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Beschluss

10 B 29/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0506.10B29.11.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Interesse des Beigeladenen, von der angegriffenen Baugenehmigung Gebrauch machen zu können, überwiegt das Interesse der Antragsteller, von der Wohnhauserweiterung vorerst verschont zu bleiben. Die bauaufsichtliche Genehmigung des streitigen Anbaus an das Wohnhaus I. Straße 199 in F. verstößt bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht gegen nachbarschützende Bestimmungen des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts. Ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme scheidet aus. Insbesondere erweist sich der genehmigte Anbau nicht hinsichtlich seiner Bauweise und/oder der von ihm ihn Anspruch genommenen Grundstücksfläche gegenüber den Antragstellern als rücksichtslos. Zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gehören hier ‑ soweit es um die Merkmale der überbaubaren Grundstücksfläche und der Bauweise geht ‑ nach dem vorliegenden Plan- und Kartenmaterial jedenfalls die Grundstücke zwischen der I. Straße im Norden und der Straße B. im Süden, Osten und Westen. In diesem Blockinneren findet aufgrund der räumlichen Nähe der Baukörper zueinander und dem Fehlen trennender Elemente eine wechselseitige bodenrechtliche Prägung zwischen der Umgebungsbebauung und dem Vorhabengrundstück statt. Hierzu zählen auch die Gebäude B. 34 und 36 sowie I. Straße 191 und 193, denn innerhalb dieses Bereichs bestehen keine beachtlichen Unterschiede in der Bebauungsstruktur, die durch eine einheitliche Straßenrandlage der Wohnhäuser mit rückwärtigen Ruhebereichen ohne topographische Besonderheiten gekennzeichnet ist. Insbesondere handelt es sich bei den Gebäuden B. 34 und 36 beziehungsweise I. Straße 191 und 193, die ausweislich des genehmigten Lageplans und des im Internet einsehbaren Luftbildes aus jeweils zwei aneinandergebauten Wohnhäusern bestehen, nicht um jeweils singuläre Anlagen, die bezogen auf die von ihnen in Anspruch genommenen Grundstücksflächen oder ihre Bauweise in einem auffälligen Kontrast zu der übrigen Bebauung stehen und damit als Fremdkörper außer Betracht zu bleiben hätten. Ihre Ausrichtung zur Straße B. folgt aus ihrer Ecklage im jeweiligen Einmündungsbereich dieser Straße in die I. Straße und ändert nichts daran, dass diese Wohnhäuser das westliche beziehungsweise östliche Ende des aus ihnen und den drei Hausgruppen mit jeweils vier Reihenhäusern bestehenden Straßenzuges darstellen, sie ebenso wie die drei Hausgruppen in offener Bauweise errichtet sind und die von ihnen in Anspruch genommenen Grundstücksflächen in keinem auffälligen Missverhältnis zu den übrigen bebauten Flächenstehen. Eine einheitliche faktische rückwärtige Baugrenzeist nur bei den Wohnhäusern I. Straße 195 bis 209 zu erkennen. Diese besitzt jedoch angesichts der vorstehend beschriebenen Bebauungssituation kein solches Gewicht, dass eine wechselseitige bodenrechtliche Prägung hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche nur innerhalb dieser Gruppe von acht Reihenhausgrundstücken stattfände. Vielmehr erschiene eine solche Grenzziehung in Anbetracht der geringen Zahl der Gebäude und der von ihnen in Anspruch genommenen Grundstücksflächen, der Übereinstimmung der beiden Hausgruppen mit der dritten Hausgruppe und deren räumlicher Nähe sowie der umgebenden Wohnbebauung als künstlich. Das Vorhaben der Beigeladenen hält sich innerhalb des Rahmens, den die Eigenart der umrissenen näheren Umgebung bezogen auf die überbaubare Grundstücksfläche vorgibt. Mit den Wohnhäusern B. 34 und 36, I. Straße 191 und 193 sowie den Reihenhäusern I. Straße 215 und 217 befinden sich dort maßstabbildende Gebäude mit einer der Bebauungstiefe des Bauvorhabens entsprechenden beziehungsweise größeren Bebauungstiefe. Bereits die ursprünglich mit einer Gebäudetiefe von circa 8,50 m errichteten Reihenhäuser I. Straße 215 und 217 besitzen Anbauten mit einer Tiefe von 2,0 m beziehungsweise 2,25 m und prägen damit das bauliche Geschehen im Blockinnenbereich als Vorbilder. Dass die vor geraumer Zeit errichteten Anbauten möglicherweise nicht bauaufsichtlich genehmigt sind, steht ihrer Berücksichtigung nicht entgegen. Tatsächlich vorhandene ungenehmigte Gebäude bleiben im Rahmen der Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB nur dann außer Betracht, wenn das Verhalten der zuständigen Behörde - etwa durch den Erlass von Beseitigungsverfügungen - hinreichend klar ergibt, dass die Beseitigung dieser Gebäude absehbar ist. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die Anbauten wurden bereits vor vielen Jahren errichtet, ohne dass die Antragsgegnerin dagegen eingeschritten wäre. Im Gegenteil zeigen ihre Bekundungen, dass sie sich mit den baulichen Anlagen abgefunden hat, denn die Antragsgegnerin hat sowohl im vorliegenden Verfahren als auch im Hauptsacheverfahren erklärt, dass sie nicht beabsichtige, gegen diese Anbauten ordnungsbehördlich vorzugehen. Der somit bereits durch die Reihenhausbebauung vorgeprägte Rahmen erfährt noch eine deutliche Erweiterung durch die Gebäude I. Straße 191 und 193 sowie B. 34 und 36. Das Wohnhaus I. Straße 191 besitzt eine Gebäudetiefe von circa 12,0 m. Dieser durch die Nachbarbebauung eingeleiteten baulichen Entwicklung passt sich das genehmigte Vorhaben mit einem um 2,25 m vor die rückwärtige Hauswand hervortretenden Anbau, der zu einer Gebäudetiefe von 10,76 m führt, an. Das genehmigte Vorhaben fügt sich auch hinsichtlich seiner Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Diese ist aufgrund der zwischen der I. Straße und der Straße B. vorhandenen Hausgruppen und Doppelhäuser sowie der frei stehenden Einzelhäuser, die sämtlich mit Abstand zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen errichtet sind, durch die offene Bauweise geprägt. In der offenen Bauweise werden nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Während ein Doppelhaus entsteht, wenn zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch ein Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grenze zu einer Einheit zusammengefügt werden, ist eine Hausgruppe dadurch gekennzeichnet, dass mindestens drei konstruktiv und funktional selbstständige Gebäude derart aneinandergebaut sind, dass nur die Endhäuser jeweils einen einseitigen Grenzabstand einhalten, während die Mittelhäuser grenzständig errichtet sind. § 22 Abs. 2 BauNVO stellt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum „Doppelhaus“ eine die offene Bauweise modifizierende drittschützende Norm dar. Danach darf ein Doppelhaus ausnahmsweise ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, sofern die Haushälften oder Häuser in „wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise“ aneinandergebaut werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 ‑, BRS 63 Nr. 185. Dieser für die festgesetzte Doppelhausbebauung entwickelte Drittschutz beansprucht auch für den unbeplanten Innenbereich Geltung, weil die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Doppelhausnachbarn unabhängig davon bestehen, ob ihr Doppelhaus in einem mittels Bebauungsplan überplanten Bereich oder in einem unbeplanten Innenbereich liegt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der häufig schmalen Grundstücke in beiden Fällen erhöht, während demgegenüber Freiflächen, die dem Wohnfrieden dienen, an der gemeinsamen Grundstücksgrenze verloren gehen. Die wechselseitigen Interessen der Doppelhaus-/Reihenhausnachbarn sind in beiden Fällen schutzwürdig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 10 B 1090/07 -. Das Wohnhaus des Beigeladenen bildet auch nach Umsetzung der streitigen Baugenehmigung zusammen mit dem Wohnhaus der Antragsteller sowie den Häusern I. Straße 197 und 195 noch eine Hausgruppe und wahrt damit die offene Bauweise. „Gebäude“ im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist hier die aus den vier Wohnhäusern I. Straße 195 bis 201 bestehende Hausgruppe als bauliche Einheit. Diese hält die nach den Abstandflächenvorschriften notwendige Abstandfläche zwischen den Gebäudeaußenwänden der Häuser Nr. 195 und Nr. 201 und den jeweils von der Hausgruppe abgewandten östlichen und westlichen Grundstücksgrenzen ein, während die „innere Ordnung“ der Hausgruppe darin besteht, dass ihre einzelnen Häuser an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen