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Urteil

2 A 126/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1026.2A126.07.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Tochter einer Spätaussiedlerin und begehrt Ausbildungsförderung für ein Studium an einer deutschen Hochschule, nachdem sie ein Studium an einer Hochschule in der Russischen Föderation bereits abgeschlossen hat. Die Klägerin ist am 16. August 1976 in U. in Kasachstan geboren. Nach dem Besuch der Mittelschule in Lettland bis 1993 und dem Besuch eines Lyzeums in N. in Russland erreichte sie am 22. Juni 1994 den Allgemeinen Mittelschulabschluss. Von September 1994 bis Juli 1999 studierte sie sodann an der Staatlichen Pädagogischen Hochschule zu N. Deutsche und Englische Philologie. Im Juli 1999 wurde ihr von der Staatlichen Pädagogischen Hochschule zu N. durch ein Diplom die fachliche Qualifikation "Lehrerin für deutsche und englische Sprache, Fach `Philologie`", verliehen. In den drei Folgejahren arbeitete die Klägerin zunächst ein Schuljahr als Lehrerin für Fremdsprachen an der Mittelschule Nr. 12 in M. , Lettland, und dann als Sekretärin und Referentin bei einer Transportfirma in M. . Am 10. Juli 2002 siedelte die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland aus und erhielt unter dem 26. Juli 2002 eine Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes. Von November 2002 bis Mai 2003 absolvierte die Klägerin einen Deutschkurs. Den unter dem 30. September 2003 gestellten Antrag der Klägerin auf Anerkennung/Gleichstellung ihrer in Russland abgelegten Lehramtsprüfung lehnte die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 17. Dezember 2003 ab. Nach Maßgabe des § 20 des Lehrerausbildungsgesetzes sei die Lehramtsprüfung der Klägerin weder im Fach Deutsch noch im Fach Englisch der Qualifikation für ein entsprechendes Lehramt an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen gleichwertig. Zwar habe die Klägerin ein wissenschaftliches Hochschulstudium und somit eine formell gleichwertige Ausbildung nachgewiesen. Es fehle jedoch an der fachlichen Gleichwertigkeit. Die Klägerin habe in Russland das Fach Deutsch als Fremdsprache studiert, welches in Nordrhein-Westfalen nicht als Unterrichtsfach zugelassen sei. Das zweite Studienfach Englisch habe nach dem vorgelegten Notenverzeichnis nur das Niveau eines erweiterten Fremdsprachenlektorats erreicht und sei daher dem Studium der ersten Unterrichtsfachs nicht gleichrangig. Zum Wintersemester 2004/2005 nahm die Klägerin an der Universität F. - Duisburg ein Studium im Fach "Soziale Arbeit: Beratung und Management (MA)" auf. Hierfür beantragte sie bei dem Beklagten die Gewährung von Ausbildungsförderung. Zu den Gründen, aus denen sie trotz ihres abgeschlossenen Auslandsstudiums erneut studieren wolle, erklärte sie mit Schreiben vom 18. Oktober 2004: Weil die Bezirksregierung E. ihren an der Staatlichen Pädagogischen Hochschule N. erworbenen Studienabschluss nicht anerkannt habe, sei sie zu einem nochmaligen Studium gezwungen. Ein Lehramtsstudium im Fach Deutsch komme für sie nicht in Frage, weil sie Deutsch nicht als Muttersprache, sondern als Fremdsprache studiert habe. Englisch scheide wegen ihrer mangelnden Kenntnisse dieser Sprache als Unterrichtsfach aus, denn in Russland erlerne man die zweite Fremdsprache nicht in der Schule, sondern erst an der Universität. Ihrem Auftrag als Lehrerin in Deutschland könne sie auch deshalb nicht gerecht werden, weil sie dabei in einem ihr fremden Gesellschaftssystem mit Kindern pädagogisch tätig sein müsste. Es sei ihr aber möglich, nach dem nunmehr angestrebten Abschluss mit Jugendlichen und Erwachsenen zu arbeiten. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2004 gewährte der Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2004 bis September 2005 Ausbildungsförderung als verzinsliches Bankdarlehen nach § 18 c des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Die derzeitige Ausbildung der Klägerin stelle eine weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG dar, für die Förderung nicht mehr als Zuschuss und zinsfreies Darlehen, sondern nur noch nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 BAföG als verzinsliches Bankdarlehen geleistet werden könne. Auf den Widerspruch der Klägerin hob der Beklagte mit Bescheid vom 18. November 2004 den Bescheid vom 20. Oktober 2004 auf und bewilligte der Klägerin nunmehr ab dem Wintersemester 2004/2005 Ausbildungsförderung dem Grunde nach für die Zeit vom Wintersemester 2004/2005 bis zum Sommersemester 2006 zur Hälfte als Zuschuss und Staatsdarlehen und für die Zeit vom Wintersemester 2006/2007 bis zum Wintersemester 2007/2008 als verzinsliches Bankdarlehen; die Förderungshöchstdauer werde am 31. März 2008 erreicht sein. Da die Klägerin ihren Grundanspruch aus § 7 Abs. 1 BAföG wegen der fehlenden Anerkennung ihres russischen Studienabschlusses noch nicht ausgeschöpft habe, sei in ihrem Fall anstatt § 7 Abs. 2 BAföG die Vorschrift des § 7 Abs. 3 BAföG anzuwenden. Für den Abbruch der früheren Ausbildung bzw. den Fachrichtungswechsel werde ein wichtiger Grund anerkannt. Auf die Förderungshöchstdauer von 7 Semestern seien von den 9 in Russland absolvierten Semestern 3 anzurechnen, sodass die Förderungshöchstdauer nach vier Semestern erreicht sei; für die Zeit danach werde Förderung in Form eines verzinslichen Bankdarlehens gewährt. Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens geltend, sie könne für ihr gesamtes Studium Ausbildungsförderung als Zuschuss und zinsfreies Darlehen beanspruchen, denn sie habe die Fachrichtung aus unabweisbarem Grund gewechselt. Sie beherrsche die deutsche Sprache trotz ihres Lehramtsstudiums im Fach Deutsch in Russland nicht perfekt, sondern habe in der Bundesrepublik Deutschland zunächst einen sechsmonatigen Sprachkurs besuchen müssen. Ferner habe sie Englisch in Russland nur als Nebenfach und mit Russisch als Ausgangssprache studiert, sodass sie auch damit in Deutschland neu würde beginnen müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2005 wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin könne als Spätaussiedlerin trotz ihres im Ausland erreichten, in Deutschland aber nicht ohne weiteres verwertbaren Abschlusses dem Grunde nach noch Förderung ihres jetzigen Studiums beanspruchen. Die für den Fachrichtungswechsel geltend gemachten Gründe seien auch als wichtig, jedoch nicht als unabweisbar einzustufen, sodass sie nach § 17 Abs. 3 BAföG nur für die Dauer von vier Semestern Förderung als Zuschuss und Darlehen und im übrigen ein verzinsliches Bankdarlehen nach § 18 c BAföG erhalten könne. Ein unabweisbarer Grund im Sinne eines objektiven Hinderungsgrundes, der die Fortsetzung der einmal begonnenen Ausbildung nicht mehr zulasse, sei nicht ersichtlich. Die Klägerin hat am 21. Juli 2005 Klage erhoben. Sie hat unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren vorgetragen, für den Fachrichtungswechsel liege ein unabweisbarer Grund vor. Das in Russland durchgeführte Lehramtsstudium mit dem Hauptfach Deutsch als Fremdsprache und Englisch auf dem Niveau eines erweiterten Fremdsprachenlektorats werde in Deutschland nicht angeboten. Es sei ihr daher nicht möglich, diese Ausbildung in Deutschland fortzusetzen. Kein Fach, das sie hier studieren könne, sei mit den Fächern identisch, die sie in Russland studiert habe. Selbst wenn sie jetzt ein Lehramtsstudium mit den Fächern Deutsch und Englisch aufnehmen wollte, würde sie die Fachrichtung wechseln müssen. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Amt unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 18. November 2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. - Ausbildungsförderung - vom 1. Juli 2005 zu verpflichten, ihr für ihr Studium der Fachrichtung Soziale Arbeit an der Universität F. -Duisburg Ausbildungsförderung je zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Darlehen dem Grunde nach zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide Folgendes vorgetragen: Weil die Klägerin ihr Studium in Russland bereits im Jahr 1994 aufgenommen habe, sei bei der Entscheidung über den Fachrichtungswechsel die Übergangsvorschrift des § 7 Abs. 4 BAföG angewandt worden. Über die Förderungsart sei gemäß § 17 Abs. 3 BAföG entschieden worden. Nach den einschlägigen Rundverfügungen der Bezirksregierung liege ein Fachrichtungswechsel aus unabweisbarem Grund vor, wenn die Ausbildung in Deutschland nicht in einem dem bisherigen Studiengang