Urteil
10 D 15/08.NE
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:1109.10D15.08NE.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Bebauungsplan der Stadt C. Nr. 772 X.-----straße /H.--straße ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicher¬heit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 772 – X1. -straße/H.--straße der Antragsgegnerin. Sie ist Eigentümerin der jeweils mit zweigeschossigen Wohn- und Geschäftshäusern bebauten, im Plangebiet ge-legenen Grundstücke X2. Straße 218 und 220 und seit Dezember 2007 Eigentümerin des ebenfalls im Plangebiet gelegenen Grundstücks X.-----straße 3. In den Gebäuden an der X2. Straße befinden sich ein Schuhmacher, ein Uhrmacher, ein Optiker, eine Reinigung sowie ein Reitsportartikelgeschäft. Die X2. Straße ist die Ortsdurchfahrt der C.. 3 Das Plangebiet liegt innerhalb des Siedlungsschwerpunktes B. . Im Norden grenzt es an die X2. Straße, im Osten an die H1.--straße , im Westen an die X.-----straße und im Süden an die L.-------straße. 4 Die Bebauung an der X2. Straße ist im Wesentlichen geschlossen. Im Erdgeschoss sind Einzelhandelsnutzungen und in den beiden darüber liegenden Geschossen Wohnnutzungen vorhanden. Entlang der X.-----straße sind sämtliche Gebäude in der offenen Bauweise errichtet. Sie beherbergen neben Wohnnutzung, ein Fachgeschäft für Fahrräder und Zubehör, das Büro einer Bauunternehmung, eine Heißmangel und ein Bestattungsunternehmen. Entlang der H2. -straße und der L.-------straße herrscht Wohnnutzung vor. Der nördliche Innenbe-reich des Plangebiets ist geprägt durch Gartenflächen. Im mittleren Teil des Plan-gebiets dominiert eine Baustoffhandlung mit überdachten und offenen Verkaufs- und Lagerflächen. Südöstlich davon liegt ein Schreinereibetrieb. Der südliche Innnenbereich besteht aus Hausgärten und einer privaten Kleingartenanlage. 5 Zu Anlass, Absicht und Erforderlichkeit der Planung führt die Planbegründung aus: Der Standort solle für das Wohnen und die Ansiedlung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich störten, gesichert werden. Eine maßvolle Verdichtung der Wohnnutzung sei grundsätzlich sinnvoll. Da die bestehenden und eventuell geplanten Gewerbebetriebe geeignet sein könnten, die Wohnbebauung zu beeinträchtigen, seien die auftretenden Nutzungskonflikte im Rahmen der Bauleitplanung zu lösen. 6 Der Plan setzt mit Ausnahme eines allgemeinen Wohngebiets an der L1. -straße für das gesamte Plangebiet ein Mischgebiet fest. 7 Mit Ausnahme des Bereichs entlang der X2. Straße enthält der Plan die textliche Festsetzung ("Planzeichen 1"), wonach Einzelhandelsbetriebe generell unzulässig sind. Ausnahmsweise zulässig sind nur solche Einzelhandelsbetriebe, die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen. Erweiterungen und Änderungen vorhandener Einzelhandelsbetriebe können ausnahmsweise zugelassen werden. 8 Gemäß "Planzeichen 3" und der entsprechenden zeichnerischen Darstellung ist die Bebauung einer festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche im Blockinnenbereich "ausnahmsweise ausschließlich" mit baulichen Anlagen zulässig, die dem vorhandenen und genehmigten Betrieb (Baustoff-Fachhandel-Baumarkt) dienen. 9 Der Plan enthält ferner für das gesamte Mischgebiet ("Planzeichen 2") die textliche Festsetzung, dass Tankstellen, Versammlungsstätten, Gewerbebetriebe mit Musikdarbietungen, Vergnügungsstätten, Bordelle, Eros-Center, Dirnenunterkünf-te, Massagesalons sowie alle anderen Arten von Anlagen und Einrichtungen, die gewerblich betriebenen sexuellen Darbietungen oder Dienstleistungen dienen, nicht zulässig sind. 10 Der Flächennutzungsplan stellt mit Ausnahme einer Wohnbaufläche an der L.-------straße das Plangebiet als "Gemischte Baufläche" dar. 11 Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr fasste am 24. Oktober 2000 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans. Am 8. Dezember 2001 trat zur Sicherung der Bauleitplanung für den Planbereich eine Veränderungssperre in Kraft, die später verlängert wurde. Die vorgezogene Bürgerbeteiligung erfolgte vom 15. Februar 2002 bis zum 18. März 2002 durch Auslegung der Planungsalternativen und im Rahmen einer Bürgerversammlung am 4. März 2002. Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 14. September 2004 bis zum 13. Oktober 2004. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Die eingegangenen Anregungen hatten unter anderem eine Erweiterung der Baugrenzen im Bereich des Baustoff-Fachhandels/Baumarktes, eine Erweiterung der Baumöglichkeiten im südlichen Planbereich und die Festsetzung eines Kerngebietes mit erweiterten Baugrenzen, einer viergeschossigen Bebauung sowie einer Geschossflächenzahl von 3,0 an der X2. Straße zum Gegenstand. 12 Der Planentwurf wurde geändert. Die Änderung sah eine Erweiterung der Baugrenzen, eine Erhöhung der Grundflächenzahl von 0,6 auf 0,8 und eine Erhöhung der Geschossflächenzahl von 1,0 auf 1,8 vor. 13 Nach nochmaliger Anhörung der betroffenen Bürger im Februar/März 2005 forderte die Antragstellerin die Festsetzung eines Kerngebietes an der X2. Straße. Andere Anwohner begehrten die Rücknahme der Änderungen unter anderem zur Erhaltung der Wohn- und Lebensqualität. 14 Die erneute öffentliche Auslegung des geänderten Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 10. Oktober 2005 bis zum 10. November 2005. Der Rat stimmte in der Sitzung vom 26. Januar 2006 der Behandlung der während der erneuten öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen entsprechend dem Beschlussvorschlag der Verwaltung im Wesentlichen zu und beschloss den Bebauungsplan mit Begründung als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 6. beziehungsweise 7. März 2006. 15 Die Antragstellerin hat am 6. März 2008 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor: Der Bebauungsplan leide an Verfahrensmängeln. Bei der Planaufstellung habe ein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt. Sie vermute, dass den Rats- und Ausschussmitgliedern bei ihren jeweiligen Beschlussfassungen entweder keine oder zeitlich überholte, unvollständige beziehungsweise verspätet übersandte Sitzungsvorlagen vorgelegen hätten. Der Bebauungsplan sei auch nicht zeitgleich in der WAZ und den Ruhrnachrichten bekannt gemacht worden. 16 Abwägungsfehlerhaft sei die unterbliebene Festsetzung eines Kerngebiets an der X2. Straße. Da die Bebauung an der X2. Straße zwischen G.----------damm und T. -Straße faktisch einem Kerngebiet entspreche, jedenfalls aber durchgängig eine Mischgebietsnutzung mit einer deutlichen Tendenz zu einem Kerngebiet vorliege, hätte sich eine Kerngebietsfestsetzung angeboten, zumal sich in der Umgebung mit dem B1. C1. und im Eckbereich zur G1.-----------straße mit einem S. -Markt, einem Getränkemarkt, einem Bäcker etc. zwei Einkaufszentren befänden, die außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig seien. Die Erkenntnisse aus dem längst überholten Einzelhandelsstrukturgutachten von 1992 stünden der begehrten Kernge-bietsfestsetzung nicht entgegen. Die in der Planbegründung beklagte unter-schiedliche Entwicklung innerhalb der für eine Angebotsverbesserung in den Blick genommenen Zentrumslage hätte angesichts stagnierender beziehungsweise rückläufiger Verkaufsflächen die Festsetzung eines Kerngebietes erforderlich gemacht, um das B1. Zentrum zu stärken und inhomogene Struk-turen zu beseitigen. 17 Abwägungsfehlerhaft sei auch die im Bereich der X2. Straße unterbliebene Verschiebung der hinteren Baugrenzen nach Süden sowie die zu geringe Anhebung der Grundflächen- und Geschossflächenzahlen in diesem Bereich, die kostenträchtigen Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebiets und die unverhältnismäßige Einschränkung der Mischgebietsnutzungen durch die textlichen Festsetzungen. Insoweit liege auch eine Verletzung des Grundsatzes der Normklarheit vor. 18 Die Antragstellerin beantragt, 19 den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 772 X.-----straße /H.--straße für unwirksam zu erklären. 