Beschluss
12 A 1025/10
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0224.12A1025.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 1.795,94 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Mit Blick auf den Wegfall von § 5 AGVwGO (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30) ist kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 ein Beteiligtenwechsel eingetreten. Gemäß dem fortan geltenden sog. Rechtsträger-prinzip, vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, ist das Rubrum wie vorstehend ersichtlich geändert worden. 3 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 4 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, der Zuschlag von 10 v.H. auf das Einkommen der beamteten Klägerin sei verfassungsgemäß. 5 Der Zuschlag beruht auf § 5 Abs. 3 der Elternbeitragssatzung vom 22. Juni 2006 bzw. auf § 4 Abs. 3 der Elternbeitragssatzung vom 12. März 2008 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 18. Juni 2008. Er begegnet keinen Bedenken und verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). 6 Vgl. zur Verfassungsgemäßheit der entsprechenden Vorgängerregelung des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK: OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 - 16 A 308/96 -, NWVBl 1998, 188, juris; die hiergegen erhobene Revisionsbeschwerde wurde zurückgewiesen: BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1998 7 - 8 B 4/98 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 87, juris; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17. Juni 1998 – 1 BvR 485/98 – nicht zur Entscheidung angenommen. 8 Der Hinweis der Kläger, Selbständige würden ihre Alterssicherung in voller Höhe selbst tragen, ohne dass die Satzung eine entsprechende Entlastung vorsehe, ist nicht geeignet, die Verfassungsmäßigkeit des Zuschlags auf das Einkommen bei Beamten in Frage zu stellen. Der Zuschlag dient dem Zweck, im Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Alterssicherung zu Lasten der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer bestehende – zwar nicht verfassungswidrige, gleichwohl signifikante – Ungleichheiten in pauschalierender Weise auszugleichen, die durch die Versagung des Abzugs der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von dem zur Bemessung der Elternbeiträge maßgebenden Einkommen einerseits und durch die Zugrundelegung eines Bruttoeinkommens bei den Beamten andererseits begründet sind, das gerade auch mit Blick auf die staatlich getragene Alterssicherung der Beamten geringer ausfällt. Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Beamte sollten also in der Weise gleichgestellt bleiben, als bei beiden Gruppen nach wie vor die finanziellen Belastungen etwa durch Krankheits- und Altersvorsorge bei der Ermittlung des beitragsrelevanten Einkommens nicht als Abzugsposten einkommensmindernd zu berücksichtigen waren; der Zuschlag sollte lediglich dem Umstand Rechnung tragen, dass die Besoldung von Beamten gerade wegen der staatlich getragenen Alterssicherung von vornherein tatsächlich niedriger ausfiel und damit ohne den Zuschlag aufgrund des strukturell niedrigeren Einkommens der Beamten bei dieser Gruppe faktisch Alterssicherungsaufwendungen bei der Bemessung des beitragsrelevanten Einkommens einkommensmindernd zu Buche schlugen. 9 Wenn die Vorsorgeaufwendungen bei Selbständigen ebenfalls nicht bei der Einkommensermittlung berücksichtigt werden, entspricht dies also der auf die generelle Ausklammerung solcher Aufwendungen ausgerichteten gesetzlichen Konzeption. Allerdings trifft es zu, dass, anders als bei Selbständigen, bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern der Arbeitgeber und bei Beamten der Dienstherr jeweils einen Teil der Vorsorgeaufwendungen (sei es durch Leistung anteiliger Sozialversicherungsbeiträge sei es durch unmittelbare Beihilfeleistungen) tragen. Dies allein zwingt jedoch im Rahmen der Ermittlung des beitragsrelevanten Einkommens bei Selbständigen unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers nicht zu einem entsprechenden Abschlag bei den Selbständigen. Insoweit fehlt es schon an einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Darlegung einer insoweit gegebenen signifikanten und gewichtigen Ungleichbehandlung. In diesem Zusammenhang kann nicht nur auf die jeweilige Beitragslast als dem allein maßgeblichen