vergleichbaren Studiengang fortgesetzt werden könne. Sofern es einen vergleichbaren Studiengang gebe, sei ein unabweisbarer Grund für einen Wechsel auch dann nicht anzuerkennen, wenn durch die Aufnahme des anderen Studiums nur ein geringer Zeitverzug entstehe. Der Klägerin sei es möglich gewesen, einen vergleichbaren Studiengang wie Lehramt oder Magister zu wählen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, stattgegeben. Zur Begründung der vom erkennenden Gericht zugelassenen Berufung beruft sich der Beklagte auf Stellungnahmen, die von den zuständigen Anrechnungsstellen im Fall der Klägerin einerseits und in einem vergleichbaren Fall andererseits abgegeben worden seien, und macht geltend, das in Russland betriebene Lehramtsstudium sei einem in Deutschland betriebenen Lehramtsstudium zumindest teilweise gleichwertig. Dies ergebe sich aus der zum Teil bestehenden Anrechnungsmöglichkeit. So könnten der Klägerin nach einer Auskunft des Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 17. Januar 2007 auf den Studiengang für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen im Fach Deutsch zwei Semester und im Fach Englisch ein Semester angerechnet werden. Im Rahmen der gestuften Lehrerausbildung ersetze das russische Lehramtsstudium ausweislich der in einem Parallelfall abgegebenen Stellungnahmen der Fakultät für Philologie, Germanistisches Institut und Englisches Seminar, der Ruhr- Universität Bochum sogar weitgehend den ersten Ausbildungsabschnitt zum Bachelor, wenn auch noch zusätzliche Vorlesungen erforderlich seien. Es liege daher ein Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG vor, der hier aus wichtigem, aber nicht aus unabweisbarem Grund erfolgt sei. Denn die Fortsetzung des Lehramtsstudiums sei der Klägerin weder objektiv noch subjektiv unmöglich. Hinreichende Sprachkenntnisse könnten bei ihr vorausgesetzt werden, da die Beherrschung der deutschen Sprache auch für ein Studium der Sozialen Arbeit Voraussetzung sei. Hätte die Klägerin ein Lehramtsstudium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen aufgenommen, für das ebenfalls die Förderungshöchstdauer von sieben Semestern gelte, wäre aufgrund der Anrechnungsmöglichkeit bei Aufnahme des Studiums mit einer Verkürzung der Ausbildungs- und Förderungszeit zu rechnen gewesen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin stellt keinen Antrag. Sie weist auf das russische, nur zehn Schuljahre umfassende Schulsystem hin, in dem es keine Differenzierung von Schultypen gegeben habe; ihre Ausbildung zur Lehrerin sei am ehesten derjenigen für ein Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen vergleichbar. Insofern seien die vom Beklagten vorgelegten Stellungnahmen der Philologischen Fakultät der S. -V. C. vom Januar 2007 zu einem vergleichbaren Fall, wonach das in Russland absolvierte Lehramtsstudium in den Fächern Deutsch und Englisch einem deutschen Bachelor of Arts -Abschluss als Voraussetzung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen vergleichbar sei, nicht nachvollziehbar, zumal sie selbst eine gymnasiale Oberstufe nie besucht habe. Die Stellungnahmen stünden auch im Widerspruch zu der Stellungnahme des Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen, wonach die Klägerin bei einem Studiengang Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen im Unterrichtsfach Deutsch in das dritte Fachsemester und in Englisch in das zweite Fachsemester hätte eingeschrieben werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl I S. 645, ber. S. 1680), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 9 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22. September 2005 (BGBl I S. 2809, 2811), auf Vorabentscheidung dem Grunde nach darüber, dass die Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 BAföG für ein Studium der Fachrichtung "Soziale Arbeit: Management und Beratung" an der V. F. - Duisburg vorliegen. Der Klägerin steht auch für den Zeitraum vom Wintersemester 2006/2007 bis einschließlich Sommersemester 2008 Ausbildungsförderung nach § 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BAföG zu. Der Bescheid des Beklagten vom 18. November 2004 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 1. Juli 2005 