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Beschluss

12 A 1080/10

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0309.12A1080.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Annahme das Verwaltungsgerichts nicht in Frage, der angefochtene Aufhebungs-, Änderungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 7. Juli 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 11. November 2008 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. 4 Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auch das aus dem Verkauf seines Personenkraftwagens stammende Guthaben als Vermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG angerechnet, bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen, ob sich bei einem Personenkraftwagen um einen nicht als verwertbares Vermögen geltenden Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG handelt und ob sich die Privilegierung eines Haushaltsgegenstandes aus systematischen Gründen oder unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten an dem aus einem solchen Gegenstand erzielten Erlös fortsetzt, stellen sich nicht mehr. In der Rechtsprechung ist zwischenzeitlich geklärt, dass ein einem Auszubildenden gehörender Personenkraftwagen unabhängig von seiner Größe, seinem Wert oder seiner sonstigen Beschaffenheit kein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG ist. 5 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 3/09 -, NVwZ-RR 2010, 926, juris. 6 Ist jedoch schon der Personenkraftwagen als Vermögen anzusehen, ist für die vom Kläger in der Sache gewünschte entsprechende Anwendung des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG auf den aus dem Verkauf erzielten Erlös kein Raum. 7 Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X im Übrigen bejaht. Der Kläger kann sich insbesondere nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Bewilligung von Ausbildungsförderung beruhte hier auf Angaben, die der Kläger zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Wer Sozialleistungen beantragt, ist nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistungen erheblich sind. Hieraus folgt in Verbindung mit der in Abs. 2 der Vorschrift geregelten Verwendung von Vordrucken, dass der Kläger die Antragsunterlagen vollständig und richtig auszufüllen hatte. Daran fehlte es. Die Nichtangabe von Vermögenswerten nach denen im Formularvordruck ausdrücklich gefragt worden ist, stellt im Regelfall einen besonders schweren Sorgfaltsverstoß dar. 8 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Juni 2009 - 12 A 877/06 -, juris, und vom 13. Dezember 2010 - 12 A 555/08- . 9 Der Kläger kann mit dem Hinweis, es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er sich keine Gedanken gemacht habe, ob er Vermögen, das er aus der Veräußerung eines Haushaltsgegenstandes erlangt habe und für die Anschaffung anderer Haushaltsgegenstände oder ausbildungsbezogen habe ausgeben wollen, deklarieren müsse, nicht darlegen, dass ihm der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ungeachtet dessen erspart bleiben könnte. Der Kläger hat danach gewusst, dass es sich bei dem aus dem Verkauf des Personenkraftwagens stammenden Guthaben grundsätzlich um Vermögen handelt, abgesehen davon, dass es sich bei dem veräußerten PKW nach den obigen Ausführungen ohnehin um keinen Haushaltsgegenstand gehandelt hatte. Dass die rechtliche Einschätzung, ob und in welcher Höhe das vorhandende Vermögen tatsächlich auf die Ausbildungsförderung anzurechnen ist, nicht ihm als Antragsteller, sondern vielmehr dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung oblag, musste sich ihm aufgrund einfachster, naheliegender Überlegungen aufdrängen. 10 Die Sache weist auch nicht die vom Kläger noch geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 123 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob ein Personenkraftwagen ausbildungsförderungsrechtlich als Vermögen anzusehen ist, ist in der Rechtsprechung - wie oben ausgeführt - mittlerweile geklärt. Die sich daran anschließende Frage des Einsatzes von Vermögen, das aus der Veräußerung eines Haushaltsgegenstandes erzielt wurde, ist nicht (mehr) entscheidungserheblich. 11 Auch der ferner mit der Rüge, das Urteil lasse jegliche Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vorbringen zur Berechnung der Rückforderung vermissen, sinngemäß geltend gemachte Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dem Gebot des rechtlichen Gehörs die Verpflichtung des Gerichts, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht muss aber nicht auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten eingehen, die im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind. Nur, wenn es auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei zu einer Frage, die nach seiner - insoweit allein entscheidenden - Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt dies darauf schließen, dass es dieses Vorbringen nicht berücksichtigt hat. 12 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 8 B 39.10 -, juris, m.w.N. 13 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Erstattung der zu Unrecht bewilligten Beträge sei rechtmäßig gewesen, umfasst auch die Höhe des Erstattungsanspruchs. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Berechnungen des Beklagten zur Höhe des Erstattungsanspruchs auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens einer gerichtlichen Prüfung unterzogen wurden. 14 Ungeachtet dessen ist auch nicht zu erkennen, dass die Berechnungen des Beklagten im Lichte der Klagebegründung fehlerhaft gewesen wären. Der vom Kläger dort als zu niedrig befundene fiktive Vermögensverbrauch aus vorangegangenen Bewilligungszeiträumen ist in den jeweils unmittelbar folgenden Bewilligungszeiträumen zutreffend jeweils nur bis zur (erneuten) Antragstellung in Abzug gebracht worden. Er ist ebenfalls zu Recht anhand des auf die Monate des gesamten Bewilligungszeitraums umgelegten Gesamtüberzahlungsbetrages errechnet worden mit der Folge, dass es für den einheitlichen - zweiten - Bewilligungszeitraum von Oktober 2000 bis September 2001, während dessen die Vermögensfreigrenze von 6.000,- DM auf 10.000,- DM angehoben wurde, nicht des vom Kläger gewünschten Abzugs eines fiktiven Vermögensverbrauchs für den Teilzeitraum von Oktober 2000 bis März 2001 bedurfte. Ein solcher Abzug scheitert im Übrigen ebenso wie die vom Kläger noch gewünschte Berücksichtigung fiktiv entgangener Kursgewinne während der Bewilligungszeiträume daran, dass sich der Gesamtüberzahlungsbetrag jeweils auf der Grundlage der Vermögensverhältnisse zu bestimmten Stichtagen, nämlich dem Antragszeitpunkt oder dem 31. Dezember des Vorjahres errechnet. 15 Soweit der vom Kläger in Frage gestellte Gesamtüberzahlungsbetrag für den zweiten Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis September 2001mit 6.580,- DM fehlerhaft berechnet wurde, wirkt sich dies im Ergebnis nicht zu Ungunsten des Klägers aus. Dem Kläger wurde in diesem Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 9.222,- DM ausgezahlt, nämlich von Oktober 2000 bis März 2001 monatlich 614,- DM, insgesamt 3.684,- DM, und von April 2001 bis September 2001 monatlich 923,- DM, insgesamt 5.538,- DM. Bei einem mit einer Vermögensfreigrenze von 6.000,- DM monatlich maximal einzusetzenden Vermögen in Höhe von abgerundet 816,- DM ergibt sich für den Zeitraum Oktober 2000 bis März 2001 kein Anspruch auf Ausbildungsförderung mehr und damit eine Überzahlung in Höhe von 3.684,- DM. Bei einer Vermögensfreigrenze in Höhe von 10.000,- DM und einem dann monatlich maximal einzusetzenden Vermögen in Höhe von abgerundet 483,- DM ergibt sich für den Zeitraum ab April 2001 ein Anspruch auf Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich noch 440,- DM, d.h. insgesamt 2.640,- DM, und eine Überzahlung in Höhe von 2.898,- DM, was einer Gesamtüberzahlung in Höhe von 6.582,- DM und einer Differenz von 2,- DM zugunsten des Klägers entspricht. Da der fiktive Vermögensverbrauch aus dem zweiten Bewilligungszeitraum in dem nachfolgenden dritten Bewilligungszeitraum von Oktober 2001 bis September 2002 bei Zugrundelegung einer Gesamtüberzahlung in Höhe von 6.582,- DM und zehn bis zur erneuten Antragstellung im Juli 2001 anrechenbaren Monaten mit 5483,30 DM statt 5.485,- DM um 1,70 DM zu niedrig ausgefallen ist, verbleibt es noch bei einer Differenz von 0,30 DM zugunsten des Klägers. Die daraus resultierende Verringerung des im dritten Bewilligungszeitraum anzurechnenden Vermögens von 2.555,73 DM auf 2.554,03 DM, ist infolge der Aufrundung des Monatsbetrages von dann 212,84 DM statt der eingesetzten 212,98 DM auf unverändert 213,- DM rechnerisch neutral. Ebenfalls ohne Auswirkungen bleibt der Umstand, dass der fiktive Vermögensverbrauch für den zweiten Bewilligungszeitraum bei der Berechnung des vierten Bewilligungszeitraums von Oktober 2002 bis September 2003 mit 3.363,30 € (= 6580,- DM) statt 3.365,32 € (= 6.582,- DM) um 1,02 € zu niedrig ausgefallen ist. In dem vierten Bewilligungszeitraum ist ohnehin keine Überzahlung eingetreten. 16 Dass schließlich das Vermögen jedenfalls teilweise aus Mitteln der Ausbildungsförderung angespart wurde, ist ohne Belang. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG gelten als Vermögen im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne bewegliche und unbewegliche Sachen (Nr. 1) sowie Forderungen und sonstige Rechte (Nr. 2). Da sich Einschränkungen des Vermögensbegriffs lediglich aus § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BAföG ergeben, zählen Forderungen, die nicht unter den abschließenden Katalog des § 27 Abs. 2 BAföG und nicht unter die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausgenommenen Gegenstände fallen, ungeachtet ihrer spezifischen Rechtsnatur, ihres Ursprungs und Inhalts zum Vermögen im förderungsrechtlichen Sinne. 17 Vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 27, Rn. 4 und 6. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 19 Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).