständnis der Vorschrift steht mit ihrem Wortlaut in Einklang und wird durch ihren Sinn und Zweck gefordert. Denn die Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers in den geregelten Fällen rechtfertigt sich daraus, dass er sich auf das Planungsergebnis nicht ausgewirkt hat, weil die Belange der zu Unrecht nicht beteiligten Personen unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind. Dieser Normzweck ist unabhängig davon einschlägig, ob auch die Belange anderer Personen berührt sind und diese Personen ihrerseits beteiligt worden sind. Die (fehlende) Kausalität des in der Nichtbeteiligung einzelner Personen liegenden Verfahrensmangels für das Planungsergebnis ist nicht von dem zufälligen Umstand abhängig, ob es sich zugleich um die einzigen durch die Änderung des Planentwurfs betroffenen Personen handelt. 41 Die Belange der Eigentümer der Grundstücke T. Weg 29 bis 37 sind schließlich bei der Fassung des Satzungsbeschlusses berücksichtigt worden. Ihr Interesse an der im ursprünglichen Entwurf des Änderungsplans vorgesehenen Ausweisung von Stellplätzen hat der Rat der Antragsgegnerin mit eingehender Begründung gegen das Interesse der Eigentümer des Grundstücks S.--------weg 1 an einer ungestörten, nicht durch parkende Autos beeinträchtigten Wohnnutzung abgewogen. 42 Ob bei der erstmaligen öffentlichen Bekanntmachung des streitgegenständlichen Bebauungsplans am 12. August 2009 der Hinweiszweck der Bekanntmachung aufgrund des Versehens bei der Bezeichnung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB verfehlt wurde, bedarf keiner Entscheidung. Denn dieser Mangel ist jedenfalls gemäß § 214 Abs. 4 BauGB geheilt worden. Nach dieser Vorschrift kann ein Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin mit dem im ergänzenden Verfahren erneut gefassten Satzungsbeschluss vom 17. Dezember 2009 und dessen Bekanntmachung am 27. Januar 2010 rückwirkend zum 13. August 2009 wirksam Gebrauch gemacht. 43 Auch in materieller Hinsicht ist der angegriffene Bebauungsplan mit Ausnahme der im Tenor bezeichneten Festsetzung nicht zu beanstanden. 44 Der Planung fehlt insbesondere nicht die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. 45 Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen städtebaulichen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind; davon ist beispielsweise auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen. 46 Vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 -, BRS 62 Nr. 19, m.w.N. 47 Letzteres trifft hier entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zu. Die vorliegende Planung dient nicht etwa ausschließlich dazu, mit dem Mittel der Bauleitplanung die finanziellen Interessen der von den Änderungen betroffenen Investoren, insbesondere des Eigentümers des Grundstücks des ehemaligen belgischen Supermarktes, zu fördern. Dass die Investoren mit dem Ziel einer besseren Vermarktbarkeit der Grundstücke entsprechende Wünsche an die Antragsgegnerin herangetragen und dadurch die strittige Planänderung angestoßen haben, mag dabei unterstellt werden. Die Gemeinde darf nämlich derartige private Interessen entgegen der Annahme der Antragsteller zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen, sofern sie damit eigene städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt. Die städtebauliche Steuerungsfunktion der gemeindlichen Bauleitplanung wird – selbstverständlich – auch durch die Interessen privater Investoren beeinflusst, denn die gemeindliche Bauleitplanung vollzieht sich nicht abstrakt im freien Raum. Entscheidend für die Frage einer Beachtung der Erfordernisse des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist mithin allein, ob die jeweilige Planung – mag sie von privater Seite initiiert worden sein oder nicht – in ihrer Ausgestaltung darauf ausgerichtet und in ihrer konkreten Form der Durchführung dadurch motiviert ist, den betroffenen Raum in der nach Maßgabe der gesetzlichen Bindungen von der Gemeinde selbst zu verantwortenden Weise sinnvoll städtebaulich zu ordnen. 