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Beschluss

18 B 139/10

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:0408.18B139.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever¬fahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde der Antragsteller ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet wurde. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 2010 ist den Antragstellern am 20. Januar 2010 zugestellt worden. Die Beschwerde hätte daher nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB spätestens am 22. Februar 2010 (Montag) beim Oberverwaltungsgericht begründet werden müssen. Auf die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO sind die Antragsteller in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß hingewiesen worden. Eine Beschwerdebegründung ist jedoch innerhalb der Frist nicht beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Die Beschwerdebegründung wurde am 22. Februar 2010, um 17:49 Uhr per Telefax beim Verwaltungsgericht eingereicht. Beim Oberverwaltungsgericht ist sie – nach Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht – erst am 25. Februar 2010 eingegangen. 3 Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist kann nicht entsprochen werden. Die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Begründungsfrist einzuhalten, wie es gemäß § 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO erforderlich ist. Das Verschulden ihrer Bevollmächtigten müssen sich die Antragsteller zurechnen lassen. 4 Ein unverschuldetes Fristversäumnis ist anzunehmen, wenn dem Betroffenen nach den gesamten Umständen kein Vorwurf daraus zu machen ist, dass er die Frist versäumt hat, ihm die Einhaltung der Frist mithin nicht zumutbar war. 5 Vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 10. Juni 1997 11 A 10.97 , Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 89; OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2000 2 A 3649/99 . 6 Die zu beachtenden Sorgfaltspflichten richten sich hierbei nach der Bedeutung und dem Schwierigkeitsgrad des jeweiligen Geschäfts. Fristgebundene Schriftsätze, mit denen ein Rechtsmittel eingelegt oder begründet wird, sind von das gewöhnliche Maß übersteigender Bedeutung und unterliegen besonderen inhaltlichen Anforderungen. Daher handelt es sich bei der Anfertigung solcher Schriftsätze um Geschäfte, die ein Rechtsanwalt nicht seinem Büropersonal überlassen darf, ohne das Arbeitsergebnis – auch bezüglich der Bezeichnung des Gerichts – vor der Unterzeichnung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 1982 9 B 14473.82 , Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 128; Hamb. OVG, Beschluss vom 4. September 1997 OVG Bs IV 68/97 , NJW 1998, 696; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 29. Januar 2004 1 L 357/03 , NVwZ-R 2004, 385. 8 Nach diesen Kriterien trifft die Bevollmächtigte der Antragsteller ein Verschulden an der Versäumung der Begründungsfrist. Sie hat die Beschwerdebegründung einer Mitarbeiterin ihrer Kanzlei in elektronischer Form übermittelt. Der Mitarbeiterin oblag es, den Schriftsatz mit der Adresse des Gerichts zu versehen und auszudrucken. Ob eine Adressierung an das richtige Gericht erfolgt war, hat die Bevollmächtigte nicht selbst überprüft und so die ihr obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Sie hat sich lediglich die letzte Seite des Schriftsatzes zur Unterschrift vorlegen lassen. 9 Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch nicht deshalb gewährt werden, weil der unzutreffend an das Verwaltungsgericht gerichtete Schriftsatz nicht innerhalb der Begründungsfrist an das Oberverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Da die Begründung erst am letzten Tag der Frist nach Dienstschluss beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, war eine Weiterleitung vor Fristablauf nicht mehr möglich. 10 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.