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Beschluss

12 A 2204/10

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0209.12A2204.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Aufgrund des Wegfalls des § 5 Abs. 2 AG VwGO (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30) ist Kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 ein Beklagtenwechsel eingetreten. Das Rubrum wurde daher entsprechend des nunmehr geltenden sog. Rechtsträgerprinzips (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) von Amts wegen geändert. 3 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. 4 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Namentlich wird die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Unterbringung des Klägers im Internat M. T. C. genüge gerade auch deshalb den Anforderungen an eine Maßnahme, die mangels behördlich aufgezeigter Alternative selbst beschafft worden sei, weil sich die Maßnahme – insbesondere auch unter dem Blickwinkel einer angemessenen Schulbildung – als zur Hilfe geeignet und erforderlich dargestellt habe, nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Vermittlung einer Schulausbildung in erster Linie Aufgabe der staatlichen Schulverwaltung ist. 5 Der Beklagte irrt in seiner Annahme, der zulässigen Selbstbeschaffung von Leistun-gen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII stehe hier nur dann nicht der Nach-ranggrundsatz des § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entgegen, wenn objektiv feststehe, dass eine Schulausbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht auch unter Heranziehung unterstützender Maßnahmen nicht zu erlangen und die Möglichkeiten eines Verfahrens auf Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf aus-geschöpft seien. Im Falle der Beantragung von Eingliederungshilfe, die eine ange-messene Schulbildung unter Berücksichtigung einer – drohenden oder schon ein-getretenen – seelischen Behinderung betrifft, kann sich der Jugendhilfeträger seiner Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass er pauschal auf das staatliche Schul-system mit seinen Förderungsmöglichkeiten verweist. Es gehört vielmehr im Einzel-fall zur Aufgabe des Jugendhilfeträgers, von sich aus ganz konkret eine alternative Fördermöglichkeit des Kindes oder Jugendlichen im Rahmen des öffentlichen Schul-systems nachzuweisen und gegebenenfalls durch die Veranlassung der Durchfüh-rung eines Verfahrens auf Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf ver-fügbar zu machen. Versäumnisse der Schulverwaltung – wie hier etwa eine verfrühte Einstellung des Verfahrens nach der Verordnung über die sonderpädagogische För-derung – gehen regelmäßig zu Lasten des Jugendhilfeträgers. Setzt der Vorrang der schulischen Förderung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII voraus, dass nach den kon-kreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdecken-de Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zur Verfügung steht, 6 vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2009 7 – 12 A 255/08 –, m.w.N., 8 setzt das denknotwendig voraus, dass dem Betreffenden zunächst überhaupt eine konkrete Bildungsstätte benannt wird, damit er deren Eignung zur Abdeckung seines Bedarfes prüfen kann. 9 Der Beklagte irrt, wenn er sinngemäß annimmt, der Entscheidung der Bezirksregierung N. vom 12. Februar 2009, das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf einzustellen, sei zu entnehmen, der Kläger könne eine ausreichende Förderung unter Berücksichtigung seines seelischen Beschwerdebildes an einer Regelschule erhalten. Die Schulverwaltung hat das Verfahren eingestellt, weil sie die Einschätzung des Aufbaugymnasiums C. teilte, dass der Kläger dort auch bezüglich seiner noch eingeschränkten Sozialkompetenz eine positive Entwicklung nehme. Ob er beschränkt allein auf sein Lern- und Leistungsverhalten auch an einer Regelschule die notwendige Unterstützung erfahren würde, war nicht der Hintergrund, vor dem die Bezirksregierung die Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf für die Zeit des probeweisen Besuchs des privaten Aufbaugymnasiums T. C. im ersten Halbschuljahr des Schuljahres 2008/09 ausgesetzt hatte. 