Beschluss
12 A 2648/09
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:1117.12A2648.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12. Oktober 2009 ist unbegründet. 3 Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne dieser Vorschrift. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung, auf die das Verwaltungsgericht seine Ablehnung eines Anspruchs auf die Gewährung von Pflegewohngeld gestützt hat, sind durch den Berufungszulassungsantrag mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. 4 Das Verwaltungsgericht ist rechtlich zutreffend – von der Klägerin insoweit auch nicht in Frage gestellt – davon ausgegangen, dass bei der Bewilligung von Pflegewohngeld, wenn nicht schon Sozialhilfe oder Leistungen der Kriegsopferfürsorge bezogen werden (§ 12 Abs. 2 PfG NRW, § 4 Abs. 1 Nr. 4 a) und b) PflFEinrVO), das Vermögen des Pflegebedürftigen zu berücksichtigen ist, soweit es bei (Bar-)Vermögen die Schonvermögensgrenze überschreitet (§ 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2 PfG NRW). Zutreffend ist weiter der Ansatz, dass auch die Beträge als Vermögen zu berücksichtigen sind, deren Verbleib ungeklärt ist. 5 Unklarheiten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Vermögen gehen bei einer auf Bewilligung von Pflegewohngeld gerichteten Verpflichtungsklage zu Lasten des Klägers. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 12 E 1498/08 –, juris; Beschluss vom 15. April 2008 – 16 A 2291/06 –. 7 Soweit die Klägerin diesen vom Verwaltungsgericht aufgestellten und seiner Entscheidung zugrundegelegten Rechtssatz mit ihrem Vorbingen unter Ziffer 2. der Berufungsbegründungsschrift in Zweifel ziehen möchte, kann dahinstehen, ob ihr diesbezüglicher Vortrag die Anforderungen an eine Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfüllt. Jedenfalls entspricht dieser Rechtssatz der auch schon vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts. Nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung geht die Nichtaufklärbarkeit von Anspruchsvoraussetzungen in der Regel zu Lasten desjenigen, der diese Voraussetzungen für sich in Anspruch nimmt. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2008 – 16 A 2291/06 –. 9 Dies ist die Klägerin, die eine Bedürftigkeit der Heimbewohnerin, Frau X, als Voraussetzung der Gewährung von Pflegewohngeld für sich in Anspruch nimmt. Gründe für eine Beweislastumkehr, wie unlauteres Verhalten des Beklagten oder allein in der Sphäre des Beklagten liegende Umstände, die dieser ohne weiteres, die Klägerseite aber nicht aufklären kann, sind nicht ersichtlich. Ohne Einfluss kann auch sein, ob die Heimbewohnerin selbst oder das Heim das Klageverfahren führt. Insoweit steht die Heimbewohnerin "im Lager" des klagenden Heimträgers und dieser muss sich über diese die notwendigen Kenntnisse und Unterlagen zur Verfolgung des gemeinsamen Zieles beschaffen. Die Klägerin trägt mit ihrer allgemeinen Erörterung der hieraus für Heime folgenden Schwierigkeiten ("Es kann ferner nicht angehen...") auch keinen Anhaltspunkt im materiellen Pflegewohngeldrecht vor, nach dem von den allgemeinen Beweislastregeln abzuweichen wäre. Letztlich zielt ihr Vortrag weniger auf die Frage der Beweislast als auf die Ausgestaltung des Investitionskostenzuschusses und damit die Tatbestandsmerkmale des Pflegewohngeldanspruchs. Diesbezügliche Änderungen sind allein dem Landesgesetzgeber vorbehalten. 10 Die tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass Unklarheiten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Vermögen bestehen, die dann zu Lasten der Klägerin gehen, vermag der Vortrag der Klägerin unter Ziffer 1. ihres Antrages auf Zulassung der Berufung nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. 