Urteil
10 A 1224/09
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0816.10A1224.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 12. April 2007 wird aufgehoben. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger und der Beigeladene sind Eigentümer der benachbarten Grundstücke W. I. 57 und 55 in N. , die ursprünglich mit zwei 1951 an der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit ihren Giebelseiten aneinandergebauten spiegelbildlichen Einfamilienhäusern bebaut waren. In Umsetzung einer dem Voreigentümer 1967 erteilten Baugenehmigung wurde die Doppelhaushälfte des Beigeladenen (W. I. 55) rückwärtig durch einen aus einer Garage und einem Arbeitsraum bestehenden eingeschossigen Anbau erweitert. Dessen nördliche Außenwand wahrte einen Abstand von 3,45 m zu der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem Kläger. Bereits 1952 hatte der Kläger, nachdem ihm eine entsprechende Bauerlaubnis erteilt worden war, eine Garage angrenzend an die nördliche Außenwand seines Wohnhauses errichtet. 3 Unter dem 28. Februar 2007 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten, den Umbau und die Erweiterung seines Einfamilienhauses mit Garage zu genehmigen. Gegenstand des Bauantrags war die Verlängerung des Garagenbaukörpers bis zur Straßenfront des Hauses, die Aufstockung des zur Gartenseite angebauten Arbeitsraums um ein Vollgeschoss mit Satteldach sowie der Einbau einer Dachgaube mit zwei Fenstern in die rückwärtige Dachseite. Aus den Bauvorlagen ergibt sich eine Höhe der nördlichen Außenwand des zweigeschossigen Anbaus, die um 0,25 m näher an die Grenze zum Grundstück des Klägers heranrückt, von 6,50 m. Der insgesamt 7,82 m hohe Anbau schließt mit der südlichen Außenwand des Hauptgebäudes ab und besitzt ein mit seinem Giebel vor die Traufseite des Hauptdaches tretendes Satteldach mit einer Neigung von 44o. Die Baugenehmigung wurde dem Beigeladenen am 12. April 2007 von der Beklagten antragsgemäß erteilt. 4 Nachdem der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 3. Mai 2007 mit der Begründung Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt hatte, der Anbau halte die nach § 6 BauO NRW erforderliche Abstandfläche nicht ein, hat er am 5. März 2008 Klage erhoben und ergänzend geltend gemacht, es liege ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Die Aufstockung des südwestlich gelegenen Anbaus um ein zweites Geschoss mit darüber liegendem Satteldach führe in den Mittags- bis späten Nachmittagsstunden zu einer Verschattung seiner Terrasse. Auch die angrenzenden Wohnräume erhielten in dieser Zeit kein ausreichendes Tageslicht mehr. Lediglich in den Sommermonaten gelange in den späten Nachmittagsstunden Sonnenlicht in die Erdgeschossräume. Ein gesundes Wohnen sei daher nicht mehr möglich und die beschränkte Nutzbarkeit der Wohnräume und der Terrasse führe zu einer Wertminderung seines Grundstücks. Der Anbau wirke zudem erdrückend und müsse zur gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Abstandfläche von mindestens 5,20 m wahren. In der Umgebung finde sich kein mit dem Bauvorhaben des Beigeladenen vergleichbarer Anbau an ein Wohnhaus. 5 Der Kläger hat beantragt, 6 die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 12. April 2007 aufzuheben. 7 Die Beklagte hat beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie hat vorgetragen, das genehmigte Vorhaben halte die Mindestabstandfläche von 3,0 m zum klägerischen Grundstück ein. Insoweit komme § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW zur Anwendung. Da das Vorhaben sich auch im Sinne von § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung einfüge, verstoße es nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. 