48 Vgl. zu alledem OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 1998 - 7a D 108/96.NE -, BauR 1998, 1198, und vom 24. November 1999 - 7a D 160/98.NE -, juris; OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 17. März 2005 - 2 K 122/02 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. Juni 1996 - 8 S 487/96 -, BRS 58 Nr. 19. 49 Nichts anderes ist hier geschehen. Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 61439/04 hat die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung das Ziel verfolgt, das Grundstück des ehemaligen belgischen Supermarktes und die Grundstücke mit den Offiziershäusern einer städtebaulich geordneten Bebauung zuzuführen; einer Unverkäuflichkeit der Grundstücke und Leerständen auf unabsehbare Zeit sollte vorgebeugt werden. Diese Zielsetzung umfasst selbstverständlich und ohne dass dies - wie der Antragsteller zu 1. meint - der ausdrücklichen Erwähnung in der Planbegründung bedürfte, das Bestreben der Antragsgegnerin, ihre mit dem ursprünglichen Bebauungsplan u.a. verfolgte Vorstellung durchzusetzen, durch Ermöglichung einer städtebaulich vertretbaren Verdichtung zeitgerechten Wohnraum zu schaffen. Damit dient die Änderungsplanung legitimen städtebaulichen Zielen im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 2 und 4 BauGB. 50 Für die Verwirklichung derartiger Ziele kommt der Vermarktungssituation der zur Bebauung vorgesehenen Flächen erhebliche Bedeutung zu. 51 Vgl. OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 17. März 2005 - 2 K 122/02 -, a.a.O.; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 1 MN 120/03 -, juris. 52 Eine schwierige Vermarktung von Baugrundstücken bringt die Gefahr mit sich, dass die angestrebte städtebauliche Entwicklung sich zumindest verzögert und sich zur Bebauung anbietende Flächen für längere Zeit brachliegen. Ein derartiger Zustand würde der planerischen Konzeption der Gemeinde widersprechen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn sie mit entsprechenden planerischen Festsetzungen das Ziel verfolgt, eine zügige Vermarktung der zur Bebauung vorgesehenen Flächen zu unterstützen. Dass sie, um eine solche Entwicklung zu verhindern, Änderungswünsche eines Investors aufgreifen darf, drängt sich der Sache nach geradezu auf. Die Gemeinde ist in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht gehalten, die Vermarktungsbemühungen der Investoren einer näheren Prüfung zu unterziehen. Eine derartige Forderung geht schon daran vorbei, dass eine zügige Vermarktung nicht nur in der Hand, sondern zugleich auch in dem eigenen Interesse der Investoren liegt. Darüber hinaus ist eine bauleitplanerische Regelung nicht erst dann erforderlich, wenn sie dazu dient, bereits im Gange befindliche Fehlentwicklungen in geordnete Bahnen zu lenken, sondern schon dann, wenn die Gemeinde - wie hier die Antragsgegnerin - eine bestimmte Entwicklung aufnehmen und forcieren möchte. 53 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1999 4 BN 51.98 -; OVG NRW, Urteil vom 24. November 1999 - 7a D 160/98.NE -, a.a.O. 54 Mit dieser Zielsetzung wäre es jedoch nicht zu vereinbaren, wenn die Gemeinde auf Hinweise der maßgeblichen Investoren auf bestehende Vermarktungsschwierigkeiten nicht eingehen, sondern diese im Gegenteil mit einer "kritischen" Prüfung der bisherigen Vermarktungsbemühungen beantworten würde. 55 Unabhängig hiervon ist die Annahme, ohne die strittigen Änderungen des Bebauungsplans werde es in den hier in Rede stehenden Bereichen zu Vermarktungsschwierigkeiten kommen, angesichts der jeweiligen örtlichen Verhältnisse plausibel. So ist bezogen auf die Grundstücke südlich der F.-----straße und östlich der U.-----straße nachvollziehbar, dass potenzielle Käufer aufgrund der Größe der Grundstücke erwarten, dass ihnen eine entsprechend großzügige und modern ausgerichtete zweigeschossige Bebauung mit Staffelgeschoss ermöglicht wird. Hinsichtlich des Grundstücks des ehemaligen belgischen Supermarktes hebt die Planbegründung zutreffend hervor, dass die maßgebliche Baustruktur im Straßengeviert T. Weg/F.