11 Unstreitig ist, dass ein Sparbuch der jetzigen Heimbewohnerin, Frau X. , am 05. März 1999 einen Kontostand in Höhe von 60.385,14 DM aufwies, der sich durch eine Abhebung am 22. März 1999 um 10.000,-- DM verringerte. Ebenso ist unstreitig, dass sich auf demselben Sparbuch am 01. Januar 2002 noch 27.328,55 Euro befanden, die sich bis zum Zeitpunkt der Heimaufnahme Frau X. am 08. Juli 2005 bis auf 8.500,-- Euro reduzierten. 12 Von dieser rechnerischen Differenz in Höhe von 18.828,55 Euro hat das Verwaltungsgericht den Verbleib von über 16.000,-- Euro als ungeklärt angesehen, womit es zugunsten der Klägerin weder auf die Abhebung vom 22. März 1999 in Höhe von 10.000,-- DM noch auf die das Guthaben noch erhöhenden Zinsen in Höhe von 1.075,70 Euro, die nach dem 01. Januar 2002 aber vor dem 08. Juli 2005 dem Sparbuch gutgeschrieben wurden, abgestellt hat. 13 Dafür, dass dieser Betrag, wie die Klägerin vorträgt, zur Finanzierung eines veränderten Lebensstils Frau X1. nach schweren Schicksalsschlägen – um es sich "einfach mal gut gehen zu lassen" – verwendet wurde, fehlen Anhaltspunkte. Diesbezügliche Nachweise wurden von der Klägerin trotz der ausdrücklichen Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 27. August 2009 weder bis zur angegriffenen Entscheidung, noch im anschließenden Berufungszulassungsverfahren vorgelegt. 14 Hinsichtlich sämtlicher für die Zeit bis März 2002 geltend gemachter Ausgaben Frau X. lässt sich nicht beurteilen, ob diese nicht von den laufenden Renteneinkünften auf dem Girokonto, ggf. nach mehrmonatigem Ansparen, gedeckt werden konnten – insbesondere, da in diesen Zeiten ggf. nicht durchgängig die später neben Miete, Energie-, Telefon-, GEZ-, Kabelfernsehkosten und Barabhebungen ebenfalls noch vom Girokonto bestrittenen Aufwendungen für D. -Pflegedienst, K. -Menüservice und K. -Hausnotruf anfielen. Dies geht zu Lasten der Klägerin. Obwohl das Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass beispielsweise bei nicht mehr vorhandenen Kontoauszügen die entsprechenden Kontobewegungen von den Banken und Sparkassen rekonstruiert werden können, hat die Klägerin nämlich keine Kontoauszüge (oder bei Rekonstruktionsnotwendigkeit kostengünstiger: sog. Kontoverdichtungen) des Girokontos Frau X1. für Zeiträume vor dem 27. März 2002 vorgelegt. Gerade in diese Zeit fallen aber die von der Klägerin angeführten größeren Ausgaben für Wohnungseinrichtung, wie 1596,20 DM am 20. Juni 1998 an die Firma G. G1. Innenausstattung, 598,-- DM am 13. August 1999 für einen Kühlschrank, zusammen 1522,90 DM am 09. November 1999 für eine Stehleuchte und zwei Bilder sowie 1.260,-- DM am 20. April 2001 für Tisch und Stühle. Zudem dürften diese Ausgaben aus der der Hilfebedürftigkeit Frau X. seitens des Verwaltungsgerichts gar nicht entgegengehaltenen Abhebung in Höhe von 10.000,-- DM im Jahr 1999 bezahlt worden sein, und nicht von den am 01. Januar 2002 verbliebenen Beträgen, auf die das Verwaltungsgericht abgestellt hat. Auch die von der Klägerin ohne jede zeitliche Angabe behaupteten Ausgaben für Wohnungsrenovierung dürften wohl in diese "Neueinrichtungsphase" fallen. 15 Gegen einen aufwendigeren Lebensstil Frau X. spricht – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat –, dass, bis auf die schon vom Verwaltungsgericht in Abzug gebrachten größeren Zahlungen für Kurzzeitpflege und Anschaffung eines Fernsehers, sich sämtliche Belege auf kleinere Beträge belaufen und insbesondere auch die über die Jahre aufsummiert größeren Ausgaben für Leistungen der D. und der K. gerade vom Girokonto bezahlt wurden, ohne dass es auf diesem vor diesen Überweisungen etwa Bareinzahlungen gegeben hätte. Dagegen spricht auch, dass es gerade keine regelmäßigen bzw. häufigen kleineren Abhebungen vom Sparbuch