aneinandergebaut sind. Die Hausform „Hausgruppe“ bleibt durch den grenzständigen Anbau an das Wohnhaus des Beigeladenen erhalten. Hausgruppen zeichnen sich ebenso wie Doppelhäuser dadurch aus, dass die bauliche Einheit auf mehreren benachbarten Grundstücken errichtet wird und dabei die gemeinsamen Grundstücksgrenzen überwunden werden. Denn nur als Gesamtgebäude wird die Hausgruppe beziehungsweise das Doppelhaus dem Erfordernis des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ‑ Errichtung mit seitlichem Grenzabstand ‑ gerecht. Da diese Eigenart Hausgruppen und Doppelhäuser gleichermaßen kennzeichnet, findet die für Doppelhäuser entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend auch auf Hausgruppen Anwendung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2010 – 7 A 44/09 ‑, Info BRS 2010, Nr. 5. Die in § 22 BauNVO genannten Hausformen stehen, wie schon die Bezeichnung der Norm als Regelung über die Bauweise und ihre systematische Stellung im dritten Abschnitt der BauNVO zeigt, im Zusammenhang mit der städtebaulichen Ordnung. Zu der äußeren Gestalt (zum Beispiel zu der Form des Daches, der Gliederung der Fassaden, der Farbgebung und den Dachaufbauten), dem Maß der baulichen Nutzung oder dem Standort des Gebäudes auf dem Grundstück besagt die Norm nichts. Die einzelnen Haushälften oder Häuser können daher, ohne dass dies ihre Einordnung als Doppelhaus oder als Hausgruppe hindern würde, an der Grenze auch gegeneinander versetzt (gestaffelt) auf den jeweiligen Grundstücken stehen, sofern sie nur zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sind. In welchem Umfang die Gebäude an der Grenze zusammengebaut sein müssen, beurteilt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch prozentual festlegen. Kein Doppelhaus beziehungsweise keine Hausgruppe entsteht, wenn ein Gebäude gegen das andere an der gemeinsamen Grenze so stark versetzt wird, dass sein vorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen der wechselseitigen Grenzbebauung derart überschreitet, dass es den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt und dadurch einen neuen Bodennutzungskonflikt auslöst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 ‑, a. a. O. Das vom BVerwG entwickelte qualitative Element der wechselseitigen Verträglichkeit und Abgestimmtheit ist vor allem als Ausprägung der im Nachbarschaftsverhältnis zu wahrenden gegenseitigen Rücksichtnahme zu verstehen und anhand der für die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme entwickelten Kriterien zu beurteilen. Denn der gegenseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein: Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Diese enge Wechselbeziehung, die jeden Grundstückseigentümer zugleich begünstigt und belastet, begründet ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 ‑, a. a. O. Aufeinander abgestimmt sind die Hälften eines Doppelhauses oder die Häuser einer Hausgruppe , wenn sie sich in ihrer Grenzbebauung noch als „gleichgewichtig“ und „im richtigen Verhältnis zueinander“ und daher als harmonisches Ganzes darstellen, ohne disproportional, als zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengefügte Einzelhäuser ohne hinreichende räumliche Verbindung zu erscheinen. Denn kennzeichnend für die offene Bauweise ist der seitliche Grenzabstand der Gebäude; die Häuser der Hausgruppe müssen folglich gemeinsam als ein Gebäude in Erscheinung treten. Dementsprechend muss ein Haus, soll es Teil eines Doppelhauses oder einer Hausgruppe sein, ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit den zugehörigen Nachbarhäusern aufweisen, indem es zumindest einzelne der ihnen Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elemente aufgreift. Anderenfalls wäre der die Hausform kennzeichnende Begriff der baulichen Einheit sinnentleert. Allgemeingültige Kriterien lassen sich jedoch insoweit mit Blick auf die von § 22 Abs. 2 BauNVO verfolgten städtebaulichen Ziele–der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- oder Stadtbildes-, die keine einheitliche Gestaltung erfordern, nicht aufstellen. Regelmäßig geben Höhe, Breite und Tiefe, sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform einem