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Beschluss

6 A 2104/10

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0801.6A2104.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. 3 Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise dar zulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. 4 Die Klägerin macht zur Begründung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe das Begehren der Klägerin verkannt. Das greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat seine Prüfung dem Neubescheidungsantrag der Klägerin entsprechend an der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides des beklagten Landes vom 13. August 2009 orientiert. 5 Hinsichtlich des Einwandes, das Verwaltungsgericht habe weder zum "Ermessensnichtgebrauch", noch zur "Mangelfachproblematik" Stellung genommen, fehlt es an der Darlegung, inwieweit eine Auseinandersetzung mit den angesprochenen Aspekten zu einem anderen Entscheidungsergebnis geführt hätte. 6 Erfolglos beruft sich die Klägerin weiter darauf, die in der LVO NRW festgelegte Höchstaltersgrenze verstoße gegen die Richtlinie 2000/78/EG. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 24. Januar 2011 7 - u.a. 2 B 2.11 -, juris, 8 festgestellt, die Einstellungsaltersgrenze gemäß § 6, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW sei mit höherrangigem Recht vereinbar und auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Es hat dazu im Einzelnen ausgeführt: 9 "Gemessen an diesen Anforderungen ist das Einstellungshöchstalter des vollendeten 40. Lebensjahres (§ 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F.) nicht zu beanstanden. Das Lebensalter stellt für den Lehrerberuf zwar kein Eignungsmerkmal dar. Die Regelung ist jedoch gerechtfertigt. Sie beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (§ 5 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen). Der mit ihr verfolgte Zweck, ein ausgewogenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sicherzustellen und dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen Altersstrukturen zu entsprechen, bringt die beiden gegenläufigen Verfassungsgrundsätze des Leistungsgrundsatzes sowie des Lebenszeitprinzips in einen angemessenen Ausgleich. Der Verordnungsgeber hat den ihm zukommenden Spielraum bei der Festlegung einer Altersgrenze auch nicht überschritten. Denn er hat die Verhältnismäßigkeit des normierten Höchstalters durch mehrere dem Gesetzesvorbehalt entsprechende Ausnahmemöglichkeiten gesichert. § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. sind auch am Maßstab des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und des Unionsrechts nicht zu beanstanden (vgl. zum AGG und zur Richtlinie 2000/78/EG, bezogen auf die alte Fassung der LVO NRW, Urteil vom 19. Februar 2009, a.a.O., S. 146 ff.)." 10 Vergleichbares hat der beschließende Senat in einer Reihe von Entscheidungen 11 vgl. etwa Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07, 12 6 A 282/08, 6 A 3302/08 -, NVwZ-RR 2010, 992 13 und juris; Beschluss vom 20. Oktober 2010 14 - 6 A 1494/10 -, juris, 15 ausgeführt. In diesen Entscheidungen nicht bereits erörterte Fragen wirft das Zulassungsvorbringen nicht auf. 16 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergeben sich ferner nicht aus der Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten. Der in der unterbliebenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten liegende Verfahrensfehler ist gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten begründet keinen absoluten - die Anwendung des § 46 VwVfG NRW ausschließenden - Verfahrensfehler. Es ist auch offensichtlich, dass die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, weil das materielle Recht dem beklagten Land hier keinen Entscheidungsspielraum eröffnet. Die Entscheidung hätte auch bei Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragen nicht anders ausfallen dürfen, weil - wie das Verwaltungsgericht näher dargelegt hat - die Klägerin im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die laufbahnrechtliche Altersgrenze überschritten hat. 17 Vergeblich verweist der Antrag auf Zulassung der Berufung in diesem Zusammenhang auf § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW. Zwar eröffnet jene Bestimmung dem Dienstherrn Ermessen; das setzt jedoch voraus, dass ihre Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, was im Streitfall auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht ersichtlich ist. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW können Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die - von Anfang an unwirksame - Höchstaltergrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. 18 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07, 6 A 282/08, 6 A 3302/08 -, NVwZ-RR 2010, 992 und juris. 19 Im Fall der Klägerin, der anders liegt, sind die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW hingegen nicht erfüllt. Die - konkludente - Ablehnung ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis durch Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages im Jahr 2001 hat die Klägerin nicht angegriffen und kann schon von daher eine Unbilligkeit der Anwendung der Altersgrenze nicht begründen. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf den erstmals im Zulassungsverfahren erwähnten Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis vom 14. Januar 2004. Auch wenn mit der Antragsbegründung bislang nicht berücksichtigte Tatsachen oder Beweismittel in das gerichtliche Verfahren eingeführt werden können, reicht es nicht aus, Tatsachen lediglich zu behaupten. Für die Zulassung der Berufung ist vielmehr erforderlich, den neuen Tatsachenvortrag so zu substantiieren, dass er beachtliche Zweifel am Entscheidungsergebnis auszulösen geeignet ist. 20 OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Februar 1998 – 12 M 5642/98 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Februar 1998 – 2 A 11966/97 -, juris; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 Rn. 91. 21 Der Vortrag der Klägerin, sie habe bereits mit Schreiben vom 14. Januar 2004 einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gestellt, genügt diesem Erfordernis nicht. Ein solcher Antrag befindet sich nicht in den Verwaltungsvorgängen und auf gerichtliche Nachfrage hat das beklagte Land mitgeteilt, dass eine eingehende Recherche ergeben habe, dass dort ein Antrag vom 14. Januar 2004 nicht bekannt sei. Die Klägerin hat hingegen weder substantiierte Angaben zur behaupteten Antragstellung gemacht noch zu dem für sie günstigen Vortrag Beweis angeboten. Sie legt insbesondere nicht dar, wann und auf welchem Weg sie das vorgelegte, mit Datum vom 14. Januar 2004 versehene Antragsschreiben der zuständigen Stelle zur Kenntnis gebracht haben will. Ebenso wird nicht erläutert, warum sie sich innerhalb eines Zeitraums von mehr als sechs Jahren niemals nach dem Bearbeitungsstand ihres Antrags erkundigt und auf Bescheidung gedrängt hat. Dies verwundert umso mehr, weil sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt, dass sie dies bei anderen Anliegen, die nicht umgehend beschieden wurden, getan hat. Zu der naheliegenden Frage, warum der Antrag vom 14. Januar 2004 erst im Berufungszulassungsverfahren erstmalig erwähnt wird, äußert sie sich ebenfalls nicht. 22 Die im Weiteren erfolgte Bezugnahme der Klägerin auf das erstinstanzliche Vorbringen genügt dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht. 23 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2011 - 1 A 2100/10 -, juris, und vom 29. September 2009 – 1 A 2538/07 -, juris. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streit wertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).