Beschluss
6 A 1496/10
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0131.6A1496.10.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. 3 Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. 4 Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Erfolglos macht der Kläger geltend, es sei rechtlich zu beanstanden, dass seine dienstliche Beurteilung vom 20. Januar 2009 auf der abweichenden Stellungnahme des LPD I. zum Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers beruhe, denn dieser habe keinerlei von der Erstbeurteilung abweichende eigene oder sonstige Kenntnisse über ihn. Das greift aus mehreren Gründen nicht durch. Abgesehen davon, dass sich der Vortrag in der entsprechenden Behauptung erschöpft, kommt es maßgeblich auf die Kenntnisse bzw. Erkenntnismöglichkeiten des Endbeurteilers an, der allerdings nicht gehindert ist, auch die Auffassung weiterer Vorgesetzter in seine Überlegungen einzubeziehen (vgl. Nr. 9.2 Abs. 1 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, hier noch Runderlass des Innenministeriums NRW vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034H i.d.F. der Änderung vom 19. Januar 1999, geändert durch Erlass des Innenministeriums NRW vom 27. Dezember 2007). Dass der Endbeurteiler, LRD L. , im Streitfall keine eigenen - unmittelbaren oder vermittelten - Kenntnisse von Leistungen des Klägers hatte, wird mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung jedoch nicht geltend gemacht. Überdies lässt sich die Stellungnahme des LPD I. zum Erstbeurteilervorschlag auch als Hinweis auf die mit dem höheren Statusamt regelmäßig verbundenen gestiegenen Anforderungen an Leistung und Befähigung, 5 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. August 2010 6 B 693/10 -, juris, und vom 4. August 2010 - 6 B 603/10 -, juris, 6 auffassen, der angesichts der seinerzeit erst wenige Monate zurückliegenden Beförderung des Klägers in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO durchaus berechtigt war. 7 Auch mit dem Vorbringen, der Kläger habe sich entgegen der Stellungnahme des LPD I. fiktiv nicht erst seit April 2008, sondern seit dem 1. Januar 2008 im statusrechtlichen Amt befunden, begründet der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dazu hat schon das Verwaltungsgericht ausgeführt, dies führe nicht auf die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung, weil nicht ersichtlich sei, welche Konsequenzen sich aus einer um drei Monate längeren Zugehörigkeit zum statusrechtlichen Amt ergeben sollen. Ungeachtet dessen ist mit dem Zulassungsantrag nicht nachvollziehbar dargetan, aufgrund welcher Zusammenhänge auf das genannte fiktive Beförderungsdatum abzustellen sein soll. Darin heißt es lediglich, bei regelmäßigem Verlauf wäre der Kläger schon zum 1. Januar 2008 befördert worden. Dies sei "den Beteiligten, die einer 'Stellensperrung unterlagen' mitgeteilt worden". Diese nicht weiter erläuterte Behauptung genügt den Darlegungsanforderungen nicht. 8 Schließlich verfängt das Zulassungsvorbringen nicht, der Kläger hätte, wenn er zum Beurteilungsstichtag nicht schon befördert gewesen wäre, eine Beurteilung im Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit 5 Punkten erhalten. Bereits das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass es sich dabei um eine bloße Spekulation handelt, die der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden kann. 9 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Der Zulassungsgrund ist nicht gegeben, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).