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Beschluss

6 A 2689/10

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0801.6A2689.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. 3 Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Ausein-andersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise dar zulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. 4 Die Klägerin macht zur Begründung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel zunächst geltend, der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid sei wegen der unterlassenen Befassung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig. § 46 VwVfG NRW greife nicht ein. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei dem beklagten Land hier - nämlich durch § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW - Entscheidungsspielraum eröffnet. Es sei daher keineswegs evident, dass sich der Beteiligungsmangel nicht auf das Ergebnis ausgewirkt habe. 5 Das greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der in der unterbliebenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten liegende Verfahrensfehler gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich ist. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten begründet keinen absoluten - die Anwendung des § 46 VwVfG NRW ausschließenden - Verfahrensfehler. Es ist auch offensichtlich, dass die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, weil das materielle Recht dem beklagten Land hier keinen Entscheidungsspielraum eröffnet. Die Entscheidung hätte auch bei Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragen nicht anders ausfallen dürfen, weil - wie das Verwaltungsgericht näher dargelegt hat - die Klägerin im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die laufbahnrechtliche Altersgrenze überschritten hat. 6 Vergeblich verweist der Antrag auf Zulassung der Berufung insoweit auf § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW. Zwar eröffnet jene Bestimmung dem Dienstherrn Ermessen; das setzt jedoch voraus, dass ihre Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, was im Streitfall auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht ersichtlich ist. Darin wird allein auf die "Tatsache der Kinderbetreuung" hingewiesen, die "ja zumindest im Rahmen der Billigkeitsprüfung durchaus auch erörterungswürdig sein dürfte". Dies vernachlässigt schon, dass der Umstand der Kinderbetreuung als Verzögerungszeit bereits durch § 6 Abs. 2 LVO NRW erfasst ist. Davon unabhängig hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass die Betreuungszeit betreffend die im Jahr 2002 geborene Tochter der Klägerin nicht kausal für eine verzögerte Einstellung geworden ist, weil dieses Kind erst nach dem Eintritt der Klägerin in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geboren wurde. 7 Der hiergegen erhobene Einwand, das Kausalitätserfordernis sei rechtswidrig, greift nicht durch. Das Kausalitätserfordernis gemäß § 6 Abs. 2 LVO NRW, wonach das Ausmaß der Überschreitung auf den Umfang der Verzögerung sowie zusätzlich nach § 6 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 LVO NRW beschränkt ist, stellt keine Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG dar. Aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass die im Verordnungstext genannten Verzögerungsgründe für den vom Bewerber gewünschten verspäteten Einstellungszeitpunkt kausal sein müssen. Dies entspricht auch dem Sinn der Vorschrift. Durch sie soll nicht das Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in ein Probebeamtenverhältnis pauschal um die im Einzelnen benannten Verzögerungszeiten hinausgeschoben werden. Die Übernahme ins Beamtenverhältnis soll vielmehr lediglich dann nicht an Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, der Kinderbetreuung, eines sozialen Jahres oder geleisteter Betreuung von Angehörigen scheitern, wenn diese Zeiten der maßgebliche Grund für die Überschreitung des Höchstalters waren, wenn also der Bewerber ohne diese Zeiten hätte eingestellt werden können. Es sollen nur diejenigen Nachteile ausgeglichen werden, die mit den geregelten Ausnahmetatbeständen ursächlich zusammenhängen. Unterbrechungen des Kausalzusammenhangs durch weitere, vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Ursachen bleiben deshalb bedeutsam, da insoweit kein Grund für eine Privilegierung der betroffenen Bewerber besteht. Durch diese Regelungen wird die Berufung auf Ausnahmetatbestände in nicht zu beanstandender Weise auf Fälle beschränkt, in denen ein Festhalten an der Höchstaltersgrenze von 40 Jahren unverhältnismäßig wäre, weil ein Verhalten des Bewerbers zur Überschreitung des Höchstalters geführt hat, das - wie die Ableistung von Diensten oder Betreuung von Kindern und Angehörigen - im öffentlichen Interesse liegt. § 6 Abs. 2 LVO NRW führt in dieser Auslegung auch nicht dazu, dass die Vorschrift keinen Anwendungsbereich mehr hätte. 8 BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, juris; zu früheren Normfassungen vgl. Urteile vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 -, juris, vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 - juris, und vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, juris. 9 Erfolglos beruft sich die Klägerin weiter darauf, die Neuregelung der Laufbahnverordnung sei rechtswidrig. Sie verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und genüge den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie insbesondere in der Presseerklärung des Gerichts vom 20. Februar 2009 zum Ausdruck kämen, nicht. 10 Das Bundesverwaltungsgericht hat demgegenüber in seinen Beschlüssen vom 24. Januar 2011 11 - u.a. 2 B 2.11 -, juris, 12 ebenso wie näher der beschließende Senat in einer Reihe von Entscheidungen 13 vgl. etwa Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07, 6 A 228/08, 6 A 3302/08 -, NVwZ-RR 2010, 992 und juris; Beschluss vom 20. Oktober 2010 - 6 A 1494/10 -, juris, 14 ausgeführt, die Einstellungsaltersgrenze von 40 Jahren gemäß §§ 6, 52 Abs. 1 und 84 Abs. 2 LVO NRW sei mit höherrangigem Recht vereinbar und auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Die Regelungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW, wonach Ausnahmen vom Einstellungshöchstalter zugelassen werden können, wenn in Einzelfällen oder Gruppen von Fällen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung oder Bindung von Bewerbern hat, würden auch im Hinblick auf die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe dem rechtsstaatlichen Gebot der Normklarheit gerecht. Sie ermöglichten eine vorhersehbare und einheitliche Verwaltungspraxis, weil insbesondere der Begriff des erheblichen dienstlichen Interesses durch § 84 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW näher bestimmt werde und im Zusammenhang des geregelten Sachgebiets sachgerecht ausgelegt werden könne. Auch § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW sei in einer dem Gebot der Normklarheit genügenden Weise als eng gefasste und an eine Nachweisobliegenheit des Bewerbers geknüpfte Ausnahme vom Einstellungshöchstalter zu verstehen und biete der Verwaltung nicht die Möglichkeit, ohne jede Bindung an normative Vorgaben eine Praxis im Widerspruch zur Laufbahnverordnung zu begründen. 15 In diesen Entscheidungen nicht bereits erörterte Fragen wirft das Zulassungsvorbringen nicht auf. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streit wertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).