10 Der Beigeladene hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung hat er geltend gemacht, eine Minderung des Grundstückswertes könne einer Nachbarklage nicht zum Erfolg verhelfen. Aus der genehmigten Abstandflächenberechnung ergebe sich, dass das sogenannte Schmalseitenprivileg des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW in Anspruch genommen werden könne mit der weiteren Konsequenz, dass eine Verletzung des in § 34 Abs.1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots ausscheide. Im Übrigen füge sich das Vorhaben auch nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da diverse Wohngebäude, wie z.B. auf den Grundstücken W. I. 36, 38 und 56, ebenfalls über rückwärtige Anbauten verfügten, die zum Teil auch zweigeschossig seien. Hinzu komme, dass das angefochtene Vorhaben in Bezug auf das Nachbargrundstück keine erdrückende Wirkung entfalte und auch kein Gefühl des Eingemauertseins vermittele. Soweit dem Nachbargrundstück Sonnenlicht entzogen würde, betreffe dies einen Bereich, der nicht von dem Kläger und seiner Ehefrau genutzt werde und sei täglich auf eine Zeit von maximal 30 Minuten begrenzt. Es entstehe kein Bereich, der anders als vor der Errichtung des Anbaus nunmehr nicht mehr besonnt werde. 13 Der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts hat sich am 5. Dezember 2008 im Rahmen eines Orts- und Erörterungstermins einen Eindruck von dem Bauvorhaben und der Umgebung verschafft. 14 Mit dem angefochtenen Urteil, das mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, hat das Verwaltungsgericht die Klage am 22. April 2009 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die der Senat wegen der Einzelheiten Bezug nimmt, wird ausgeführt, dass die Aufstockung des südwestlich an die Doppelhaushälfte des Beigeladenen angebauten Wohnraums nicht gegen die Vorschriften des § 6 BauO NRW verstoße. Die unter Berücksichtigung der Regelung in § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW einzuhaltende Abstandfläche von 3,0 m liege auf dem Grundstück des Beigeladenen. Das auch im Falle der Einhaltung der Abstandfläche zu prüfende Gebot der Rücksichtnahme sei ebenfalls nicht verletzt. Der Doppelhauscharakter sei durch die in den 60-er und 70-er Jahren erfolgten Anbauten und die nunmehr genehmigte Aufstockung nicht aufgehoben worden. Die beiden Wohnhäuser seien weiterhin in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut. Die Errichtung eines zweiten Geschosses mit Satteldach auf dem an die Haushälfte des Beigeladenen angebauten Wohnraum überschreite den von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Rahmen schon deshalb nicht, weil es sich dabei nicht um einen Grenzanbau handele, sondern der Anbau den erforderlichen Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einhalte. Soweit sich der Anbau infolge seiner Lage auf die Lichtverhältnisse auf der Terrasse und in den Wohnräumen des Klägers auswirke, sei die Verschattung zumutbar. Eine erdrückende Wirkung gehe von dem Anbau ebenfalls nicht aus, weil er sich mit seinen Proportionen und seinem äußeren Erscheinungsbild der Doppelhaushälfte unterordne. Zwar trete er deutlich in Erscheinung, beherrsche das Grundstück des Beigeladenen aber nicht und schon gar nicht das Grundstück des Klägers. Ferner scheide eine erdrückende Wirkung in Bezug auf das Nachbargrundstück aus, weil der Anbau einen Abstand von 3,20 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze wahre und beide Grundstücke mit circa 30 m Freifläche beachtliche Tiefen aufwiesen. Daher entstehe nicht ansatzweise der Eindruck eines Eingemauertseins, wovon sich das Gericht im Ortstermin überzeugt habe. Schließlich sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung für sich genommen keinen Maßstab dafür bildeten, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar seien oder nicht. Ein Abwehranspruch komme nur in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks sei, wovon hier gerade nicht auszugehen sei. 15 Gegen das Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 10. Januar 2011 zugelassene Berufung des Klägers. Zu deren Begründung trägt er vor, dass der Anbau unter Einbeziehung des Daches eine Höhe von 8,55 m erreiche. Der im Tatbestand des Urteils genannte Wert von 7,82 m beruhe auf einem Berechnungsfehler. Eine Sichtung habe ergeben, dass der Dachaufbau unmittelbar auf der Wand aufsetze und daher bei der Abstandflächenberechnung zu berücksichtigen sei. Der Abstand des als "Zwerchhaus" anzusehenden Aufbaus betrage maximal 1,0 m und unterschreite daher die erforderliche Mindestabstandfläche. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Anbau führe nicht zu einer unzumutbaren Verschattung der Wohnräume, beruhe auf keiner tragfähigen Tatsachengrundlage. Insoweit fehlten ausreichende Feststellungen zu der Frage, in welchem Umfang die Verschattung tatsächlich erfolge, da nicht berücksichtigt worden sei, dass nicht lediglich die direkt von Westen einfallende Sonneneinstrahlung, sondern auch die in einem Winkel von weniger als 90o einfallende Strahlung zur Belichtung der Küche und des Wohnzimmers beitrage. Wie die DIN 5034 belege, seien Beeinträchtigungen durch Verschattung quantifizierbar und ihre Auswirkungen im Hinblick auf ein gesundes Wohnen auch qualifizierbar. Nach Durchführung der Baumaßnahme seien Lichtverluste von 50%-100% für das Küchenfenster und 26%-50% für das Wohnzimmer festzustellen. Für die Terrasse errechne sich ein Verlust von 40% der Einstrahldauer. Die durch den Anbau hervorgerufene Beeinträchtigung sei für das Wohnen auf dem Grundstück daher gravierend, wobei weitere Faktoren wie zum Beispiel die tatsächliche Dauer der Sonneneinstrahlung in Deutschland, die nur circa 35% des Maximalwertes betrage, der Bewuchs, die angrenzende Bebauung und die Geländeunebenheiten, die sich noch nachteiliger auf die Lichtverhältnisse auswirkten, noch nicht eingeflossen seien. Hinter dem Anspruch auf gesunde Wohnverhältnisse müsse das Erweiterungsinteresse des Beigeladenen zurücktreten. Ungeachtet des damit gegebenen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot füge sich das Vorhaben auch nicht in die Umgebungsbebauung ein. Die vorhandenen Anbauten seien mit einer Ausnahme eingeschossig, ohne dass von ihnen nachteilige Wirkungen auf die Belichtung der Nachbargrundstücke ausgingen. Dunkle Räume und eine verschattete Terrasse minderten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch den Wert des Wohngebäudes. Mit der Errichtung eines zweigeschossigen Anbaus sei der Doppelhauscharakter verloren gegangen. 16 Der Kläger beantragt, 17 das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. April 2009 zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Ihrer Auffassung nach handele es sich bei der vom Kläger angeführten DIN 5034 nicht um eine nach § 3 Abs. 3 BauO NRW eingeführte technische Regelung. Sie sei daher nicht im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Das Verwaltungsgericht habe die Frage eines Verstoßes gegen § 6 BauO NRW oder das Gebot der Rücksichtnahme dezidiert geprüft und zutreffend verneint. Der Charakter der Gebäude als "Doppelhaus" sei durch die vorgenommenen Änderungen an der Doppelhaushälfte des Beigeladenen auch unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze nicht verloren gegangen, da die Wohnhäuser des Klägers und des Beigeladenen an der Grenze deckungsgleich aneinandergebaut und nicht versetzt oder gestaffelt seien. Der Anbau sei nicht grenzständig und halte die erforderliche Abstandfläche ein. 21 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 22 Er hat sich im wesentlichen dahingehend erklärt, dass die DIN 5034 nur für die "Einhaltung eines wohnhygienischen Aspekts" aufgestellt worden sei, wie das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf das Planfeststellungsrecht bereits in einem Urteil vom 23. Februar 2005 (Az.: 4 A 4.04) festgestellt habe. Sie könne die Grenze des Zumutbaren im Falle einer Verschattung daher nicht konkretisieren. Im Bereich des Baurechts könne nichts Abweichendes gelten. Daher sei das vom Kläger aufgestellte Rechenwerk nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen werde die Richtigkeit der Berechnungen bestritten, insoweit bedürfe es eines Sachverständigengutachtens. Ob der Dachaufbau eine Dachgaube oder ein Zwerchhaus darstelle, sei unbeachtlich, jedenfalls genieße er Bestandsschutz, da eine denselben Abstand wahrende Dachgaube bereits vor dem Ausbau vorhanden gewesen sei. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des Doppelhauses betreffe nur beplantes Gebiet. Aber auch wenn man sie für anwendbar hielte, stünden ihr die eine weitergehende Ausnutzung des Grundstücks ermöglichenden Regelungen des Abstandflächenrechts entgegen. Würde man dem Nachbarn über § 22 BauNVO Schutz gewähren, wäre dieses Privileg in sein Gegenteil verkehrt. Ungeachtet dessen ordne sich der Anbau sowohl nach seiner Grundfläche, die lediglich zu einer Wohnflächenerweiterung von 13,92 qm führe, als auch dem umbauten Raum der ursprünglichen Doppelhaushälfte unter. Diese bilde weiterhin eine bauliche Einheit mit dem Gesamtbaukörper. Schließlich sei die Umgebung nicht mehr von Doppelhäusern geprägt, weshalb die vorgenannte Rechtsprechung keine Anwendung finden könne. 23 Die Berichterstatterin des Senats hat am 30. Mai 2011 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Hinsichtlich der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll vom gleichen Tage verwiesen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 26 Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. 27 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtene Baugenehmigung vom 12. April 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie verstößt zu Lasten des Klägers gegen die Nachbarschutz vermittelnden Vorschriften des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO NRW. Danach sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten, die auf dem Grundstück selbst liegen müssen. 28 Die Frage der Einhaltung der Abstandflächen ist dabei in Bezug auf das gesamte Wohnhaus erneut zu überprüfen, ohne dass es darauf ankommt, ob das Bauvorhaben in abstandflächenrechtlicher Hinsicht im Vergleich zum vorhandenen Baubestand nachteiligere Wirkungen für den Kläger mit sich bringt. Denn der von 29 Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dem Eigentümer für das durch die Eigentumsausübung Geschaffene gewährte Bestandsschutz erlischt bei Eingriffen in die Bausubstanz, die das Gebäude so erheblich ändern, dass das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten, bestandsgeschützten identisch ist. 30 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1994 4 B 48.94 , BRS 56 Nr. 85. 31 Die Genehmigungsfrage wird dann für das geänderte Gebäude, das als Ganzes als das genehmigte Vorhaben anzusehen ist, in all seinen Teilen, und zwar auch hinsichtlich der Erfüllung der Abstandflächenvorschriften neu aufgeworfen. Ob die Änderung zulässig ist, kann mit anderen Worten nicht isoliert geprüft werden. 32 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000 33 - 4 B 106.99 -, BRS 60 Nr. 172. 34 Dies trifft auch auf das genehmigte Vorhaben zu. Das Wohnhaus in der Gestalt der Baugenehmigung vom 12. April 2007 ist mit dem Altbestand nicht mehr identisch und der Bestandsschutz für das Gebäude daher erloschen. Das genehmigte Vorhaben beschränkt sich nicht lediglich auf unwesentliche Änderungen, Instand-setzungsarbeiten oder zu vernachlässigende Erweiterungen des Altgebäudes. Vielmehr kann schon aufgrund der Grundfläche des neu geschaffenen Wohnraums von 13,92 m2 und der Verschiebung von Teilen der Außenwand keine Rede davon sein, dass das Altgebäude in seinen ursprünglichen Dimensionen und seiner Gestalt erhalten bleibt, zumal auch die sonstigen Änderungen in der Bausubstanz, insbesondere soweit sie die rückwärtige Dachfläche betreffen, erheblich sind. Durch die Aufstockung des bisher eingeschossigen Anbaus um ein zweites Vollgeschoss mit Satteldach, den Einbau einer circa 2,30 m breiten Gaube mit zwei Fenstern und die Vergrößerung der Garage wird insgesamt ein mit dem bisherigen Gebäude nicht mehr identischer Baukörper geschaffen. Ob die Grenzwand zum Grundstück des Klägers unverändert bleibt, ist dabei ohne Belang. 35 Das Wohnhaus des Beigeladenen ist damit als Ganzes in seiner geänderten Gestalt an den geltenden abstandrechtlichen Bestimmungen des § 6 BauO NRW zu messen. Deren Regelanforderungen erfüllt es im Verhältnis zum Grundstück des Klägers nicht, weil die nördliche Giebelwand des geänderten Wohnhauses des Beigeladenen ohne Einhaltung einer Abstandfläche grenzständig zum Grundstück des Klägers errichtet ist. Der Privilegierungstatbestand des § 6 Abs.1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW findet zugunsten des Beigeladenen keine Anwendung (mehr). Nach dieser Vorschrift ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. 