Beschluss
12 A 2151/09
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0119.12A2151.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Förderung des in den USA betriebenen Bachelorstudiums, weil es nicht in eine Inlandsausbildung eingebunden gewesen sei, nicht in Frage. Die hier allein in Betracht zu ziehenden Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG für die Förderung eines Auslandsstudiums liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte geleistet, wenn er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Mit dem auf die Inlandsausbildung bezogenen Tatbestandsmerkmal der Förderlichkeit der Ausbildung setzt § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG voraus, dass die gesamte maßgebliche Ausbildung eine Inlandsausbildung ist, d.h. die im Ausland betriebene Ausbildung als Teil der Inlandsausbildung in deren Rahmen eingebunden ist. Bei der Frage, ob ein Auslandsstudium in eine Inlandsausbildung eingebunden ist, ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der Auszubildende bei Beginn und während des konkreten Bewilligungszeitraums die - subjektiv- ernsthafte und nach außen hin erkennbare sowie - objektiv - tatsächlich durchführbare Absicht hat, insgesamt eine Inlandsausbildung zu betreiben. Maßgeblich ist dabei nicht die tatsächliche, im allgemeinen angesichts der Dauer von Gerichtsverfahren bereits abgeschlossene Entwicklung, sondern zugrundezulegen ist die individuelle Ausbildungsplanung. Die Entscheidung der Förderungsverwaltung darf nicht davon abhängen, ob eine im Zeitpunkt ihre Ergehens bestehende ernsthafte Absicht des Betreibens einer Inlandsausbildung später tatsächlich verwirklicht oder eine reine oder jedenfalls überwiegende Auslandsausbildung betrieben wird. 4 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. September 1995 - 16 A 867/95 -, FamRZ 1996, 830, juris, und vom 30. November 2005 - 4 A 4139/92 -, juris. 5 Vorliegend fehlt es gemessen hieran an einer Einbindung des klägerischen Auslandstudiums in dem Studiengang "Bachelor of Music" in eine Inlandsausbildung. 6 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang allein auf den Studiengang "Bachelor of Music" abgestellt. Der Kläger hat auch mit der Zulassungsschrift nicht vorgetragen, dass das von ihm in den USA noch betriebene Studium in dem Studiengang "Bachelor of Arts" im Fachbereich Philosophie selbst bei der von ihm vertretenen weiten Auslegung des Begriffs der Ausbildung in eine Inlandsausbildung eingebunden wäre. 7 Der Kläger hatte bei Beginn und während des von ihm bei der Antragstellung ins Auge gefassten Bewilligungszeitraums von Januar 2009 bis Mai 2010 nicht die ernsthafte Absicht, das Bachelorstudium oder einen vergleichbaren herkömmlichen Studiengang im Inland zu betreiben. Er beabsichtigte nach den vorliegenden Erkenntnissen vielmehr, das im Herbst 2006 in den USA begonnene Studium auch in den USA mit der Erlangung des Bachelorgrades zu beenden und es damit nicht nur ganz überwiegend, sondern sogar insgesamt im Ausland zu absolvieren. Für diese Annahme spricht zum einen, dass er weder bei der (erstmaligen) Aufnahme des Bachelorstudiums an dem D. Institute of Music im Herbst 2006 noch im Zeitpunkt der Antragstellung im Januar 2009 noch bis zur erstinstanzlichen Entscheidung am 27. August 2009 oder, soweit ersichtlich, bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums im Mai 2010 zum Zwecke der Durchführung eines gleichwertigen förderungsfähigen Studiengangs an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war. Die Einschreibung an einer deutschen Hochschule hätte, wie das Verwaltungsgericht zutreffend gesehen hat, ein starkes Indiz für das Bestehen der Absicht des Klägers in dem - innerhalb des Bewilligungszeitraums liegenden - Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung am 27. August 2009 begründet, noch vor Erreichen des Bachelorgrades im Mai 2010 an eine deutsche Hochschule zu wechseln. Ungeachtet dessen spricht für die Absicht des Klägers, das Bachelorstudium insgesamt in den USA zu betreiben und gegen die ernsthafte Absicht, vor dessen Abschluss noch an eine deutsche Hochschule zu wechseln, maßgeblich, dass er schon bei der Antragstellung im Januar 2009 die Bewilligung der Ausbildungsförderung bis zum 15. Mai 2010 und damit ausweislich der Bescheinigung der Ausbildungsstätte vom 12. Januar 2009 bis zum voraussichtlichen Abschluss des Studiengangs mit dem Erreichen des Bachelorgrades beantragt hat. Er hat auch seinen ausländerrechtlichen Status ausweislich des bei der Antragstellung vorgelegten "Certificate of Eligibility for Nonimmigrant (F-1) Student" des U.S. Department vom 12. Mai 2008 entsprechend langfristig ausgestaltet. Danach strebte der Kläger schon im Jahre 2008 in den Vereinigten Staaten den regelmäßig auf einem 48monatigen Studium beruhenden Bachelorabschluss an, der von ihm bis zum 15. Mai 2010 erwartet wurde. Auch der Bestätigung der Frau Professor F. L. aus E. vom 18. Februar 2009 lässt sich, anders als der Kläger meint, nichts für eine hiervon abweichende ernsthafte Absicht entnehmen. Sie bestätigt nicht, dass der Kläger konkret beabsichtigte, das Bachelorstudium im Inland fortzusetzen, sondern lediglich, dass er dies aufgrund der Gleichwertigkeit der Studiengänge ebenso hätte tun können wie an das Bachelorstudium ein Masterstudium anzuschließen. Aus dem Einleitungssatz des Schreibens folgt zudem eindeutig, dass sie davon ausging, dass der Kläger seinen Bachelorabschluss voraussichtlich im Mai 