Vergleichskriterium abgestellt werden. Es müsste vielmehr die gegenüber abhängig Beschäftigten abweichende vorsorgespezifische Gesamtsituation eines Selbständigen mit den insoweit eröffneten Möglichkeiten der Einbettung der Altersvorsorge in die selbständige Tätigkeit und den erweiterten versicherungs- und steuerrechtlichen Handlungsmöglichkeiten in den Blick genommen werden, die das Vorsorgeprofil bei Selbständigen deutlich von dem der abhängig Beschäftigten unterscheiden und Selbständige unmittelbar oder mittelbar strukturell besserstellen können; darüber hinaus wäre auch das in den unterschiedlichen sozialen und privaten Sicherungssystemen typischerweise erreichbare Absicherungsniveau zu erfassen, zu gewichten und zu vergleichen. Der bei einer Einbeziehung und Gewichtung gegenseitiger Vorteile und Nachteile erforderliche Ermittlungs-, Bewertungs- und Saldierungsaufwand und die schon mit Blick auf Veränderungen der Beitragslasten oder des Leistungskataloges der Sicherungssysteme dann erforderliche Aktualisierungsaufwand sind angesichts des geringen, auf die Elternbeiträge entfallenden Finanzierungsanteils unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität im Rahmen der hier in Rede stehenden Massenverfahren nicht geboten. 10 Die Zuordnung des Einkommens der Kläger im Jahr 2008 (bis 31. Juli 2008 zur Einkommensstufe 5: über 61.335,00 Euro und ab dem 1. August 2008 zur Einkommensstufe 6: über 68.000 bis 81.000 Euro) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 11 Der Beitragsfestsetzung lag seinerzeit folgende Einkommensberechnung zugrunde: 12 Einkommen der Klägerin nach der Lohnsteuerbescheinigung für 2008: 13 Positive Einkünfte i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 1 der Satzung vom 22. Juni 2006 bzw. i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 der Satzung vom 12. März 2008 14 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 18. Juni 2008: 44.937, 38 Euro 15 abzgl. Werbungskosten: 1.732,00 Euro = 43.205,38 Euro 16 zzgl. 10 v.H. gem. § 5 Abs. 3 der Satzung 2006 bzw. 17 § 4 Abs. 3 der Satzung 2008: 4.320,54 Euro = 47.525, 92 Euro 18 Positive Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit in 2008: 19 24.964,00 Euro 20 Einkommen insgesamt: 72.489,92 Euro 21 Nach den nunmehr vorgelegten Einkommensteuerbescheiden 2008 ist von folgendem beitragsrelevanten Einkommen auszugehen: 22 Klägerin 23 Positive Einkünfte i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 1 der Satzung vom 22. Juni 2006 bzw. i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 der Satzung vom 12. März 2008 24 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 18. Juni 2008 44.937, 38 Euro 25 abzgl. Werbungskosten: 2.371,00 Euro = 42.566,38 Euro 26 zzgl. 10 v.H. gem. § 5 Abs. 3 der Satzung 2006 bzw. 27 § 4 Abs. 3 der Satzung 2008, 4.256,64 Euro = 46.823,02 Euro 28 Kläger 29 Positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit in 2008: 24.787,00 Euro 30 Einkommen insgesamt: 71.610,02 Euro 31 Auch dieses – geringfügig niedrigere – Einkommen wird von der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Einkommensstufe 5 ("über 61.335,00 Euro") und der ab dem 1. August 2008 geltenden Einkommensstufe 6 ("über 68.000 bis 81.000 Euro") erfasst. 32 Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Insoweit fehlt es schon an der Formulierung einer abstrakten Rechts- oder einer verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfrage. Darüber hinaus fehlt es an jeglicher substantiierter Darlegung des sich nunmehr gegenüber der bisherigen Rechtsprechung zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Zuschlags von 10 v.H. ergebenden neuen Klärungsbedarfs unter Herausarbeitung der strukturellen versorgungsrechtlichen Schlechterstellung von Selbständigen gegenüber Beamten und sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern, die im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG auch bei der insoweit zulässigen typisierenden und pauschalierenden Betrachtungsweise unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verwaltungspraktikabilität, anders als bei Beamten und sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern, eine Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen gebietet. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. 34 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).