-----straße /An der L2. /G2. -straße durch Reihenhauszeilen und die asphaltierte Fläche des Supermarktgeländes selbst geprägt wird. Die Antragsgegnerin weist zu dem zu Recht darauf hin, dass das Erscheinungsbild des auf der gegenüberliegenden Seite der G.------straße befindlichen Gebäudes des ehemaligen Gastronomiebetriebs "M1. " die Attraktivität des Standorts herabsetzt. Die hiergegen von den Antragstellern zu 2. erhobenen Einwände lassen außer acht, dass diese Wertung der Antragsgegnerin nachvollziehbar an Höhe und Ausmaß des Gebäudes anknüpft. Ob das Gebäude denkmalgeschützt ist, ob und wie es genutzt und ob ggf. die Nutzung formell und materiell rechtmäßig ist, ist für die Frage, wie sich das durch Höhe und Ausmaß bestimmte Erscheinungsbild des Gebäudes auf die Attraktivität des Standorts für potenzielle Käufer auswirkt, ohne Belang. Der Hinweis des Antragstellers zu 1. auf die vermeintlich vergleichbaren Baustrukturen im an das hier in Rede stehende Straßengeviert anschließenden Straßengeviert nördlich der F.-----straße geht ebenfalls fehl. Dieses Straßengeviert wird nicht nur durch eine Reihenhausbebauung am T. Weg, sondern auch durch eine wesentlich aufgelockertere Kettenhausbebauung am S.--------weg geprägt und zudem gerade nicht durch ein mit dem "M1. " vergleichbares Gebäude in seiner Attraktivität herabgesetzt. Liegt das Grundstück des ehemaligen belgischen Supermarktes mithin an einem vergleichsweise weniger attraktiven Standort, leuchtet es ohne weiteres - insbesondere ohne "kritische" Prüfung von Vermarktungsbemühungen - ein, dass eine teurere Bauweise mit freistehenden Einzel- und Doppelhäusern an Stelle einer preiswerteren geschlossenen Bebauung zu Vermarktungsproblemen führen würde. 56 Vor diesem Hintergrund kann auch keine Rede davon sein, dass die strittige Änderungsplanung im Hinblick auf das mit dem Bebauungsplan Nr. 61439/04 im Ganzen verfolgte Planungsziel, bei überwiegender Sicherung des Bestands und Wahrung der Homogenität und Eigenart der Waldsiedlung eine städtebaulich vertretbare Verdichtung durch u.a. zusätzliche Gebäude zu ermöglichen, einen die städtebauliche Erforderlichkeit ausschließenden "groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff" darstellen würde. 57 Zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 - IV C 64.70 -, BRS 24 Nr. 1. 58 Zunächst stellt sich die durch die Änderung im Vergleich zum ursprünglichen Bebauungsplan zusätzlich ermöglichte Verdichtung als relativ geringfügig dar. Sie betrifft lediglich zwei Teilbereiche des Plangebiets und lässt dort lediglich eine moderate Erhöhung der ursprünglich vorgesehenen Wohneinheiten - 28 statt 26 im Bereich F1. -/U.-----straße , 11 statt 8 auf dem Grundstück des ehemaligen Supermarktes - zu. Dass diese maßvolle zusätzliche Verdichtung im Hinblick auf das Ziel der Wahrung der Homogenität und Eigenart der Waldsiedlung städtebaulich vertretbar ist, folgt aus den einleuchtenden Ausführungen des Rates der Antragsgegnerin in der Begründung des Änderungsplanes und der Abwägung der im zugehörigen Bebauungsplanverfahren eingegangenen Einwendungen. Für den Bereich F1. -/U.-----straße hat der Rat an die großzügige Grundstücksstruktur anknüpfend dargelegt, bei der festgesetzten zweigeschossigen Bebauung mit Staffelgeschoss und Flachdach solle der Gestaltungsansatz aus dem südlich angrenzenden eher neuzeitlich ausgerichteten Stadtwaldviertel übernommen und so eine Verbindung zwischen diesem und der eher traditionell ausgerichteten Waldsiedlung hergestellt werden. Das sind städtebauliche Erwägungen, die ein schlüssiges Konzept erkennen lassen. Ebenso ist es angesichts der bereits beschriebenen geschlossenen Bebauungsstrukturen im Straßengeviert T. Weg/F.-----straße /An der L2. /G.------straße städtebaulich nicht nur vertretbar, sondern sogar konsequent, wenn diese Baustrukturen auch auf dem Grundstück des ehemaligen Supermarktes nachvollzogen werden. Dass die Eigenart der Waldsiedlung hierdurch nicht nachteilig betroffen ist, folgt im Übrigen daraus, dass im Vergleich zur früheren Bebauung mit dem ehemaligen Supermarkt noch nicht einmal eine bauliche Verdichtung festzustellen ist . 