2010 an dem D. Institute of Music erreichen werde. Der Kläger hat schließlich in seinem Widerspruchsschreiben vom 23. Februar 2009 selbst ausdrücklich seiner Absicht Ausdruck gegeben, das Bachelorstudium in den USA abschließen zu wollen, um danach einen Masterstudiengang mit dem Hauptfach Violincello an einer deutschen Musikhochschule aufzunehmen. Dies hat er in der Klageschrift vom 24. März 2009 wiederholt und ergänzend angeführt, er habe daneben auch die Möglichkeit ins Auge gefasst, nach Beendigung seines Studiums in den USA im Inland einen herkömmlichen Studienabschluss anzustreben. Allein der Umstand, dass der Kläger - wie er vorträgt - auch immer mit der Möglichkeit rechnen musste, dass seine Planungen aus finanziellen oder anderen Gründen nicht umgesetzt werden könnten, vermag die ernsthafte Absicht, noch das unerlässliche Inlandsstudium aufzunehmen, ebenso wenig zu begründen wie der Hinweis in der Zulassungsschrift, der Kläger sei von Anfang an nicht auf einen Abschluss in den USA festgelegt gewesen. 8 Dass der Kläger zu Beginn und während des Bewilligungszeitraums immer beabsichtigte, im Anschluss an das Bachelorstudium in den USA ein Masterstudium im Inland zu betreiben, ist hier ohne Belang. Bachelor- und Masterstudiengang sind ausbildungsförderungsrechtlich unterschiedliche Ausbildungsabschnitte. Der Bachelorstudiengang ist nach der klarstellenden Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 3 BAföG - wie das Verwaltungsgericht mit zutreffender und von dem Kläger mit der Zulassungsschrift auch nicht angegriffener Begründung festgestellt hat - gegenüber einem anschließenden Masterstudiengang grundsätzlich ein selbständig geförderter, eigener Ausbildungsabschnitt, der nach § 15b Abs. 3 BAföG mit dem Erreichen des berufsqualifizierenden Bachelorgrades beendet ist. Vor diesem Hintergrund kommt auch die Einbeziehung eines sich an den Bachelorabschluss anschließenden Studiums im Inland mit dem Ziel, einen sog. herkömmlichen Studienabschluss zu erreichen, nicht in Betracht. Nach dem Erreichen des Bachelorgrades ist die vom Kläger - wohl nur hilfsweise zum Masterstudium geplante - "Fortsetzung" des Cello-Studiums in einem herkömmlichen Studiengang ausbildungsförderungsrechtlich ebenfalls als ein neuer Ausbildungsabschnitt zu qualifizieren. Da sowohl der Masterstudiengang als auch der herkömmliche Studiengang vom Kläger erst nach dem Erreichen des Bachelorgrades in den USA angedacht waren und beide vor diesem Hintergrund nicht in eine Gesamtbetrachtung mit dem Bachelorstudiengang einbezogen werden können, musste die Überlegung des Klägers, nach dem Bachelorabschluss statt des Mastergrades einen herkömmlichen Abschluss anzustreben, auch nicht zwingend gesondert in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt werden. Es ist schließlich auch dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht zu entnehmen, dass das neben der schulischen Ausbildung erkennbar mit Erfolg betriebene sog. Jungstudium nach der maßgeblichen Ausbildungsordnung in den Ausbildungsabschnitt Bachelorstudium in einer Weise eingebunden war, dass dieser Ausbildungsabschnitt nicht erst mit dem Beginn der Vorlesungen an dem D. Institute of Music im Herbst 2006, vgl. § 15b Abs. 1 BAföG, sondern tatsächlich schon mit der Aufnahme des Jungstudiums begonnen hätte. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht erläutert, wie es zu der Einschätzung gelangt sei, das Jungstudium habe keinen Abschluss bzw. keine für das folgende Studium anrechenbaren Leistungsnachweise vermittelt, geht daher - ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger entsprechende Nachweise auch mit dem Zulassungsantrag nicht vorgelegt hat - ins Leere, weil es auf diese Fragen nicht entscheidungserheblich ankommt. 9 Es kommt nach alledem ferner nicht entscheidungserheblich darauf an, dass - wie der Kläger vorträgt und wovon auch der Senat ausgeht - das Bachelorstudium in den USA nach dem Jungstudium und vor einem Masterstudiengang bzw. einem herkömmlichen Studiengang im Inland der gesamten künstlerischen Ausbildung des Klägers förderlich war. 10 Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung weicht auch nicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von den o.g. Entscheidungen des OVG NRW vom 19. September 1995 und vom 30. November 2005 ab. Das Verwaltungsgericht durfte auch im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung bei der Frage, ob das Auslandsstudium des Klägers in eine Inlandsausbildung eingebunden war, bezogen auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung, der entgegen der allgemeinen Erfahrung noch innerhalb des mit dem Abschluss des Bachelorstudiums endenden Bewilligungszeitraums lag, als Indiz für das aktuelle Fehlen der erforderlichen ernsthaften Absicht, noch vor dem unmittelbar bevorstehenden Erreichen des Bachelorgrades an eine deutsche Hochschule zu wechseln und dort eine entsprechende Inlandsausbildung zu betreiben, auf die fehlende Einschreibung des Klägers an einer deutschen Hochschule abstellen. Das OVG NRW hat in den zitierten Entscheidungen einen Rechtgrundsatz des Inhalts, dass es im Rahmen der Frage, ob der jeweilige Kläger im maßgeblichen Zeitraum die ernsthafte Absicht hat, ein Inlandsstudium zu betreiben, grundsätzlich nicht darauf ankommt, dass der jeweilige Kläger an einer deutschen Hochschule eingeschrieben ist, nicht aufgestellt. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 12 Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).