Beschluss
12 A 1095/09
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:1013.12A1095.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. 4 Ungeachtet der bereits bestandskräftigen – und rechtskräftig bestätigten – Ablehnung der Erteilung eines Aufnahmebescheides nach §§ 26 ff. BVFG, 5 vgl. VG Köln, Urteil vom 2. März 2001 – 24 K 7337/95 –, Zulassungsantrag abgelehnt durch OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2004 – 14 A 1915/01 –, 6 die die Erteilung eines Aufnahmebescheides nur im Wege eines erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens nach § 51 VwVfG ermöglicht, 7 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2010 – 12 A 2133/08 –, vom 30. August 2007 – 2 A 1906/05 –, vom 14. November 2006 – 12 A 2833/06 –, m.w.N., und vom 23. Oktober 2006 – 2 A 3201/05 –, 8 besteht ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach §§ 26, 27 BVFG in der z.Zt. geltenden Fassung nicht, da die Klägerin das Aussiedlungsgebiet nicht nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und deshalb nicht Spätaussiedlerin i.S.d. § 4 BVFG ist, wie dies die §§ 26, 27 BVFG voraussetzen. 9 Einen neben dem Aufnahmebescheid nach §§ 26, 27 BVFG bestehenden, weiteren allgemeinen vertriebenenrechtlichen Aufenthaltstitel (etwa in Form einer "Zuzugsgenehmigung") sehen weder das BVFG noch Art. 116 GG vor. 10 Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 2009 – 10 S 2898/08 –, in dem in Bezug auf den dort geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer "Aufnahmebescheinigung als Vertriebene bzw. Abkömmlinge von Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit oder deutscher Staatsangehörigkeit" bereits die Klagebefugnis der damaligen Klägerinnen (§ 42 Abs. 2 VwGO) mit der Begründung verneint wird, durch die Ablehnung könnten offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Klägerinnen verletzt sein, denn weder dem Bundesvertriebenengesetz noch anderen Normen könne eine Grundlage für die von den Klägerinnen angestrebte "Aufnahmebescheinigung" entnommen werden; die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen, u.a. mit der Begründung, dass der seinerzeit geltend gemachte Anspruch auf eine "Aufnahmebescheinigung" sich nach der "- auch nach Auffassung des entscheidenden Senats überdies nicht fehlerhaften – Rechtsansicht des Berufungsgerichts" weder dieser Vorschrift (§ 7 BVFG a.F.) noch den in Bezug genommenen Regelungen des § 7 AufenthaltsG bzw. § 6 AuslG entnehmen lasse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2010 – 5 B 21.09, 5 PKH 16.09 –, juris). 11 Die Möglichkeit der Erteilung einer Übernahmegenehmigung im sogenannten "D-1 Verfahren" in Verbindung mit § 7 BVFG a.F. ist entfallen. 12 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2010 – 12 A 2835/08 –, vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 –, vom 22. August 2007 – 2 A 2835/05 – und vom 19. Juni 2007 – 2 A 3161/06 –, jeweils m.w.N.; Urteile vom 24. November 1998 – 2 A 5334/96 – und vom 29. September 1997 – 2 A 5807/94 –. 13 Eine "Übernahmegenehmigung zur Familienzusammenführung" gem. § 94 BVFG a.F. kommt ebenfalls nicht mehr in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 C 24.00 -, Buchholz 412.3 § 94 BVFG aF Nr. 1, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22. März 2004 – 5 B 20.04 –, gerade auch unter Auseinandersetzung mit den Gesichtspunkten der anstelle des § 94 BVFG a.F. anzuwendenden Regelungen, unmissverständlich festgestellt, dass die Regelung des § 94 BVFG a.F. über den Zuzug von Angehörigen Vertriebener nach Aufhebung der Vorschrift durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I, S. 2094) ab dem 1. Januar 1993 auch unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder des Gleichbehandlungsgebotes nicht mehr über § 100 Abs. 1 BVFG für den unter §§ 1 – 3 BVFG fallenden Personenkreis anzuwenden ist. 14 Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. August 2010 – 12 A 1841/09 –, jeweils vom 22. Juli 2010 – 12 A 1002/09 –, – 12 A 1003/09 –, vom 20. Juli 2010 – 12 A 1001/09 –, vom 7. Juli 2010 – 12 E 540/10 –, vom 31. August 2009 – 12 E 1049/09 –, vom 14. Mai 2009 – 12 A 738/09 –, vom 25. November 2008 – 12 E 1407/08 –, jeweils vom 3. November 2008 – 12 A 3017/07 –, – 12 A 3018/07 –, und vom 23. Januar 2008 – 12 A 3357/06 –. 