Beschluss
2 B 126/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Urteil der Vorinstanz verletzt den Überzeugungsgrundsatz, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen, insbesondere eine Dienstbereitschaftserklärung, bei der Begründung unberücksichtigt bleiben.
• Die Bindungswirkung rechtskräftiger Tatsachenfeststellungen entfällt, wenn diese offenbar unrichtig sind und neue Beweismittel erhebliche Zweifel begründen (§ 57 Abs.1 Satz 2 BDG).
• Der Amtsarzt hat im Konfliktfall nur einen eingeschränkten Vorrang vor dem behandelnden Privatarzt; die Beurteilung des Amtsarztes ist nur dann maßgeblich, wenn Sachkunde, Tatsachengrundlagen und Nachvollziehbarkeit vorliegen.
Entscheidungsgründe
Überzeugungsgrundsatz, Bindungswirkung und Vorrang der amtsärztlichen Beurteilung im Disziplinarverfahren • Ein Urteil der Vorinstanz verletzt den Überzeugungsgrundsatz, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen, insbesondere eine Dienstbereitschaftserklärung, bei der Begründung unberücksichtigt bleiben. • Die Bindungswirkung rechtskräftiger Tatsachenfeststellungen entfällt, wenn diese offenbar unrichtig sind und neue Beweismittel erhebliche Zweifel begründen (§ 57 Abs.1 Satz 2 BDG). • Der Amtsarzt hat im Konfliktfall nur einen eingeschränkten Vorrang vor dem behandelnden Privatarzt; die Beurteilung des Amtsarztes ist nur dann maßgeblich, wenn Sachkunde, Tatsachengrundlagen und Nachvollziehbarkeit vorliegen. Der als Briefzusteller beschäftigte Beamte wurde 2003 vorläufig des Dienstes enthoben wegen des Vorwurfs, dem Dienst unerlaubt ferngeblieben zu sein. In den Vorinstanzen wurde die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bestätigt; es sei festgestellt, dass der Beklagte zwischen September 2002 und Januar 2007 mit Ausnahme eines Krankenhausaufenthalts vorsätzlich unerlaubt fehlte. Der Beklagte legte im Verfahren einen Schriftsatz vom 2. Dezember 2003 vor, in dem er erklärte, er sei zur Aufnahme der früheren dienstlichen Tätigkeit bereit. Diese Erklärung wurde im Berufungsurteil nicht erwähnt. Außerdem stützte das Verwaltungsgericht seine Feststellungen auf die Beurteilung einer Betriebsärztin, die das Gericht einem Amtsarzt gleichstellte. Der Senat prüfte, ob Verfahrensmängel, die Bindungswirkung früherer Feststellungen und die Reichweite amtsärztlicher Vorrangprinzipien die Entscheidung beeinflussen. • Beschwerde führte zur Zurückverweisung, weil das Oberverwaltungsgericht eine entscheidungserhebliche Tatsache (Dienstbereitschaftserklärung vom 2.12.2003) nicht berücksichtigt hat; dadurch wurde der Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs.1 VwGO verletzt. • Nach der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung ist unerlaubtes Fernbleiben nicht gegeben ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn ihn die vorläufige Dienstenthebung nicht gehindert hätte; eine glaubhafte Dienstbereitschaftserklärung beendet das tatbestandsmäßige Fernbleiben. • Die Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes ist nicht durch bindende Feststellungen aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts entkräftet, weil diese Feststellungen offenbar unrichtig sein können; das Vorbringen des Schriftsatzes begründet erhebliche Zweifel und verpflichtet zur erneuten Prüfung nach § 57 Abs.1 Satz 2 BDG. • Feststellungen in einem Beschluss über die Ablehnung der Zulassung der Berufung sind einem Urteil nicht gleichzustellen und begründen keine Bindungswirkung nach § 57 Abs.1 Satz 1 BDG. • Weitere Verfahrensrügen (u.a. Aussetzungsantrag, Stellungnahmen von Fachärzten) greifen teilweise nicht durch; das Oberverwaltungsgericht hat die Aussetzung mangels Vorwirkung des Zurruhesetzungsverfahrens ermessensfehlerfrei abgelehnt. • Der Amtsarzt genießt im Konfliktfall nur einen eingeschränkten Vorrang vor dem Privatarzt; seine Beurteilung kann nur herangezogen werden, wenn keine Zweifel an seiner Sachkunde bestehen, seine Grundlagen zutreffend sind und er auf Privatgutachten eingeht. • Das Verwaltungsgericht hat den Vorranggrundsatz verkannt, indem es die Betriebsärztin der Deutschen Post AG einem Amtsarzt gleichstellte, ohne normativ gesicherte Neutralität und Unabhängigkeit der Betriebsärztin nachzuweisen; interne Unternehmensregelungen genügen hierfür nicht. • Folge: Das Oberverwaltungsgericht ist nach § 57 Abs.1 Satz 2 BDG anzuweisen, die relevanten tatsächlichen Feststellungen zur Dienstfähigkeit und zur Dauer des Fernbleibens erneut zu prüfen und die Dienstbereitschaftserklärung zu berücksichtigen. Die Beschwerde des Beklagten war teilweise erfolgreich; das Verfahren wurde gemäß § 133 Abs.6 VwGO, § 69 BDG an das Oberverwaltungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Entscheidungsrelevant war, dass das Berufungsurteil die Erklärung des Beklagten vom 2.12.2003 nicht berücksichtigt hat, wodurch der Überzeugungsgrundsatz verletzt wurde. Ferner können die im Urteil des Verwaltungsgerichts enthaltenen Feststellungen zur Dauer des Fernbleibens als offenbar unrichtig gelten, weil der Schriftsatz nicht beachtet wurde und erhebliche Zweifel begründet. Schließlich ist die pauschale Gleichstellung der Betriebsärztin mit einem Amtsarzt unzulänglich ohne Nachweis normativer Neutralität; deshalb sind die medizinischen Feststellungen erneut zu prüfen. Das Oberverwaltungsgericht hat damit bei der neuen Entscheidung die Dienstbereitschaftserklärung zu werten und die medizinischen Beurteilungen unter Beachtung des eingeschränkten Vorrangs des Amtsarztes neu zu würdigen.