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. § 46 Abs. 5 BAföG ermöglicht hier in entsprechender Anwendung eine Entscheidung darüber, dass die Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 BAföG vorliegen. Zwar ist die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur in den dort aufgezählten Fällen und nicht auch im Fall einer Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Vorabentscheidung aber in entsprechender Anwendung des § 46 Abs. 5 BAföG auch über die Frage möglich, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine zusätzliche Ausbildung im Rahmen des Grundanspruchs nach § 7 Abs. 1 BAföG vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1994 - 11 C 55.92 -, FamRZ 1994, 927. Die in dieser Entscheidung entwickelten Maßgaben gelten auch für den vorliegenden Fall. Zwar geht es hier nicht um eine zusätzliche Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG, das heißt, um eine Ausbildung, die begonnen wird, nachdem der Auszubildende bereits eine förderungsfähige Ausbildung absolviert, bei dieser Ausbildung aber den zeitlichen Mindestumfang nicht ausgeschöpft hat, sondern - wie zu zeigen sein wird - um eine Erstausbildung nach Durchführung einer nicht einem deutschen Ausbildungsgang vergleichbaren Ausbildung im Ausland. Auch in diesem Fall wäre es aber sachlich nicht vertretbar, die Zulässigkeit eines Antrags auf Vorabentscheidung und das Bestehen eines entsprechenden verfahrensrechtlichen Anspruchs davon abhängig zu machen, ob die angestrebte Ausbildung noch Erstausbildung oder schon nach § 7 Abs. 2 BAföG als weitere oder nach § 7 Abs. 3 BAföG als andere Ausbildung anzusehen ist, zumal dies oft erst nach eingehender Prüfung der materiellen Rechtslage entschieden werden kann. Vgl. auch Kreutz, in: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage, Stand: Februar 2007, § 46 Rdnr. 22. Zu den Förderungsvoraussetzungen, über die vorab entschieden werden kann, gehört auch die Förderungsart. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1980 - 5 C 66.78 -, FamRZ 1980, 1170. 2. Die Klägerin erfüllt die persönlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Sie ist nach ihren unbestrittenen Angaben deutsche Staatsangehörige. Als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach §§ 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl I S. 1902) ist sie Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). 3. Das von der Klägerin angestrebte Studium ist eine förderungsfähige Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG. Ihre in der Russischen Föderation durch ein Diplom abgeschlossene Ausbildung als Lehrerin für Deutsch und Englisch im Fachgebiet Philologie steht dem Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG nicht entgegen. a) Die Klägerin hat ihren Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG noch nicht ausgeschöpft. Zwar ist das in der Russischen Föderation durchgeführte und abgeschlossene Studium an der Staatlichen Pädagogischen Hochschule zu N. als Hochschulausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG eine im Grundsatz förderungsfähige Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG. Das Studium hat der Klägerin jedoch keinen berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG vermittelt. Wie aus dem Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung E. über die Anerkennung von Lehramtsprüfungen aus Russland vom 17. Dezember 2003 hervorgeht, berechtigt der im Ausland erworbene Studienabschluss die Klägerin nicht zu einer Berufsausübung als Lehrerin für die Fächer Deutsch und Englisch als Fremdsprachen in der Bundesrepublik Deutschland. Auch die Vorschrift des § Abs. 1 Satz 2 BAföG kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Nach deren Wortlaut ist ein Ausbildungsabschluss auch dann berufsqualifizierend, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Regelung allerdings ihrem Maßnahmezweck entsprechend eingeschränkt auszulegen und gilt nur für diejenigen Auszubildenden, die sich trotz Ausbildungsmöglichkeit im Inland für eine Ausbildung im Ausland entschieden und diese mit einem im Ausland berufsqualifizierenden Abschluss beendet haben. Denn diese Auszubildenden sollen förderungsrechtlich nicht besser gestellt werden als diejenigen, die sich für eine (Erst-)Ausbildung im Inland entschieden haben. Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG gilt dagegen nicht für Ausbildungsabschlüsse, die Vertriebene vor ihrer Aussiedlung im Herkunftsland erworben haben, denn aufgrund der fehlenden Möglichkeit, vor der Aussiedlung eine Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen, ist die Entscheidung, die vor der Aussiedlung begonnene Ausbildung im Herkunftsland durchzuführen, als nicht freiwillig anzusehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Oktober 1996 - 5 C 21.95 -, BVerwGE 102, 200 ff., und vom 17. April 1997 - 5 C 5.96 -, DVBl 1997, 1436. Nach diesen Maßgaben ist die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Ein sachlicher Grund, zwischen der Ausbildungssituation Vertriebener, die bis zum 31. Dezember 1992 in der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme gefunden haben, und derjenigen von Spätaussiedlern, die als deutsche Volkszugehörige nach den Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung des zum 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes (BGBl I, 829) die Aussiedlungsgebiete nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, und deren Abkömmlingen zu differenzieren, besteht nicht. Auch für den Spätaussiedler und dessen Abkömmlinge ist davon auszugehen, dass sie grundsätzlich keine Möglichkeit haben bzw. hatten, vor der Aussiedlung eine Berufsausbildung in der Bundesrepublik Deutschland aufzunehmen, sodass die Entscheidung, eine Ausbildung im Aussiedlungsgebiet zu beginnen, auch bei Spätaussiedlern und deren Abkömmlingen grundsätzlich als nicht freiwillig anzusehen ist. So ist es zwischen den Beteiligten auch nicht streitig, dass die Klägerin vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 10. Juli 2002 eine Berufsausbildung im Inland nicht aufnehmen konnte. Kann die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG der Klägerin damit nicht entgegengehalten werden, hat sie ihren Förderungsanspruch des § 7 Abs. 1 BAföG noch nicht ausgeschöpft. Die von ihr angestrebte Ausbildung an der V. F. - E. ist ungeachtet des ausländischen Studienabschlusses wegen der insofern fehlenden Berufsqualifikation keine "weitere Ausbildung" im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG. b) Die Förderungsfähigkeit des von der Klägerin in Aussicht genommenen Studiums "Soziale Arbeit: Beratung und Management" ist hier auch nicht davon abhängig, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG vorliegen. Allerdings folgt dies nicht bereits daraus, dass hier auf das von der Klägerin im Aussiedlungsgebiet betriebene und dort berufsqualifizierend abgeschlossene Studium für das Lehramt mit den Fächern Deutsch und Englisch die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG keine Anwendung findet. Mit Blick darauf erscheint auch zweifelhaft, eine Ausbildung, die danach förderungsrechtlich unschädlich berufsqualifizierend abgeschlossen wurde, wie das Verwaltungsgericht ausführt, als beendet im Sinne des § 15 b Abs. 3 BAföG anzusehen, weshalb § 7 Abs. 3 BAföG nicht eingreife. Letzteres kann hier jedoch offen bleiben. Denn bei der von der Klägerin zuvor betriebenen Ausbildung im Ausland handelt es sich nach den von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu entwickelten Grundsätzen um eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht relevante Ausbildung, sodass schon deshalb § 7 Abs. 3 BAföG nicht eingreift. Im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten sind förderungsrechtlich als Ausbildung und hinsichtlich eines Fachrichtungswechsels als bisherige Ausbildung zu berücksichtigen, wenn und soweit der Auszubildende im Ausland eine auf die Qualifikation zu einem Beruf ausgerichtete Ausbildung absolviert hat und die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach ihren Zugangsvoraussetzungen, nach Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar ist. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit setzt einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsganges und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus, wie sie von der ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und den inländischen Ausbildungsstätten andererseits angeboten und vermittelt werden. Auf die Frage, in welchem Umfang Zeiten einer Auslandsausbildung auf eine inländische Ausbildung angerechnet werden können, kommt es in diesem Zusammenhang nur mittelbar, nämlich im Sinne eines Indizes für die Vergleichbarkeit der Ausbildungsstätten an. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - 5 C 36.79 -, BVerwGE 62, 174 ff., und vom 4. Dezember 1997 - 5 C 28.97 -, BVerwGE 106, 5 ff. In Anwendung dieser Maßgaben ist die von der Klägerin absolvierte Lehrerausbildung für Deutsch als Fremdsprache im Hauptfach und Englisch als Fremdsprache im Nebenfach an der Staatlichen Pädagogischen Hochschule N. nicht mit einem Ausbildungsgang an einer deutschen Hochschule vergleichbar. Denn bei wertender Betrachtung der als einschlägig anzusehenden Studiengänge ergeben sich Unterschiede, die so wesentlich sind, dass von einer Vergleichbarkeit der von der Klägerin in der Russischen Föderation absolvierten Ausbildung mit einem Studiengang an einer deutschen Hochschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG schon im Ansatz nicht gesprochen werden kann. Um das Fach Deutsch (Germanistik) an einer deutschen Hochschule mit dem Berufsziel der Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen erfolgreich studieren und abschließen zu können, muss ungeachtet der verschiedenen landesrechtlich geregelten Lehrämter (vgl. etwa § 5 des Lehrerausbildungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002, GV NRW 2002, 325 - LABG -) und ungeachtet der tatsächlichen lehramtsspezifischen Studieninhalte die deutsche Sprache als Muttersprache oder in einem Umfang, der dem muttersprachlichen gleichkommt, beherrscht werden. Dies ist notwendige Voraussetzung dafür, Kinder und Jugendliche, deren Muttersprache Deutsch ist, im Fach Deutsch angemessen unterrichten zu können. Die an einer deutschen Hochschule vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten im Lehramtsfach Deutsch bauen danach mit Blick auf den angestrebten Berufsabschluss unabhängig vom spezifischen Studieninhalt notwendig auf diesem Umfang der Sprachbeherrschung auf. Diese Voraussetzung lässt sich auch dem Grundsatz der allen Lehrämtern gemeinsamen pädagogischen Verantwortung und berufsethischen Verpflichtung dem Schüler gegenüber entnehmen, wie er als Teil der von der Hochschule zu vermittelnden Lehramtsbefähigung etwa im nordrhein-westfälischen Landesrecht gesetzlich normiertes Ausbildungsziel (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 5 LABG) und insofern Ausprägung des dem auszubildenden Lehrer auferlegten staatlichen Erziehungsauftrags im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GG ist. Diesem Anspruch genügt ein russisches Studium "Deutsch als Fremdsprache" für ein Lehramt an einer Schule in der Russischen Föderation nicht. Weder setzt ein solches Studium voraus, dass der Student Deutsch als Muttersprache oder gleich einer Muttersprache beherrscht, noch zielt es darauf ab, nach Abschluss des Studiums Kinder und Jugendliche zu unterrichten, deren Muttersprache Deutsch ist. Wie der Studienverlaufsplan, den die Klägerin vorgelegt hat, mit den Fächern Praktische Phonetik, Praktische Grammatik, Theoretischer Kurs in der Hauptfremdsprache, Theorie und Praxis der Übersetzung und dem Fach Sprachübung zeigt, dient das Studium "Deutsch als Fremdsprache" an einer russischen V. jedenfalls zum Teil erst dem Spracherwerb und basiert daher gerade nicht auf einer umfassenden Sprachbeherrschung. Auch erfordert die Vermittlung des Deutschen als Fremdsprache an Schüler aus dem russischen Sprachraum, die in der Regel ohne Vorkenntnisse des Deutschen in Sprache und Schrift sind, wesentlich andere Kompetenzen und Schwerpunkte in fachspezifischer und fachdidaktischer Hinsicht als Deutschunterricht für Schüler mit Deutsch als Muttersprache. Dies liegt auf der Hand und bedarf keiner Vertiefung. Selbst wenn daher Teile des Lehramtsstudiums Deutsch an einer russischen V. nach Bezeichnung und Inhalt dem Lehrangebot im Fach Germanistik an einer deutschen Hochschule entsprechen - was in der Natur der Sache liegt und ebenfalls keiner Vertiefung bedarf -, fehlt es wegen der berufszielbedingt notwendigen Voraussetzung, für ein erfolgreiches Lehramtsstudium Deutsch an einer deutschen Hochschule die deutsche