20 Die Antragsgegnerin beantragt, 21 den Antrag abzulehnen. 22 Zur Begründung trägt sie vor: An der Beschlussfassung habe kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt. Die Mitwirkung des von der Antragstellerin genannten Ratsmitgliedes sei zudem für das Abstimmungsergebnis nicht entscheidend gewesen. 23 Abwägungsfehler lägen nicht vor. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Nutzungen lasse sich das Plangebiet und sein Umfeld als eine Mischung aus Wohnen und verschiedenen gewerblichen Betrieben charakterisieren, die kennzeichnend für ein Mischgebiet sei. Es liege ersichtlich kein Kerngebiet vor, da die Dominanz der zentralen Einrichtungen und der Handelsbetriebe fehle. Im Übrigen sei die Annahme, dass eine Festsetzung im Bebauungsplan sich bei Vorliegen eines faktischen Baugebietes stets nach dem vorhandenen Bestand richten müsse, unzutreffend. Die von der Antragstellerin angesprochenen Nutzungen an der Einmündung der G1.-----------straße gehörten nicht mehr zum näheren Umfeld, das das Plangebiet präge. Darüber hinaus handele es sich dabei nicht um ein Einkaufszentrum im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO. 24 Die von der Antragstellerin begehrte Verschiebung der Baugrenze und die Erhöhung der Grundflächenzahl im Hinblick auf beabsichtigte kerngebietstypische Nutzungen seien wegen der Festsetzung des Mischgebiets nicht in Betracht gekommen. Eine Erhöhung der Grundflächen- und Geschossflächenzahlen wäre auch den Belangen der Nachbarschaft, die einen erheblichen Wohnanteil aufweise, nicht gerecht geworden. Da aus stadtgestalterischen Gründen eine Straßenrandbebauung wünschenswert sei, sei die rückwärtige Baugrenze im Bereich der X2. Straße nicht weiter südlich festgesetzt worden. Das Ziel sei, die Einzelhandelsnutzung möglichst straßenbegleitend anzusiedeln. 25 Die Bestimmung notwendiger Ersatzmaßnahmen obliege dem Rat. Ein Ausgleich im Plangebiet sei nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan nicht sinnvoll gewesen. Darüber hinaus habe der Rat einen Eingriff in die Rechte der Grundstückseigentümer vermeiden wollen. Die Ausgleichsmaßnahmen seien auch nur für die Blockinnenverdichtung erforderlich gewesen und in einem städtebaulichen Vertrag mit dem Eigentümer beziehungsweise Investor einvernehmlich gesichert worden. 26 Die Planzeichen 1 und 2 stünden in den Nutzungsschablonen zu den durch die jeweiligen Nutzungsgrenzen abgegrenzten Mischgebieten. Sie seien in der Legende erläutert. Zweifel an der Normklarheit bestünden nicht. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. 28 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 29 Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. 30 Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie ist Eigentümerin dreier Grundstücke im Plangebiet und wendet sich unter anderem gegen Festsetzungen, die die Nutzung ihrer Grundstücke einschränken. 31 Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. 32 1. 33 Ob die Festsetzung eines vollständigen Einzelhandelsausschlusses für den überwiegenden Teil des festgesetzten Mischgebietes den Anforderungen des § 1 Abs. 5 BauNVO genügt, kann offen bleiben. Jedenfalls sind die Ausnahmeregelungen in den Sätzen 2 und 3 der Festsetzung ("Planzeichen 1") unwirksam. Für die in Satz 2 getroffene Ausnahmeregelung zur Zulässigkeit solcher Einzelhandelsbetriebe, die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen, ist die gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO erforderliche städtebauliche Rechtfertigung nicht gegeben. Die den so genannten "Annex-Handel" regelnde Bestimmung enthält keine relative oder absolute flächenmäßige Begrenzung der Einzelhandelsaktivitäten. Damit ist nicht gewährleistet, dass bei den von der Ausnahme erfassten Gewerbebetrieben der angegliederte Einzelhandel nur eine mit den Zielsetzungen der Planung, die den Einzelhandel grundsätzlich verhindern will, noch vereinbare deutlich untergeordnete städtebauliche Bedeutung haben wird. 34 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2006 - 7 D 35/05.NE -; Beschluss vom 2. Juni 2010 - 7 A 295/09 -. 