Beschluss
12 A 823/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1118.12A823.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 5.000, Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 5.000, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, für das von der Klägerin geltend gemachte Begehren auf Erteilung einer Übernahmegenehmigung bestehe keine Rechts- bzw. Anspruchsgrundlage. Die Klägerin kann ihr Begehren nicht darauf stützen, dass sie über § 7 BVFG a.F. die Vertriebeneneigenschaft ihrer Mutter nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BVFG erworben habe. Damit ist von ihr keine Rechtsgrundlage nachgewiesen oder sonstwie ersichtlich geworden, die dem durch die genannten Vorschriften erfassten Personenkreis einen Anspruch auf eine Art "Übernahmegenehmigung" zur Ermöglichung einer dauerhaften Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland verschafft. Denn § 1 BVFG generiert nicht unmittelbar einen Anspruch auf einen Titel, der die Wohnsitzname in der Bundesrepublik Deutschland erlaubt. Einen solchen Anspruch begründen vielmehr erst die §§ 26, 27 BVFG, wobei als Anspruchsberechtigte nur Spätaussiedler im Sinne von § 4 BVFG in Frage kommen. Spätaussiedler ist die Klägerin jedoch unstreitig nicht. § 1 BVFG verschafft auch nicht im Zusammenhang mit § 22 AufenthG einen Anspruch auf einen vertriebenenrechtlichen Aufenthaltstitel. Eine rein ausländerrechtliche Erlaubnis ist von vornherein nicht Gegenstand des Verfahrens. Eine vertriebenenrechtliche Dimension erhält § 22 AufenthG vorliegend nicht etwa durch den sog. "Friedland-Erlass" und die entsprechenden landesrechtlichen Aufnahmevorschriften. Das ergibt sich schon daraus, dass dieser untergesetzliche Erlass für Vertriebene heute keine Gültigkeit mehr beansprucht. Das als vertriebenenrechtliche Anspruchsgrundlage in Betracht kommende "D1-Verfahren" ist — wie dem Klägervertreter aus zahlreichen Verfahren bekannt sein müsste — vielmehr entfallen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 – 12 A 670/09 –, vom 19. Mai 2010 – 12 A 2835/08 –, vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 –, vom 22. August 2007 – 2 A 2835/05 – und vom 19. Juni 2007 – 2 A 3161/06 –, jeweils m.w.N.; Urteile vom 24. November 1998 – 2 A 5334/96 –, vom 29. September 1997 – 2 A 5807/94 – und vom 8. Oktober 2010 – 12 E 530/09 —. Die Klägerin kann einen Anspruch insoweit auch nicht auf § 100 Abs. 1 BVFG stützen. Danach finden für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 BVFG zwar die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung. Dabei kann es sich aber keinesfalls um das schon zum 1. Juli 1990 außer Funktion getretene "D1-Verfahren" handeln. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Klägerin sich auf dieses "D1-Verfahren" berufen hat und seine Voraussetzungen eventuell vorliegen. Die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften geben in § 27 BVFG i.d.F. des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl I S. 1247) Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Aussiedler erfüllen, und bestimmen in § 1 Abs. 2 Nr. 3 denjenigen als "Aussiedler", der als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege der Aufnahme die in dieser Nummer bezeichneten Gebiete verlassen hat oder verlässt. Anspruch auf Erteilung eines die Niederlassung ermöglichenden Titels und zwar eines Aufnahmebescheides bestand demnach nur für Aussiedler. Dieser auf Aussiedler beschränkte Anwendungsbereich des Aufnahmeverfahrens nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften der §§ 26 ff. BVFG wird durch § 100 Abs. 1 BVFG i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2094) nicht auf andere Vertriebene erweitert. Vielmehr engt § 100 Abs. 1 BVFG den Anwendungsbereich des Aufnahmeverfahrens nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften der §§ 26 ff. BVFG für Aussiedler dadurch ein, dass er die Anwendung der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschrift-en für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 bestimmt, wobei Aussiedler nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes nur noch der ist, der