15 Die Klägerin, bei der rechtskräftig feststeht, dass sie mangels ausreichender, familiär vermittelter Sprachkenntnisse nicht als deutsche Volkszugehörige i.S.d. § 6 Abs. 2 BVFG anzusehen ist, die deshalb die Spätaussiedlereigenschaft i.S.d. § 4 BVFG nicht besitzt und damit gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach §§ 26 ff. BVFG hat, 16 vgl. VG Köln, Urteil vom 2. März 2001 – 24 K 7337/95 –, Zulassungsantrag abgelehnt durch OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2004 – 14 A 1915/01 –, 17 kann ihren Anspruch (sowie weitergehende Leistungsansprüche aus §§ 9, 10 BVFG a.F.) auch nicht auf § 100 Abs. 1 BVFG stützen. Danach finden für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung. Die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften geben in § 27 BVFG i.d.F. des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl I S. 1247) Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Aussiedler erfüllen, und bestimmen in § 1 Abs. 2 Nr. 3 denjenigen als "Aussiedler", der als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege der Aufnahme die in dieser Nummer bezeichneten Gebiete verlassen hat oder verlässt. Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides bestand demnach nur für Personen, die – auch als Abkömmlinge – selbst die Voraussetzung als Aussiedler erfüllten. 18 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1999 – 5 B 82/99 –, juris, und vom 27. April 1999 – 5 B 42/99 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2008 – 12 A 3018/07 –; vgl. ferner: von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand: September 2008, B 1 § 27 BVFG Anm. 3 (für nichtdeutsche Ehegatten). 19 Dieser auf Aussiedler beschränkte Anwendungsbereich des Aufnahmeverfahrens nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften der §§ 26 ff. BVFG wird durch § 100 Abs. 1 BVFG i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2094) nicht auf andere Vertriebene erweitert. Vielmehr engt § 100 Abs. 1 BVFG den Anwendungsbereich des Aufnahmeverfahrens nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften der §§ 26 ff. BVFG für Aussiedler dadurch ein, dass er die Anwendung der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 bestimmt, wobei Aussiedler nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes nur noch der ist, der als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die in dieser Nummer bezeichneten Gebiete verlassen hat oder verlässt. 20 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2007 – 5 B 7.07 –, a.a.O. 21 Darunter fällt die Klägerin ersichtlich nicht. Sie hat die Ukraine nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen weder vor dem 1. Juli 1990 noch danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 verlassen. 22 Der Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2007– 1 BvR 474/05 –, NVwZ-RR 2007, 361, juris, verkennt, dass sich die in der genannten Entscheidung relevante Frage des Erwerbs der Vertriebeneneigenschaft gem. § 7 BVFG a. F. und des wirksamen Weiterbesitzes, 23 vgl. die in der Äußerung des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2006 zum Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2006 – 1 BvR 474/05 – benannten Entscheidungen vom 7. Juli 1998 – 9 B 1202.97 –, vom 14. September 1999 – 5 B 57.99 – und vom 21. März 2000 – 5 B 124.99 –, sowie BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2007 – 1 BvR 474/05 –, NVwZ-RR 2007, 361, juris, 24 hier nicht stellt. Die formale Vertriebeneneigenschaft der Klägerin wird im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts nicht bezweifelt. 25 Soweit die Klägerin auf die Äußerung des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Gesch.