Beschluss
7 A 295/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0602.7A295.09.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 88.200,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 88.200,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Soweit sich der Zulassungsantrag dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsklage auf Erteilung des mit der Bauvoranfrage vom 13. Dezember 2006 beantragten Vorbescheids abgewiesen hat, genügt das Zulassungsvorbringen diesen Anforderungen nicht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ein Sachbescheidungsinteresse der Klägerin verneint, weil sich die Bauvoranfrage mit Inkrafttreten der Veränderungssperre am 14. September 2008 erledigt habe. Mit dieser entscheidungstragenden Annahme setzt sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht auseinander. Auch soweit das Verwaltungsgericht die mit dem Hilfsantrag verfolgte Klage auf Feststellung abgewiesen hat, dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 14. September 2008 verpflichtet gewesen sei, die Bauvoranfrage vom 13. Dezember 2006 positiv zu bescheiden, zeigt das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung auf. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Bebauungsplan Nr. 62 (F. "F. -West") der Stadt M. in der Fassung seiner 1. Änderung aufgrund des in § 2 dieser Änderung enthaltenen Einzelhandelsausschlusses in den festgesetzten Gewerbegebieten dem Vorhaben entgegenstand; der Bebauungsplan sei wirksam. Der hiergegen gerichtete Zulassungsvortrag, der Bebauungsplan leide an zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln, greift nicht durch. Zu Unrecht rügt die Klägerin, das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 62 genüge nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Erkennbarkeit der Rechtslage, weil die Änderung nicht auf dem Ursprungsplan dokumentiert worden sei. Wenn eine Gemeinde ihre frühere Bauleitplanung ändert, insbesondere einen Bebauungsplan durch einen neuen ersetzt, verliert die frühere Rechtslage ihre Verbindlichkeit. Das alte Satzungsrecht wird insoweit durch das neue überlagert, ohne dass es eines hierauf gerichteten Willensentschlusses der Gemeinde bedarf. Dies folgt aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtssatz, dass die spätere Norm die frühere verdrängt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3/90 -, BVerwGE 85, 289 = BRS 50 Nr. 97; OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997 - 7a D 3/95.NE -, juris. Dem Erfordernis der Erkennbarkeit der maßgebenden Rechtslage ist damit Rechnung getragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3/90 -, a. a. O. Diese Grundsätze gelten auch für die teilweise Änderung eines Bebauungsplans. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht kein Grund, insoweit gegenüber der weiterreichenden vollständigen Ersetzung eines Bebauungsplans gesteigerte Anforderungen zu stellen. Die öffentliche Bekanntmachung der Änderung versetzt die Planbetroffenen in die Lage, im Zusammenhang mit der Ursprungsfassung des Bebauungsplans und dem dargelegten Rechtsgrundsatz das geltende Planungsrecht zu erkennen. Mehr setzt das rechtsstaatliche Gebot der Erkennbarkeit der Rechtslage nicht voraus. Es erfordert insbesondere nicht, dass sich diese Rechtslage stets aus einer einzigen Urkunde ergeben müsste. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, dass nach allgemein akzeptierter Praxis im Falle unselbständiger Änderungen von Landes- und Bundesgesetzen den rechtsstaatlichen Publizitätserfordernissen durch Bekanntmachung der Änderung im entsprechenden Gesetzesblatt genüge getan wird, ohne dass es hierzu – wie die Klägerin es bei Bebauungsplänen für erforderlich hält – ihrer Zusammenführung mit der geänderten Vorschrift in einer Art "Reinschrift" oder eines Vermerks auf der ursprünglichen Urkunde bedürfte. Dass die amtlichen Vorschriftensammlungen in regelmäßigen Abständen hinsichtlich der geänderten Vorschriften bereinigt werden, ändert nichts daran, dass in der Zeit bis zu einer solchen Bereinigung die Rechtslage nicht aus einer einzigen Urkunde hervorgeht. Die erforderliche Normklarheit ist auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 62 diesen mit "Gewerbegebiet F. -West" bezeichnet, während die Ursprungsfassung des Bebauungsplans mit "F. "F. -West"" benannt