Urteil
2 K 4335/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0425.2K4335.11.00
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Leitsätze
Zur Frage des Anspruchs eines Trägers einer Kindertageseinrichtung auf Förderung nach den "Richtlinien des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Förderung von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen"
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage des Anspruchs eines Trägers einer Kindertageseinrichtung auf Förderung nach den "Richtlinien des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Förderung von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen" Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Förderung nach den „Richtlinien des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) über die Förderung von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen vom 19.12.2008“ (Richtlinien). Der Kläger ist Träger der Einrichtung „F. Kindergarten B. dem I. “ in E. . Im Mai 2011 begehrten die Eltern des am 22. Juni 2008 geborenen behinderten Kindes M. C. die Aufnahme M. in diese Einrichtung zum 1. August 2011. Mit Schreiben vom 13. Mai 2011 begründeten sie diesen Wunsch. Sie befürworteten eine konfessionelle Einrichtung für ihr Kind, da sie Wert auf eine christliche Erziehung legten. Die Einrichtung sei M. bereits bekannt, da ihr großer Bruder, der im Sommer eingeschult werde, den Kindergarten zur Zeit besuche. Durch das tägliche Bringen und Abholen ihres Bruders kenne sie die Räumlichkeiten und die Erzieherinnen. Die Einrichtung sei für M. positiv besetzt. Sie zeige Anzeichen, morgens da bleiben zu wollen und suche beim Abholen Gelegenheit, selbst aktiv zu werden. Die Einrichtung sei auch die wohnortnächste, weil sie fußläufig erreichbar sei. Dies erleichtere die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Da Kinder aus der direkten Nachbarschaft die Einrichtung besuchten, könnten bestehende Kontakte zu Gleichaltrigen, die M. bereits aus der Krabbelgruppe kenne, fortgeführt werden. Durch ein offenes und vertrauensvolles Gespräch mit der Einrichtungsleitung über den Entwicklungsstand M1. sähen sie sich in ihrer Annahme bestätigt, dass M. in dieser Einrichtung bestens aufgehoben sei und in ihrer Entwicklung gefördert werde. Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 beantragte der Kläger beim Beklagten für die Förderung M. die Gewährung einer Zuwendung zum behindertengerechten Mehraufwand nach den Richtlinien. Der Zuwendungszeitraum erstrecke sich vom 1. August 2011 bis zum 31. Juli 2014. Förderart sei die Förderung in einer integrativen Kindertageseinrichtung. Die tatsächliche wöchentliche Betreuungszeit betrage 35 Stunden. Am 21. Juni 2011 nahm das Jugendamt der Stadt E. zu dem Antrag Stellung. Der Antrag werde befürwortet. Die Eltern wünschten eine christlich geprägte Erziehung ihrer Tochter, und ihr Bruder besuche noch bis zum Sommer diese Einrichtung, so dass der Kindergarten der Familie bekannt sei. Unter der Rubrik: „Sofern das beantragte Kind als einziges Kind mit Behinderung in dieser Einrichtung betreut wird/werden soll, bitte ich um Mitteilung, ob noch weitere wohnortnahe integrative Kindertageseinrichtungen mit freien Platzkapazitäten zur Betreuung und Förderung des Kindes zur Verfügung stehen“ wurde vom Jugendamt eingetragen: „B1. -G. I1. , B2. I2. 3, 00000 E. , Anzahl der behinderten Kinder in der Einrichtung: 1, Entfernung zum Wohnort des Kindes: 2 km.“ Dem Antrag war zudem der ärztliche Bericht der Klinik für L. - und K. (Dr. T. ) vom 16. November 2010 beigefügt. Nach diesem Bericht leidet M. C. an einer G2. F1. (00001), einer L1. F2. (00002) und einer F3. T1. (00003). In dem ebenfalls beigefügten Förder- und Behandlungsplan des Förderzentrums M1. gGmbH – Interdisziplinäre Frühförderung – vom 8. April 2011 wurde eine Komplexleistung zur Förderung und Behandlung M. empfohlen. Die Förderung solle sich aus Heilpädagogik, Sprachtherapie und Ergotherapie zusammensetzen. Aus interdisziplinärer Sicht sei die Eingliederung in einen Kindergarten mit einer Einzelintegrationsmaßnahme oder auf einen heilpädagogischen Betreuungsplatz zu empfehlen. Mit Mitteilung vom 3. August 2011 bat der Beklagte die Klägerin um eine „Begründung Einzelintegration“. Nach Nr. 5.1 der Richtlinien könne für die Betreuung eines behinderten Kindes in einer Einrichtung nur ausnahmsweise eine Zuwendung gewährt werden. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme könnten sein, dass die Behinderung des Kindes erst nach dessen Aufnahme während des laufenden Kindergartenjahres festgestellt und anschließend der Antrag auf Förderung gestellt werde, ein Geschwisterkind ebenfalls diese Einrichtung besuche oder im Wohnort keine andere integrativ arbeitende Einrichtung (im Umkreis von rd. 5 Kilometer) zur Verfügung stehe. Nach Durchsicht der Unterlagen sei nicht ersichtlich, ob eine dieser Voraussetzungen vorliege. Es werde daher um eine entsprechende Stellungnahme gebeten. Ferner wies der Beklagte darauf hin, dass eine Förderung nach den Richtlinien nicht erfolgen werde, wenn keine der o.g. Voraussetzungen erfüllt sei. Mit Schreiben vom 10. August 2011 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Förderantrags an. Nach Prüfung der vorliegenden ärztlichen und pädagogischen Stellungnahmen gehe er davon aus, dass die persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt seien. Ein Ausnahmegrund nach Nummer 5.1 der Richtlinien liege nicht vor. Es sei zumutbar, dass M. C. die Kindertageseinrichtung B1. -G. I1. besuche. Mit Schreiben vom 1. September 2011 wandten sich die Eltern M. an den Beklagten. Sie seien von der Leiterin des Kindergartens informiert worden, dass der Förderantrag abgelehnt werden solle. Sicherlich sei die Zumutbarkeit der alternativ genannten B1. -Einrichtung in Bezug auf die Entfernung gegeben. Es sei aber unzumutbar, M. aus ihrem sozialen Umfeld herauszunehmen, obwohl sie auf sichere und zuverlässige Strukturen angewiesen sei. Ein Wechsel der Einrichtung, die M. bereits vertraut sei, bedeute einen großen Einschnitt in ihrer Entwicklung. Mit Schreiben vom 6. September 2011 nahm der Kläger Stellung zum Anhörungsschreiben des Beklagten und stellte einen Härtefallantrag nach Nr. 12 der Richtlinien. Er legte dar, dass die Eltern M. mit Unverständnis auf die Praxis des Beklagten hinsichtlich der Einzelintegration reagiert hätten. Sie wollten ihr Kind bewusst im christlichen Glauben erziehen, so dass eine Einrichtung der B3. für sie nicht in Betracht komme. Sie hätten das Recht, über den Bildungsweg und die Bildungseinrichtung ihrer Kinder zu entscheiden. M. habe besonderen Förderbedarf, und bei einer Ablehnung des Förderantrags stünden nur rund 00.000 Euro aus anderen Mitteln für eine Personalverstärkung zur Verfügung. Jedenfalls sei von der Ausnahmeregelung gemäß Nr. 12 der Richtlinien Gebrauch zu machen, um für M. eine besondere Härte zu vermeiden. Unter dem 12. September 2011 vermerkte der Beklagte hierzu, dass keine Möglichkeit gesehen werde, eine Ausnahme zuzulassen und daher der Antrag abzulehnen sei. Mit Bescheid vom 00. T2. 2011 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Förderung nach den Richtlinien ab. Die persönlichen Voraussetzungen der Richtlinien (§§ 53 ff. SGB XII) seien erfüllt. Nach Nr. 5.1 der Richtlinien setze die Zuwendung für Einrichtungen mit nur einem förderbedürftigen Kind aber voraus, dass für dieses Kind der Besuch einer anderen Kindertageseinrichtung im gleichen Versorgungsbereich mit mehreren förderbedürftigen Kindern nicht zumutbar sei. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Ausnahme seien nicht gegeben. Darüber hinaus ergäben sich auch keine weiteren Anhaltspunkte, die bei pflichtgemäßer Ermessensausübung eine Förderung rechtfertigten. Bei der Ausübung des Ermessens würden die Besonderheiten des Einzelfalles und das öffentliche Interesse gleichermaßen berücksichtigt. Da in gleichgelagerten Fällen das Ermessen derart ausgelegt werde, dass die finanzielle Förderung abgelehnt werde, könne auch im vorliegenden Fall keine andere Entscheidung getroffen werden. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass außerhalb der Richtlinien die Voraussetzungen zur Gewährung einer Pauschale für den behinderungsbedingten Mehraufwand nach dem Kinderbildungsgesetz NRW vorlägen. Am 00. P. 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, er sei in seinen Rechten verletzt, weil Kinder mit Behinderung Kindern ohne Behinderung gleichgestellt werden müssten. Zwar handele es sich bei M. um das einzige behinderte Kind in der Einrichtung. Die Einrichtung könne aber größtmöglich auf die Bedürfnisse M. eingehen. Auch wenn die Richtlinien grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Förderung vorsähen, müsste diese sich am Sozialgesetzbuch, am Grundgesetz und an der UN-Behindertenrechtskonvention messen. Zudem liege ein Ausnahmefall vor. Bei der Anmeldung hätte M. ein Geschwisterkind in der Einrichtung gehabt. Dass das Geschwisterkind bei Eintritt M. in den Kindergarten in die Schule gewechselt sei, reiche nicht aus, um die „Geschwister-Komponente“ abzulehnen. Ferner sei es M. unzumutbar, den B1. -Kindergarten zu besuchen. Soweit dieser Kindergarten möglicherweise noch wohnortnah sei, sei er jedenfalls nicht so wohnortnah wie der Kindergarten des Klägers. Die absolute Nähe zum Wohnumfeld sei für das Kind von Vorteil. Es reiche nicht aus, dass das Jugendamt geprüft habe, dass es eine wohnortnahe Alternative gebe. Diese Alternative hätte den Eltern des Kindes auch angeboten werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Zudem seien in der Einrichtung der B1. zum Zeitpunkt der Ablehnung der Förderung sämtliche Plätze belegt gewesen. Ferner hätten sich die Eltern deutlich für eine christliche Erziehung im Kindergarten ausgesprochen. Daher könne M. nicht eine Einrichtung der B3. besuchen, weil diese sich ganz entschieden gegen den christlichen Glauben ausspreche und diesen nicht weitergebe. Eine christliche Erziehung stehe aber unter dem Schutz des Art. 4 GG. Auch insoweit liege ein Ausnahmetatbestand vor. Schließlich hätte der Beklagte im Rahmen seines Ermessens prüfen müssen, ob ein Härtefall nach § 12 der eigenen Richtlinien vorliege. Der Kläger schaffe es unter größten Anstrengungen, M. bestmöglich zu fördern. Er erhalte hierfür Mittel in Höhe von 00.000 Euro über das Kinderbildungsgesetz NRW. Mit den zusätzlichen 00.000 Euro Förderung nach den Richtlinien könne M. deutlich besser gefördert werden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 00. T2. 2011 zu verpflichten, dem Kläger für die Betreuung von M. C. im F. Kindergarten B. dem I. Förderung nach den Richtlinien des M2. X. -M3. über die Förderung von Kindern mit Behinderungen in Kindertageseinrichtungen zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung bestehe nicht. Er habe aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden. Zwar sei M. dem Personenkreis des § 53 SGB XII zuzuordnen, weil sie durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sei. Die sonstigen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Förderung einer Einzelintegration lägen aber nicht vor. Das Jugendamt habe nach dem Antrag des Klägers auf eine Zuwendung nach den Richtlinien mit Schreiben vom 21. Juni 2011 mitgeteilt, dass es mit dem B1. -Kindergarten eine wohnortnahe, nämlich ca. 2 km entfernte, integrative Kindertageseinrichtung mit freien Platzkapazitäten gebe. Die Eltern M. hätten mit Hilfe des zuständigen Jugendamtes ihr Kind im B1. -Kindergarten anmelden können. Noch am 15. Juli 2011 und am 9. Februar 2012 sei beim Beklagten ein Antrag für ein zweites und drittes Kind in jenem Kindergarten gestellt worden, so dass dort auch nach Antragstellung noch Plätze frei gewesen seien. Der Kläger arbeite seit über 15 Jahren in mehreren Kindertageseinrichtungen integrativ und kenne die Richtlinien genau. Wenn er den Eltern M. eine Betreuung in seiner Einrichtung anbiete, obwohl er gewusst habe oder damit rechnen könnte, keine Förderung zu bekommen, müssten die Eltern davon ausgehen, dass eine Betreuung auch ohne Unterstützung des Landschaftsverbandes gewährleistet werden könne. Insofern habe der Kläger den rechtzeitigen Zeitpunkt für die Anmeldung der Eltern in der Kindertageseinrichtung der B1. selbst in der Hand gehabt. Der Beklagte habe sein Ermessen hinreichend ausgeübt, weil die Einzelförderung M. im Kindergarten des Klägers mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden gewesen wäre. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liege nicht vor. Auch der integrative Kindergarten der B1. verfüge aufgrund langjähriger qualifizierter integrativer Arbeit über genügend Kenntnisse, um teilstationäre Eingliederungsleistungen zu erbringen. Ferner greife die Ausnahmeregelung zu den Geschwisterkindern nicht, da der Bruder M. zum 1. August 2011 eingeschult worden sei. Die Regelung zu den Geschwisterkindern habe den Sinn zu vermeiden, dass Geschwisterkinder in getrennten Kindertageseinrichtungen untergebracht würden. Die unverhältnismäßigen Mehrkosten lägen darin, dass die Förderung für das erste Kind erheblich höher liege als die Förderung weiterer behinderter Kinder. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Eine Verweisung des Rechtsstreits gem. § 17a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz VwGO i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG an das Sozialgericht kommt nicht in Betracht. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Streitgegenstand ist keine Angelegenheit der Sozialhilfe im Sinne der abdrängenden Sonderzuweisung an die Sozialgerichtsbarkeit des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG. Der Kläger macht keinen Anspruch aus dem SGB XII geltend, sondern stützt sich allein auf die Richtlinie. Es handelt sich bei den darin geregelten Zuwendungen nicht um Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII. Eingliederungshilfe wäre nach § 53 Abs. 1 SGB XII eine Leistung, auf die ein Anspruch besteht, während die Richtlinie eine freiwillige Leistung regelt, deren Gewährung nach Haushaltslage im Ermessen des Beklagten steht (Nr. 1.3 der Richtlinien). Daran ändert nichts, dass eine Förderung nach der Richtlinie so bemessen werden soll, dass der Anspruch auf Eingliederungshilfe gegen den überörtlichen Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII aufgezehrt ist (Nr. 1.4 Satz 1 der Richtlinien). Darüber hinaus steht Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 SGB XII dem Behinderten zu, während die hier streitige Förderung vom Träger einer Kindertageseinrichtung zu beantragen und dieser auch Zuwendungsempfänger ist (Nr. 3 Satz 1 und Nr. 4 der Richtlinien). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 12 E 368/11 -, juris. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 00. T2. 2011 ist rechtmäßig. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Zuwendung. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Fördermittel in Form einer Pauschale nach Nr. 5.1 der Richtlinien in unmittelbarer Anwendung. Nach Nr. 1.1. der Richtlinien fördert der M2. X. -M3. die Kosten des behindertengerechten Mehraufwandes von Kindern mit Behinderung und Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind, in Kindertageseinrichtungen bis zum Beginn der Schulpflicht. Nach Nr. 1.3 der Richtlinien ist allerdings ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung ausdrücklich ausgeschlossen; vielmehr entscheidet der M2. aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Zudem ist die Gewährung der begehrten staatlichen Mittel nicht gesetzlich geregelt, sondern die Fördermittel werden im Haushaltsplan des Landschaftsverbandes bereit gestellt. Die Maßstäbe für die Vergabe dieser Mittel richten sich nach den Richtlinien, die als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nur verwaltungsintern wirken und für sich gesehen mangels Außenwirkung keine Rechte vermitteln. In Fällen dieser Art kommt ein Anspruch nur aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Praxis in Betracht. OVG NRW, Urteil vom 3. September 2002- 15 A 2777/00 -, juris. Der Kläger hat aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung keinen Anspruch auf Gewährung von Fördermitteln. Aus diesem Grundsatz ergibt sich (nur) ein Anspruch auf Ausübung eines pflichtgemäßen Ermessens (Nr. 1.3 Satz 2 der Richtlinien) bei der Verteilung der im Rahmen des Haushalts zur Verfügung stehenden Fördermittel. Entscheidend ist, wie der Beklagte die Richtlinien in ständiger Praxis handhabt. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung kommt nur dann in Betracht, wenn das Ermessen – wie in den Richtlinien dokumentiert und definiert – regelmäßig in einer ganz bestimmten Art und Weise ausgeübt wird. Daran gemessen liegen die Voraussetzungen für eine Förderung nach den die Verwaltungspraxis konkretisierenden Richtlinien liegen nicht vor. Nach Nr. 5.1 der Richtlinien gewährt der M2. für die Förderung behinderter Kinder in Kindertageseinrichtungen Zuwendungen in Form von Pauschalen, die nach Anzahl der anerkannten Kinder Behinderung und nach Trägerart gestaffelt sind. Die Pauschalen werden danach für bis zu vier Kinder mit Behinderung gewährt; die Zuwendung für Einrichtungen mit einem Kind mit Behinderung setzt nach den Richtlinien voraus, dass der Besuch einer anderen wohnortnahen Kindertageseinrichtung im gleichen Versorgungsbezirk nicht zumutbar ist. Die weiteren Zuwendungsvoraussetzungen werden in Nr. 6 der Richtlinien geregelt. Die Zuwendungsvoraussetzungen der Nr. 6 der Richtlinien liegen vor. Insbesondere sind sich die Beteiligten hinsichtlich Nr. 6.1 der Richtlinien darüber einig, dass das Kind M. C. als behinderte Person, welche in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt ist, zum Personenkreis der §§ 53 ff. SGB XII gehört. Dies wird durch die in den Akten befindlichen ärztlichen, heilpädagogischen und jugendamtlichen Stellungnahmen, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass sieht, bestätigt. Hingegen fehlt es am Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 5.1 Satz 3 der Richtlinien. Danach werden, wie sich auch dem Zusammenspiel zwischen Satz 1 und Satz 3 der Nr. 5.1 ergibt, grundsätzlich nur Zuwendungen für Kindertageseinrichtungen gewährt, die mehr als ein Kind (bis zu vier Kinder) mit Behinderung in ihrer Einrichtung betreuen. Nach Satz 3 ist ausnahmsweise auch eine Zuwendung für eine Einrichtung mit nur einem behinderten Kind möglich, wenn der Besuch einer anderen wohnortnahen Kindertageseinrichtung (in welcher schon mindestens ein behindertes Kind betreut wird) im gleichen Versorgungsbereich nicht zumutbar ist. Es bestehen keine Bedenken, dass der Beklagte diese Regelungen der Richtlinien seiner Ermessensentscheidung zugrunde legt, weil sie nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Behinderten-Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG oder gegen die als Auslegungshilfe heranziehbaren Vorschriften der UN-Behindertenrechtskonvention vor. Sie haben schon deshalb keinen diskriminierenden Charakter, weil durch die in den Richtlinien genannten Ausnahmeregelungen gewährleistet ist, dass es nicht zu im Einzelfall unzumutbaren Ergebnissen kommt. In der Sache ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensentscheidung entsprechend der Regelung in Nr. 5.1 Satz 3 der Richtlinien die Gewährung von Fördermitteln grundsätzlich davon abhängig macht, dass mehr als ein behindertes Kind die Einrichtung besucht. Der Beklagte durfte sich hierbei von wirtschaftlichen Erwägungen leiten lassen. Er hat detailliert dargelegt und es ergibt sich aus der Anlage zu den Richtlinien, dass die Förderung des ersten behinderten Kindes in einer Tageseinrichtung mit erheblich höheren Kosten als die Förderung des zweiten bis vierten Kindes verbunden ist. Die Förderpauschale für das erste Kind in einer Einrichtung eines kirchlichen Trägers im Kindergartenjahr 2011/2012 beträgt nämlich 13.572,00 Euro und erhöht sich bei jedem weiteren Kindern (nur) um 1.404,00 Euro (zweites Kind), 4.464,00 Euro (drittes Kind) und 384,00 Euro (viertes Kind). Ungeachtet dessen, dass das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot oder die UN-Behindertenrechtskonvention nicht die Rechte des Klägers als Träger einer Kindertageseinrichtung schützen, verbietet der in diesen Normen zu Tage tretende Behindertenschutz nicht, die Vergabe von knappen Fördermitteln an einen effizienten Geldeinsatz zu knüpfen, um die Förderung möglichst vieler behinderter Kinder finanziell unterstützen zu können. Ebenso wenig ist den behindertenschutzrechtlichen Vorschriften zu entnehmen, eine integrative Kinderpflege könne nur in der Weise erfolgen, dass der Betreuungsgruppe keine weiteren behinderten Kinderangehören dürfen. Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung ist der Beklagte auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Nr. 5.1 Satz 3 seiner Richtlinien nicht vorliegen. Der Besuch einer anderen wohnortnahen Kindertageseinrichtung im gleichen Versorgungsbereich war nämlich möglich und zumutbar. Es gibt mit dem B1. -G. I1. in E. eine andere wohnortnahe Kindertageseinrichtung im Versorgungsbereich. Dieses liegt etwa 2,5 km (nach „google maps“) vom Wohnort der Familie M. entfernt. Die Kammer hat keine Bedenken, eine solche Entfernung als wohnortnah anzusehen. Es kann daher offenbleiben, ob der Beklagte zu Recht die Grenze der Wohnortnähe bei etwa 5 km zieht. Im Übrigen gehen auch die Eltern M. - wie sich aus ihrem Schreiben vom 1. September 2011 ergibt - von einer Wohnortnähe der B1. -Einrichtung aus. Darüber hinaus war der Besuch dieser Tageseinrichtung auch möglich. Es kann dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ablehnung des Förderantrags seien sämtliche Plätze belegt gewesen. Entscheidend ist, dass während des Antragsverfahrens ein freier Platz für ein behindertes Kind im B1. -G. zur Verfügung stand. Dass dies der Fall war, ergibt sich aus der Stellungnahme des Jugendamtes vom 21. Juni 2011, wonach das B1. -G. als weitere wohnortnahe integrative Kindertagesstätte freie Platzkapazitäten besitze. Es war nicht erforderlich, gewissermaßen „auf Vorrat“ einen Platz im B1. -G. bis zur Entscheidung über den Förderantrag zu blockieren. Dies gilt im besonderen Maße im vorliegenden Fall, in welchem die Eltern M. im Verwaltungsverfahren zu verstehen gegeben haben, den B1. -Kindergarten nicht wählen zu wollen, sondern auch mit der (dann weniger intensiven) Betreuung des Kindergartens des Klägers Vorlieb zu nehmen. Ob der Kläger die Eltern über einen freien Platz im B1. -Kindergarten und die Fördervoraussetzungen im Einzelnen informiert hat, ist ohne Belang. Entscheidend ist, dass beides dem Kläger bekannt war. Er stand vor der Entscheidung, das Kind trotz der unsicheren Förderungslage aufzunehmen oder die Eltern an den anderen Kindergarten zu verweisen. Wenn er ersteres tut, kann er sich später nicht darauf berufen, dass im Zeitpunkt der endgültigen Ablehnung in der Alternativeinrichtung kein Platz mehr zur Verfügung stehe. Sonst hätte er es durch sein Verhalten während der Antragsphase in der Hand, die Voraussetzungen für eine Förderung zu schaffen. Dass es im B1. -G. I1. einen freien Platz für ein behindertes Kind gegeben hat und damit der Besuch M1. in dieser Einrichtung möglich war, wird schließlich auch dadurch deutlich, dass in nahem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kindergartenbesuch M. Plätze für behinderte Kinder im B1. -G. vergeben wurden. Nach Auskunft des für die Förderung zuständigen Beklagten wurden am 15. Juli 2011 Förderanträge für ein zweites Kind und am 9. Februar 2012 für ein drittes Kind gestellt. Ferner war der Besuch der wohnortnahen Einrichtung „B1. -G. I1. “ zumutbar. Der Beklagte führt in den Erläuterungen zu Nr. 5.1 seiner Richtlinien aus, unter welchen Voraussetzungen er im Rahmen seiner Ermessensentscheidung bei der Mittelvergabe er von einer Unzumutbarkeit ausgeht: Die Förderung erfolge im Regelfall für zwei oder mehr Kinder. Nur im Ausnahmefall sei auch die Förderung lediglich eines Kindes mit Behinderung in einer Einrichtung möglich. Träger und Jugendamt sollten prüfen, ob für diese Kinder in benachbarten Tageseinrichtungen Betreuungsmöglichkeiten verfügbar sind. Im Regelfall ließen sich so