Beschluss
10 A 1122/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0417.10A1122.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. 3. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren und das Zulassungsverfahren auf jeweils 3.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Verwerfung der Berufung, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheidet (§ 125 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO), beruht auf § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist die Berufung zu verwerfen, wenn sie – wie hier – unzulässig ist. 3 Das statthafte Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Berufung nicht zugelassen hat, war ein Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Einen solchen Antrag hat der Kläger, dem das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil am 15. Februar 2019 zugestellt worden ist, innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht nicht gestellt (§ 124a Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). 4 Die am 15. März 2019 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Rechtsmittelschrift seines Prozessbevollmächtigten trägt die Überschrift „Berufung“. Weiter heißt es darin: „Namens und in Vollmacht des Berufungsklägers legen wir gegen das am 31.01.2019 verkündete und am 15.02.2019 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts in Münster Berufung ein.“ Der Inhalt dieser anwaltlichen Prozesserklärung ist unmissverständlich und bietet keinerlei Anhalt für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung. Die Rechtsmittelschrift enthält auch nicht konkludent einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Berufung und Antrag auf Zulassung der Berufung sind verschiedene Rechtsbehelfe, die unterschiedliche Gegenstände und Voraussetzungen haben. Sie stehen selbstständig nebeneinander. 5 Der Umdeutung einer Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung sind wegen des vor dem Oberverwaltungsgericht auch für einen Antrag auf Zulassung der Berufung geltenden Anwaltszwangs enge Grenzen gesetzt. Eine Rechtsmittelerklärung, die ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter abgegeben hat, ist einer gerichtlichen Umdeutung grundsätzlich unzugänglich. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2016 – 20 A 299/16 –. 7 Die Umdeutung mag gleichwohl ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Rechtsmittelführer gleichsam versehentlich Berufung eingelegt hat, sich aber aus den Gesamtumständen, etwa durch die Bezeichnung und Darlegung von Zulassungsgründen innerhalb der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ergibt, dass er sich lediglich im Ausdruck vergriffen hat. 8 Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13. November 2017 9 – 12 B 17.2019 –, juris, Rn. 11. 10 Für ein derartiges Versehen ist hier nichts ersichtlich. Vor Fehlern des eigenen Prozessbevollmächtigten, sei es die Einlegung eines unstatthaften Rechtsbehelfs oder die nicht fristgerechte Einlegung des statthaften Rechtsbehelfs, schützt die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG einen Rechtsschutzsuchenden nicht. 11 Vgl. Bay. VGH, a.a.O., Rn. 14. 12 Soweit der Kläger mit dem an das Oberverwaltungsgericht adressierten Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15. April 2019 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat, ist dieser wegen Versäumung der Antragsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) unzulässig. 13 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) kommt im Hinblick auf die versäumte Antragsfrist nicht in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier nicht erfüllt. 14 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Antragsfrist einzuhalten. Das Verschulden seines Bevollmächtigten muss sich der Kläger zurechnen lassen. 15 Die Sorgfaltspflichten, die ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter zu beachten hat, richten sich nach der Bedeutung und dem Schwierigkeitsgrad des jeweiligen Geschäfts. Fristgebundene Schriftsätze, mit denen ein Rechtsmittel eingelegt werden soll, übersteigen in ihrer Bedeutung das gewöhnliche Maß und unterliegen besonderen inhaltlichen Anforderungen. Der Rechtsanwalt darf sie daher nicht seinem Büropersonal überlassen, ohne das Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2010 – 18 B 139/10 –. 17 Das hat der Prozessbevollmächtigte nach eigenem Vorbringen nicht getan. Er hat sich lediglich die letzte Seite der Rechtsmittelschrift zur Unterzeichnung vorlegen lassen und nicht selbst überprüft, ob die Rechtsmittelschrift auf die Einlegung des statthaften Rechtsmittels gerichtet war. Damit hat er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Davon abgesehen heißt es auf der von ihm unterzeichneten letzten Seite der Rechtsmittelschrift unmittelbar oberhalb der Grußformel: „Berufungsantrag und Berufungsbegründung folgen“, sodass ihm bei der Unterzeichnung bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt hätte auffallen müssen, dass die Rechtsmittelschrift möglicherweise auf die Einlegung eines nicht statthaften Rechtsmittels gerichtet war. 18 Die Kostenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die zu dem Beschluss zu 1. ergangene Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 19 Die Streitwertentscheidung folgt aus den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 20 Die Revision gegen den Beschluss zu 1. ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.