Haus seine maßgebliche Gestalt. Diese Kriterien können daher im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins geben. Auch Übereinstimmungen oder Abweichungen in der Kubatur der Häuser infolge hervortretender Bauteile, wie Dachterrassen, Gauben oder Anbauten können mitentscheidend für die Beantwortung der Frage sein, ob noch von einer baulichen Einheit und damit von einem Doppelhaus oder einer Hausgruppe die Rede sein kann. Insoweit erfährt ein geplantes Haus durch die bereits vorhandene Grenzbebauung eine das Baugeschehen beeinflussende Vorprägung. Umgekehrt trägt der Erstbauende das Risiko, dass die spätere Nachbarbebauung den planerisch eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als er selbst. Er kann nicht erwarten, dass die später errichtete Doppelhaushälfte beziehungsweise die weiteren Häuser der Hausgruppe die überbaubare Grundstücksfläche nur in demselben Umfang ausnutzt wie er es getan hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 ‑, a. a. O. Vor diesem Hintergrund fügt sich der genehmigte Anbau an das Wohnhaus des Beigeladenen als zu den Flurstücken 383 und 387 grenzständiger Hausteil, dem derzeit eine Entsprechung auf den benachbarten Grundstücken fehlt, in das System der offenen Bauweise ein, da er sich mit seinem Volumen quantitativ dem Gesamtgebäude „Hausgruppe“ unterordnet und sich trotz seines Hervortretens aus der ansonsten einheitlichen Gebäudefront sowohl in Bezug auf die Hausgruppe als auch in Bezug auf die einzelnen Häuser als mit diesen wechselseitig verträglich und abgestimmt erweist. Die aus den Wohnhäusern der Antragsteller und des Beigeladenen sowie den Häusern I. Straße 197 und 195 bestehende bauliche Einheit erfährt durch den neu hinzutretenden Anbau in quantitativer Hinsicht keine relevante Änderung. Die Reihenhäuser I. Straße 195 bis 201 sind mit circa 4/5 ihrer sich über drei Vollgeschosse und das Dach erstreckenden Seitenwände und damit zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut. Das genehmigte Vorhaben vermittelt auch nicht den Eindruck einer von der übrigen Hausgruppe abgesetzten einseitigen Grenzbebauung, sondern erweist sich als mit der Hausgruppe und den benachbarten Reihenhäusern „abgestimmt“. Der genehmigte zweigeschossige Anbau beansprucht zwar die gesamte Breite des Wohnhauses des Beigeladenen von insgesamt 5,41 m, ragt jedoch lediglich 2,25 m über die rückwärtigen Hauswände der Nachbarhäuser hinaus in den südlichen Gartenbereich hinein. Mit einer Grundfläche von 5,41 m x 2,25 m und einer Höhe von 5,52 m ist die Wohnhauserweiterung nicht geeignet, die bauliche Einheit der mehr als 20 m langen, durchgängig circa 8,50 m tiefen dreigeschossigen Hausgruppe maßgeblich zu beeinträchtigen. Die Hausgruppe weist eine gemeinsame nördliche Front, kongruente Dachformen, übereinstimmende Trauf- und Firsthöhen sowie identische Obergeschosse auf. Der Anbau verschiebt demgegenüber nur die südliche Hausfront des Wohnhauses des Beigeladenen im Bereich des Keller- und Erdgeschosses um etwas mehr als ein Viertel der vorhandenen Bebauungstiefe. Wesentliche konstruktive Veränderungen des Hauses sind damit – bezogen auf die Hausgruppe – nicht verbunden. Soweit die genehmigte Wohnhauserweiterung zu Unterschieden in der Grundfläche, dem Bauvolumen und der äußeren Gestalt der Südfront zwischen den einzelnen Reihenhäusern führt, sind diese dergestalt, dass sowohl im Verhältnis des Wohnhauses des Beigeladenen zu den benachbarten Reihenhäusern als auch im Verhältnis zur Hausgruppe kein die bauliche Einheit zerstörendes proportionales Ungleichgewicht bezüglich der Grenzbebauung entsteht. Angesichts des Umstandes, dass die einzelnen Häuser einer Hausgruppe nicht deckungsgleich errichtet werden müssen, ist ein Gebäudeversprung von 2,25 m eines Reihenmittelhauses nicht von vornherein unzulässig. Die bisherige Wohnsituation auf dem Grundstück der Antragsteller wird durch die Erweiterung des Nachbarwohnhauses auch nicht unzuträglich verändert. Insbesondere entsteht durch den genehmigten Anbau keine Situation, die eine Nutzung der Freifläche hinter dem Wohnhaus der Antragsteller als Terrassen- und Erholungsraum ausschließen oder unzumutbar beeinträchtigen könnte. Die von dem