zufriedenstellende Lösungen finden. Nur soweit dieses nicht möglich oder zumutbar sei, komme auch die Förderung eines einzelnen Kindes in Betracht. Weitere Ausnahmen könnten vorliegen, wenn die Behinderung des Kindes erst im laufenden Kindergartenjahr festgestellt worden sei, oder ein Geschwisterkind ebenfalls diese Einrichtung besuche. Die letztgenannten Ausnahmen liegen nicht vor. Die Behinderung M. ist nicht erst im laufenden Kindergartenjahr festgestellt worden, sondern stand schon vorher fest, und ein Geschwisterkind besuchte am 1. August 2011 ebenfalls nicht (mehr) die Einrichtung. Dass ihr Bruder bis zu seiner Einschulung die Einrichtung besucht hat, ist nach dem Wortlaut der Regelung („besucht“) ohne Bedeutung. Auch Sinn und Zweck dieser Regelung gebieten keine andere Auslegung. Die Geschwisterregel soll verhindern, dass Eltern zwei oder mehr Kindergartenkinder in unterschiedliche Einrichtungen bringen müssen. In diesen Fällen sollen die Kinder auch die gleiche Einrichtung besuchen dürfen. Wenn - wie hier - ein Kind in die Schule geht und das andere in den Kindergarten, ist ein gemeinsamer Einrichtungsbesuch indes von vornherein ausgeschlossen. Soweit M. die Einrichtung im Rahmen des Bringens und Abholens ihres Bruders bereits kennengelernt hat, sind die geringen Nachteile, einen anderen Kindergarten zu besuchen, mit Blick auf das fiskalische Interesse des Beklagten hinnehmbar. Auch im Übrigen ist die Förderung M. in der B1. -Einrichtung zumutbar. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die gewünschte christliche Erziehung M. . Eine relevante Beeinträchtigung des Kindes oder der Eltern in ihrer Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist nicht ersichtlich. Dass in einem Kindergarten nicht-kirchlicher Trägerschaft möglicherweise die religiöse Erziehung der Kinder nicht den gleichen Stellenwert wie in einem Kindergarten kirchlicher Trägerschaft einnimmt, ist mit Blick auf das erhebliche öffentliche Interesse an einer gerechten und effizienten Verteilung der Fördermittel hinzunehmen, weil Eltern hinreichende Möglichkeiten haben, ihre Kinder im privaten Umfeld nach ihren religiösen Überzeugungen zu erziehen. Schließlich steht dem Kläger, der unter dem 6. September ausdrücklich auch einen „Härtefallantrag“ gestellt hat, nicht Nr. 12 der Richtlinien zur Seite. Danach können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Richtlinien zugelassen werden. Mögliche Ausnahmen wegen einer Unzumutbarkeit des Besuchs des B1. -Kindergartens hat der Beklagte bereits im Rahmen von Nr. 5.1 der Richtlinien geprüft. Ob darüber hinaus noch Raum für eine Prüfung von Nr. 12 der Richtlinien bleibt, kann dahinstehen. Denn der Beklagte hat sich im Rahmen seiner ablehnenden Entscheidung auch hiermit auseinandergesetzt. In der Begründung des Bescheids vom 00. T2. 2011 hat er dargelegt, dass kein Ausnahmegrund für eine Einzelförderung greife und weiter ausgeführt, dass sich auch keine „weiteren Anhaltspunkte“ für eine ausnahmsweise Förderung ergeben hätten. Damit und durch seinen Vermerk vom 12. September 2011 hat der Beklagte hinreichend deutlich gezeigt, dass er den „Härtefallantrag“ des Klägers gesehen und in rechtmäßiger Ausübung seines Ermessens beschieden hat. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger geäußerten Auffassung ist auch nicht zu beanstanden, dass dem Kläger nicht zumindest eine Förderung in der Höhe gewährt wurde, wie sie dem Träger des B1. -Kindergartens gewährt worden wäre, wenn M. dort als zweites Kind mit Behinderung betreut worden wäre. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Richtlinien des Beklagten sehen nicht vor, dass einem Träger, der die Voraussetzungen für die Förderung des einzigen behinderten Kinds in der Einrichtung nicht erfüllt, zumindest das zu gewähren ist, was an den Träger der anderen wohnortnahen Einrichtung zu zahlen gewesen wäre, wenn das Kind dort aufgenommen worden wäre. Auch für das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis ist nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.