als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die in dieser Nummer bezeichneten Gebiete verlassen hat oder verlässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2007 – 5 B 7.07 –, juris. Darunter fällt die Klägerin, die nicht einmal selbst angibt, die Voraussetzungen als Aussiedler zu erfüllen, ersichtlich nicht. Sie hat die Aussiedlungsgebiete weder vor dem 1. Juli 1990 noch danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 verlassen. Ein Anspruch auf Erteilung einer irgendwie gearteten "Übernahmegenehmigung" ist der Klägerin auch nicht im Zusammenhang mit den Anforderungen des Artikels 116 Abs. 1 GG an das Vorliegen einer "Aufnahme" erwachsen. Art. 116 Abs. 1 GG gewährt nämlich keinen Anspruch auf Aufnahme, sondern setzt eine solche voraus. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 – und vom 14. Mai 2009 – 12 A 738/09 –, m. w. N. Unter welchen Voraussetzungen eine Person i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Abkömmling "Aufnahme gefunden hat", ist zudem nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dem In-Kraft-Treten der durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz geänderten Fassung des Bundesvertriebenengesetzes am 1. Januar 1993 abschließend nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2001 – 1 C 26.00 —, BVerwGE 114, 332 ff., juris; Urteil vom 20. April 2004 – 1 C 3.03 –, BVerwGE 120, 292 ff., juris, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2008 – 12 A 338/08 –, juris. Keine Bedeutung für das vorliegende Begehren, wie es die Klägerin versteht, hat es insofern, wie im Rahmen des Art. 116 Abs. 1 GG die Lücke dadurch, dass das Gesetz in den §§ 26 ff. BVFG nur noch für Spätaussiedler und ihre Abkömmlinge ein Aufnahmeverfahren vorsieht, geschlossen werden kann. Vgl. zu dieser Problematik: VGH Baden-Württem-berg, Beschluss vom 17. März 2009 – 19 S 332/09 – mit Hinweis auf Urteil vom 15. Januar 2009 – 13 S 1374/08 –; OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 –, vom 22. Juli 2010 – 12 A 1002/09 und vom 8. Oktober 2010 – 12 E 530/09 —. Wenn sich danach auch in Artikel 116 Abs. 1 GG keine vertriebenenrechtlich angebundene Rechtsgrundlage für eine Aufnahme außerhalb des förmlichen Aufnahmeverfahrens nach dem BVFG finden lässt, stellt dies dennoch keine willkürliche Diskriminierung dar (Artikel 3 Abs. 1 GG) oder verstößt gegen sonstige Grundrechte. Wie Artikel 103 und 19 Abs. 4 GG angesichts des vorliegenden Verfahrens und der Möglichkeit, auch ein ausländerrechtliches Verfahren anzustrengen, verletzt sein könnten, ist anhand des klägerischen Vortrags nicht nachvollziehbar. Entsprechendes gilt für Art. 6 EMRK. Bei der Beschränkung der Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 i.V.m. § 4 BVFG auf den Kreis der deutschen Volkszugehörigen handelt es sich – vor dem Hintergrund einer Andersbehandlung anderer Vertriebener, bei denen keine deutsche Volkszugehörigkeit nach Maßgabe des § 6 BVFG und seiner Voraussetzungen anzunehmen ist — auch nicht um eine "offensichtlich ungewollte Lücke", die es durch (verfassungskonforme) Auslegung zu schließen gilt. Vgl. etwa schon OVG NRW, Urteil vom 29. September 1997 – 2 A 5807/94 –, sowie Beschlüsse vom 19. Mai 2010 – 12 A 2835/08 – vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 – und vom 13. Oktober 2010 — 12 A 1095/09 —. Dem Gesetzgeber war bei Erlass des am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl. I S. 2094, der Umstand durchaus bewusst, dass u.a. in den Republiken der ehemaligen Sowjetunion noch zahlreiche Deutschstämmige lebten. Vor dem Hintergrund der Verwirklichung der deutschen Einheit, der völkerrechtlichen Festlegung der deutsch-polnischen Grenze und den Verträgen mit den vier Mächten und Polen war es Ziel des Kriegsfolgenbe-reinigungsgesetzes, durch eine Anpassung des Bundesvertriebenengesetzes die "Aufnahme der in der Republik Polen, in den Republiken der ehemaligen UdSSR, und den übrigen ost- und südosteuropäischen Staaten lebenden deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen auf eine rechtliche Grundlage zu stellen." Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 19. Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, Personen nur dann in den Kreis der aufnahmeberechtigten Spätaussiedler aufzunehmen, wenn sie zugleich deutsche Volkszugehörige sind. Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 23: "Deutsche Staatsangehörige sind nicht von der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Spätaussiedler ausgeschlossen. Sie sind einbezogen, wenn sie zugleich deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 sind." Ausschlaggebend war hierbei die – in zulässiger Weise – pauschalierende und unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG sachgerecht differenzierende Überlegung, dass das gelebte Bewusstsein, deutscher Volkszugehöriger zu sein, ein Kriegsfolgenschicksal impliziert: Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 22, zu § 4: Als deutsche Volkszugehörige kommen nach § 6 nur Personen in Betracht, die (bezogen auf das Kriegsende) von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen und denen Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 vermittelt wurden, die sie dem deutschen Volkstum zuweisen. Das wird insbesondere die Vermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache sein. Dies und das weiterhin geforderte aktuelle Bekenntnis zum deutschen Volkstum in den Aussiedlungsgebieten stellen sicher, dass nur Personen berücksichtigt werden, die sich das Bewußtsein, deutsche Volkszugehörige zu sein, erhalten haben. Dieses gelebte Bewußtsein impliziert ein Kriegsfolgenschicksal. Wer in diesem Bewußtsein in den Aussiedlungsgebieten lebte, hatte in aller Regel teil an den Belastungen für die ganze deutsche Volksgruppe." Insofern verstößt es auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, die Klägerin — ungeachtet ihres abgeleiteten (formalen) Vertriebenenstatus im Übrigen – mangels ihrer deutschen Volkszugehörigkeit, deren Fehlen mit Wirkung auch für das vorliegende Verfahren durch den Ablehnungsbescheid vom 23. November 2005 bestandskräftig festgestellt ist, nicht aufzunehmen. Es fehlt bereits an einer willkürlichen Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Aus diesem Grund kommt Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht "als Anspruchsgrundlage" für den begehrten Anspruch in Betracht. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergibt sich grundsätzlich nicht, dass eine zu einem bestimmten Stichtag entfallene gesetzliche Vergünstigung – hier etwa durch Wegfall des "D1-Verfahrens" — auch auf Fallgestaltungen nach ihrem Außerkrafttreten zu erstrecken ist. Dass die abgeleitete Vertriebeneneigenschaft der Klägerin nach § 7 BVFG a.F. i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BVFG in dem angefochtenen Urteil in Abrede gestellt wird, ist nicht ersichtlich und kann auch deshalb als — ohnehin ungeeigneter — Ausgangspunkt für einen Anspruch auf Erteilung einer Übernahmegenehmigung außer Betracht bleiben. Die Klägerin kann auch nicht einen Anspruch auf eine "Übernahmegenehmigung" aus einer analogen Anwendung des § 27 BVFG auf Vertriebene im Sinne bloß von § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BVFG daraus herleiten, dass sie die im Gesetz angelegten Unterschiede zwischen diesen Gruppen von Vertriebenen einerseits und Aussiedlern (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG) bzw. Spätaussiedlern (§ 4 BVFG) andererseits zu nivellieren versucht und einen generellen Anspruch aller Arten von Vertriebenen auf Niederlassung schlichtweg unterstellt. Dass im Rahmen des Artikel 116 Abs. 1 GG eine Aufnahme möglicherweise auch auf einem anderen Weg als durch Erteilung eines Aufnahmebescheides erfolgen kann, besagt nicht, dass der Betreffende einen vertriebenenrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Art "Übernahmegenehmigung" als Konkretisierung eines solchen anderen Weges inne hat. Aus dem Vorstehenden folgt, dass eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache vorliegend ebenfalls nicht in Betracht kommt. Wenn es die Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob es neben §§ 26 f. BVFG für Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG oder für Vertriebene nach § 7 