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Beschluss

12 A 2237/10

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0729.12A2237.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg in Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO hat. 3 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils - liegt nicht vor. Die Klägerin dringt mit der Rüge nicht durch, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Prüfung, ob die im Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis zum 30. April 2007 geleistete Eingliederungshilfe aufgrund eines im Sinne des § 10a Abs. 1 Nr. 1 OEG ausschließlich schädigungsbedingten Bedarfs erbracht wurden, den Inhalt des vom Sozialgericht E. eingeholten Gutachtens der Frau Dr. M. , O. , vom 13. Juni 2009 nicht ausreichend gewürdigt, nicht durch. Im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt es zur erforderlichen Darlegung eines "grob ungerechten" Entscheidungsergebnisses, 4 vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13, 5 nicht, einer rationalen, d. h. willkürfreien, und damit vertretbaren gerichtlichen Würdigung des Sachverhalts ohne gedankliche Brüche und Widersprüche und ohne Verstoß gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze und zwingende Erfahrungssätze, 6 vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 B 74.09 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 12 A 1765/09 -; Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4 und 9; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 7 - 2 B 126/09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N., 8 eine eigene Beweiswürdigung entgegenzustellen. So liegt der Fall jedoch hier. 9 Anders als die Klägerin meint, hat das Verwaltungsgericht geprüft, ob der Bedarf, der mit der Eingliederungshilfe abgedeckt werden sollte, ausschließlich schädigungsbedingt ist. Es hat diese Prüfung zu Recht - und von der Klägerin im Zulassungsverfahren auch nicht in Frage gestellt - auf die ausschließliche Ursächlichkeit der Traumata beschränkt, die zeitlich vor dem 15. Mai 1976 lagen. Aufgrund einer Würdigung des Inhalts der vorliegenden (fach)medizinischen Gutachten, und zwar auch des Gutachtens der Frau Dr. M. vom 13. Juni 2009, hat es einen ausschließlich auf diesen Schädigungen beruhenden Bedarf der Klägerin deshalb verneint, weil die Gutachten im Ergebnis übereinstimmend davon ausgingen, dass die aktuellen psychischen Störungen der Klägerin sowohl auf den sexuellen Traumatisierungen aus dem Zeitraum vor dem 15. Mai 1976 als auch auf den weiteren sexuellen Traumatisierungen aus den Jahren danach beruhten. Dieser Würdigung hat die Klägerin mit dem pauschalen Hinweis, alleiniger Grund für die Inanspruchnahme sei die sexuelle Traumatisierung gewesen, nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Es ist diesem Vortrag nämlich schon nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Klägerin hier nur die vor dem 15. Mai 1976 erlittenen sexuellen Übergriffe meint. Die Klägerin stellt die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts auch mit dem weiteren Hinweis nicht in Frage, die Gutachterin habe in dem Gutachten vom 13. Juni 2009 ausgeführt, eine schädigungsunabhängige Entwicklung bzw. ein Nachschaden liege nicht vor. Diese Aussage bezieht sich bei einer Betrachtung des Inhalts des Gutachtens insgesamt erkennbar sowohl auf die in der Kindheit erlittenen Schädigungen als auch auf die in den 80er Jahren im Rahmen einer Partnerschaft erlittenen Schädigungen. Die Gutachterin geht zudem auch ausdrücklich davon aus, dass die Traumatisierungen in ihren Auswirkungen nicht voneinander zu trennen sind. Die der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts inzident zugrunde liegende Annahme, die in den Gutachten behandelten psychischen Störungen seien für die Maßnahme der Eingliederungshilfe bedarfsbegründend gewesen, ist nicht zu beanstanden. Diese Annahme wird durch den Inhalt der dem Antrag vom 6. März 2006 beigefügten Hilfeplanung, insbesondere den fachlichen Äußerungen bestätigt. Die Antragsunterlagen geben auch hinreichend Auskunft über den Inhalt der Maßnahme. Bei dieser Sachlage bedurfte es auch unter Amtsermittlungsgesichtspunkten nicht der von der Klägerin gewünschten Beweiserhebung zu Grund und Durchführung der Maßnahme. 10 Nach alledem weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. 11 Auch der ferner - sinngemäß - geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) liegt nicht vor. Eine Verletzung der Aufklärungsplicht ist nur dann gegeben, wenn sich dem Gericht eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen bzw. geboten gewesen wäre. Dies ist jedoch grundsätzlich dann nicht der Fall, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei - wie hier - nicht förmlich beantragt hat. 12 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124, Rn. 191, m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 124, Rn. 13; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Auflage 2011, § 124, Rn. 65. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).