59 Ob die Sicherung des sog. "E2.---wegs " für die Anlieger des T. Wegs und der Straße An der L2. die Änderung der die Bebauung auf dem Grundstück des ehemaligen Supermarktes betreffenden Festsetzungen zusätzlich städtebaulich rechtfertigt, bedarf angesichts der vorstehenden Ausführungen keiner Vertiefung. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass ein solcher Zusammenhang entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 1. keineswegs dadurch ausgeschlossen wird, dass sich der Investor gegenüber der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertraglich verpflichtet hat, einen derartigen Weg einzurichten und den genannten Anliegern die Betretung zu gestatten. Dieser Einwand verfängt schon deswegen nicht, weil die besagte Verpflichtung in dem vorletzten Absatz des § 5 des Vertrages von der Genehmigung der Errichtung von Einfamilienrei-henhäusern auf dem Grundstück des ehemaligen Supermarktes abhängig gemacht wird. 60 Die textlichen Festsetzungen des angegriffenen Änderungsplans sind hinreichend bestimmt. 61 Soweit sich die textlichen und gestalterischen Festsetzungen auf "die Reihenhäuser auf dem Grundstück des ehemaligen belgischen Supermarktes" beziehen, ist dies allerdings ungenau, weil die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans in dem genannten Bereich auch die Errichtung von Einzel- oder Doppelhäusern zulassen. Dies ist jedoch unschädlich, weil die genannten textlichen und gestalterischen Festsetzungen so auszulegen sind, dass sie die in geschlossener Bauweise in den festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück des ehemaligen Supermarktes zu errichtenden Gebäude betreffen. Diese Auslegung folgt aus der Planbegründung. Danach hat der Rat der Antragsgegnerin die Festsetzung der Baugrenzen und der Bauweise auf dem Grundstück des ehemaligen Supermarktes als Festsetzung einer Reihenhausbebauung angesehen. Auf Seiten 2 und 3 der Planbegründung führt er nämlich wörtlich aus: "Aus diesem Grunde wird als bezahlbare Eigenheimlösung eine Reihenhausbebauung festgesetzt. (...) nachvollziehbar, an der F.-----straße ebenso Reihenhäuser festzusetzen." Hieraus geht eindeutig der Wille hervor, die fraglichen textlichen Festsetzungen auf die durch die Baugrenzen bestimmten Gebäude zu beziehen. Auch Anlass und Ziel der Änderungsplanung im Bereich des ehemaligen Supermarktes stützen diese Auslegung. Statt der im ursprünglichen Bebauungsplan vorgesehenen vier Einzel- und Doppelhäuser sollten zwei zusammenhängende Baukörper entstehen. Mit dem gesetzlich nicht festgelegten Begriff des Reihenhauses sollte erkennbar diese geschlossene Bebauung in zwei Baufeldern in Abgrenzung zu der freistehenden Bebauung in vier Baufeldern der Ursprungsfassung bezeichnet werden, zumal auch im sonstigen Plangebiet die Reihenhausbebauung als geschlossene Bauweise gekennzeichnet ist. Schließlich ist auch nach dem Sinn und Zweck der betroffenen Festsetzungen nicht zweifelhaft, dass sie die in geschlossener Bauweise in den festgesetzten Baugrenzen errichteten Gebäude betreffen sollen, unabhängig davon, ob sie als Reihenhäuser errichtet werden oder nicht. Die Grenzen der Auslegung werden bei diesem Verständnis der textlichen Festsetzungen nicht überschritten. Diese Grenzen sind erst dort erreicht, wo die Auslegung zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Normgebers in Widerspruch treten würde. Dieser nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 62 vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 1994 1 BvR 1299/89 und 1 BvL 6/90 -, BVerfGE 90, 263, 63 für die Auslegung von Gesetzen geltende Maßstab ist auch bei der Auslegung von Bebauungsplänen zu beachten. 64 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57. 65 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, widerspricht das dargelegte Auslegungsergebnis jedoch nicht dem erkennbaren Willen des Plangebers, sondern steht mit diesem gerade in Einklang. 