Sprache als oder wie eine Muttersprache zu beherrschen, an einer vergleichbaren Grundlage der jeweiligen Ausbildungen als Lehrer für das Fach Deutsch. Demgegenüber sind etwa bestehende Möglichkeiten der Anrechnung bisheriger Studienleistungen im vorliegenden Fall kein geeignetes Indiz von Gewicht für eine Vergleichbarkeit der Ausbildungsstätten im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn weder ist die Anrechnungspraxis der zuständigen Stellen nachvollziehbar, was die Anzahl der anrechnungsfähigen Semester angeht, noch berücksichtigt sie ihrem Inhalt nach die hier mit Blick auf das angestrebte Berufsziel erforderliche umfassende Beherrschung der deutschen Sprache. Wie aus den von der Beklagten vorgelegten Stellungnahmen hervorgeht, die im Fall der Klägerin einerseits und in einem vergleichbaren Fall einer anderen Auszubildenden andererseits von der jeweils zuständigen Stelle abgegeben worden sind, weichen die Anrechnungsmöglichkeiten von bisherigen Studienleistungen ihrem Umfang nach erheblich voneinander ab: Das Germanistische Institut der Fakultät für Philologie der S. -V. C. will der Auszubildenden in einem gleichgelagerten Fall die in Russland erbrachten Studienleistungen auch unter Berücksichtigung dessen, dass das russische Curriculum "den Spracherwerb der Fremdsprache eindeutig bevorzugt", unter Auflagen als abgeschlossenen Bachelorstudiengang - ein eigenständiger Teil des in Nordrhein-Westfalen versuchsweise eingeführten "Gestuften Studienganges in der Lehrerausbildung" (vgl. § 1 Abs. 4 LABG NRW i.V.m. der Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO-B/M) vom 27. März 2003) - für ein Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen anrechnen. Demgegenüber hat das Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen - Geschäftsstelle E1. - im Fall der Klägerin erklärt, diese könne für einen Studiengang "Lehramt an Grund-, Haupt und Realschulen" im Fach Deutsch in das 3. Fachsemester eingeschrieben werden. Sind diese in Aussicht gestellten Anrechnungsmöglichkeiten schon allein wegen des erheblich divergierenden Umfangs (sechs bzw. zwei Semester) nicht nachvollziehbar, so erweisen sie sich als noch weniger plausibel, wenn man berücksichtigt, dass für ein Studium im Fach Deutsch für das "Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen" die in Russland erbrachte Studienleistung mit einer Semesterzahl angerechnet werden soll, die das Dreifache einer möglichen Anrechnung für ein Studium im Fach Deutsch für das "Lehramt an Grund-, Haupt und Realschulen" beträgt. Unabhängig davon bleibt bei der Anrechnung erbrachter ausländischer Studienleistungen, die allein aufgrund der vorzulegenden Studienverlaufsdokumentation und der Zeugnisse vorgenommen wird und sich ausschließlich mit der Entsprechung von Studieninhalten befasst, offensichtlich die für den Beruf des Deutschlehrers an einer deutschen öffentlichen Schule nach den vorstehenden Ausführungen unerlässliche umfassende phonetische, grammatikalische und lexikalische Beherrschung der deutschen Sprache außer Betracht. Wie etwa die Stellungnahme des Germanistischen Instituts der Fakultät für Philologie der S. -V. C. zeigt, ist die - möglicherweise - fehlende Beherrschung der deutschen Sprache für die Anrechnung nur insoweit von Belang, als davon ausgegangen wird, dass die Auszubildenden aufgrund des im russischen Curriculum bevorzugten Spracherwerbs der Fremdsprache Deutsch Defizite im Bereich Literaturwissenschaft haben. Ob der Auszubildende dagegen im für die angestrebte Berufsqualifikation als Lehrer unerlässlichen Umfang der deutschen Sprache als Muttersprache oder vergleichbar mächtig ist oder noch werden kann, bleibt bei der Anrechnung - aus welchen Gründen auch immer - unberücksichtigt. Eine solche Anrechnungspraxis im Fach Deutsch läuft in Fällen wie hier - die Klägerin spricht nach eigenen, unbestrittenen Angaben nicht perfekt Deutsch und hat die Lehrerausbildung in der Russischen Föderation dennoch mit Auszeichnung bestanden - dem oben genannten Ziel der Lehrerausbildung zuwider; ihr kann deshalb für die Frage der Vergleichbarkeit der ausländischen mit der inländischen Ausbildung kein entscheidendes Gewicht zukommen. Erweisen sich damit die Anrechnungsmöglichkeiten in