Beschluss
14 A 1195/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:0427.14A1195.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfah¬rens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulas¬sungsverfahren auf1.900 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt sind. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor oder sind im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht ausreichend dargelegt. 3 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Derartige Zweifel sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. 4 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 5 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f. 6 Daran fehlt es vorliegend. 7 Die Beteiligten haben erstinstanzlich allein darum gestritten, ob die dem mit Hauptwohnung am Familienwohnsitz I. gemeldeten und in E. beruflich tätigen Kläger als Nebenwohnung dienende Unterkunft im Hause Am E1. 00, L. , im Sinne des § 2 Abs. 6 der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt L. vom 17. Dezember 2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2005 "aus beruflichen Gründen gehalten(.)" wird. Das Verwaltungsgericht hat dieses Merkmal als unbestimmten Rechtsbegriff eingeordnet und auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 -, BVerfGE 114, 316, ausgelegt. Maßgeblich sei hiernach zum einen, dass der Betroffene seiner Arbeit nach der Lage des Beschäftigungsortes nicht von der gemeinsamen Wohnung aus nachgehen könne, und zum anderen, dass die Nebenwohnung nur für die Berufsausübung genutzt bzw. unterhalten werde. Die Anforderungen ließen sich nicht abschließend abstrakt für alle Fälle verbindlich festlegen. Wesentliche Gesichtspunkte seien stets die Entfernung zwischen gemeinsamer (ehelicher) Wohnung und dem Beschäftigungsort einerseits sowie zwischen diesem und dem Ort der Nebenwohnung andererseits, ferner die jeweils vorhandenen Verkehrsträger und Verkehrswege, die Verkehrsverhältnisse sowie die Kosten und der Zeitaufwand für die Zurücklegung der Strecken. Im Einzelfall von Bedeutung sein könnten ebenso die persönlichen Verhältnisse wie gesundheits-, alters- oder behinderungsbedingte Beeinträchtigungen, die jeweiligen Arbeitszeiten und die Größe und Kosten der Nebenwohnung. Von einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Nebenwohnung sei danach dann auszugehen, wenn eine Gesamtschau ergebe, dass die Nebenwohnung zu keinen anderen Zwecken gehalten werde, als von ihr aus der Berufstätigkeit nachzugehen, und sich aus der Sicht eines objektiven Dritten das Unterhalten einer solchen Wohnung für das Erreichen der Arbeitsstelle als deutlich vorteilhafter erweise als ein Anreisen von der gemeinschaftlichen Wohnung. Ausgehend von diesen Kriterien erweise sich die L. Wohnung des Klägers als aus beruflichen Gründen gehalten. Sie sei nur rund 35 bis 40 km von seiner Arbeitsstelle entfernt, während deren Abstand zur Familienwohnung in I. rund 200 km betrage. Das arbeitstäglich zweifache Zurücklegen dieser Strecke sei mit einem solchen Zeit- und Kostenaufwand verbunden, dass sich die Unterhaltung einer Wohnung in der Nähe der Arbeitsstelle als erheblich vorteilhaft erweise. Der Umstand, dass Nebenwohnung und Arbeitsstelle nicht in ein und derselben Stadt lägen, führe jedenfalls vorliegend nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn der Umstand, dass die Wohnung in L. im Eigentum des Klägers stehe, lasse seine Entscheidung von der Anmietung einer näher an seiner Arbeitsstelle gelegenen Wohnung abzusehen, vernünftig und plausibel erscheinen. 8 Die Richtigkeit der so begründeten Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird nicht durch die Forderung des Beklagten in Frage gestellt, die Behauptung, eine Zweitwohnung diene nicht der persönlichen Lebensführung, sondern sei beruflich veranlasst, müsse "an äußeren objektiven Umständen fest(gemacht)" werden. Denn auf solche äußeren objektiven Umstände hat das Verwaltungsgericht mit den Kriterien der Entfernung zwischen gemeinsamer (ehelicher) Wohnung und dem Beschäftigungsort einerseits sowie zwischen diesem und dem Ort der Nebenwohnung andererseits, der jeweils vorhandenen Verkehrsträger und Verkehrswege, der Verkehrsverhältnisse, der Kosten und des Zeitaufwands für die Zurücklegung der Strecken und der übrigen berücksichtigten Umständen gerade abgestellt. Soweit der Beklagte einwendet, die vom Verwaltungsgericht befürwortete Auslegung führe "im steuerlichen Massenverfahren zu einem nicht praktikablen und für die Behörde erheblichen Aufwand festzustellen, ob der satzungsrechtliche Befreiungstatbestand erfüllt" sei, steht dieser Einwand in Widerspruch zu dem eigenen Postulat nach einem Abstellen auf objektive äußere Umstände. Wenn der Beklagte von der grundsätzlichen Vermutung ausgehen will, "dass derjenige, der eine Zweitwohnung innehat, sie zum Zwecke der persönlichen Lebensführung innehab(e)", und offenbar in erster Linie auf die "Ortsbezogenheit als geeignetes objektives Kriterium" in dem Sinne abstellen will, dass "bei unselbstständigen Tätigkeiten ... die Tatsache, dass sich die Arbeitsstätte am Ort des Zweitwohnsitzes befinde(.), ein objektiver Umstand (sei), der auf eine berufliche Veranlassung der Zweitwohnsitznahme schließen" lasse, so kann dem auf der Grundlage der bei Erlass des angefochtenen Bescheides geltenden Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt L. vom 17. Dezember 2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2005 nicht gefolgt werden. Eine Verknüpfung dahin, dass eine Ausnahme von der Zweitwohnungssteuerpflicht nur gelten soll, wenn sich sowohl Arbeitsstätte als auch Zweitwohnung in der Stadt L. befinden, versteht sich nicht von selbst und lässt sich insbesondere auch dem Regelungsmerkmal "aus beruflichen Gründen gehalten(.)" nicht entnehmen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht vielmehr in Betracht gezogen und letztlich auf Grund der von ihm herangezogenen Kriterien angenommen, dass der Kläger die Wohnung in L. wegen seiner unselbstständigen Berufstätigkeit im rund 35 bis 40 km entfernten E. unterhalten hat. Ob auf der Grundlage der später zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen 2. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2008, die im letzten Halbsatz des § 2 Abs. 6 eine Ausnahme von der Zweitwohnungssteuerpflicht eines berufstätigen Verheirateten und Lebenspartners nur gewähren will, "soweit sich dieser überwiegend im Stadtgebiet aufhält", etwas anderes gilt, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn der Beklagte hat vor Ablauf der Frist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht auf eine - damals womöglich auch noch gar nicht absehbare - bevorstehende Änderung der Rechtslage hingewiesen. 9 2. Anders als der Beklagte ferner geltend macht, ist die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine grundsätzlich klärungsfähige und -bedürftige Rechtsfrage ist vom Beklagten nicht formuliert worden und nach den vorstehenden Ausführungen zu 1. auch nicht ersichtlich. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. 11 Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).