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Beschluss

15 E 1291/10

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:1126.15E1291.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfah¬rens. Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag der Kläger, ihnen 3 "unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung für die Rechtsverfolgung im I. Rechtszug ratenfreie notfalls gegen Zahlung angemessener Raten Prozesskostenhilfe zu gewähren sowie den unterzeichnenden Rechtsanwalt U. S. beizuordnen", 4 hat keinen Erfolg. Ihm steht bereits entgegen, dass der Senat mit Beschluss vom 27. Juli 2010 in dem Verfahren 15 E 629/10 über einen entsprechenden Antrag der Kläger entschieden hat und weder von den Klägern vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass sich die Sach- und Rechtslage in entscheidungserheblicher Hinsicht anders darstellt als bei der Entscheidung des Senats vom 27. Juli 2010. 5 Vgl. zu diesen Voraussetzungen bei wieholter PKH-Antragstellung OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 12 A 456/07 -, sowie zur Unzulässigkeit eines erneuten PKH-Antrags mangels Rechtsschutzbedürfnisses, sofern keine neuen Gründe vorgetragen oder neue Belege beigebracht werden BayVGH, Beschluss vom 18. Juli 2006 24 C 06.1454 -. 6 Es trifft zwar zu, dass der Senat dort keine ausdrücklichen Aussagen zu der konkreten Anschlussmöglichkeit an den östlich des Grundstücks der Kläger entlang laufenden Kanal gemacht hat. Dies ändert zunächst aber nichts an dem Umstand, dass die Kläger hierzu unter Vorlage des in Rede stehenden Schreibens des Beklagten vom 9. September 2003 bereits vor dem Beschluss des Senats vom 27. Juli 2010 vorgetragen haben. Diesen Vortrag hat der Senat auch zur Kenntnis genommen und bei seiner damaligen Entscheidung berücksichtigt, wenn er sich hierzu in den Gründen seines vorgenannten Beschlusses auch nicht explizit verhalten hat. Der Grund hierfür lag auf der Hand: Ganz offensichtlich ergab bzw. ergibt sich weder aus dem in Rede stehenden Vorbringen der Kläger noch aus dem vorgelegten Schreiben aus September 2003 ein Anschlussrecht der Kläger bzw. ihres Rechtsvorgängers bereits im Jahr 2003: 7 Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW erlaubt die Beitragserhebung als Gegenleistung dafür, dass den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Solche Vorteile werden nur geboten, wenn die Inanspruchnahmemöglichkeit gesichert ist. Das ist dann der Fall, wenn die Inanspruchnahme der Anlage nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängt. 8 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2007 15 A 4728/04 -. 9 Diese Voraussetzung lag hier im Jahr 2003 nicht vor. Denn eine etwaige Anschlussmöglichkeit an den östlich des klägerischen Grundstücks auf fremden Grundstücken verlaufenden Schmutzwasserkanal war nicht durch ein dinglich gesichertes Leitungsrecht abgesichert. 10 Vgl. zu diesem Erfordernis der hinreichenden Sicherung einer Anschlussmöglichkeit OVG NRW, Urteil vom 20. März 2007 15 A 4728/04 und Beschluss vom 18. Oktober 2000 15 B 1477/00 -. 11 Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass sich der Grundstückseigentümer des Flurstücks 2014 bzw. sein Rechtsvorgänger der Eintragung einer Dienstbarkeit nicht verweigert hätten, reicht das nicht. Durch eine entsprechende Absichtserklärung wird eine rechtliche Absicherung, die namentlich auch gegen Rechtsnachfolger wirkt, nicht begründet. Von Bedeutung wäre nach den vorstehenden Ausführungen allein eine tatsächlich eingetragene Grunddienstbarkeit gewesen. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.