66 Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind mit Ausnahme der im Tenor bezeichneten Festsetzung auch von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen und im Sinne von § 9 Abs. 1 BauGB durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt. 67 Soweit insbesondere Nr. 1.2 der gestalterischen Festsetzungen in Übereinstimmung mit dem Planzeichen "FD" für die Häuser südlich der F1. - und östlich der U.-----straße sowie auf dem Grundstück des ehemaligen Supermarktes die Errichtung mit Flachdächern vorschreibt, folgt die städtebauliche Rechtfertigung im Wesentlichen aus den gleichen Gründen, aus denen sich auch die städtebauliche Erforderlichkeit der gesamten Änderungsplanung ergibt. 68 Nr. 3 Sätze 3 und 4 der gestalterischen Festsetzungen, die "die Reihenhäuser an der G.------straße " von der Vorgabe in Satz 1 ausnimmt, als Einfriedungen nur Hecken bis zu einer Höhe von 0,80 m zuzulassen, und dort maximal 2 m hohe Hecken, Mauern oder Zäune gestattet, ist nachvollziehbar mit dem Interesse der betroffenen Anlieger an einer Abschottung gegenüber dem Gebäude des ehemaligen Gastronomiebetriebs begründet. Damit hat die Antragsgegnerin städtebaulich relevanten Wohnbedürfnissen der Anwohner (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) Rechnung getragen. Dass mit den "Reihenhäusern an der G.------straße " nur die Bebauung im südlichen Baufeld auf dem Grundstück des ehemaligen Supermarktes gemeint ist, folgt aus den entsprechenden Erwägungen auf Seite 3 der Planbegründung, die sich nur auf den Bereich des Supermarktes und "gegenüber dem ehemaligen M1. " beziehen. 69 Nicht durch städtebauliche Gründe gedeckt ist allein die textliche Festsetzung Nr. 4.1 Satz 3, dass "für die Reihenhäuser auf dem Grundstück des ehemaligen belgischen Supermarktes" statt eines Stellplatzes auch ein Carport errichtet werden kann. Auch diese Festsetzung wird in der Planbegründung mit dem Interesse an einer Abschottung gegenüber dem ehemaligen Gastronomiebetrieb an der G.------straße begründet. Diese Erwägungen tragen jedoch schon deswegen nicht, weil sie nur die Bebauung an der G.------straße betreffen, nicht jedoch die von der Festsetzung ebenfalls erfasste Bebauung im nördlichen Baufeld. Darüber hinaus haben Carports anders als Einfriedungen keine Abschottungsfunktion; sie dienen dem Schutz der unterstellten Fahrzeuge gegen Witterungseinflüsse. 70 Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 4.1 Satz 3 macht den Bebauungsplan nicht insgesamt unwirksam. Auch ohne diese Festsetzung schafft der Bebauungsplan eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Rat der Antragsgegnerin den Plan auch ohne diese Bestimmung beschlossen hätte. Es handelt sich lediglich um eine eng begrenzte Ausnahmeregelung, die im Übrigen mit der Zulassung von Carports nur einen städtebaulichen Nebenaspekt betrifft. 71 Der Änderungsplan verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 31). Über die verfahrensrechtliche Verpflichtung hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen insbesondere dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. 72 Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Rat der Antragsgegnerin das Interesse der Antragsteller daran, eine im Vergleich zur ursprünglichen Planung näherrückende und verdichtete Bebauung zu vermeiden, abwägungsfehlerfrei zugunsten der mit der Änderungsplanung verfolgten städtebaulichen Belange zurückgestellt. Der Rat durfte die hieraus folgende Beeinträchtigung der Antragsteller als relativ geringfügig und demzufolge zumutbar werten. Es ist nicht zu beanstanden, dass er den das Gelände des ehemaligen Supermarktes betreffenden strittigen Änderungen der baulichen Festsetzungen im Hinblick auf die lediglich moderate Steigerung der Verdichtung der Bebauung durch drei zusätzliche Wohneinheiten in untergeordnete Bedeutung beigemessen hat. Wie die Antragsgegnerin zu Recht hervorhebt, sind die Baufenster rechtwinklig zu den Reihenhauszeilen am T. Weg und der Straße An der