36 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil das geänderte Wohnhaus des Beigeladenen mit Blick auf die Regelung in § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO einen Grenzabstand einhalten muss. Bauplanungsrechtlich können in dem hier gegebenen unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB), der maßgeblich durch die entlang der Straßen W. I. , B. und L. vorhandene offene Bauweise geprägt ist, nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet werden. § 22 Abs. 2 BauNVO stellt eine die offene Bauweise modifizierende drittschützende Norm dar. Danach darf ein Doppelhaus ausnahmsweise auf zwei Grundstücken ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, sofern die Haushälften oder Häuser in "wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise" aneinandergebaut werden. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BRS 63 Nr. 185. 38 Dieser für die festgesetzte Doppelhausbebauung entwickelte Drittschutz beansprucht auch für den unbeplanten Innenbereich Geltung, weil die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Doppelhausnachbarn unabhängig davon bestehen, ob ihr Doppelhaus in einem mittels Bebauungsplan überplanten Bereich oder in einem unbeplanten Innenbereich liegt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der häufig schmalen Grundstücke in beiden Fällen erhöht, während demgegenüber Freiflächen, die dem Wohnfrieden dienen, an der gemeinsamen Grundstücksgrenze verloren gehen. Die wechselseitigen Interessen der Doppelhaus-/Reihenhausnachbarn sind in beiden Fällen schutzwürdig. 39 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2011 40 - 10 B 29/11 - und vom 23. Juli 2007 - 10 B 1090/07 -. 41 Das Wohnhaus des Beigeladenen bildet jedoch nach Umsetzung der streitigen Baugenehmigung zusammen mit dem Wohnhaus des Klägers kein Doppelhaus mehr. Gebäude im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist die aus den Wohnhäusern des Klägers und des Beigeladenen bestehende bauliche Einheit. Diese hielt in ihrer ursprünglichen äußeren Gestalt – "nach außen" - die nach den Abstandflächenvorschriften notwendigen Abstandflächen zwischen den Gebäudeaußenwänden und den Grenzen der Grundstücke W1. I. 53 und C. 43 und 45 ein, während die "innere Ordnung" darin bestand, dass die beiden Einzelwohnhäuser an der gemeinsamen Grenze aneinandergebaut waren. Die vormals bestehende Hausform "Doppelhaus" ist durch den genehmigten einseitigen Umbau mit Erweiterung durch den Beigeladenen jedoch aufgelöst worden. 42 Ein Doppelhaus im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO setzt voraus, dass zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Hierzu genügt es nicht, dass das Wohnhaus des Klägers und das Wohnhaus des Beigeladenen grenzständig über eine Seitenlänge von 8,54 m aneinandergebaut sind. Der Begriff des Doppelhauses verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ferner, dass die beiden "Haushälften" in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Insoweit enthält das Erfordernis der baulichen Einheit neben dem quantitativen auch ein qualitatives Element. Aufeinander abgestimmt sind die Hälften eines Doppelhauses, wenn sie sich in ihrer Grenzbebauung noch als "gleichgewichtig" und "im richtigen Verhältnis zueinander" und daher als harmonisches Ganzes darstellen, ohne disproportional, als zufällig an der Grundstücksgrenze zu-sammengefügte Einzelhäuser ohne hinreichende räumliche Verbindung zu erscheinen. Denn kennzeichnend für die offene Bauweise ist der seitliche Grenzabstand der Gebäude; die Hälften des Doppelhauses müssen folglich gemeinsam als ein Gebäude in Erscheinung treten. Dementsprechend muss ein Haus, soll es Teil eines Doppelhauses sein, ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nachbarhaus aufweisen, indem es zumindest einzelne der ihm Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elemente