Leitsatz: Erfolgreiche Beschwerde eines Polizeioberkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren. Es bedarf nach den Beurteilungsrichtlinien der Polizei in Nordrhein-Westfalen keiner besonderen Begründung, wenn eine Beurteilung um zwei Notenstufen schlechter ausfällt als die Vorbeurteilung des Beamten im zuvor bekleideten rangniedrigeren Amt. Eine "Regelvermutung" des Inhalts zugrunde zu legen, dass das Ergebnis der ersten Beurteilung im statusrechtlichen Amt nach einer Beförderung ohne Rücksicht auf die zuvor erteilte Beurteilung grundsätzlich auf 3 Punkte lautet, ist jedoch fehlerhaft. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, eine der dem Polizeipräsidium E. im 1. Quartal 2010 zugewiesenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außerge-richtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine der dem Polizeipräsidium E. im 1. Quartal 2010 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht insoweit eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt und näher erläutert, der erforderliche Anordnungsanspruch sei nicht gegeben, da die getroffene Auswahlentscheidung Rechtsfehler nicht aufweise. Insbesondere sei die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 12. November 2008, die der Antragsgegner seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, rechtsfehlerfrei und verstoße nicht gegen das Gebot der Plausibilität. Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt sein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren. Sie beruht auf einem rechtlich fehlerhaften Qualifikationsvergleich, weil die ihr zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 12. November 2008, die dieser auch rechtzeitig angegriffen hat (Klageverfahren beim VG Düsseldorf 2 K 2982/09), aus Rechtsgründen zu beanstanden ist. Dienstliche Beurteilungen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Dem Dienstherrn steht bei diesem ihm vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis eine Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 12. November 2008 ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht bereits deshalb unplausibel, weil sie um zwei Notenstufen schlechter ausgefallen ist als dessen Vorbeurteilung im statusrechtlichen Amt des Polizeikommissars (Besoldungsgruppe A 9 BBesO). Ein Absinken im Beurteilungsergebnis nach einer Beförderung - auch um mehr als einen Punkt - kann mit allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben in Einklang stehen. Da mit dem Aufstieg in ein höheres Statusamt regelmäßig höhere Anforderungen an Leistung und Befähigung verbunden sind, ist es nicht von vornherein rechtswidrig, einen im Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit 5 Punkten beurteilten Beamten im Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit 3 Punkten zu beurteilen; dies kann beispielsweise auf mangelnder Konstanz der Leistungen oder auch auf dem hohen Leistungsniveau der neuen Vergleichsgruppe beruhen. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 - 6 A 437/10 - und vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, juris. Fehl geht auch die Auffassung der Beschwerde, es sei bei der von ihr so bezeichneten "Absenkung" um 2 Punkte im Vergleich zur Vorbeurteilung eine besondere, über die sich aus den Beurteilungsrichtlinien - Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, Runderlass des Innenministeriums NRW vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034H i.d.F. der Änderung vom 19. Januar 1999, geändert durch Erlass des Innenministeriums NRW vom 27. Dezember 2007, im Folgenden: BRL - ergebenden Anforderungen hinausgehende Begründung erforderlich, mit der der Antragsgegner "im Einzelnen dezidiert und plausibel darlegen" müsse, warum sich die "Erwartung", der Beamte werde mit 4 Punkten beurteilt werden, "nicht realisiert" habe. Derartige Begründungsanforderungen ergeben sich weder aus den BRL, die dergleichen lediglich in Nrn. 8.1 und 9.2 für hier nicht gegebene Fallgestaltungen vorsehen, noch anderweitig. Wenn der Antragsteller sich für die von ihm vertretene Auffassung auf den Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2008 - 6 B 1131/08 -, DÖD 2009, 74, stützt, missversteht er die Entscheidung. Diese verhält sich zur Gewichtung von in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen. Danach entspricht es, soweit im Bereich der Polizei die in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen von Beförderungskonkurrenten zueinander in Beziehung gesetzt werden, weit verbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis, die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichzustellen; soweit eine Gewichtung abweichend von dieser Verwaltungspraxis vorgenommen werden soll, bedarf dies der Plausibilisierung. Auf die Erteilung von Beurteilungen sind diese Überlegungen nicht übertragbar. Allerdings ist es rechtsfehlerhaft, dass der Beurteilung des Antragstellers vom 12. November 2008 ausweislich der Hausverfügung des Polizeipräsidiums E. vom 28. Mai 2008 die "Regelvermutung" zugrunde liegt, wonach eine Beamtin/ein Beamter nach einer Beförderung/Ernennung im Beurteilungszeitraum im neuen Amt zunächst mit 3 Punkten zu beurteilen ist (Regelung unter 4. C). Wie der Senat bereits festgestellt hat, ist es nicht plausibel, wenn Beurteilungen ein Grundsatz des Inhalts zugrunde gelegt wird, wonach sowohl für diejenigen, die im rangniedrigeren Amt zuletzt Spitzenbeurteilungen erhalten haben, als auch für diejenigen, die in diesem Amt nur durchschnittlich beurteilt worden sind, im Beförderungsamt regelhaft derselbe Leistungs- und Befähigungsstand (nämlich 3 Punkte) angenommen wird. Dass ausgerechnet die bisher weniger leistungsstarken Beamten ihre Leistungen im Beförderungsamt (erheblich) steigern und trotz der dort höheren Anforderungen erneut eine durchschnittliche Beurteilung erreichen, während ihre bisher deutlich besser eingeschätzten Kollegen keinen Leistungszuwachs zeigen, sondern in ihrer Leistung stagnieren oder sogar abfallen, so dass sie - gemessen an den höheren Anforderungen des Amtes - ebenfalls nur die Durchschnittsnote erhalten können, ist unwahrscheinlich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2008 - 6 B 819/08 -, juris, vom 29. Oktober 2008 - 6 B 1131/08 -, a.a.O., sowie vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, a.a.O. Diese Feststellungen gelten nicht nur für den Fall, dass eine starre Vorgabe formuliert wird, wonach Beurteilungen im neuen Amt stets auf 3 Punkte zu lauten haben, sondern auch, wenn wie hier ein Grundsatz aufgestellt wird, der Ausnahmen zugänglich ist. Denn legen die Beurteiler eine solche Regel als Ausgangspunkt zugrunde, müssen sie diese bei der Erstellung der Beurteilung für eine Bewertung mit mehr als drei Punkten zunächst durch überwiegende Gegengründe überwinden. Darauf, ob die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Zahlen zu den Ausnahmen von der Regelvermutung zutreffen, was die Beschwerde bestreitet, kommt es daher nicht an. Der Antragsgegner hat die genannte "Regelvermutung" der Beurteilung des Antragstellers vom 12. November 2008 zugrunde gelegt. Dies kommt in der abweichenden Stellungnahme des weiteren Vorgesetzten LPD I. zum Ausdruck, der ausgeführt hat, "aufgrund der Kürze der Verweildauer im statusrechtlichen Amt" greife "grundsätzlich die Regelvermutung (3,0)". Nur in begründeten Ausnahmefällen könne hiervon abgewichen werden. Es mangele an einer entsprechenden Darstellung. Auch später hat der Antragsgegner nicht verdeutlicht, dass die Beurteilung des Antragstellers auch bei Vermeidung des aufgezeigten Fehlers nicht abweichend ausfiele. Allerdings ist das Nachschieben einer tragfähigen Begründung für eine Beurteilung nicht aus materiellrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Die Behebung eines in der dienstlichen Beurteilung vorhandenen Mangels der Begründung sowie die Behebung von Plausibilisierungsdefiziten ist vielmehr nachträglich - auch noch im gerichtlichen Verfahren - möglich. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, IÖD 2005, 268, und Beschlüsse vom 7. August 2007 - 6 A 2317/05 -, juris, jeweils mit weiterem Nachweis, sowie vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, a.a.O. Jedoch hat der Antragsgegner auch in seinen weiteren Stellungnahmen den vorbezeichneten Fehler nicht vermieden. Vielmehr bezieht sich namentlich die insoweit in Betracht kommende Stellungnahme des Endbeurteilers, LRD L. , vom 8. Mai 2009 wiederum ausdrücklich auf den behördenintern festgelegten Beurteilungsmaßstab. Es heißt darin, die Vorgaben sähen eine Abweichung von der Regelvermutung in begründeten Ausnahmefällen vor. Jedoch ließen die zu der Beurteilung des Antragstellers vorliegenden Erkenntnisse keinen Hinweis darauf zu, dass jener sich aus der Vergleichsgruppe hervorhebe. Damit stützt sich der Vertreter des Endbeurteilers weiterhin maßgeblich auf die sogenannte "Regelvermutung". Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner keine beanstandungsfreie Begründung für die Beurteilung nachgeschoben. Im Gegenteil ist mit Schriftsatz vom 16. März 2010 nochmals hervorgehoben worden, für die angegriffene Beurteilung sei nicht der Umstand der knapp dreijährigen "Standzeit" im jetzigen statusrechtlichen Amt maßgeblich, sondern die Überlegung, dass "eine Ausnahme von der oben genannten Regelvermutung" nicht vorliege. Ein weiterer der Beurteilung des Antragstellers vom 12. November 2008 anhaftender Rechtsfehler ist nicht festzustellen. Soweit mit der Beschwerde diesbezüglich inhaltliche Mängel geltend gemacht werden und der Antragsteller seine Leistungen als deutlich unterbewertet erachtet, ist auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu verweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen können Kosten nicht auferlegt werden, weil er keinen Antrag gestellt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Weil er sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige außergerichtliche Kosten selbst trägt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.