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Urteil

12 A 1558/09

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0701.12A1558.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die am 1982 in K. , Jordanien, geborene Klägerin ist die Tochter eines jordanischen Vaters und einer ehemals deutschen Mutter. Sie besitzt die deutsche und die jordanische Staatsangehörigkeit. Seit 2006 lebt sie im Bundesgebiet. Sie begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung je zur Hälfte als Zuschuss und Darlehen für das seit dem Wintersemester 2008/2009 an der Fachhochschule B. aufgenommene Studium in dem Fach Kommunikationsdesign. 3 Mit Formblattantrag vom 2. Oktober 2008 stellte die Klägerin Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von September 2008 bis August 2009. In ihrem schulischen und beruflichen Werdegang gab sie an, an der Jordan University of T. U. in J. /Jordanien von Juli 2000 bis Juni 2005 W. ("W1. N. and T1. ") studiert und mit dem Bachelorgrad abgeschlossen zu haben. Ab Juli 2005 habe sie dort das Fach "Q. " im Masterstudiengang belegt. Dieses Studium habe sie im April 2006 abgebrochen. Von Mai 2006 bis Juli 2007 sei sie arbeitslos gewesen, von August 2006 bis Oktober 2007 habe sie ein freiwilliges soziales Jahr bei der M1. M. e.V. abgeleistet, danach sei sie bis August 2008 wieder arbeitslos gewesen. Sie erklärte, sie habe seit Mai 2006 keinen Kontakt zu ihren Eltern. 4 Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 6. November 2008 mit der Begründung ab, die Klägerin habe mit dem Abschluss des Bachelorstudiums in der Fachrichtung W. in Jordanien den ausbildungsförderungsrechtlichen Grundanspruch des § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft. Eine Förderung der Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG als weitere Ausbildung scheide wegen des offenkundigen Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift aus. 5 Die Klägerin legte am 13. November 2008 Widerspruch ein und trug zu dessen Begründung vor, die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG finde in ihrem Fall keine Anwendung. Sie habe - ähnlich wie Spätaussiedler, Vertriebene und Asylberechtigte - keine offene Möglichkeit der Wahl zwischen einer Ausbildung im Inland und im Ausland gehabt. Sie sei erst aufgrund der wegen der angedrohten Zwangsheirat erfolgten Flucht im Mai 2006 nach Deutschland gelangt. Ihren Wunsch, nach ihrem Abitur in Deutschland zu studieren, habe ihr strenggläubiger islamischer Vater kategorisch abgelehnt, weil aus seiner Sicht eine unverheiratete muslimische Frau unmöglich ohne Beaufsichtigung und Kontrolle durch ihre Familie im Ausland studieren dürfe. Ihr aktueller Aufenthaltsort müsse vor ihrer Familie geheim gehalten werden, weil sie befürchte, andernfalls Opfer eines Ehrenmodes durch ihrer Brüder oder ihren Vater zu werden. Dieser habe ihr u.a. damit gedroht, ihr die Kehle durchzuschneiden, wenn sie einen christlichen Ehemann heirate. 6 Die Klägerin legte die Bescheinigung der Bezirksregierung E. vom 23. Mai 2007 über die Anerkennung des von ihr eingereichten Bildungsnachweises als allgemeine Hochschulreife mit einem Notendurchschnitt von 2,2 und das Schreiben des Präsidenten der T2. U1. Hochschule I1. vom 19. Juni 2006 vor, wonach eine Anrechnung von Studienzeiten in Jordanien nicht möglich sei. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2008 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin gehöre als deutsche Staatsangehörige nicht zum privilegierten Personenkreis, für den § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht zur Anwendung komme. Nur Aussiedler, Heimatlose, Asylberechtigte oder Flüchtlinge kämen in den Genuss dieser Privilegierung mit der Folge, dass die Klägerin den Grundanspruch auf Förderung nach § 7 Abs. 1 BAföG durch das in Jordanien abgeschlossene Bachelorstudium ausgeschöpft habe. Sie sei als deutsche Staatsangehörige rechtlich nicht gehindert gewesen, aus Jordanien auszureisen. Auf die familieninterne Situation komme es nicht an. Selbst wenn man unterstelle, der Klägerin sei von ihrer Familie nachhaltig untersagt worden, ihr Studium in Deutschland zu absolvieren, so zeige der Umstand, dass sie nunmehr trotzdem im Inland eine Hochschulausbildung absolviere, dass ihre Wahlmöglichkeit nicht in einem Umfang eingeschränkt gewesen sei, wie dies vom Bundesverwaltungsgericht in Fällen von Spätaussiedlern angenommen werde. Eine Förderung nach § 7 Abs. 2 BAföG scheide ebenfalls aus. 8 Die Klägerin hat am 10. Dezember 2008 unter Wiederholung ihres Vorbringens im Vorverfahren Klage erhoben. 9 In einer im zugehörigen Eilverfahren 5 L 526/08 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 10. Dezember 2008 hat die Klägerin bestätigt, es treffe zu, dass sie vor ihrer Familie aus Jordanien geflohen sei, um einer Zwangsheirat zu entgehen. Sie lebe in ständiger Angst, ihre Brüder oder ihr Vater könnten von ihrem Aufenthaltsort Kenntnis erlangen und dann massive Gewalt gegen sie ausüben. Würde sie nach Jordanien zurückkehren, müsse sie mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen seitens ihrer Familie rechnen und dürfe auf keinen Fall in ihrem erlernten Beruf arbeiten. Im Rahmen des Erörterungstermins vom 26. Januar 2009 hat die Klägerin diesen Vortrag bekräftigt und durch weitere Angaben untermauert. 