10 Ob die Beschulung des Klägers an einer öffentlichen Schule nichtsdestotrotz in Betracht gekommen wäre, mag im Übrigen dahinstehen. Es sind nicht der Kläger bzw. seine Eltern, die zunächst umfassend glaubhaft machen müssen, dass die geeigneten Beschulungsmöglichkeiten, die das öffentliche Schulsystem bietet, vollständig ausgeschöpft sind und nicht die erforderliche Hilfe erbringen können. Vielmehr ist es im ersten Schritt der Jugendhilfeträger, der dem seelisch Behinderten eine geeignete Hilfsmaßnahme zur Abdeckung seines Hilfebedarfs – etwa auch in Form der Förderung an einer bestimmten Schule des Regelsystems – nachzuweisen hat. 11 Der Beklagte kann dem Verwaltungsgericht auch nicht mit Erfolg die Überschreitung der Grenzen pflichtgemäßen Ermessens nach § 114 VwGO bei der Feststellung vorwerfen, der Besuch des Landschulheims T. C. sei geeignet, den aus der seelischen Behinderung des Klägers hervorgehenden Bedarf zu decken. Soweit der vom Beklagten insoweit herangezogene Vermerk vom 5. Juni 2008 über die Teamsitzung vom 4. Juni 2008 dahin zu verstehen sein sollte, dass nach Ansicht der Fachleute die vielfältigen Probleme des Klägers im Familiensystem der Eltern begründet gewesen seien, sich in diesem System der Kläger als Symptomträger darstelle und der Familie deshalb gegebenenfalls zur Unterstützung im außerschulischen Bereich ein familientherapeutisches Angebot unterbreitet werden sollte, verschweigt der Beklagte, dass derartige Überlegungen vor dem Hintergrund einer adäquaten Schulunterbringung entweder in der Internatsschule in C. oder in einer Sonderschule mit dem Förderbedarf im Bereich emotionaler und sozialer Entwicklung stattgefunden haben. Es ist insoweit weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass eine verbindliche Abwägung des Beklagten zur Eignung des Landschulheims C. , den Bedarf des Klägers zumindest teilweise abzudecken, stattgefunden hat. Der Ablehnungsbescheid vom 29. April 2009 ist auch nicht einmal hilfsweise auf die mangelnde Eignung des Landschulheims C. , sondern vielmehr auf die mangelnde Erforderlichkeit wegen des Vorrangs des staatlichen Schulsystems gemäß § 10 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 SGB gestützt worden. Dass das M. C. die Anforderungen an die Beschulung von (drohend) seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen erfüllen würde, wird nicht problematisiert, sondern sogar unterstellt. Vor dem Hintergrund der – mangels Konkretisierung – fehlerhaften Verweisung auf das öffentliche Schulsystem blieb dem Verwaltungsgericht danach gar nichts Anderes übrig, als über die Eignung des Landschulheimes C. selbst zu urteilen. Ein Bewertungsvorrecht des Beklagten, das es ggfs. zu beachten galt und das die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einschränken würde, 12 vgl. insoweit Wiesner, in: Wiesner SGB VIII, 3. Aufl. 2006, Rnr. 50, 13 ist von Seiten des Beklagten nicht ausgeübt worden. 14 Ungeachtet dessen vermag der Beklagte die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass der Besuch des Landschulheimes C. mit Blick insbesondere auch auf die vorgelegten fachlichen Stellungnahmen als zur Hilfe geeignet und erforderlich anzusehen war, auch in der Sache nicht mit seiner – mit der Berufungszulassungsbegründung nachgeschobenen – eigenen Bewertung zu erschüttern. Der Beklagte blendet die Frage der Förderung des Klägers im schulischen Bereich, wie sie auch in der Entscheidung der Bezirksregierung N. vom 12. Februar 2009 zum Ausdruck kommt, schlichtweg aus und argumentiert stillschweigend von der Unterstellung aus, eine andere Schule als das Aufbaugymnasium C. könne den behinderungsbedingten Bedarf des Klägers im schulischen Bereich decken. Die getrennte Betrachtung von schulischem Bereich einerseits und außerschulischem – familiären – Bereich andererseits ist dem Beschwerdebild des Klägers jedoch nicht angemessen. 15 Als tendenziell erscheint es, die von Prof. Dr. G. in seinem Bericht vom 2. Mai 2008 als vorstellbare Möglichkeit einer adäquaten Förderung des Klägers angesprochene Internatsunterbringung wie auch die inzwischen mit dem M. T. C. gemachten Erfahrungen als spekulativ abzutun und ihnen eine Berücksichti-gungsfähigkeit abzusprechen. Wenn der Beklagte es seinerseits für bedenklich hält, den Kläger vollständig aus der problematischen Familiensituation herauszunehmen, so dass diese Familiensituation weder sinnvoll bearbeitet werden könne, noch die daraus resultierenden Probleme gelöst werden könnten, bleibt völlig außer Betracht, dass der Kläger sich auch bei einer Internatsunterbringung für einen nicht unerheb-lichen Zeitraum des Schuljahres im elterlichen Haushalt aufhält und Hilfen, die zur Lösung der im Familienverband angelegten Problematik beitragen sollen, hier anset-zen könnten. Nach Prof. Dr. G. sollten durchaus auch den Eltern Unterstützung und Beratung zu Teil werden. 16 Berücksichtigungsfähige Alternativen zum Besuch der Internatsschule C. sind dem Kläger – entgegen der Auffassung des Beklagten – mit den niederschwelligen Angeboten ambulanter Hilfen, von denen im Protokoll vom 3. Juli 2008 über ein Ge-spräch mit der Familie G1. am 26. Juni 2008 nur eine im Kontakt zur Schule stattfindende Lerntherapie zur Bearbeitung von pädagogischen Problemen konkret benannt wird, dementsprechend nicht angedient worden. Die angebotenen Hilfen haben den Lebensraum "Schule", in dem sich nach der Berichtslage ein Großteil der Integrationsschwierigkeiten des Klägers abgespielt hat, größtenteils ausgespart und waren deshalb nicht bedarfsgerecht. Hinsichtlich des ausgesparten Segments konnte – wie oben dargestellt – nicht pauschal auf das öffentliche Schulsystem verwiesen werden. 