ist. Denn ungeachtet dieser geringfügigen Abweichung unterliegt es keinem Zweifel, dass sich die Satzung über die 1. Änderung auf eben diesen Bebauungsplan bezieht. Dieser wird durch die numerische Bezeichnung eindeutig identifiziert. Ebenso weist die räumliche Bezeichnung als "Gewerbegebiet F. West" angesichts der örtlichen Verhältnisse in der Stadt M. eindeutig und unmissverständlich auf den Ursprungsplan Nr. 62 hin. Wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, gibt es dort nur ein Gewerbegebiet "F. -West", nämlich das vom Bebauungsplan Nr. 62 umfasste. Hieraus folgt zugleich, dass die Bekanntmachung der Änderungssatzung den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans hinreichend bezeichnet. Der Schlussbekanntmachung kommt lediglich eine "Hinweisfunktion" zu, d. h. sie muss einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Plans geben und dieser Hinweis muss den Plan identifizieren. Dabei muss dieser Hinweis nicht bereits jedwede Frage nach der genauen Lage des Plangebiets und seiner Ausdehnung im Einzelnen beantworten, vielmehr muss er nur geeignet sein, denjenigen, der sich über den genauen räumlichen Regelungsgehalt des Bebauungsplans unterrichten will, zu dem richtigen bei der Gemeinde ausliegenden Plan zu führen. Der Hinweis kann zumeist durch die Angabe einer das Plangebiet begrenzenden oder anderweitig bestimmenden Straße, eines Flurnamens oder einer ähnlich schlagwortartigen, insbesondere geographischen Kennzeichnung des Plangebiets erreicht werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 28.83 -, BRS 42 Nr. 26; OVG NRW, Urteil vom 30. August 2007 - 7 D 102/05.NE -, juris. Diese Voraussetzungen sind hier zweifelsohne erfüllt. In der am 7. Juni 1999 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung der Änderungssatzung werden als Geltungsbereich "alle Grundstücke innerhalb der Grenzen des rechtskräftigen Bebauungsplanes M. Nr. 62 "Gewerbegebiet F. -West"" bezeichnet. Wie oben ausgeführt, ist diese geographische Kennzeichnung des Plangebiets angesichts der örtlichen Verhältnisse eindeutig und unmissverständlich. Der Einwand der Antragstellerin, die Bekanntmachung dürfe privates Wissen der Betroffenen über die örtliche Situation nicht voraussetzen, geht fehl; vielmehr setzt die nach vorstehenden Maßstäben zur Erfüllung der Hinweisfunktion ausreichende schlagwortartige Kennzeichnung des Plangebiets örtliche Kenntnisse der Betroffenen gerade voraus. Aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2000 – 4 CN 2.99 – (BauR 2001, 71 = BRS 63 Nr. 42) ergibt sich nichts Gegenteiliges. In dem dort entschiedenen Fall war der Bebauungsplan lediglich mit einer Nummer bezeichnet worden und es fehlte jeglicher Hinweis auf dessen räumlichen Geltungsbereich. Das Bundesverwaltungsgericht hat für diesen Fall lediglich festgestellt, dass das private Wissen einzelner Bürger um die Identität des Bebauungsplans eine ausreichende räumliche Bezeichnung nicht entbehrlich mache. Soweit die Klägerin den Ausfertigungsvermerk auf dem Änderungsbebauungsplan mit der Begründung als unzureichend rügt, es fehle ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass es sich (gerade) bei der mit dem Vermerk versehenen Urkunde um den vom Rat beschlossenen Bebauungsplan handle, ist dieser Einwand schon unbeachtlich, weil er erst nach Ablauf der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebracht worden ist. Hiervon unabhängig versteht es sich von selbst, dass mit der in dem Ausfertigungsvermerk genannten Satzung nur die Urkunde gemeint sein kann, auf der der Vermerk angebracht worden ist. Zu Unrecht stellt die Klägerin die Bestimmtheit des Bebauungsplans mit der Argumentation in Abrede, es fehle an der erforderlichen eindeutigen Abgrenzung zwischen Misch- und Gewerbegebiet im Ursprungsplan mittels Perlschnur. Richtig ist, dass eine nach der Planlegende die Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen markierende Perlschnur lediglich östlich des Mischgebiets eingezeichnet ist und in südlicher Richtung am N. Bach endet. Wie sich insbesondere aus § 2 Abs. 5 PlanzV ergibt, ist die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen nicht strikt an die Planzeichen der Planzeichenverordnung gebunden. Weicht sie von der Darstellungsart der Planzeichenverordnung ab, so wird hierdurch allein die Bestimmtheit