-Z.: 1004 E – 360/06) zum Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2006 – 1 BvR 474/05 – verweist, fehlt es an der hinreichenden Darlegung eines hieraus resultierenden Aufnahmeanspruchs. Denn es liegt auf der Hand, dass ein bloßer Hinweis auf eine zudem denkbar allgemein formulierte, angeblich höchstrichterlich noch nicht entschiedene Fragestellung keine substantiierte Aussage zu der Klärungsbedürftigkeit dieser Fragestellung hier in einem Berufungsverfahren trifft. Unabhängig davon hat der 5. Senat in seiner Äußerung als in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ungeklärt allein die Frage bezeichnet, ob das vor 1993 geborene Kind eines Umsiedlers i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG die Vertriebeneneigenschaft nach seinem umgesiedelten Elternteil besitzt, wenn dieser oder das Kind selbst erst nach 1992 die Aussiedlungsgebiete verlässt. Hieraus ergibt sich zugleich, dass die danach noch nicht geklärte Rechtsfrage für das vorliegende Verfahren ersichtlich ohne jede Bedeutung ist, weil hier nicht die Vertriebeneneigenschaft Streitgegenstand ist. 26 Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 BVFG besteht – wie oben dargelegt – nicht. Darüber hinaus vermag die formale Stellung als Vertriebener nach § 7 BVFG a.F. aber für sich genommen weder die von § 27 BVFG a. F. geforderte qualifizierte Eigenschaft als Aussiedler i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG zu begründen noch im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG n. F. die zu den sonstigen Voraussetzungen im Sinne dieser Vorschrift zählende, von § 4 BVFG n. F. für die Stellung als Spätaussiedler geforderte "deutsche Volkszugehörigkeit" auszufüllen. § 27 BVFG n. F. gewährt unabhängig von der gesondert zu prüfenden, hier nicht entscheidungserheblichen Frage der Erfüllung bzw. der Möglichkeit eines Verzichts auf das Wohnsitzerfordernis nur solchen Personen einen Anspruch, die – im Gegensatz zur Klägerin – die sich aus § 4 BVFG i. V. m. § 6 BVFG ergebenden Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Auf andere als die in § 27 Abs. 1 BVFG genannten Gründe kommt es nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen – den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch bekannten – Beschlüssen vom 7. Juli 1998 – 9 B 1202.97 –, 14. September 1999 – 5 B 57.99 –, 2. November 1999 – 5 B 17.99 –, juris, und 17. August 2004 – 5 B 72.04 –, juris, grundsätzlich geklärt, dass § 26 BVFG n. F., der den Anspruchsgegenstand des § 27 BVFG n. F. definiert, keine Rechtsgrundlage für einen auf § 1 Abs. 2 BVFG gestützten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ist, er vielmehr eine Aufnahme durch Erteilung eines Aufnahmebescheides nur für Personen vorsieht, "die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen". 27 Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2008 – 12 E 887/07 – und vom 12. Januar 2007 – 2 A 3071/05 –. 28 Mit Blick auf das Vorstehende trifft auch die Auffassung nicht zu, Abkömmlinge von Vertriebenen hätten schon aus diesem Grund einen Aufnahmeanspruch. Bei der Beschränkung der Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 BVFG auf den Kreis der deutschen Volkszugehörigen handelt es sich auch nicht um eine "offensichtlich ungewollte Lücke", die es durch (verfassungskonforme) Auslegung zu schließen gilt. 29 Vgl. etwa schon OVG NRW, Urteil vom 29. September 1997 – 2 A 5807/94 –, sowie Beschlüsse vom 19. Mai 2010 – 12 A 2835/08 – und vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 –. 30 Dem Gesetzgeber war bei Erlass des am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl. I S. 2094, der Umstand durchaus bewusst, dass u.a. in den Republiken der ehemaligen Sowjetunion noch zahlreiche deutsche Volkszugehörige lebten. Vor dem Hintergrund der Verwirklichung der deutschen Einheit, der völkerrechtlichen Festlegung der deutsch-polnischen Grenze und den Verträgen mit den vier Mächten und Polen war es Ziel des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes, durch eine Anpassung des Bundesvertriebenengesetzes die "Aufnahme der in der Republik Polen, in den Republiken der ehemaligen UdSSR, und den übrigen ost- und südosteuropäischen Staaten lebenden deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen auf eine rechtliche Grundlage zu stellen." 