Beschluss
12 A 404/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0702.12A404.13.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht. Das Zulassungsvorbringen vermag nicht in Frage zu stellen, dass das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, der angefochtene Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 9. Juli 2011 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2012 und in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. Oktober 2012) sei rechtmäßig. Rechtsfehler des Bescheides zeigt der Kläger nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise auf. Das Berufen auf einen „unrichtig festgesetzten Darlehensbetrag“ lässt offen, aus welchen konkreten Gründen die Festsetzung der Höhe der Darlehensschuld unrichtig sein sollte. Auch soweit der Kläger anführt, die „festgelegten Rückzahlungsmodalitäten des Bescheids vom 09.07.2011“ seien „unverändert“ geblieben, bleibt unklar, auf welche (vermeintlichen) Rechtsverstöße er abzielt. Dass der geänderte Tilgungsplan weiterhin vierteljährlich zu zahlende Raten in Höhe von 315,00 Euro ausweist, ist § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG geschuldet, wonach das Darlehen „in gleichbleibenden monatlichen Raten, mindestens solchen von 105 Euro“ zurückzuzahlen ist. Soweit der Kläger ferner einwendet, das Verwaltungsgericht habe „die Möglichkeit des Teilerlasses gemäß § 18 b BAföG aufgrund der besonderen Leistungsstärke … vollends unberücksichtigt“ gelassen, legt der Kläger einen rechtlichen Zusammenhang mit seinem Anfechtungsbegehren nicht dar. Dass ein (vermeintlicher) Anspruch auf einen leistungsabhängigen Teilerlass der Darlehensschuld auf die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Höhe dieser Schuld nicht durchschlägt, ist allein vor dem Hintergrund der erst an die Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a BAföG anknüpfenden Antragsfrist in § 18 b Abs. 2 Satz 3 BAföG offensichtlich. Im Übrigen lässt der Kläger unbeachtet, dass mit der „Höhe der Darlehensschuld“ in § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG im Grunde die Höhe der tatsächlich geleisteten Darlehensbeträge - ohne Rücksicht auf Teilerlasse, bereits erfolgte Tilgungsleistungen oder andere tilgungsrelevante Umstände - gemeint ist. Vgl. Reifers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: September 2013, § 18 Rn. 17; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 18 Rn. 20. Bereits daraus erschließt sich, dass die Annahme des Klägers, in Konsequenz des angefochtenen Urteils könne ein Teilerlassanspruch erst nach vollständiger Tilgung des Darlehens realisiert werden, keine Grundlage hat. Der Kläger zeigt auch nicht auf, dass der im Tatbestand des Urteils erfasste Klageantrag sein zur gerichtlichen Entscheidung gestelltes Begehren nur unvollständig widerspiegelt. Dass er im vorliegenden Verfahren zur gerichtlichen Verfolgung des Teilerlassbegehrens eine Verpflichtungsklage anhängig gemacht hat, trägt der Kläger nicht vor und ist auch mit Rücksicht auf den in seiner Klagebegründung vom 18. Juli 2012 enthaltenen Teilerlassantrag, der keine prozessuale Wirkung entfaltet, nicht zu ersehen. Davon abgesehen geht der Kläger fehl mit seiner - nach den vorstehenden Ausführungen ohnehin nicht entscheidungserheblichen - Auffassung, die Monatsfrist in § 18 b Abs. 2 Satz 3 BAföG gelte nicht bei fristgerechter Anfechtung des Bescheides nach § 18 Abs. 5a BAföG. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 12 A 498/10 -, juris, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.