BVFG a.F. i.V.m. §§ 1 bis 3 BVFG kein weiteres Verfahren mit dem Ziel der Aufnahme als Vertriebener gibt und die Vertriebenen, die bereits die Eigenschaft als Vertriebener vor Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes erworben haben und Rechte aus diesem Status geltend machen können, nach dem 1. Januar 1993 unter keinem denkbaren Umstand berechtigt sind, gegenüber einer deutschen Behörde einen Aufnahmeverwaltungsakts geltend zu machen und ihn durch Anrufung eines Gerichtes durchzusetzen, handelt es sich um eine einer Grundsatzrüge nicht zugängliche Fragestellung. Abgesehen davon, dass diese nämlich zu wenig konkret ist und in einigen Punkten von einem nichtfeststehenden rechtlichen Vorverständnis ausgeht, soll mit der Grundsatzrüge nicht zu einem ganzen Problemkreis ein bisher nicht gefundener – auf einem Bündel von in ihrer Kombination neuen rechtlichen Überlegungen beruhender — Lösungsweg aufgetan werden, sondern es soll eine Entscheidung zwischen konkreten und umgrenzten Antwortalternativen ermöglicht werden. Blendet man die danach unzulässige Zielsetzung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage aus, lässt sich die Problemstellung hier entsprechend den obigen Ausführungen anhand der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sowie der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Weiteres einer Beantwortung zuführen. Das gilt auch soweit die Klägerin die Bedeutung von §§ 1 und 100 Abs. 1 BVFG für ihr Begehren zur Diskussion stellt. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO berufen. Eine Abweichung liegt nur vor, wenn das Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde legt, der mit dem einschlägigen abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichtes, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts nicht übereinstimmt. Zu dem Obersatz des Verwaltungsgericht-es, dass es für Vertriebene neben dem Aufnahmeverfahren nach §§ 26 ff. BVFG kein weiteres Verfahren mit dem Ziel der "Aufnahme" als Vertriebener bzw. Umsiedler nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG gibt, verhalten sich die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1997 – 9 C 4/96 – und vom 14. September 1999 — 5 B 57.99 – jedoch nicht. Die erstgenannte Entscheidung lässt es vielmehr gerade dahinstehen, ob die Erteilung eines Aufnahmebescheides der einzige Weg ist, um Aufnahme im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 GG zu finden, und weist auch nicht andeutungsweise auf irgendein förmliches Verfahren als einen solchen Weg hin. Der zeitlich spätere Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts gesteht Personen, die sich auf einen entstandenen Vertriebenenstatus/Umsiedlerstatus berufen und diesen geltend machen, keineswegs einen Anspruch auf dauernden Aufenthalt in Deutschland als bestehend zu, sondern besagt lediglich, dass die Prüfung eines solchen Anspruchs, wie er geltend gemacht werde, nicht zum Aufgabenbereich des Bundesverwaltungsamtes gehöre, wobei aber die Frage, in welchem Verfahren ein entsprechender Aufenthaltstitel zu erteilen ist, nicht behandelt wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 9. August 1990 – 2 BVR 1782/88 – und vom 26. Februar 2007 – 1 BvR 474/05 – nicht, dass Vertriebenen über § 100 Abs. 1 BVFG noch das sog. "D1-Verfahren" bzw. ein "allgemeines Verwaltungsverfahren" zur Verfügung steht. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch im Zusammenhang mit der letztgenannten Entscheidung als noch nicht geklärte angesehene Frage, "inwiefern ein nach dem 1. Januar 1993 eingereister Angehöriger gem. § 7 BVFG a. F. die Vertriebeneneigenschaft seiner Vorfahren erwirbt und wirksam weiterbesitzt," vgl. die in der Äußerung des 5. Senats vom 8. Mai 2006 zum Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2006 – 1 BvR 474/05 – benannten Entscheidungen vom 7. Juli 1998 – 9 B 1202.97 –, vom 14. September 1999 – 5 B 57.99 – und vom 21. März 2000 – 5 B 124.99 –, sowie BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2007 – 1 BvR 474/05 –, NVwZ-RR 2007, 361, juris, stellt sich hier nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).