31 Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 19. 32 Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, Personen nur dann in den Kreis der aufnahmeberechtigten Spätaussiedler aufzunehmen, wenn sie zugleich deutsche Volkszugehörige sind. 33 Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 23: "Deutsche Staatsangehörige sind nicht von der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Spätaussiedler ausgeschlossen. Sie sind einbezogen, wenn sie zugleich deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 sind." 34 Ausschlaggebend war hierbei die – in zulässiger Weise – pauschalierende und unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG sachgerecht differenzierende Überlegung, dass das gelebte Bewusstsein, deutscher Volkszugehöriger zu sein, ein Kriegsfolgenschicksal impliziert: 35 Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 22, zu § 4: Als deutsche Volkszugehörige kommen nach § 6 nur Personen in Betracht, die (bezogen auf das Kriegsende) von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen und denen Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 vermittelt wurden, die sie dem deutschen Volkstum zuweisen. Das wird insbesondere die Vermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache sein. Dies und das weiterhin geforderte aktuelle Bekenntnis zum deutschen Volkstum in den Aussiedlungsgebieten stellen sicher, dass nur Personen berücksichtigt werden, die sich das Bewußtsein, deutsche Volkszugehörige zu sein, erhalten haben. Dieses gelebte Bewußtsein impliziert ein Kriegsfolgenschicksal. Wer in diesem Bewußtsein in den Aussiedlungsgebieten lebte, hatte in aller Regel teil an den Belastungen für die ganze deutsche Volksgruppe." 36 Insofern verstößt es auch nicht gegen Art. 3 GG, die Klägerin nicht aufzunehmen. Es fehlt bereits an einer willkürlichen Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG. Aus diesem Grund kommt Art. 3 GG auch nicht "als Anspruchsgrundlage" für den begehrten Anspruch in Betracht. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergibt sich grundsätzlich nicht, dass eine zu einem bestimmten Stichtag entfallene gesetzliche Vergünstigung auch auf Fallgestaltungen nach ihrem Außerkrafttreten zu erstrecken ist. 37 Auch aus Art. 116 Abs. 1 GG ergibt sich kein Anspruch von Vertriebenen bzw. ihren Abkömmlingen auf die Erteilung einer Übernahmegenehmigung, eines Aufnahmebescheides oder auf die Erteilung eines allgemeinen "Aufnahmeverwaltungsaktes". Art. 116 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Aufnahme, sondern setzt eine solche voraus. 38 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 – und vom 14. Mai 2009 – 12 A 738/09 –, m. w. N. 39 Unter welchen Voraussetzungen eine Person i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Abkömmling "Aufnahme gefunden hat", ist zudem nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dem In-Kraft-Treten der durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz geänderten Fassung des Bundesvertriebenengesetzes am 1. Januar 1993 abschließend nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen, 40 vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2001 – 1 C 26.00 –, BVerwGE 114, 332, juris; Urteil vom 20. April 2004 41 – 1 C 3.03 –, BVerwGE 120, 292, juris, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2008 – 12 A 338/08 –, juris, 42 nach denen – wie oben dargelegt – eine Aufnahme der Klägerin nicht erfolgen kann. 43 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 –. 