Anbau ausgehende Schattenwirkung ist mit Blick auf den Sonnenlauf gering. Was die Nutzung der Terrasse der Antragsteller anbelangt, so wird diese bei der geringen Tiefe des Anbaus nicht durch Beeinträchtigungen des freien Ausblicks gravierend verschlechtert. Die auf dem Reihenhauseckgrundstück der Antragsteller liegende Freifläche bietet genügend Raum, um Sitz- und Ruhebereiche sowohl westlich des Anbaus als auch südwestlich davon erhalten beziehungsweise schaffen zu können. Die aus ihrer Sicht südöstliche Ausrichtung des Anbaus lässt in Bezug auf die vorhandenen Fenster insbesondere im Erdgeschoss ihres Wohnhauses nicht erwarten, dass der dahinter liegenden Wohnraum nicht mehr ausreichend belichtet und belüftet werden kann. Nichts anderes gilt für die Besonnung der westlich des Anbaus gelegenen Terrasse der Antragsteller. Der Blick aus den rückwärtigen Fenstern in südliche und südöstliche Richtung bleibt den Antragstellern auch nach der Umsetzung der Baugenehmigung im Wesentlichen erhalten. Lediglich die Aussicht aus dem zum Anbau nächstgelegenen Erdgeschossfenster in Richtung Osten wird infolge der 2,25 m tiefen Außenwand des Anbaus eingeschränkt. Die damit einhergehende Verschlechterung der Wohnsituation erreicht jedoch nicht ein Maß, das den Antragstellern nicht mehr zumutbar ist. Stellen sich nach alledem die von den Antragstellern besorgten vorhabenbedingten Wirkungen nicht als rücksichtslos dar, sind sie letztlich auch typische und lagebedingte Folgen der bauplanungsrechtlichen Vorbelastung. Als Eigentümer eines Grundstücks im unbeplanten Innenbereich tragen die Antragsteller mit Erwerb des Grundstücks das Risiko, dass spätere Nachbarbebauung den baurechtlich eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als sie selbst dies als Bauherren tun. Insoweit bewegt sich der genehmigte Anbau, der hier ohnehin nur in südliche Richtung sinnvoll möglich ist, mit 2,25 m Tiefe in dem Bereich einer kleinflächigen Wohnraumerweiterung, die dem Beigeladenen mit Blick auf die ihm bisher zur Verfügung stehende begrenzte Wohnfläche im Rahmen des die Grundeigentümer innerhalb der Hausgruppe bindenden nachbarschaftlichen Austauschverhältnisses nicht verwehrt werden kann. Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff in Art. 14 Abs. 1 GG garantiert jedem Eigentümer eines Grundstücks das Recht, dieses baulich im Rahmen der Gesetze so zu nutzen, wie es den eigenen Vorstellungen entspricht. Dieses Recht können auch die Antragsteller für sich beanspruchen. Hält sich die Erweiterung eines Wohnhauses ‑ wie hier ‑ innerhalb des durch die Inhalts- und Schrankenbestimmung des Baurechts vorgegebenen Rahmens, stehen die schutzwürdigen Interessen des Bauherrn und die Belange des Nachbarn und der Allgemeinheit in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. Schließlich verletzt die streitige Baugenehmigung auch nicht die nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Abstandflächenvorschriften. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist das genehmigte Vorhaben gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BauO NRW ohne Einhaltung einer Abstandfläche zum Grundstück der Antragsteller zulässig. Nach dieser Vorschrift ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Diese Voraussetzungen liegen nach dem oben Gesagten sämtlich vor. Der genehmigte Anbau soll innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche verwirklicht werden. Wie bereits dargelegt, darf bei der offenen Bauweise innerhalb von Hausgruppen grenzständig gebaut werden. Die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BauO NRW weiterhin erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung liegt hier darin, dass auf dem Grundstück der Antragsteller ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut worden ist. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein vorhandenes grenzständiges Gebäude einer Sicherung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BauO NRW gleichsteht, wenn von seinem Fortbestand ausgegangen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2000 ‑ 10 B 1053/00 , BRS 63 Nr. 198 und vom 23. Dezember 2004 ‑ 7 B 1769/04 ‑, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).