nicht in Frage gestellt, wenn der Inhalt der Festsetzung gleichwohl hinreichend deutlich erkennbar ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2001 4 BN 42.00 -, BRS 64 Nr. 78. So liegt der Fall hier. Aus der Planzeichnung und der Begründung des Bebauungsplans in seiner Ursprungsfassung geht eindeutig hervor, dass das Mischgebiet nach Süden durch den N. Bach und den als Verkehrsfläche festgesetzten Fußweg im Nordwesten des Plangebiets begrenzt wird. In der Planbegründung heißt es, der "kleine Bereich des Plangebietes zwischen Bundesstraße und dem N. Bach" werde als Mischgebiet festgesetzt. Bestätigt wird diese nachvollziehbar an die örtlichen Gegebenheiten anknüpfende Begrenzung dadurch, dass die schon erwähnte Perlschnur östlich des Mischgebiets in südlicher Richtung am N. Bach endet. Soweit einer der drei das Mischgebiet in der Planzeichnung kennzeichnenden Pfeile in südlicher Richtung über den N. Bach hinaus weist, ist damit deutlich erkennbar lediglich der schmale Streifen zwischen dem Bach und dem genannten Fußweg in das Mischgebiet einbezogen. Das Zulassungsvorbringen vermag auch nicht die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Annahme zu erschüttern, der in § 2 Satz 1 der Änderungssatzung enthaltene Einzelhandelsausschluss sei im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich. Der Einwand der Klägerin, diese Regelung sei von keiner positiven städtebaulichen Konzeption getragen, greift nicht durch. Entgegen der Darstellung der Klägerin hat der Plangeber nicht gemeint, aufgrund der Vorgaben des Einzelhandelserlasses des Landes kein planerisches Ermessen mehr zu haben. Nach der Begründung der Änderungssatzung hat der Rat der Stadt M. nämlich die über die Zielsetzung des Einzelhandelserlasses hinausgehenden Planungsziele verfolgt, Gewerbegebiete Handwerksbetrieben und produzierenden Gewerbebetrieben vorzubehalten und den Einzelhandel mit seinen nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten auf eine Ansiedlung an integrierten Standorten zu verweisen. Das sind legitime städtebauliche Ziele, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2002 - 4 BN 20.02 -, juris, und vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2006 - 7 D 35/05.NE -, juris, die einer Bewertung als "unzulässige Verhinderungsplanung", wie sie die Klägerin vertritt, entgegenstehen. Die Eignung des Einzelhandelsausschlusses zur Erreichung dieser städtebaulichen Ziele wird entgegen dem Zulassungsvortrag nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der Bebauungsplan mit Ausnahme der Einzelhandelsbetriebe weiterhin die Ansiedlung aller anderen Arten von Gewerbetrieben in dem Gewerbegebiet zulässt, die weder dem Handwerk noch dem produzierenden Gewerbe zuzurechnen sind. Die Gemeinde ist bei der Verfolgung des Zwecks der Stärkung des produzierenden Gewerbes nicht gehalten, pauschal alle Nutzungen auszuschließen, die nicht zu dem dem Leitbild eines Gewerbegebiets entsprechenden "klassischen" Gewerbe gehören. Sie kann sich vielmehr auf den Ausschluss solcher Nutzungsarten beschränken, die einerseits typischerweise – wie eben der Einzelhandel – zu einer Verdrängung dieses "klassischen" Gewerbes führen können und für die andererseits – wie hier – nach den städtebaulichen Zielvorstellungen der Gemeinde andere Bereiche besser geeignet sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2006 - 7 D 35/05.NE -, a. a. O. Der von der Klägerin angeführte Bestand an Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet stellt die städtebauliche Erforderlichkeit des Einzelhandelsausschlusses nicht in Frage. Die Fähigkeit der Festsetzung, die städtebauliche Entwicklung für die Zukunft in Richtung der genannten planerischen Ziele zu steuern, bleibt unberührt davon, ob sie punktuell aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht durchsetzbar ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin rechtfertigt die planerische Zielsetzung der Stadt M. auch den vollständigen Ausschluss des Einzelhandels und nicht nur desjenigen mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten. Die Argumentation in der Begründung des Zulassungsantrags, dem Plangeber sei es darum gegangen, dass nur der Einzelhandel mit derartigen Sortimenten zur Sicherung der Grundversorgung der Bevölkerung an integrierten Standorten angesiedelt werden