Urteil
12 A 255/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
35mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
35 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35a SGB VIII kann der Träger der Jugendhilfe die Kostenübernahme für den Besuch einer geeigneten Privatschule auch dann nachträglich zu erstatten haben, wenn die Leistung vom Berechtigten selbst beschafft wurde.
• Der Nachrang der Jugendhilfe gegenüber schulischen Leistungen (§ 10 Abs.1 SGB VIII) gilt nicht, wenn kein wirksamer, verbindlicher schulrechtlicher Förderort vorliegt oder das öffentliche Schulsystem den individuellen Förderbedarf nicht deckt.
• Selbstbeschaffung ist zulässig und erstattungsfähig, wenn der Leistungsberechtigte den Bedarf rechtzeitig angezeigt hat, die öffentliche Hilfe zu Unrecht abgelehnt wurde oder das System versagt hat und ein zeitlicher Aufschub unzumutbar wäre (vgl. § 36a Abs.3 SGB VIII).
Entscheidungsgründe
Eingliederungshilfe: Kostenübernahme für geeignete Privatschule trotz Nachrang der Schule • Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35a SGB VIII kann der Träger der Jugendhilfe die Kostenübernahme für den Besuch einer geeigneten Privatschule auch dann nachträglich zu erstatten haben, wenn die Leistung vom Berechtigten selbst beschafft wurde. • Der Nachrang der Jugendhilfe gegenüber schulischen Leistungen (§ 10 Abs.1 SGB VIII) gilt nicht, wenn kein wirksamer, verbindlicher schulrechtlicher Förderort vorliegt oder das öffentliche Schulsystem den individuellen Förderbedarf nicht deckt. • Selbstbeschaffung ist zulässig und erstattungsfähig, wenn der Leistungsberechtigte den Bedarf rechtzeitig angezeigt hat, die öffentliche Hilfe zu Unrecht abgelehnt wurde oder das System versagt hat und ein zeitlicher Aufschub unzumutbar wäre (vgl. § 36a Abs.3 SGB VIII). Der Kläger leidet an einer langjährigen Aufmerksamkeits- und sozialen Störung (Asperger-Syndrom/ADHS) und wechselte auf eine Schule für Erziehungshilfe. Die Eltern beantragten Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zur Übernahme der Kosten für den Besuch der privaten B.-D.-Schule für das Schuljahr 2005/2006. Das Schulamt nannte mehrere öffentliche Sonderschulen als mögliche Förderorte und ließ eine vorläufige Beschulung in einer privaten Schule, z. B. der B.-D.-Schule, zu. Das Jugendamt lehnte die Kostenübernahme ab mit Hinweis auf Vorrang öffentlicher Schulen. Die Eltern ließen das Kind in der B.-D.-Schule beschulen und reichten fachärztliche und sonderpädagogische Stellungnahmen ein, die die Eignung der Privatschule bestätigten. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das OVG Nordrhein-Westfalen wies die Berufung des Jugendamtes zurück. • Rechtliche Anspruchsgrundlage ist § 35a SGB VIII; die Regelungen zur Selbstbeschaffung und Erstattung sind durch § 36a Abs.3 SGB VIII klargestellt. • Die Voraussetzungen für eine Erstattung selbstbeschaffter Hilfe sind erfüllt: rechtzeitige Antragstellung, Vorliegen der erforderlichen medizinisch-psychologischen Gutachten und bestehende Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit über längere Zeit. • Die B.-D.-Schule war geeignet, die erforderliche Eingliederungshilfe zu leisten: kleine Lerngruppen, individuelle Förderung und Möglichkeit zum Erwerb von Abschlüssen, bestätigt durch ärztliche und sonderpädagogische Stellungnahmen sowie die Schulbehörde, die die Privatschule als mögliche Alternative nannte. • Der Nachranggrundsatz des § 10 Abs.1 SGB VIII greift nur, wenn das öffentliche Schulsystem tatsächlich eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bietet; hier bestand kein verbindlicher schulrechtlicher Förderort, da die Bestimmung der Förderorte im Schulamtsbescheid durch Widerspruch und Klage suspendiert war. • Eine Verweisung auf Schulbegleitung oder andere schulische Alternativen war nicht in konkreter, verbindlicher Form rechtzeitig durch das Jugendamt angeboten worden; die vorhandenen Hinweise reichten nicht aus, um die Eltern auf eine Selbstbeschaffung zu verweisen. • Weil die Klage rechtzeitig erhoben wurde und ein zeitlicher Aufschub den Schuljahresbedarf nicht gedeckt hätte, lag Eilbedürftigkeit vor, so dass eine Selbstbeschaffung gerechtfertigt und erstattungsfähig war. • Der Träger der Jugendhilfe kann nach Abschluss des Verfahrens prüfen, ob nach §§ 94, 92 Abs.1 Nr.5, 91 Abs.2 Nr.3 SGB VIII ein Kostenbeitrag der Eltern zu verlangen ist. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das angefochtene Urteil blieb bestehen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der für das Schuljahr 2005/2006 entstandenen Kosten der Beschulung an der privaten B.-D.-Schule, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 35a SGB VIII sowie die Voraussetzungen für die Erstattung selbstbeschaffter Hilfe nach § 36a Abs.3 SGB VIII vorlagen. Das öffentliche Schulsystem bot keine nachweislich bedarfsdeckende, verbindliche Alternative, und konkrete, rechtlich bindende Angebote (z. B. einer Schulbegleitung) wurden nicht ausreichend und rechtzeitig vorgelegt. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; er kann nach Abschluss prüfen, ob gegenüber den Eltern ein Kostenbeitrag geltend zu machen ist.