Beschluss
14 B 404/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0901.14B404.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.219,50 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) prüft das Oberverwaltungsgericht in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe. Auch danach erscheint der angefochtene Geldleistungsbescheid als überwiegend wahrscheinlich rechtmäßig, so dass eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 26 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen WFHG NRW i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) nicht in Betracht kommt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Heranziehung zu einer Geldleistung nach § 26 Abs. 1 WFNG NRW wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt: 4 Die Wohnung mag sich über den üblicherweise zu erwartenden abgewohnten Umfang hinaus in einem "desolaten" Zustand befunden haben und der Antragsteller mag die Wohnung später als Juni 2006 in Besitz genommen haben. Das stellt aber weder einen Verstoß gegen die Anzeigepflicht des 17 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW noch einen Verstoß gegen das Leerstandsverbot des § 21 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW bzw. der vorher geltenden entsprechenden Regelungen des § 4 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes und des § 7 Abs. 3 des Wohnungsbindungsgesetzes i.V.m. § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes (vgl. zur Anwendbarkeit § 44 Abs. 1 WFNG NRW) in Frage. Nach der erstgenannten Vorschrift hat der Verfügungsberechtigte der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich den voraussichtlichen Zeitpunkt des Freiwerdens von Wohnraum mitzuteilen, sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung mit Belegungsbindung frei werden wird. Nach dem Akteninhalt steht fest, dass die Mieterin bzw. das Sozialamt die Mietzahlungen eingestellt hat und der Mieterin deshalb mit Schreiben vom 11. Mai 2006 zum 22. Mai 2006 fristlos gekündigt wurde. Die Mieterin ist wie sich der Antragsteller gegenüber der Beklagten eingelassen hat "verschwunden". Damit war für den Antragsteller im Mai 2006 voraussehbar, dass die Wohnung frei werden würde, so dass er zur Anzeige dieses Umstandes verpflichtet war. Ob die Wohnung auch zu diesem Zeitpunkt vermietbar sein würde, ist unerheblich. 5 Nach der zweitgenannten Vorschrift darf der Verfügungsberechtigte Wohnraum nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle länger als drei Monate leer stehen lassen. Es ist nicht erkennbar und wird auch vom Antragsteller nicht konkret behauptet, dass die Mieterin die Wohnung auch nach dem Kündigungstermin noch bewohnt hat, unbeschadet der Frage, ob dort Hausrat nach den eingereichten eidesstattlichen Erklärungen nicht brauchbarer verblieben sein soll. Soweit in den vorgelegten identischen und daher wohl vorformulierten eidesstattlichen Versicherungen von einem Auszug bzw. Verlassen der Wohnung im Jahre 2007 die Rede ist, kann dies die Annahme eines Auszugs spätestens bis zum Kündigungstermin nicht erschüttern. Es werden keine konkrete Tatsachen benannt, die das Weiterwohnen der Mieterin über den Kündigungszeitraum hinaus belegen. Das wäre im Übrigen auch angesichts fehlenden Mietzinseingangs und der ausgesprochenen fristlosen Kündigung unglaubhaft. Der Antragsteller macht geltend, er habe die Wohnung erst Ende Mai bzw. Anfang Juni 2007 in Besitz nehmen können. Darauf kommt es nicht an, vielmehr kommt es auf einen Leerstand an, d.h. darauf, ab wann die Wohnung von der Mieterin nicht mehr bewohnt war. Das war ab dem Kündigungstermin der Fall. 6 Ein Verschulden des Antragstellers liegt vor. Seine Behauptung, er habe die Tatsache der öffentlichen Förderung und der Wohnungsbindung nicht gekannt, ist widerlegt, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Erwähnung des Wortes "Bindungsende" in dem vom Antragsteller unterschriebenen Schreiben vom 24. Oktober 2003 zeigen. 7 Ein Verschulden bezüglich des Leerstands kann nicht deshalb in Abrede gestellt werden, weil der Antragsteller angeblich nicht über die finanziellen Mittel verfügt hat, die Wohnung wieder vermietbar zu machen. Auch und gerade dann ist eine Genehmigung des Leerstands erforderlich, wenn nicht eine die Genehmigung des Leerstands entbehrlich machende Bescheinigung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 WFNG NRW erteilt wird. 8 Zu Unrecht rügt der Antragsteller, das Verwaltungsgericht gehe mit keinem Wort darauf ein, warum der Antragsteller und seine Ehefrau die in Rede stehende Wohnung hätten leer stehen lassen sollen. Denn weder § 17 Abs. 1 Satz 1 noch § 21 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW stellen auf die vom Verpflichteten mit dem Leerstand der Wohnung oder der Nichtmeldung ihres Freiwerdens verfolgte Motivation ab. 9 Zu Unrecht macht der Antragsteller ferner geltend, die Festsetzung einer Geldleistung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW wegen Unterbleibens einer Leerstandsanzeige gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW sei rechtswidrig, weil eine solche Anzeige nur rechtlich sinnvoll sei, wenn die Wohnung auch bewohnt werden könne. Diese Argumentation verkennt, dass die Leerstandsanzeige ihren Sinn schon darin findet, dass sie die Wohnungsbauförderungsaufsicht erleichtert und die Überwachung ermöglicht, ob öffentlich geförderter Wohnraum dem begünstigten Personenkreis auch erhalten bleibt. 10 Bei der in einem Verfahren der vorliegenden Art allein möglichen summarischen Prüfung greifen die Angriffe der Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung auch insoweit nicht durch, als das Verwaltungsgericht die Höhe der festgesetzten Geldleistung unbeanstandet hingenommen hat. Das gilt auch für den Hinweis darauf, dass nach § 26 Abs. 1 Satz 2 WFNG NRW für die Bemessung der Geldleistungen ausschließlich der Wohnwert und die Schwere des Verstoßes maßgeblich sein sollen, wobei die für die Wohnung nunmehr vereinbarte Kaltmiete lediglich 4,40 Euro /qm beträgt. Berücksichtigt man den angehaltenen Abschlag von 10 % für Wohnungen ohne Heizung oder Bad in Höhe von 0,50 Euro/qm Wohnfläche und Monat, so liegen die monatliche Geldleistung von 4,50 Euro/qm für die Zeit des ungenehmigten Leerstands und die monatliche Kaltmiete pro Quadratmeter schon ziemlich nahe beieinander. Hinzu kommt eine weitere Kürzung um 0,17 Euro nach der Summierung mit der Geldleistung von 0,67 Euro/monatlich wegen der unterlassenen Freimeldung. Bei einem Leerstand wie hier ist ein höherer Quadratmetersatz als Geldleistung gerechtfertigt als bei einer Fehlbelegung, 11 vgl. Bellinger, in: Fischer-Dieskau u.a., Wohnungsbaurecht, Loseblattsammlung (Stand: Mai 2011), § 25 WoBindG Anm. 5.2 Punkt 2 e). 12 so dass schon von daher die Festsetzung im oberen Bereich der vom Gesetz vorgesehenen Spanne als sachgemäß erscheint. Der vom Antragsteller angesprochenen vermeintlichen Verfassungswidrigkeit des § 26 WFNG NRW ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht nachzugehen. 13 Schließlich greifen auch die im letzten Absatz der Beschwerdebegründung geführten Angriffe gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung der Ermessensausübung durch die Antragsgegnerin nicht durch. Die Antragsgegnerin hat, wie das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung an Hand der Verwaltungsvorgänge auch festgestellt hat, sehr wohl eine Inanspruchnahme der Hausverwaltung in Betracht gezogen. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.