35 Der Einwand der Vertreter der Antragsgegnerin, die Festsetzung "Planzeichen 1" stelle durch ihre Sätze 5 und 6 eine Begrenzung dieses Annex-Handels sicher, überzeugt nicht. Die in diesen Sätzen geregelte Voraussetzung für die Gewährung einer Ausnahme von dem Einzelhandelsausschluss, dass keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche entstehen und die Zentrenver-träglichkeit der Erweiterungen und Änderungen im Rahmen eines Gutachtens nachzuweisen sei, steht ausschließlich in Zusammenhang mit der in Satz 4 ge-troffenen Regelung zum erweiterten Bestandschutz. Dies folgt schon aus dem übereinstimmenden Wortlaut der Sätze 4 und 6, soweit darin von "Erweiterungen und Änderungen" die Rede ist. Auch nach der Planbegründung, (Nrn. 5.2.2 und 5.3) zielt diese Ausnahme ausdrücklich darauf ab, auf der Grundlage von § 1 Abs. 10 BauNVO Erweiterungen und Änderungen bereits ansässiger "isolierter" Einzelhandelsbetriebe zu ermöglichen. Demgegenüber soll der Einzelhandels-ausschluss nach der Planbegründung gerade auch dazu dienen, Flächen für mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe bereitzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass neu angesiedelte Handwerksbetriebe oder produzierende Gewerbebetriebe hinsichtlich einer zugehörigen Einzelhandelsnutzung Beschränkungen unterlie-gen sollen, lassen sich der textlichen Festsetzung und der Planbegründung nicht entnehmen. 36 Auch die Festsetzungen zum erweiterten Bestandsschutz in den Sätzen 4 ff. der Festsetzung "Planzeichen 1" sind unwirksam. Sie entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben in § 1 Abs. 10 BauNVO. Nach Satz 1 dieser Norm kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass in überwiegend bebauten Gebieten Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen solcher vorhandener baulicher oder sonstiger Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, die bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO unzulässig wären. Es handelt sich damit um eine anlagenbezogene Planung im Sinne einer Einzelfallregelung, bei der der an sich abstrakte Normencharakter des Bebauungsplans verlassen wird und sich die Festsetzungen konkret auf bestimmte vorhandene Nutzungen beziehen. 37 Eine solche anlagenbezogene Einzelfallregelung setzt voraus, dass sich aus den textlichen oder zeichnerischen Festsetzungen zum erweiterten Bestandsschutz zweifelsfrei ergibt, auf welche konkret vorhandenen Anlagen sich die Festsetzungen beziehen. 38 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. Mai 2007 - 7 D 64/06.NE - und vom 9. Oktober 2003 - 10a D 71/01. NE -. 39 An einem solchen individuellen Bezug fehlt es hier. In den textlichen Festsetzungen zu § 1 Abs. 10 BauNVO ist nicht geregelt, für welche konkreten Anlagen sie gelten sollen. Dort ist lediglich von "vorhandenen Einzelhandelsbetrieben die Rede. 40 Der erforderliche individuelle Bezug in den Festsetzungen des Bebauungsplans ist auch nicht – wie die Vertreter der Antragsgegner vorgetragen haben – wegen der in der Planbegründung wiedergegebenen Bestandssituation entbehrlich. § 1 Abs. 10 BauNVO erfordert nach der zitierten Rechtsprechung eine anlagenbezogene Festsetzung. Diese Voraussetzung ist nicht schon dann erfüllt, wenn sich aus der Planbegründung oder sonst bekannten Umständen die betroffenen Betriebe ermitteln lassen. Abgesehen davon lässt sich auch nicht zweifelsfrei feststellen, ob die Bestandsaufnahme in der Planbegründung sämtliche Einzelhandelsnutzungen erfasst. So ist davon die Rede, dass die beiden "Kanten" zur H1.--straße im Osten und zur L.