gibt, die auf einen nicht mehr aus den laufenden Einkünften zu deckenden Lebenswandel, bei dem immer wieder auf das Sparbuch zurückgegriffen werden musste, hindeuten würden. Stattdessen erfolgten im Wesentlichen eine Abhebung über 5.500,-- Euro am 06. August 2002 und fünf Abhebungen über jeweils 2.000,-- Euro binnen lediglich rund vier Monaten vom 05. August 2003 bis zum 12. Dezember 2003. Schon die gestückelte Abhebung von 10.000,-- Euro in fünf Teilbeträgen passt nicht zu dem Vortrag, Frau X. habe gerne größere Summen zuhause aufbewahrt. Sie ergibt nur Sinn, wenn innerhalb kurzer Zeit jeweils der vorher abgehobene Betrag verbraucht wurde oder aber um Vorfälligkeitsentschädigungen bei einem Sparbuch mit dreimonatiger Kündigungsfrist und monatlichem gebührenfreien Höchstabhebungsbetrag zu vermeiden, wenn die Gesamtsumme bald – und eben nicht nach und nach für den laufenden Lebensunterhalt – benötigt wurde. Da es bei der Abhebung über 5.500,-- Euro im Jahr 2002 zu einer solchen – im Sparbuch als Vorschusszins bezeichneten – Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank kam, ist die Annahme gerechtfertigt, dass auch dieser Betrag gerade nicht nach und nach benötigt wurde, sondern zügig und in einer Summe. Eine Aufbewahrung mehrerer tausend Euro zuhause zur ständigen Verfügbarkeit ist auch insoweit nicht schlüssig, als – wie das Verwaltungsgericht anführt – bei der nachgewiesenen Anschaffung eines Fernsehers die entsprechende Abhebung vom Sparbuch in Höhe von 1.500,-- Euro am Tage der Bezahlung erfolgte. Laufende Zahlungen und Barabhebungen in gleichbleibender Höhe wurden – ohne irgendwelche Bareinzahlungen – über das Girokonto Frau X. abgewickelt. Insbesondere Barabhebungen in der üblichen monatlichen oder zweimonatlichen Höhe erfolgten auch dann, wenn dies zu Kontoüberziehungen führte, was schwerlich mit der Behauptung zu vereinbaren ist, Frau X. habe große Mengen Bargeld in ihrer Wohnung zur Hand gehabt und damit laufend ihren Lebenswandel finanziert. 16 Auch der erstinstanzlich und im Verwaltungsverfahren erfolgte Vortrag der Klägerin, Frau X. habe anlässlich Familienfeierlichkeiten großzügige Geschenke gemacht, kann den Verbleib des Vermögens nicht erklären, da die Klägerin trotz entsprechenden Hinweises des Verwaltungsgerichts keine schriftlichen Erklärungen der bedachten Personen über Höhe und Zeitpunkt der Zuwendungen beigebracht oder diese zumindest als Zeugen benannt hat. 17 Auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass vorgetragene Urlaubsreisen mittels Zeugenaussagen belegbar sein müssten, ist die Klägerin im Berufungszulassungsantrag ebenfalls nicht eingegangen. 18 Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei bei umfangreichen Einkäufen von Schmuck und Kleidung nicht nachvollziehbar, wenn keinerlei Nachweise vorliegen sollten, wendet sie sich nur mit dem Vortrag, eine Aufbewahrung von Quittungen nach dem Ablauf von Gewährleistungsfristen sei wohl kaum üblich. Dass bei der vorgetragenen Vielzahl derartiger Anschaffungen kein einziger Beleg aufbewahrt worden sein soll, ist im konkreten Fall aber schon deshalb nicht schlüssig, weil Frau X. im Verwaltungsverfahren über relativ kleine Beträge wie Gardinenreinigung für 90,-- bzw. 130,-- DM sogar noch Belege aus den Jahren 1998 und 1999 vorzulegen vermochte, gleichzeitig aber keinen einzigen für die behauptete Anschaffung "guter Kleidung" und den laut Vortrag im Verwaltungsverfahren in der Zeit von 1999 bis 2003 für zusammen ca. 2.200,-- Euro erworbenen Schmuck. Insbesondere bei Schmuck werden zudem auch beim Kauf erhaltene Informationen zu Material und Verarbeitung regelmäßig über längere Zeiträume aufbewahrt, die hier als Nachweis hätten dienen können. 