44 Der Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. August 1990 – 2 BvR 1782/88 –, InfAuslR 1990, 297, führt nicht weiter, da dieser Beschluss sich lediglich zu der verfahrensrechtlichen Frage der Zumutbarkeit einer einstweiligen Ausreiseverpflichtung verhält, die allenfalls dann im Hinblick auf ein möglicherweise bestehendes Aufenthaltsrecht als Deutscher für verfassungsrechtlich bedenklich erachtet wurde, wenn die Ausreisepflicht dem Betroffenen die Möglichkeit nimmt oder unzumutbar erschwert, sein Vertriebenenanerkennungsverfahren wirkungsvoll weiterzubetreiben und bei einer ihm günstigen Entscheidung endgültig wieder in das Bundesgebiet einzureisen. Abgesehen davon, dass die dieser Entscheidung zugrundeliegende Fallkonstellation mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht zu vergleichen ist und das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung einen allgemeinen Einreise- und Aufnahmeanspruch eines Vertriebenen nicht angenommen hat, ist eine unzumutbare Beschränkung der verfahrensrechtlichen Stellung der Klägerin in der vom Bundesverfassungsgericht beschriebenen Weise hier nicht einmal ansatzweise zu erkennen. 45 Von einer willkürlichen Verweigerung der Erteilung eines "Aufnahmeverwaltungsaktes, der von der Rechtsprechung nunmehr für erforderlich gehalten wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2001 – 1 S 2002/07 – und OVG Rheinland-Pfalz, 7 E 11377/06.OVG, 7 A 11318/08.OVG)", kann daher keine Rede sein. Das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 21. Januar 2009 – 1 S 2002/07 – knüpfte zudem an die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 5. Dezember 2000 – 1 C 24.00 –, DVBl. 2001, 664, an, § 100 Abs. 1 BVFG in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich wolle dem Personenkreis der §§ 1 – 3 BVFG – vorbehaltlich der Regelung in den Absätzen 2 bis 8 – den Bestand an vertriebenenrechtlichen Rechtspositionen, den ihm das Bundesvertriebenengesetz alter Fassung eingeräumt hatte, erhalten, ohne dass dabei auch nur andeutungsweise zum Ausdruck gebracht wird, darunter seien auch außerhalb des eigentlichen Vertriebenenstatus liegende Rechtspositionen zu verstehen. Das genannte Urteil beschäftigt sich vielmehr maßgeblich mit der – hier nicht relevanten – Problematik, welchen Anforderungen unter dem Gesichtspunkt des § 100 Abs. 1 BVFG das in Art. 116 Abs. 1 GG geforderte objektive Tatbestandsmerkmal "Aufnahme finden" genügen muss. 46 Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2009 – 12 E 1049/09 – und vom 14. Mai 2009 – 12 A 738/09 –. 47 Das ebenfalls in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 1992 – 1 C 54.89 –, BVerwGE 90, 173, juris, verhält sich nur zu den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme gefunden zu haben; ein allgemeiner vertriebenenrechtlicher Anspruch auf Aufnahme war hingegen nicht Gegenstand der genannten Entscheidung. 48 Eine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. 49 Die aufgeworfenen Fragen, 50 "ob, wie und von welcher Behörde die Vertriebenen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit, die bis zum 01.01.1993 aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht in die BR Deutschland einreisen oder zurückkehren konnten, aufgenommen werden können, und 51 welche Voraussetzungen hierfür erforderlich sind, 52 wie diese Personen dann, wenn die Behörde sich weigert, tätig zu werden oder sich gesetzeskonform zu verhalten und eine Genehmigung zu erteilen, ihren Anspruch auf Aufnahme durchsetzen können und 53 welcher gerichtliche Schutz ihnen zusteht", 54 sind, soweit ihnen jenseits unzutreffender Prämissen überhaupt ein hinreichend bestimmter und im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des in zulässiger Weise zur Entscheidung gestellten Streitgegenstandes entscheidungserheblicher Gehalt zukommt, ohne weiteres aus dem Gesetz und auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Nordrhein-Westfalen zu beantworten. 55 Wie bereits dargelegt, betreffen sowohl der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2007– 1 BvR 474/05 –, a.a.O., als auch die Äußerung des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Gesch.-Z.: 1004 E – 360/06) zum Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2006 – 1 BvR 474/05 – nicht den hier in Rede stehenden Streitgegenstand eines nach Auffassung der Klägerin aus der – formalen – Vertriebeneneigenschaft (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG, § 7 BVFG a.F.) resultierenden allgemeinen Aufnahmeanspruchs. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 57 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).