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Beschluss

12 A 456/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0213.12A456.07.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers, den der Senat als neuerliches Gesuch um Beiordnung eines Notanwaltes gem. § 173 VwGO i. V. m. § 78 b Abs. 1 ZPO wertet, hat keinen Erfolg. Ihm steht bereits entgegen, dass der Senat mit Beschluss 12 A 4215/06 vom 30. November 2006 über einen entsprechenden Antrag des Klägers entschieden hat und weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, das sich die Sach- und Rechtslage in entscheidungserheblicher Hinsicht anders darstellt als bei der Entschei- dung des Senats am 30. November 2006. Vgl. zur Unzulässigkeit eines erneuten Prozesskostenhilfeantrages mangels Rechtsschutzbedürfnisses, sofern keine neuen Gründe vorgetragen oder neue Belege beigebracht werden: BayVGH, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 24 C 06.1454 -, juris. In der Sache vermag das wiederholte Gesuch demgemäss nach wie vor nicht die hier maßgebliche Voraussetzung des § 173 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO zu erfüllen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheinen darf. Insoweit hält der Senat an seiner Einschätzung der Rechtslage, wie er sie im Beschluss 12 A 4215/06 vom 30. November 2006 vorgenommen und im Beschluss 12 A 4215/06 vom 24. Januar 2007 zur Gegenvorstellung des Klägers untermauert hat, fest und nimmt auf die Begründungen im Einzelnen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug. Die Überlegung des Klägers, bei einem Verweis auf die - bei Anfechtung des verwaltungsgerichtlichen Urteils 5 K 5415/03 vom 8. November 2005 einzuhaltende - Rechtsmittelfrist werde ihm die Möglichkeit genommen, die vom Verwaltungsgericht unter Verletzung seiner Grundrechte nicht behandelte Nichtigkeit des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 17. November 2003 überprüfen zu lassen, so dass die dem Urteil vom 8. November 2005 beigefügte Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft sei, greift insoweit nicht. Sie ignoriert nach wie vor, dass bei der Übergehung von Anträgen auch die eventuelle Berührung von Grundrechten dessen Träger nicht uneingeschränkten Rechtsschutz verschafft, sondern nur in den Grenzen des - hier gerade nicht eingehaltenen - Verfahrensrechtes. Ungeachtet dessen vermag der Vortrag des Klägers auch nicht die Ausführungen des Senates dazu in Frage zu stellen, dass die Feststellungsklage, deren zweitinstanzliche Weiterverfolgung durch die Beiordnung eines Notanwaltes ermöglicht werden soll, unbegründet gewesen sein dürfte. Der Senat weist darauf hin, dass in Anbetracht der von ihm festgestellten rechtlichen Gegebenheiten für eine förmliche Bescheidung weiterer inhaltsgleicher Anträge des Klägers keine Grundlage mehr besteht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.