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Beschluss

12 A 2673/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0722.12A2673.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die - selbständig entscheidungstragende - Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, die Klägerin könne die Förderung des ab September 2007 im Ausland - in den hier noch streitgegenständlichen Zeiträumen in T. - durchgeführten Aufbaustudiengangs "Master of Business Administration" des Institut F. B. B1. (J. ) weder in Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG noch in Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG, jeweils in der hier maßgeblichen, bis zum 27. Oktober 2010 gültigen Fassung, verlangen. Die weiteren Rügen der Klägerin gegen die Auslegung des § 7 Abs. 1 a und Abs. 2 BAföG durch das Verwaltungsgericht gehen vor diesem Hintergrund ins Leere. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohn-sitz im Inland haben, Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte geleistet, wenn er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Mit dem auf eine Inlandsausbildung bzw. auf eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG bezogenen Tatbestandsmerkmal der Förderlichkeit setzt § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG, neben der allgemeinen Förderlichkeit im Sinne einer Horizonterweiterung und der - hier mit Blick auf die bereits abgeschlossene Ausbildung zur Diplom-Betriebs-wirtin (Berufsakademie) wohl auch erfüllten - Forderung nach dem Vorhandensein von Grundkenntnissen in der gewählten Fachrichtung, vgl. Schepers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 5, Rn. 11.1, auch voraus, dass die Ausbildung insgesamt als eine Inlandsausbildung oder eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz zu qualifizieren ist, d.h. der Besuch der im (außereuropäischen) Ausland gelegenen Ausbildungsstätte als Teil einer solchen Ausbildung in deren Rahmen eingebunden ist. Bei der Frage, ob ein Auslandsstudium in eine Inlandsausbildung oder eine Ausbildung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG eingebunden ist, ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der Auszubildende bei Beginn und während des konkreten Bewilligungszeitraums die - subjektiv - ernsthafte und nach außen hin erkennbare sowie - objektiv - tatsächlich durchführbare Absicht hat, insgesamt eine Inlandsausbildung oder eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz zu betreiben. Maßgeblich ist dabei nicht die tatsächliche, im allgemeinen angesichts der Dauer von Gerichtsverfahren bereits abgeschlossene Entwicklung, sondern zugrundezulegen ist die individuelle Ausbildungsplanung. Die Entscheidung der Förderungsverwaltung darf nicht davon abhängen, ob eine im Zeitpunkt ihre Ergehens bestehende ernsthafte Absicht des Betreibens einer solchen Ausbildung später tatsächlich verwirklicht oder eine reine oder jedenfalls überwiegende Auslandsausbildung betrieben wird. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. September 1995 - 16 A 867/95 -, FamRZ 1996, 830, juris, und vom 30. November 2005 - 4 A 4139/92 -, juris, Beschluss vom 19. Januar 2011- 12 A 2151/09 -, juris. Vorliegend fehlt es gemessen hieran an einer Einbindung der in T. absolvierten Teile des Masterstudiengangs in eine - hier allein in Betracht zu ziehende - Ausbildung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG. Das Verwaltungsgericht weist insoweit zu Recht darauf hin, dass nach der von der Klägerin vorgelegten Ausbildungsplanung von den etwas mehr als zehn Monaten des Masterstudiengangs nur zwei Monate in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich G. , absolviert werden sollten und danach der eindeutige Schwerpunkt der Ausbildung im außereuropäischen Ausland - in T. und den V. - liegen sollte. Der in G. absolvierte Ausbildungsteil vermag aufgrund seiner damit allenfalls untergeordneten Bedeutung den Masterstudiengang insgesamt nicht zu einer Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu prägen. Ob die Klägerin für die in G. absolvierten Ausbildungsteile in Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG Ausbildungsförderung verlangen könnte, bedarf hier keiner Entscheidung. Dieser Zeitraum ist nicht mehr Streitgegenstand dieses Verfahrens; die Beklagte war nach der BAföG-Auslandszuständigkeitsverordnung insoweit auch nicht örtlich zuständig. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht auch davon ausgegangen, dass der Masterstudiengang, der gem. § 2 Abs. 5 Satz 3 BAföG gegenüber einem Bachelorstudiengang, auf dem er aufbaut, ein selbständig geförderter, eigener Ausbildungsabschnitt ist, nicht schon deshalb als Ausbildung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG zu qualifizieren ist, weil das J. als Ausbildungsträger seinen organisatorischen Sitz in G. hat. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen. Nach § 4 BAföG wird Ausbildungsförderung vorbehaltlich der §§ 5 und 6 BAföG für die Ausbildung im Inland geleistet. Besucht der Auszubildende - wie hier - eine Präsenzausbildungsstätte, ist für die Zuordnung einer Ausbildung zum Inland allein die örtliche Belegenheit der konkreten Unterrichtsstätte, an der die dem Ausbildungsbegriff entsprechende planmäßig geordnete Wissensvermittlung durch qualifizierte Personen, vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 7, Rn. 4, tatsächlich stattfindet, entscheidend. Diese muss im Inland liegen. Es kommt nicht darauf an, ob die Ausbildungsstätte einem ausländischen Träger oder einem im Ausland ansässigen Träger gehört. Ebenso ist es unerheblich, ob sie selbständige Nebenstelle einer Ausbildungsstätte ist, die ihren Hauptsitz im Ausland hat. Dasselbe gilt für die Durchführung eines Praktikums. Hier kommt es ebenfalls vor allem auf den tatsächlichen Ausbildungsort an. Vgl. Spielbauer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 4, Rn. 4.1. und 4.2. Nichts anderes gilt im Gegenschluss für die Zuordnung einer Ausbildung zum Ausland, so dass es auch insoweit bei dem hier gegebenen Besuch einer Präsenzausbildungsstätte, vgl. zu Rechtslage bei Fernunterricht, Spielbauer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 4, Rn. 4.3 sowie für den Besuch einer Fernuniversität mit Sitz im europäischen Ausland a.A. Sächs. OVG. Beschluss vom 3. Februar 2011 - 1 A 416/10 -, juris, auf die Belegenheit der konkreten Unterrichtsstätte ankommt und nicht auf den Sitz des Ausbildungsträgers. Dem entspricht auch der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG, wonach Auszubildenden Ausbildungsförderung für den "Besuch" einer im Ausland "gelegenen" Ausbildungsstätte geleistet wird. Der "Besuch" einer Ausbildungsstätte setzt dabei nicht nur voraus, dass der Auszubildende der Ausbildungsstätte organisatorisch angehört, sondern auch, dass er die Ausbildung an ihr tatsächlich betreibt. Vgl. schon BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 59/85 -, FAmRZ 1989, 216, juris; Schepers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 5, Rn. 4. Diesem Tatsächlichkeitselement des Betreibens ist immanent, dass der Auszubildende die im Ausland gelegene Unterrichtsstätte entweder von seinem ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes aus besucht, vgl. § 5 Abs. 1 BAföG, oder aber während der Ausbildung sich im Land der Ausbildungsstätte aufhält. Vgl. schon BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1975 - 5 C 17/75 -, BVerwGE 49, 286, juris. Dem entspricht schließlich auch die auf die Kaufkraft am konkreten Ausbildungsort bezogene Regelung des § 2 Abs. 1 BAföG- AuslandszuschlagsV zur Höhe des Auslandszuschlags. Nach alledem hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die von der Klägerin - allein entscheidungserheblich - zum Verständnis des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG aufgeworfenen Fragen, lassen sich - wie oben ausgeführt - ohne weiteres anhand der bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Gesetzes beantworten. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Auslegung des mit der Klage geltend gemachten Begehrens der Klägerin durch das Verwaltungsgericht dahin gehend, dass von der Klage sinngemäß die Förderung des gesamten Aufbaustudiums, nämlich der Zeitraum von 27. August 2007 bis zum 2. Juli 2008, erfasst sein sollte, mit der Folge, dass mit dem vom Prozessbevollmächtigten ausdrücklich auf bestimmte Zeiträume beschränkten und genehmigten Antrag in der mündlichen Verhandlung eine konkludente Klagerücknahme und die teilweise Einstellung des Verfahrens verbunden war, ist im Lichte des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht durfte bei einer insbesondere unter Zulässigkeitsgesichtspunkten sachgerechten Auslegung trotz der Verwendung des Wortes "hilfsweise" davon ausgehen, dass das Klagebegehren der Klägerin dem in dem Schriftsatz vom 9. Juli 2008 angekündigten, gegenüber dem in der Klageschrift vom 28. Mai 2008 angekündigten Antrag auf den Gesamtzeitraum der Ausbildung erweiterten Antrag entsprach. Ein - für die Zulässigkeit eines Hilfsantrags erforderliches - echtes Eventualverhältnis bestand nämlich zwischen dem ursprünglichen Antrag und dem "Hilfsantrag" gerade nicht, sondern der ursprünglich angekündigte Antrag war von dem dann geltend gemachten Begehren vollständig umfasst und ging in diesem auf. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Annahme der Klägerin, der Klage hätte für den Zeitraum Januar 2008 und Februar 2008 stattgegeben werden müssen, nicht zutrifft. Die Beklagte war für die Entscheidung über die Förderung der Ausbildung in G. schon nicht zuständig. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 18 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Diese hat sich nicht in das Zulassungsverfahren eingebracht. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).