17 Wenn der Beklagte zur Leistung verpflichtet worden ist, weil er seinen Aufgaben nicht hinreichend nachgekommen ist, hat das nichts mit dem Prinzip des Sozialleistungsrechts zu tun, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Fällen der sog. Selbstbeschaffung nicht zum bloßen Kostenträger werden darf. 18 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 – 5 C 18/04 –, BVerwGE 124, 83 m.w.N. 19 Ist – wie hier – der Tatbestand des § 36a Abs. 3 SGB VIII gegeben, zu dem nach Satz 1 Nr. 2 auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe und nach Satz 1 Nr. 3 die zu Unrecht erfolgte Leistungsverweigerung zählen, ist das Recht des Jugendhilfeträgers, den Jugendhilfefall auch verantwortlich mitzugestalten, nicht berührt oder zumindest nicht schützenswert. Ebenso wenig kann von einem "Aushandeln" die Rede sein, wenn sich der Hilfebedürfte nicht bedarfsdeckenden – nämlich dem Bereich Schule ausklammernden – Maßnahmen verweigert. 20 Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten zur Kostenübernahme bis zum Ende des laufenden Schuljahres 2010/2011 widerspricht schließlich auch nicht den Grundsätzen, die in § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zum Ausdruck kommen. Die Zeitabstände, in denen die regelmäßige Überprüfung stattzufinden hat, ob die Voraussetzungen der Hilfegewährung noch vorliegen oder getroffene Annahmen im Lichte der tatsächlichen Entwicklung oder neuer rechtliche Erkenntnisse anders zu bewerten und gegebenenfalls zu korrigieren sind, korrespon-dieren mit dem Charakter der jeweiligen Hilfsmaßnahme und sollen gewährleisten, gegebenenfalls erforderliche Korrekturen rechtzeitig vornehmen zu können. 21 Vgl. auch Meyßen, in: FK-SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 36 Rndnr. 52. 22 Besteht die Hilfemaßnahme in der Unterbringung in einer Schule und erfasst – wie hier – die am 6. September 2010 zugestellte gerichtliche Entscheidung auch das laufende Schuljahr, ist – vor dem Hintergrund entwicklungspsychologischer und pädagogischer Erwägungen, wie sie sich gerade auch bei der bisherigen Schullaufbahn des Klägers aufdrängen – regelmäßig das Ende dieses laufenden Schuljahres und nur ausnahmsweise ein früherer Moment der Zeitpunkt, an dem frühestens ein Wechsel der Schule erfolgen sollte. Dass die Maßnahme im Falle des Klägers kürzer ausfallen muss, lässt sich dabei nicht schon daraus ableiten, dass sich sinnvollerweise im Rahmen einer halbjährigen Fortschreibung des Hilfsplanes jedenfalls eine Verlaufskontrolle empfiehlt. Die Entscheidung der Bezirksregierung N. vom 12. Februar 2009 vermag – wie bereits oben dargelegt – schon inhaltlich keine Zäsur darzustellen, die die Leistungspflicht des Beklagten zeitlich zu begrenzen vermag. 23 Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie im betreffenden Berufungsverfahren eine klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darstellung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen die Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 24 Dem Beklagten ist es schon nicht gelungen, eine konkrete und inhaltlich hinreichend bestimmte Frage, die einer generalisierenden Antwort zugänglich ist, aufzuwerfen. Seine Darlegungen erschöpfen sich insoweit in der These, durch die Verurteilung seitens des Verwaltungsgerichts werde der Nachrang der Leistungen nach dem SGB VIII gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII missachtet, so dass – unter Berücksichtigung des Urteils des Hessischen VGH vom 20. August 2009 – 10 A 1799/08 –, Rndnr. 59 ff., zitiert nach juris – eine einheitliche Rechtsanwendung nicht mehr sicher gestellt sei, da den Jugendämtern Aufgaben zugewiesen würden, welche diese von Gesetzes wegen nicht erfüllen könnten. Auch vor dem Hintergrund, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die Ausführungen an der zitierten Stelle des Urteils des Hessischen VGH in Widerspruch zu irgendwelchen tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts stehen, weil nämlich eine der seelischen Behinderung adäquate Beschulung des Klägers an einer konkreten öffentlichen Schule nicht zur Debatte gestanden hat, erschließt sich dem Senat aus der Behauptung des Beklagten keine klar umgrenzte Problematik. Auch aus dem Kontext lässt sich keine bestimmte und kon-krete Fragestellung ableiten. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 26 Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).