19 Die schon im verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Kontoauszüge ab März 2002, Kopien des Sparbuchs und wenigen Belege für größere Ausgaben zwischen Januar 2002 und der Heimaufnahme Frau X. im Juli 2005 bieten keine nennenswerten Anhaltspunkte für deren plötzlich veränderten Lebenswandel, bei dem diese sich nach einem sparsamen Leben "mehr gönnte". Vielmehr deutet nichts darauf hin, dass Frau X. nicht mehr darum bemüht war, ihren Lebensunterhalt von den laufenden Einkünften auf dem Girokonto zu decken. Der Vortrag der Klägerin, Frau X. habe beschlossen, ihre eigenen Bedürfnisse zu ergründen und diesen nachzugehen, solange es ihre Konstitution ihr noch ermögliche, indem sie nun ausgegangen sei, Ausflüge und Reisen unternommen, Restaurants und Theater besucht habe, bleibt hingegen gänzlich vage. Es ist nicht erkennbar, wann und mit wem sie welche Orte, Restaurants und Theater besucht haben soll. Mangels zeitlicher Einordnung ist schon nicht dargelegt, dass dieser Lebenswandel mit entsprechenden Ausgaben sich auf den vom Verwaltungsgericht in den Blick genommenen Zeitraum ab dem 01. Januar 2002 bezogen haben sollte. Dies erscheint überdies zweifelhaft, da Frau X. ausweislich der Kontoauszüge in dieser Zeit jedenfalls ab März 2002 schon Pflegeleistungen in Anspruch nahm, was nicht für häufige Aktivitäten außer Hause spricht. 20 Auch mit ihrer Ansicht, das Verwaltungsgericht habe fälschlich angenommen, dass es sich bei einem verbrauchten Betrag in Höhe von 16.000,-- Euro um eine Größenordnung handele, die das Vorliegen von Nachweisen erforderlich mache, da er auf 3,5 Jahre umgerechnet nur durchschnittliche Ausgaben in Höhe von 380,-- Euro bedeute, was nicht außergewöhnlich sei für eine ältere Dame, die beschlossen habe, es sich "einfach mal gut gehen zu lassen", begründet die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat nämlich keinen Rechtssatz aufgestellt, dass ab einem bestimmten Gesamt- oder Monatsbetrag Nachweise erforderlich seien. Es gibt auch in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zum Pflegewohngeld keinen derartigen verallgemeinerungsfähigen Rechtssatz, dass ab bestimmten Beträgen stets ein lückenloser schriftlicher Verwendungsnachweis zu erfolgen habe und unter diesen Grenzwerten keinerlei Nachweiserfordernis bestehe. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht in einer nachvollziehbaren Gesamtwürdigung zu der Überzeugung gelangt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), es bestünden Zweifel an der Bedürftigkeit Frau X. . Zu deren Ausräumung hat die Klägerin auch im Berufungszulassungsverfahren nichts vorgetragen. Der von der Klägerin genannte Betrag an durchschnittlichem Vermögensverbrauch vom Sparbuch in Höhe von 380,-- Euro monatlich hat für sich keine Aussagekraft, wenn er nicht in einen Kontext gesetzt wird mit den daneben vom Girokonto erfolgten Überweisungen und regelmäßigen Barabhebungen, die gerade auf eine bescheidene Lebensführung unter Schonung des Vermögens hindeuten. 21 Auch die Ausführungen der Klägerin zur Anwendung der Härtevorschrift des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, der über § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW entsprechend im Pflegewohngeldrecht anwendbar ist, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Es wird nämlich kein Gesichtspunkt vorgetragen, unter dem der Einsatz oder die Verwertung eines vorhandenen Vermögens Frau X1. nicht zumutbar sein sollte. Ohne einen – ggf. auch nur hilfsweisen – Vortrag, wo, bei wem und in welcher Form sich Frau X. ehemaliges Sparvermögen befindet, scheidet jede Prüfung einer in der Verwertung im Einzelfall liegenden Härte für diese aus. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 23 Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.