-------straße im Süden weit überwiegend von Wohnnutzung geprägt sind. Ob in dem Mischgebiet an diesen Stellen weiterer Einzelhandel vorhanden ist, lässt sich der Planbegründung nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen. 41 Ist die Festsetzung zu § 1 Abs. 10 BauNVO aus den vorstehenden Erwägungen unwirksam, kann offen bleiben, ob die Voraussetzung eines "räumlichen Zu-sammenhangs zu den vorhandenen Betriebsanlagen" hinreichend bestimmt ist und ob die Forderung eines Nachweises der Zentrenverträglichkeit durch ein Gutachten für sämtliche - auch geringfügige - Erweiterungen und Änderungen rechtmäßig ist. Bedenklich ist in diesem Zusammenhang auch, dass nach der Planbegründung die Erweiterungen und Änderungen sich ausschließlich auf nicht zentren- beziehungsweise nahversorgungsrelevante Sortimente beschränken sollen, während die textliche Festsetzung eine solche Einschränkung nicht enthält. 42 Darüber hinaus ist auch die Festsetzung "Planzeichen 3" mangels Rechtsgrundlage unwirksam. 43 Gemäß dieser Festsetzung und der entsprechenden zeichnerischen Darstellung soll die Bebauung einer festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche im Block-innenbereich "ausnahmsweise ausschließlich" mit baulichen Anlagen zulässig sein, die dem vorhandenen und genehmigten Betrieb (Baustoff-Fachhandel-Bau-markt) dienen. 44 Nach § 23 Abs. 5 BauNVO können die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. Im Bebauungsplan kann gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 5 BauNVO für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen die überbaubare Grundstücksfläche unterschiedlich festgesetzt werden. Eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche, die nur ausnahmsweise bebaut werden darf und zwar nur mit einem bestimmten Vorhaben, ergibt sich daraus nicht. Auch § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO ist nicht einschlägig. Danach können im Bebauungsplan weitere Ausnahmen nach Art und Umfang vorgesehen werden. Hierbei handelt es sich um Ausnahmen, die ein Überschreiten der Baugrenzen zulassen, nicht um solche, die die bauliche Nutzung einer durch Baugrenzen festgelegten überbaubaren Grundstücksfläche regeln. Abgesehen davon geht es in § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO um Ausnahmen im Sinne des § 31 Abs. 1 BauGB, über deren Erteilung im bauaufsichtlichen Verfahren nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden ist. Demgegenüber setzt der Plan hier selbst die Ausnahme zugunsten eines Vorhabens fest, ohne dass es einer Entscheidung nach § 31 Abs. 1 BauGB bedürfte. 45 Auch der Hinweis der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die Festsetzung habe nur verdeutlichen sollen, dass dem Baustoffhandel beziehungsweise Baumarkt im Rahmen des erweiterten Bestandsschutzes Erweiterungsflächen zur Verfügung stünden, hat keine Rechtsgrundlage für die getroffene Festsetzung aufgezeigt. 46 Die Unwirksamkeit dieser Festsetzungen führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. 47 Die Ungültigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtungültigkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn zusätzlich der Rat nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). 48 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 4 BN 10.91 -, BRS 55 Nr. 30. 49 Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass der Rat einen Bebauungsplan ohne die Ausnahmen von dem zu "Planzeichen 1" festgesetzten Einzelhandelsausschluss und ohne die Festsetzung zu "Planzeichen 2" beschlossen hätte. Der ausdrückliche Wille des Rates ging unter anderem dahin, die vorhandenen Gewerbebetriebe in ihrem Bestand zu sichern. Es bestehe der berechtigte Anspruch der Gewerbetreibenden auf Fortführung und Anpassung der Betriebsführung an veränderte Rahmenbedingungen. Ein Eingriff in tatsächlich vorhandene und genehmigte Nutzungen sei nicht gegeben. Insbesondere wollte der Rat auf entsprechende Anregungen dem betroffenen Baustoffhandel Erweiterungsmöglichkeiten einräumen. Überdies ging es ihm um die Neuansiedlung von mischgebietsverträglichen Handwerks- und Gewerbebetrieben, für die er den Standort durch die Ermöglichung von Annex-Einzelhandel offenkundig attraktiver gestalten wollte. Ein mutmaßlicher Wille des Rates, den Bebauungsplan auch ohne die unwirksamen Festsetzungen zu beschließen, lässt sich mithin nicht feststellen. 