Beschluss
12 A 498/10
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0222.12A498.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Das Zulassungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 4 Es stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf den begehrten leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG, der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 10. Februar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2009 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, nicht in Frage. 5 Nach § 18 b Abs. 2 Sätze 1 und 2 BAföG in der hier nunmehr maßgeblichen Fassung vom 7. Dezember 2010 werden Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, auf Antrag 25, 20 oder 15 vom Hundert des Darlehensbetrages erlassen, wenn die Abschlussprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer, innerhalb von sechs oder innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides nach § 18 Abs. 5a BAföG zu stellen, § 18b Abs. 2 Satz 3 BAföG. 6 Die Klägerin hat diese einmonatige Antragsfrist versäumt. Der sie betreffende Feststellung- und Rückzahlungsbescheid datiert vom 15. September 2008 und wurde ihr zusammen mit einem Kostenbescheid vom 29. Oktober 2008 zugesandt. Einen Antrag auf leistungsabhängigen Teilerlass hat die Klägerin jedoch erst am 9. Februar 2009 und damit mehr als einen Monat später gestellt. Die Antragsfrist wurde durch den Änderungsbescheid vom 29. Januar 2009, mit dem das Ende der Förderungshöchstdauer entsprechend der Änderungsmitteilung des Studentenwerks G. vom 12. Januar 2009 - und nicht wie die Klägerin meint aufgrund eines von ihr gegen den Feststellungs- und Rückforderungsbescheid vom 15. September 20o8 eingelegten Widerspruchs - auf den letzten Tag des Monats März 2005 festgesetzt wurde, nicht erneut in Gang gesetzt. Nach der gesetzlichen Regelung des § 18b Abs. 2 Satz 3 BAföG ist für den Fristbeginn maßgeblich die Bekanntgabe eines Bescheides nach § 18 Abs. 5a BAföG, d.h. des Bescheides, der, wie der Bescheid vom 15. September 2008, sämtliche der in § 18 Abs. 5a BAföG vorgesehenen Feststellungen - Höhe der Darlehensschuld und Förderungshöchstdauer - enthält. Die Antragsfrist wird weder durch den Erlass eines Änderungsbescheides, mit dem (nur) eine geringere Darlehensschuld noch durch einen Änderungsbescheid, mit dem - wie hier - (nur)ein anderes Ende der Förderungshöchstdauer festgesetzt wird, berührt. 7 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Februar 1991 - 16 A 2152/89 -, und vom 28. August 1996 - 16 A 1751/95 -, juris, sowie Beschluss vom 9. Juli 2010 - 12 E 243/10 -; Reifers, in: Blanke/Rothe, BAföG, Stand März 2010, § 18b, Rn. 11.2. 8 Nach alledem kommt es für den Lauf der Frist bei wirksamer Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a BAföG nicht darauf an, ob dieser rechtmäßig war. 9 Die Klägerin kann - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X verlangen, da sie nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Die Klägerin kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe von einem Mitarbeiter des Bundesverwaltungsamts auf telefonische Nachfrage die - unrichtige - Auskunft erhalten, sie müsse einen Antrag auf leistungsabhängigen Teilerlass vor einer Entscheidung über einen noch einzulegenden Widerspruch nicht stellen. Zwar ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Verschuldens regelmäßig zu gewähren, wenn ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger sich bei einem ihm nicht geläufigen juristischen Problem bei einer Person, auf deren Sachkunde er vertrauen durfte, erkundigt und diese Person ihm eine falsche Auskunft gibt. 10 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. September 2009 - 14 ZB 10.1096 -, juris; v. Wulffen, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 27, Rn. 6; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 32, Rn. 30a; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 60, Rn. 75; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 60, Rn. 12. 11 Es kann dahinstehen, ob dies auch dann ohne Weiteres gilt, wenn die formularmäßigen Hinweise - wie hier - weder unrichtig noch irreführend sind. 12 Vgl. dazu, dass in diesem Fall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann: OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1995 - 16 A 3182/93 -, Beschluss vom 13. Juli 1995 - 16 A 3155/95 -, und Beschluss vom 9. Juli 2010 - 12 E 243/10 -; Reifers, in: Blanke/Rothe, BAföG, Stand März 2010, § 18b, Rn. 11.4. wie 12 E 243/10 13 Die Klägerin, die die Beweislast für das fehlende Verschulden trägt, hat nämlich nicht darzulegen vermocht, dass das Telefonat mit dem Bundesverwaltungsamt tatsächlich stattgefunden hat und ihr dabei die falsche Auskunft über den Fristlauf erteilt wurde. Sie hat weder in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 13. Februar 2009 noch später im Widerspruchs- oder Klageverfahren - über die unbestimmte Angabe hinaus, sie habe sofort nach Erhalt des Bescheides vom 15. September 2008 angerufen - ein konkretes Datum für dieses Gespräch angegeben oder den Namen des Mitarbeiters, mit dem sie telefoniert haben will, genannt. Insbesondere der letzten Angabe hätte es jedoch zwingend bedurft, um den von der Klägerin behaupteten Ablauf bei dem Bundesverwaltungsamt abzuklären. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 15 Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).