Beschluss
12 E 368/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0523.12E368.11.00
2mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. März 2011 wird aufgehoben. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat Erfolg. 3 Die erfolgte Verweisung verstößt gegen § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. Danach spricht das Gericht, falls der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Die Regelung verfolgt den Zweck, die Rechtswegfrage im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens sowie zur Kostenersparnis bereits im erstinstanzlichen Verfahren im Wege der Vorabentscheidung abschließend prüfen zu lassen. Nach Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift ist eine Verweisung nur dann geboten und zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist. Ob für das Klagebegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die in dem beschrittenen Rechtsweg zu verfolgen ist, ist auf der Grundlage des Klageantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen. Dabei steht der Umstand, dass der Kläger sich auf eine materielle Anspruchsgrundlage beruft, für die der beschrittene Rechtsweg zulässig wäre, einer Verweisung nur dann nicht entgegen, wenn diese Anspruchsgrundlage aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts so offensichtlich nicht gegeben sein kann, dass kein Bedürfnis dafür besteht, die Klage insoweit mit Rechtskraftwirkung abzuweisen. 4 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 5 – 5 B 144/91 – NVwZ 1993, 358 (359); OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2009 – 8 E 1044/09 –. 6 Hiervon ausgehend durfte das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht gem. § 17a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz VwGO i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG an das Sozialgericht verweisen. Der vom Kläger allein geltend gemachte Anspruch aus den Richtlinien des Beklagten über die Förderung von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen vom 19. Dezember 2008 (Richtlinie) ist als eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (nichtverfassungsrechtlicher Art) im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu qualifizieren. 7 Der Streitgegenstand ist auch keine Angelegenheit der Sozialhilfe im Sinne der abdrängenden Sonderzuweisung an die Sozialgerichtsbarkeit des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG. Eine solche liegt vor, wenn die Möglichkeit gegeben ist, dass die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im SGB XII findet, 8 vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 51 Rn. 33a, 9 wobei für eine Verweisung – wie ausgeführt – weitere Voraussetzung wäre, dass zusätzlich keine materielle Anspruchsgrundlage ernsthaft in Betracht kommt, für die der beschrittene Rechtsweg zulässig wäre. 10 Schon Ersteres ist nicht der Fall. Der Kläger macht keinen Anspruch aus dem SGB XII geltend, sondern stützt sich zutreffend allein auf die o.g. Richtlinie. Insbesondere handelt es sich bei den darin geregelten Zuwendungen nicht um Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII. Zum Einen wäre Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 SGB XII eine Leistung, auf die ein Anspruch besteht, während die Richtlinie eine freiwillige Leistung regelt, deren Gewährung nach Haushaltslage im Ermessen des Beklagten steht, vgl. Nr. 1.3 der Richtlinie. Daran ändert nichts, dass, wenn nach der Richtlinie eine Förderung erfolgt, diese so bemessen werden soll, dass der Anspruch auf Eingliederungshilfe gegen den überörtlichen Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII aufgezehrt ist, vgl. Nr. 1.4 Satz 1 der Richtlinie. Zum Anderen steht Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 SGB XII dem Behinderten zu, während die hier streitige Förderung vom Träger einer Kindertageseinrichtung zu beantragen und dieser auch Zuwendungsempfänger ist, vgl. Nr. 3 Satz 1 und Nr. 4 der Richtlinie. 11 Nichts anderes ergibt sich aus § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII i.V.m. § 27 AG-KJHG. Diese Vorschriften regeln das Verhältnis zwischen Leistungen nach dem SGB VIII und XII. 12 Vgl. W. Schellhorn, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 10 Rn. 27 ff.; Meysen, in: FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 10 Rn. 41 ff. 13 Eine mit Hilfe dieser Normen zu lösende Anspruchskonkurrenz zwischen Ansprüchen nach dem SGB VIII und XII besteht vorliegend nicht, da – wie bereits dargestellt – ein Anspruch nach dem SGB XII des Klägers als Träger einer Kindertagesstätte weder vorgetragen noch ersichtlich ist. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Lässt sich trotz des Erfolgs der Beschwerde eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht feststellen, hat aber – wie hier – nur ein Beteiligter Beschwerde eingelegt, muss der andere die Kosten tragen. 15 Vgl. Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 41 zu § 17a GVG Rn. 35, m.w.N. 16 Gerichtsgebühren fallen bei erfolgreicher Beschwerde nicht an (Kostenverzeichnis Nr. 5502, Anl. 1 zum GKG). Dementsprechend bedarf es auch keiner Festsetzung eines Streitwertes für das Beschwerdeverfahren. 17 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG) liegen nicht vor. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).