50 2. 51 Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin weist der Senat darauf hin, dass sie zu Unrecht die Normklarheit beziehungsweise Bestimmtheit einzelner Festsetzungen des Bebauungsplans in Abrede stellt. Auch wenn die als "Planzeichen" bezeichneten textlichen Festsetzungen nicht auf den ersten Blick nachvollziehbar sein mögen, ist deren Inhalt mit Hilfe der dem Plan beigefügten Zeichenerklärung eindeutig zu ermitteln. 52 Ob das von der Antragstellerin benannte Ratsmitglied überhaupt gemäß § 31 Abs. 1 GO NRW gehindert war, an dem Satzungsbeschluss mitzuwirken, kann offen bleiben. Der vermeintliche Verstoß wäre jedenfalls gemäß § 31 Abs. 6 GO NRW unbeachtlich. Danach kann die Mitwirkung eines wegen Befangenheit Betroffenen nach der Beendigung der Abstimmung nur geltend gemacht werden, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Maßgeblich ist insoweit, ob die Stimme des - unterstellt - befangenen Ratsmitglieds für das Abstimmungsergebnis ausschlaggebend gewesen ist. 53 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. April 2002 - 7a D 137/99.NE -. 54 Davon kann hier keine Rede sein, denn der Bebauungsplan ist einstimmig beschlossen worden. 55 Die gerügte Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in zwei Zeitungen an unterschiedlichen Tagen ist unschädlich. Die Bekanntmachung ist mit dem Erscheinen des Amtsblatts beziehungsweise der Zeitungen, in denen die Bekanntmachung erfolgen soll, vollzogen. Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit dem Tag des Erscheinens der Bekanntmachung in Kraft. Hat die Bekanntmachung in mehreren Zeitungen zu erfolgen, kann allerdings erst mit dem Erscheinen der letzten Zeitung von einem Vollzug der Bekanntmachung ausgegangen werden. 56 Schließlich sind die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB gewahrt, soweit im nördlichen Plangebiet ein Mischgebiet festgesetzt worden ist. 57 Bei seiner Entscheidung, das Plangebiet nahezu vollständig als Mischgebiet zu überplanen, hat sich der Rat maßgeblich davon leiten lassen, dass die dort vorhandenen baulichen Nutzungen mit dieser Festsetzung vereinbar sind. In der Abwägungsentscheidung heißt es hierzu, dass die vorhandene Struktur entlang der X2. Straße aufgrund der Einzelhandelsnutzungen in den Erdgeschossen der dortigen Häuser und der Wohnnutzung in den darüber liegenden Geschossen eindeutig einem Mischgebiet entspreche. Insbesondere der erhebliche Umfang der Wohnnutzung spreche gegen die Festsetzung eines Kerngebietes. Strukturveränderungen in diesem Bereich würden aufgrund der umgebenden Wohnbebauung zu erheblichen Problemen führen. 58 Diese Annahmen sind nachvollziehbar und drängen sich insbesondere im Hinblick auf die umfangreiche Wohnnutzung in den Obergeschossen auf. 59 Nach der Antragserwiderung sind auch im näheren Umfeld des Plangebiets entlang der X2. Straße Einzelhandelsgeschäfte und wohnungsnahe Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe in den Erdgeschossen der Straßenrandbebauung und überwiegend Wohnungen in den Obergeschossen vorzufinden. Vereinzelt seien auch in den Obergeschossen Arztpraxen und ähnliche Nutzungen vorhanden. Eine Dominanz zentraler Einrichtungen und Handelsbetriebe fehle. 60 In Anbetracht dieser örtlichen Gegebenheiten ist die Behauptung in der Antragsbegründung, zur Beseitigung der inhomogenen Strukturen und mit Blick auf stagnierende sowie rückläufige Verkaufsflächen hätte ein Kerngebiet ausgewiesen werden müssen, nicht nachvollziehbar. Von der ebenfalls behaupteten Tendenz zu einem Kerngebiet kann auch unter Berücksichtigung der angeführten großflächigen Einzelhandelsbetriebe in der weiteren Umgebung des Plangebiets und der in der mündlichen Verhandlung erläuterten historischen Entwicklung des B1. Zentrums für den hier zu beurteilenden Bereich nicht die Rede sein. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 62 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.