aufgreift. Anderenfalls wäre der die Hausform kennzeichnende Begriff der baulichen Einheit sinnentleert. Allgemeingültige Kriterien lassen sich jedoch insoweit mit Blick auf die von § 22 Abs. 2 BauNVO verfolgten städtebaulichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- oder Stadtbildes-, die keine einheitliche Gestaltung erfordern, nicht aufstellen. Regelmäßig geben Höhe, Breite und Tiefe, sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform einem Haus seine maßgebliche Gestalt. Diese Kriterien können daher im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins geben. Auch Übereinstimmungen oder Abweichungen in der Kubatur der Häuser infolge hervortretender Bauteile, wie Dachterrassen, Gauben oder Anbauten können mitentscheidend für die Beantwortung der Frage sein, ob noch von einer baulichen Einheit und damit von einem Doppelhaus oder einer Hausgruppe die Rede sein kann. Insoweit erfährt ein geplantes Haus durch die bereits vorhandene Grenzbebauung eine das Baugeschehen beeinflussende Vorprägung. Umgekehrt trägt der Erstbauende das Risiko, dass die spätere Nachbarbebauung den planerisch eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als er selbst. Er kann nicht erwarten, dass die später errichtete Doppelhaushälfte die überbaubare Grundstücksfläche nur in demselben Umfang ausnutzt wie er es getan hat. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, a. a. O. 44 Nach diesen Grundsätzen wird der Rahmen der wechselseitigen Grenzbebauung durch den genehmigten Um- und Anbau überschritten. Das Wohnhaus des Beigeladenen vermittelt nach der Umsetzung der Baugenehmigung den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus, denn die Häuser W. I. 55 und 57 bilden nicht mehr wie zuvor quantitativ und qualitativ eine bauliche Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers. 45 Der streitgegenständliche Baukörper tritt nach dem genehmigten Umbau über mehr als die Hälfte der Breite einer Doppelhaushälfte um das Maß von 3,46 m vor die rückwärtige Außenwand, die nach der Umsetzung der Baugenehmigung eine Höhe von mehr als 6,20 m (zuvor 3,06 m) aufweist. Damit erscheint der Anbau im Vergleich zum Nachbargebäude – wie auch die Ortsbesichtigung am 22. Mai 2011 erwiesen hat - nun als massives einseitig in den Garten verspringendes Bauteil. Dieser Eindruck wird durch das giebelständig aufgesetzte Satteldach, dessen First mit 7,82 m nur ungefähr 1,0 m unter dem First des Haupthauses liegt, und die an die nördliche Außenwand im Obergeschoss anschließende, mehr als zwei Meter breite Dachgaube noch verstärkt. Da das Vorhaben zudem mehr als die Hälfte der rückwärtigen Dachfläche des Wohnhauses des Beigeladenen verdeckt, ordnet es sich insgesamt in seinen Dimensionen nicht mehr dem Gesamtbaukörper unter, sondern dominiert die rückwärtige Gebäudefront mit der Folge, dass von einem wechselseitigen Abgestimmtsein des Wohnhauses des Beigeladenen mit dem Wohnhaus des Klägers nicht mehr ausgegangen werden kann. Angesichts der grundlegenden Veränderung, die der wie ein weiteres eigenständiges Gebäude vor die rückwärtige Außenwand tretende "Turmbau" für den Gesamtbaukörper mit sich bringt, genügt auch die Einheitlichkeit der straßenseitigen Gebäudefront nicht, um Gegenteiliges annehmen zu können. Während das Doppelhaus zuvor nahezu gleichgewichtige und harmonisch abgestimmte Haushälften aufwies, ist durch den genehmigten Anbau an die südliche Haushälfte ein disproportionales Ungleichgewicht entstanden. 46 Ob darüber hinaus die bisherige Wohnsituation auf dem Grundstück des Klägers durch die Erweiterung des Nachbarwohnhauses im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots unzuträglich verändert wurde, kann daher offen bleiben. Insbesondere braucht nicht entschieden werden, ob die durch den genehmigten Anbau entstandene Situation ein Maß erreicht hat, das den Bewohnern des Nachbargrundstücks im Hinblick auf die Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse nicht mehr zumutbar ist. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. 48 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.