diesem Fall, in dem die umfassende Beherrschung der deutschen Sprache für die Berufsqualifikation unerlässlich ist, nicht als geeignetes Indiz von Gewicht für die Vergleichbarkeit der Ausbildungsgänge an den jeweiligen Ausbildungsstätten, ist das Lehramtsstudium Deutsch als Fremdsprache an einer russischen Hochschule einem Lehramtsstudium Deutsch an einer deutschen Hochschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG aufgrund der in wesentlicher Beziehung unterschiedlichen Sprachanforderungen nicht vergleichbar. Die Klägerin kann auch nicht auf ein an verschiedenen deutschen Universitäten mögliches Masterstudium "Deutsch als Fremdsprache" verwiesen werden. Vgl. etwa die Beschreibung des Studiengangs "Deutsch als Fremdsprache" an der V. Bielefeld unter www.uni-bielefeld.de/lili/ studiengaenge/daf/studium/master. Denn ein solches Studium ist mit dem von der Klägerin absolvierten Studium in N. schon aufgrund des vermittelten Ausbildungsabschlusses nicht vergleichbar. Das Masterstudium "Deutsch als Fremdsprache" zielt nicht auf eine Berufsqualifikation als Lehrer an öffentlichen Schulen, sondern auf andere Berufsfelder in der Sprach- und Kulturvermittlung mit Tätigkeiten in der Erwachsenenbildung, im Hochschulbereich und bei internationalen bzw. international tätigen Organisationen und Einrichtungen. Ob der von der Klägerin an der Staatlichen Pädagogischen Hochschule N. absolvierte Lehramtsstudiengang "Englisch als Fremdsprache" im Nebenfach einem Lehramtsstudium des Faches Englisch an einer deutschen Hochschule vergleichbar ist, kann offen bleiben. Dagegen sprechen der deutlich geringere Umfang des Nebenfachstudiums in Russland im Vergleich zu einem Studium eines (gleichberechtigten) zweiten Fachs an einer deutschen Hochschule, die fehlende Indizfunktion der Anrechnungsmöglichkeiten aufgrund der auch hier erheblich voneinander abweichenden Stellungnahmen des Englischen Seminars der Fakultät Philologie der S. -V. C. (Anrechnung des Bachelor-Studienganges bei Nachstudieren von ein oder zwei Modulen) und des Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen - Geschäftsstelle E. - (Anrechnung nur eines Fachsemesters) sowie die Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass Englisch als Fremdsprache in der Russischen Föderation mit der Korrespondenzsprache Russisch studiert wird, wogegen bei einem Englischstudium an deutschen Hochschulen die deutsche Sprache Korrespondenzsprache des Englischen ist. Die Frage bedarf hier aber letztlich keiner Entscheidung. Denn weil es jedenfalls an der Vergleichbarkeit eines der studierten Fächer fehlt, ist das von der Klägerin in Russland durchgeführte Lehramtsstudium auch seiner spezifischen Fächerkombination nach mit einem Studium an einer deutschen Hochschule nicht vergleichbar. Das Lehramtsstudium an einer nordrhein-westfälischen Hochschule - der Auszubildende ist förderungsrechtlich nicht verpflichtet, sich an sämtlichen Hochschulen im gesamten Bundesgebiet um die förderungsrechtlich günstigste Ausbildung zu bemühen - erfordert nämlich in jedem Fall neben dem erziehungswissenschaftlichen Studium das Studium von zwei Unterrichtsfächern bzw. Fachrichtungen (vgl. §§ 13-16 LABG). Selbst wenn sich die Klägerin daher ihre im Fach Englisch erworbenen Auslandsstudienkenntnisse bei der Aufnahme eines Lehramtsstudiums in der Bundesrepublik Deutschland in bestimmter, anrechenbarer Weise zunutze machen könnte, müsste sie dazu noch (mindestens) ein weiteres Lehramtsfach in vollem Umfang studieren. Die Klägerin steht sich daher wie ein Auszubildender, der im Ausland nur ein Fach studiert hat und dessen Studium an der ausländischen Ausbildungsstätte aus diesem Grund mit einem zwei selbständige und nicht aufeinander aufbauende Fächer umfassenden Lehramtsstudium an einer hiesigen Hochschule nicht vergleichbar ist. Aus denselben Gründen braucht sich die Klägerin auch nicht auf ihre im Rahmen des russischen Lehramtsstudiums erworbenen pädagogischen Kenntnisse verweisen zu lassen. Das erziehungswissenschaftliche Studium ist notwendiger Teil jedes Lehramtsstudiums und vermag die Notwendigkeit eines vollständig neuen Fachstudiums hier nicht zu ersetzen oder greifbar zu verringern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.