solle, blendet das weitere Ziel aus, Gewerbegebietsflächen für das Handwerk und das produzierende Gewerbe vorzuhalten. Dieses Ziel kann mit einem vollständigen Einzelhandelsausschluss wirksamer als mit einem eingeschränkten verfolgt werden. Der gegen die Annahme eines schlüssigen Plankonzepts ferner erhobene Einwand, der Einzelhandelsausschluss gelte nicht auch im Mischgebiet, geht daran vorbei, dass die dargelegten städtebaulichen Ziele auf Gewerbegebiete und eben nicht auf Mischgebiete bezogen sind. Auch das gegen die in § 2 Satz 2 der Änderungssatzung enthaltene Bestimmung einer Ausnahme vom Einzelhandelsausschluss für im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben und produzierenden Gewerbebetrieben stehende Einzelhandelsbetriebe gerichtete Zulassungsvorbringen verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Allerdings sind die insoweit von der Klägerin geäußerten Bedenken gegen die gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO erforderliche städtebauliche Rechtfertigung dieser Ausnahmeregelung nicht von der Hand zu weisen. Zweifel resultieren daraus, dass diese für den sog. "Annex-Handel" vorgesehene Bestimmung keinerlei relative oder absolute flächenmäßige Begrenzung der Einzelhandelsaktivitäten beinhaltet. Damit ist nicht gewährleistet, dass bei den von der Ausnahme erfassten Gewerbebetrieben der angegliederte Einzelhandel nur eine mit den Zielsetzungen der Planung noch vereinbare deutlich untergeordnete städtebauliche Bedeutung behält. Zur beabsichtigten Sicherung eines Gewerbegebiets für das "klassische" Gewerbe dürfte eine solche Beschränkung jedoch in aller Regel angezeigt sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2006 - 7 D 35/05.NE -, a. a. O. Indes bedarf dies vorliegend keiner Vertiefung. Denn es ist nichts dafür dargetan, dass die eventuelle Unwirksamkeit der Ausnahme vom Einzelhandelsausschluss in § 2 Satz 2 der Änderungssatzung die Unwirksamkeit auch des Einzelhandelsschlusses selbst in § 2 Satz 1der Änderungssatzung zur Folge hätte. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nicht zur Unwirksamkeit seiner übrigen Festsetzungen, wenn diese – für sich betrachtet – noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 2009 – 4 B 54.08 -, BauR 2009, 1102, und vom 6. April 1993 – 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht im Fall eines Bebauungsplans, der von einem festgesetzten Einzelhandelsausschluss im Gewerbegebiet in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben stehende Einzelhandelsbetriebe mit nicht mehr als insgesamt 200 qm Verkaufs- und Ausstellungsfläche ausnahm, festgestellt, dass der völlige Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gebiet wirksam bleiben würde, auch wenn die Ausnahmeregelung unzulässig wäre. Die Grundaussage des Bebauungsplans gehe nämlich dahin, dass überhaupt keine Einzelhandelsgeschäfte zulässig sein sollten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 - 4 C 16.88 -, BRS 49 Nr. 30. Das Zulassungsvorbringen zeigt keinen Anhaltspunkt dafür auf, dass der vorliegende Fall anders zu bewerten wäre. Auch ohne die Ausnahmeregelung in § 2 Satz 2 der Änderungssatzung behielte der Einzelhandelsausschluss in Satz 1 dieser Bestimmung die Fähigkeit, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gebrachten Willen hätte der Rat der Stadt M. im Zweifel auch ohne eine Ausnahmeregelung den Einzelhandelsausschluss im Gewerbegebiet beschlossen. Nach der Begründung der Änderungssatzung war ihm der Einzelhandelsausschluss so wichtig, dass über die Zielsetzung des Einzelhandelserlasses des Landes Nordrhein-Westfalen hinaus Einzelhandelsgeschäfte in Gewerbegebieten sogar allgemein ausgeschlossen werden sollten. Der genannten Ausnahme hat der Plangeber hingegen nur untergeordnete Bedeutung beigemessen. Das findet seinen Ausdruck darin, dass diese Ausnahme in der Begründung nicht einmal Erwähnung findet. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht daraus, dass die Streitentscheidung die inzidente Überprüfung eines Bebauungsplans erfordert. Das unterscheidet den vorliegenden Fall in seinem Schwierigkeitsgrad nicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren üblicherweise zu entscheidenden Streitfälle, die ebenfalls eine inzidente Normenkontrolle voraussetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.