L2. angeordnet; aufgrund dieser Anordnung unterscheidet sich die optische Wirkung der mit der Änderungsplanung ermöglichten geschlossenen Bebauung auf die genannten Reihenhausgrundstücke kaum von der Wirkung der ursprünglich geplanten einzeln stehenden Gebäude. Das mit Blick auf die Interessen der Antragsteller vor allem in den Blick zu nehmende nördliche Baufenster hält mit seinen den Reihenhauszeilen zugewandten Seiten zu dieser Bebauung denselben Abstand ein wie die an seiner Stelle ursprünglich vorgesehenen Baufenster. Diese Seiten sind mit 12 m Länge sogar kürzer als die den Reihenhäusern zugewandten Seiten der Baufenster des ursprünglichen Bebauungsplans. Die hiernach allein in der Verschiebung der Baufenster nach Norden begründete Betroffenheit der Antragsteller hat ersichtlich kein solches Gewicht, dass sich die Zurückstellung dieses Belangs als unverhältnismäßig darstellen würde, zumal mit dieser "Benachteiligung" eine entsprechende "Begünstigung" südlicher gelegener Reihenhausgrundstücke am T. Weg und der Straße An der L2. korrespondiert. Besonderheiten hinsichtlich anderer Anwohner ergeben sich nicht. 73 Auch das Interesse der Eigentümer der Grundstücke T. Weg 27 bis 37 an der Beibehaltung der Ausweisung von Stellplätzen, wie sie im ursprünglichen Bebauungsplan südlich und im ursprünglichen Änderungsplanentwurf nördlich der F.-----straße vorgesehen war, hat der Rat der Antragsgegnerin bei seiner Abwägung hinreichend berücksichtigt. Er hat dieses Interesse gegenüber den mit der Planänderung verfolgten städtebaulichen Zielen und den Interessen der Eigentümer des Grundstücks S.--------weg 1 mit der Begründung zurückgestellt, dass die Stellplatzsituation der genannten Grundstücke am T. Weg dem derzeitigen und beim Kauf dieser Grundstücke vorgefundenen Zustand entspreche. Ein Rechtsanspruch auf Bereitstellung von Stellplätzen außerhalb des eigenen Grundstücks in unmittelbarer Nähe bestehe nicht, zudem stünden im Plangebiet nördlich der C. -G1. -Straße ausreichende Flächen zur Verfügung. Diese Erwägungen geben die maßgebliche Sach- und Rechtslage zutreffend wieder. Die hierauf gestützte Wertung der Stellplatzbelange der betroffenen Anlieger als minder gewichtig ist tragfähig, zumal die im ursprünglichen Bebauungsplan festgesetzten Stellplätze ihnen nicht zugewiesen waren. Zwar geht aus der Begründung des ursprünglichen Bebauungsplans hervor, dass diese Stellplätze für die Eigentümer der Grundstücke T. Weg 27 bis 37 vorgesehen waren; dies hat jedoch in den Festsetzungen des Bebauungsplans keinen Niederschlag gefunden. In Bezug auf den Antragsteller zu 1. kommt hinzu, dass ihm durch Änderung der Festsetzung Nr. 4.2 des Bebauungsplans die Errichtung eines Stellplatzes auf seinem durch die F.-----straße erschlossenen Grundstück ermöglicht worden ist. Damit ist seinen Belangen hinsichtlich der Stellplatzsituation sogar positiv Rechnung getragen worden. 74 Schließlich ist die Abwägung des Rates der Antragsgegnerin auch nicht im Hinblick auf den Baumbestand im Bereich der südlich der F.-----straße und östlich der U.-----straße geplanten Häuser zu beanstanden. Entsprechende Belange des Umweltschutzes sind entgegen der Darstellung des Antragstellers zu 1. schon nicht tangiert, weil die mit dem strittigen Änderungsplan festgesetzten Baufenster vor allem aufgrund ihrer im Vergleich zu den im Ursprungsplan ausgewiesenen Baufenstern geringeren Größe den vorhandenen Baumbestand geringer als diese beeinträchtigen. Im Übrigen hat der Rat der Antragsgegnerin zu Recht darauf abgehoben, dass ein ausreichender Umweltschutz durch die Baumschutzsatzung gewährleistet ist. Der Einwand des Antragstellers zu 1., die Baumschutzsatzung gestatte es, eine Ersatzpflanzung durch Zahlung eines Geldbetrages abzulösen, geht daran vorbei, dass diese Bestimmung gerade Teil des Baumschutzkonzeptes der Baumschutzsatzung ist. 75 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 VwGO. 76 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 77 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.