Beschluss
6 A 121/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0901.6A121.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. 3 Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. 4 Die Klägerin macht zur Begründung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel zunächst geltend, die Neufassung der Laufbahnverordnung (LVO NRW) sei mangels ordnungsgemäßer Beteiligung der Spitzenverbände fehlerhaft. Insoweit werden bereits die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verfehlt, da jede Erläuterung ausbleibt. Im Übrigen entspricht es der Senatsrechtsprechung, dass eine nicht ordnungsgemäße oder gar fehlende Beteiligung der Spitzenorganisationen entgegen vereinzelt erhobener Bedenken nicht die Unwirksamkeit der Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze zur Folge hätte. 5 Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 6 A 858/07 -, NVwZ-RR 2010, 992, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1979 - 2 N 1.78 -, BVerwGE 59, 48; Lechtermann, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblattslg. Stand: März 2009, § 106 LBG NRW a. F. Rn. 40; Plog/Wiedow, BBG, Loseblattslg. Stand: Juli 2010, § 94 Rn. 12a. 6 Vergeblich beruft sich die Klägerin ferner auf "die Darstellung bei Schnellenbach", wonach die Neuregelung nicht der Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts genüge, dass sie auf eine plausible und nachvollziehbare Planung gestützt sein müsse und die Regelungen in § 84 Abs. 2 LVO NRW die notwendige Normklarheit vermissen ließen. 7 Das Bundesverwaltungsgericht hat demgegenüber in seinen Entscheidungen etwa vom 24. Januar 2011 8 - u.a. Beschluss - 2 B 2.11 -, juris, 9 ebenso wie zuvor der Senat 10 vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 – 6 A 858/07 -, NVwZ-RR 2010, 992, 11 ausgeführt, die Einstellungsaltersgrenze von 40 Jahren gemäß §§ 6, 52 Abs. 1 und 84 Abs. 2 LVO NRW sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Regelungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW, wonach Ausnahmen vom Einstellungshöchstalter zugelassen werden können, wenn in Einzelfällen oder Gruppen von Fällen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung oder Bindung von Bewerbern hat, würden auch im Hinblick auf die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe dem rechtsstaatlichen Gebot der Normklarheit gerecht. Sie ermöglichten eine vorhersehbare und einheitliche Verwaltungspraxis, weil insbesondere der Begriff des erheblichen dienstlichen Interesses durch § 84 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW näher bestimmt werde und im Zusammenhang des geregelten Sachgebiets sachgerecht ausgelegt werden könne. 12 In den genannten Entscheidungen nicht bereits erörterte Fragen wirft das Zulassungsvorbringen nicht auf. 13 Der Antrag auf Zulassung der Berufung legt auch nicht dar, dass im Falle der Klägerin Kinderbetreuungszeiten zu berücksichtigen wären. Soweit dazu geltend gemacht wird, die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW seien erfüllt, wird zunächst verkannt, dass die Verzögerung der Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis durch Kindererziehungszeiten bereits abschließend von § 6 Abs. 2 Satz 1 lit. c) LVO NRW erfasst wird. Hiervon abgesehen hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass sich die Kindererziehungszeiten schon rein faktisch nicht mehr als Verzögerungszeiten haben auswirken können, weil die Klägerin sich erkennbar erst mit der Anerkennung ihres Diploms als Erste Staatsprüfung im November 2003 dem Lehrerberuf zugewandt habe und zu diesem Zeitpunkt bereits 40 Jahre alt gewesen sei. Dies hat die Klägerin mit dem Zulassungsantrag nicht substantiiert in Frage gestellt. Statt dessen trägt sie vor, mit der Möglichkeit der Anerkennung ihres Diploms im Dezember 2001 hätte sie ohne die Kinderbetreuungszeit bereits Anfang 2002 den Vorbereitungsdienst aufnehmen und diesen noch vor Vollendung des 40. Lebensjahres beenden können. Dieser Vortrag ist nicht plausibel, denn selbst wenn die Klägerin den Vorbereitungsdienst schon Anfang 2002 aufgenommen hätte, wäre dieser erst Anfang 2004 und damit nach dem Zeitpunkt der Vollendung ihres 40. Lebensjahres (17. August 2003) beendet gewesen. 14 Das Zulassungsvorbringen stellt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 84 Abs. 2 LVO NRW nicht ersichtlich seien. Außer den bereits abschließend von § 6 Abs. 2 Satz 2 Lit. C) LVO NRW erfassten Kinderbetreuungszeiten werden keine individuellen Umstände geltend gemacht, die die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 LVO NRW erfüllen. 15 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergeben sich endlich nicht aus dem Hinweis der Klägerin auf die mangelnde Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten. Insoweit fehlt es schon an jeder Auseinandersetzung mit der - im Übrigen rechtsfehlerfreien - Feststellung des Verwaltungsgerichts, dieser formelle Mangel führe gemäß § 46 VwVfG NRW nicht zum Erfolg der Klage. 16 Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 -, NVwZ-RR 2010, 992. 17 Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt; mit dem Zulassungsantrag wird schon keine Frage aufgeworfen. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).