10 Der Beklagte hat der Klägerin mit Bescheid vom 26. Februar 2009 Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG in Form eines Bankdarlehens bewilligt. Die Klägerin hat die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt und beantragt, 11 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Februar 2009 zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 1 BAföG zu bewilligen. 12 Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen und hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er hat zur Begründung im wesentlichen den Inhalt seiner ablehnenden Bescheide wiederholt und zugesichert, für den Fall seines rechtskräftigen Unterliegens, die folgenden Bewilligungszeiträume entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu behandeln. 15 Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, und die Klage im Übrigen mit dem angefochten Urteil mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin könne im Rahmen des § 7 Abs. 1 BAföG nicht geltend machen, sie habe das Ausbildungsland nicht frei wählen können, weil ihr Vater ihr ein Studium in Deutschland verboten habe. Für die Entscheidungsfreiheit des Auszubildenden komme es nur auf die ohne aufwändige Ermittlungen überprüfbaren objektiven Rechtsverhältnisse und nicht auf die persönlichen Umstände des Auszubildenden an, die ihn faktisch an der Wahrnehmung einer rechtlich bestehenden Möglichkeit, in Deutschland zu studieren, hinderten. Auschlaggebend seien daher weder die innerfamiliären Verhältnisse noch die wirtschaftlichen Verhältnisse oder Sprachprobleme. Persönliche Umstände könnten im Bereich der ausbildungsförderungsrechtlichen Massenverwaltung nur in speziellen Härtevorschriften und Ausnahmebestimmungen - hier insbesondere § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG - Berücksichtigung finden. 16 Die Klägerin trägt zur Begründung der mit Beschluss des Senats vom 25. November 2010 zugelassenen Berufung vor, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich nicht entnehmen, dass nur rechtliche oder objektive Hindernisse einer freien Wahlmöglichkeit für ein Studium im Inland entgegenstehen können. Eine freiwillige Wahl setze begriffsnotwendig voraus, dass der Betroffene auch tatsächlich eine Wahlmöglichkeit hatte. Nur in diesem Fall könne einem Auszubildenden vorgehalten werden, dass er auch in Deutschland hätte studieren können. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf den Aspekt der Massenverwaltung und Handhabbarkeit griffen in Fällen wie dem vorliegenden - nämlich bei einer konkret nachweisbaren Drucksituation - schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht. 17 Die Klägerin beantragt, 18 das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6. November 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2008 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 26. Februar 2009 zu verpflichten, ihr die für den Bewilligungszeitraum September 2008 bis August 2009 bewilligte Ausbildungsförderung hälftig als Zuschuss und hälftig als Darlehen zu bewilligen. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Er hält an seiner Auffassung fest, dass innerfamiliäre Umstände die Freiwilligkeit der Entscheidung eines Auszubildenden für eine Ausbildung im Ausland nicht tangieren könnten. Bei anderer Ansicht seien solche inländische Auszubildende benachteiligt, die unter dem Druck ihrer Eltern zunächst ein von ihnen nicht gewünschtes Studium absolviert hätten und im Anschluss daran die Förderung einer zweiten Ausbildung wünschen. 22 Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 1. April 2011 verwiesen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte auch in dem Verfahren VG Aachen 5 L 526/09 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 25 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin, die als (auch) deutsche Staatsangehörige die persönlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BAföG erfüllt, hat für den hier streitgegenständlichen Zeitraum von September 2008 bis August 2009 keinen Anspruch auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung im Wege des hälftigen Darlehens gemäß §§ 7 Abs. 1, Abs. 3, und 17 Abs. 1 und 2 BAföG in der hier maßgeblichen bis zum 27. Oktober 2010 geltenden Fassung. 26 Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für zumindest drei Schul- und Studienjahre einer berufsbildenden Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss grundsätzlich auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und - wie im Fall der Klägerin - dort zur Berufsausübung befähigt, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Diese Vorschrift ist allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Weise einschränkend auszulegen, dass sie nur solche Auszubildende betrifft, die sich bei offener Wahlmöglichkeit zwischen einer Inlands- und einer Auslandsausbildung für eine Ausbildung im Ausland entschieden haben. Das Vorliegen einer offenen Wahlmöglichkeit ist bislang für Vertriebene, Spätaussiedler, Asylberechtigte und ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger verneint worden, die vor ihrer Ausreise, ihrer Aus- oder Übersiedlung bzw. ihrer Eheschließung im Herkunftsland einen Berufsabschluss erworben haben. 27 Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Oktober 1996 - 5 C 21.95 -, BVerwGE 102, 200, juris; vom 17. April 1997 - 5 C 15.96 -, FamRZ 1997, 1437 und vom 10. April 2008 - 5 C 12.07 -, NVwZ 2008, 1131, juris; OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2007 - 2 A 126/07 -, FamRZ 2008, 1664, juris; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 7, Rn. 13. 28 War eine offene Wahlentscheidung nicht gegeben, konnte sich also ein Auszubildender nicht freiwillig dahin entscheiden, seine Ausbildung nicht in Deutschland, sondern in seinem Herkunftsland durchzuführen, 29 vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Oktober 1996 - 5 C 21.95 -, a.a.O., vom 17. April 1997 - 5 C 15.96 -, a.a.O. und vom 10. April 2008 - 5 C 12.07 -, a.a.O., 30 ist der Auszubildende nur dann wegen eines förderungsrechtlich beachtlichen Ausbildungsabschlusses von der Ausbildungsförderung auszuschließen, wenn der im Ausland erworbene Berufsabschluss im Inland als zu einer Berufsausübung befähigender, gleichwertiger Abschluss anerkannt wird. 31 Der Klägerin stand eine offene Wahlmöglichkeit im Sinne dieser Rechtsprechung zu. Sie hatte als (auch) deutsche Staatsangehörige rechtlich die Möglichkeit aus Jordanien legal auszureisen und ihr Erststudium im Inland zu absolvieren. Das Bestehen dieser offenen Wahlmöglichkeit wird durch den - vom Senat nicht angezweifelten - Umstand nicht in Frage gestellt, dass der streng islamgläubige Vater der Klägerin ihren Wunsch, nach dem Abitur in Deutschland zu studieren, kategorisch abgelehnt hat, weil aus seiner Sicht eine unverheiratete Frau nicht ohne Beaufsichtigung und Kontrolle durch ihre Familie im Ausland studieren dürfe. Diese innerfamiliäre Drucksituation war nicht geeignet, die der Klägerin aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit zustehende Handlungsalternative eines Studiums in Deutschland auszuschließen. Dass die Klägerin in der Lage gewesen ist, ungeachtet des familiären Drucks durch massive Drohungen und Einschüchterungen, Jordanien zu verlassen und ins Bundesgebet zu gelangen, zeigt ihr Verhalten im Zusammenhang mit der der drohenden Zwangsverheiratung mit einem von ihrer Familie ausgewählten Mann. Ihre Aussage in dem Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht, sie sei nach der Weigerung ihres Vaters, sie in Deutschland studieren zu lassen, zu Hause geblieben und habe das Studium in Jordanien begonnen, vermittelt vor diesem Hintergrund vielmehr den Eindruck, dass sie - anders als im Fall der (Zwangs-)Verheiratung - mit ihrer Entscheidung für ein Studium in Jordanien dem Willen ihres Vaters Rechnung tragen wollte, zumal konkrete Anhaltspunkte für eine Drucksituation wie im Fall der Zwangsverheiratung weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Damit hat sie sich jedoch im Ergebnis - in gleicher Weise wie ein inländischer Auszubildender, der sich dem elterlichen Wunsch nach einem von ihm selbst eigentlich nicht angestrebten Studium beugt - den väterlichen Willen zu eigen gemacht und von den ihr zur Verfügung stehenden Handlungsalternativen das Studium in Jordanien gewählt. 32 Nach alledem ist das von der Klägerin ab dem Wintersemester 2008/2009 an der Fachhochschule B. in der Fachrichtung Kommunikationsdesign aufgenommene Studium nicht als (andere) Ausbildung im Sinne der § 7 Abs. 1 und 3 BAföG zu qualifizieren, sondern - wie geschehen - als weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG, die nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 BAföG ausschließlich in der Form eines Bankdarlehens gemäß § 18c BAföG geleistet wird. Dass die besonderen Umstände des Einzelfalls, die die Klägerin zur Überzeugung des Senats darzulegen vermochte, die Förderung der weiteren Ausbildung der Klägerin im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG erfordern, unterliegt aus der Sicht des Senats insbesondere mit Blick darauf, dass der Klägerin als deutscher Staatsangehörigen eine Rückkehr nach Jordanien und in den Einflussbereich ihrer Familie unter verfassungsrechtlichen und menschenrechtlichen Gesichtspunkten, 33 vgl. Begründung zu dem Entwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2011, BT-Drucksache 17/4401, S. 8, 34 nicht zuzumuten ist, keinen Zweifeln. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 37 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.