Beschluss
12 B 1088/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0929.12B1088.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 1268/11 beim Verwaltungsgericht Arnsberg gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. März 2011 (Einstellung der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für das am 2001 geborene Enkelkind des Antragstellers D. X. ) in der Fassung des Bescheides vom 22. Juni 2011 (Anordnung der sofortigen Vollziehung) wiederherzustellen, auch im Lichte des Beschwerdevorbringens, das der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, beanstandungsfrei abgelehnt. 4 Der Antragsteller dringt mit seinen Rügen nicht durch, die Einstellung der Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII sei entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig, weil die leibliche Mutter des Kindes und Tochter des Antragstellers, Frau D1. X. , aufgrund ihrer psychischen Erkrankung weder erziehungsfähig sei noch das Kind seit Anfang des Jahres im Haushalt des Antragstellers betreut habe. Es spricht nämlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die gegenteilige Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die - wieder erziehungsfähige - leibliche Mutter des Kindes D. habe seit dem Tod der Großmutter im November 2010 in Teilen die Betreuung und Erziehung ihrer Tochter übernommen, zutrifft. Sie findet in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Jugendamts der Antragsgegnerin, insbesondere in den zahlreichen Gesprächsvermerken des Jugendamts seit dem Tode der Großmutter im November 2010, in den Berichten der E. S. -I. und dem Hilfeplanprotokoll vom 20. März 2011ausreichende Stütze. Der vom Antragsteller angeregten Beweiserhebung durch Zeugenvernehmungen und Einholung von Sachverständigengutachten bedurfte es bei dieser Sachlage im vorliegenden Verfahren nicht. Zwar gilt auch für das vorläufige Rechtschutzverfahren der Untersuchungsgrundsatz des § 86 VwGO. Bei der Frage, welchen Umfang und welche Intensität die anzustellenden Ermittlungen haben müssen, ist einerseits der Eilcharakter des Verfahrens und andererseits die Gefahr einer Abweichung von der späteren Entscheidung in der Hauptsache infolge einer nicht umfassenden Aufklärung des Sachverhalts zu berücksichtigen. Mit Blick darauf, dass es nur Aufgabe des Eilverfahrens ist, über die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu beschließen, ist für die erforderliche rasche Entscheidung über die Frage, wer die mit dem Zeitablauf bis dahin verbundenden Nachteile zu tragen hat, in der Regel ein nur summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten und ausreichend. Die Entscheidung kann dabei auf die von Beteiligten vorgelegten oder in angemessener Zeit erreichbaren Beweismittel, auf glaubhaft gemachte Tatsachen oder eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gestützt werden. 5 vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 80, Rn. 136. m.w.N., 6 Dies zugrunde gelegt muss mit Blick darauf, dass der Inhalt der Verwaltungsvorgänge für die Zeit ab November 2010, dem Zeitpunkt des plötzlichen Todes der bis dahin die Betreuung und Erziehung des Kindes D. in der Hauptsache leistenden Großmutter, ein sehr detailliertes und eindeutiges Bild der Betreuungssituation des Kindes im Haushalt des Antragstellers wiedergibt, der nur pauschalen und nicht ansatzweise glaubhaft gemachten Behauptung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, die Mutter des Kindes lebe nach wie vor bei ihrem Lebensgefährten in I1. und sei nur alle 14 Tage zu Besuch beim Antragsteller im Rahmen der summarischen Prüfung nicht weiter nachgegangen werden. Dasselbe gilt für die Behauptung, die Mutter des Kindes sei aufgrund ihrer - von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogenen - psychischen Einschränkungen erziehungsunfähig. Den Verwaltungsvorgängen lässt sich entnehmen, dass die leibliche Mutter des Kindes schon während der plötzlichen und kurzen Erkrankung der Großmutter im November 2010 mit Unterstützung des Antragstellers und Großvaters des Kindes, und ihrer Schwester, Frau N. L. , sowie des Jugendamtes besuchsweise im Haushalt des Antragstellers ausgeholfen und sich um ihre Tochter gekümmert hat, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht in T. , sondern in I1. wohnte, vgl. Vermerk vom 11. November 2010. Schon am 30. November 2010 erklärte sie, es sei für sie kein Problem nach T. in ihr Elternhaus zu ziehen, wenn das Jugendamt dem zustimme. Am 15. Dezember 2010 erklärten sie und u.a. der Antragsteller, die Familie habe sich überlegt, dass sie zunächst probeweise für ein halbes Jahr einziehe und sich 7 - mit weiterer Hilfe des Jugendamtes und ihrer Schwester - um die Versorgung von D. kümmern werde. Am 17. Januar 2011 teilte sie dem Jugendamt mit, sie überlege, eine eigene Wohnung in T. zu beziehen, ihre Wohnung in I1. habe sie zum 31. März gekündigt. Anlässlich eines Hausbesuches am 25. Januar 2011 machte sie deutlich, dass sie für ihre Tochter erst einmal "alles", die Wohnung in I1. und den engen Bezug zu ihrem dort lebenden Partner, aufgegeben habe. Sie wolle jedoch nicht auf Dauer in dem Zimmer im Haushalt des Vaters bleiben, sondern eine eigene kleine Wohnung in T. suchen, um in der Woche die Versorgung im Haushalt ihres Vaters durchzuführen. D. solle dann an den Wochenenden zu ihr kommen. Die E. S. -I. hatte ausweislich ihres Berichts vom 1. März 2011 seit dem 15. Dezember 2010 im Rahmen der Sozialpädagogischen Familienhilfe regelmäßig zwei bis drei Kontakte in der Woche, wobei es sich um gemeinsame Kontakte mit D. und ihrer Mutter und um einen Einzelkontakt mit der Mutter gehandelt habe. Diese Termine seien zuverlässig wahrgenommen worden. Die Mutter des Kindes lebe zur Zeit im Haushalt ihre Vaters; wirke im Umgang mit D. zunehmend sicherer. Eine andere Sachlage war auch bei dem Hilfeplangespräch vom 16. März 2011 nicht ansatzweise erkennbar. Vor diesem Hintergrund erscheint insbesondere die Behauptung des Antragstellers in der Beschwerdeschrift, die Mutter des Kindes sei nur alle 14 Tage besuchsweise am Wochenende bei ihm gewesen, als eine rein dem Verfahren angepasste Schutzbehauptung. 8 Der Inhalt der Verwaltungsvorgänge gibt schließlich auch nichts her für ein völlige Erziehungsunfähigkeit der Mutter des Kindes. Das - hier sicherlich gegebene - Bedürfnis einer Erziehungsperson an psychiatrischer, psychotherapeutischer und/oder jugendhilferechtlicher Unterstützung steht ihrer Eignung nicht zwingend und ohne weiteres entgegen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Einzelfall die Beeinträchtigungen der Mutter des Kindes aktuell ein solches Ausmaß haben, dass von einer Erziehungsunfähigkeit auszugehen wäre. Die Mutter des Kindes hat im Gegenteil nach Aktenlage trotz ihrer psychischen Einschränkungen gerade in den äußerst belastenden Monaten nach dem Tode ihrer Mutter mit der tatsächlichen Übernahme der Betreuung und Erziehung ihrer Tochter das Vorhandensein ihrer Eignung eindrucksvoll unter Beweis gestellt. 9 Dass - wie der Antragsteller behauptet - die Mutter des Kindes D. in naher Zukunft aufgrund einer stationären psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung als Erziehungsperson ausfällt, hat der Antragsteller bislang nicht glaubhaft gemacht. Es ist jedoch auch nicht ersichtlich, dass das Jugendamt nicht in der Lage oder willens wäre, die kinder- und jugendhilferechtlichen Maßnahmen für das Kind D. kurzfristig und bedarfsdeckend einer solchen veränderten Sachlage anzupassen. Eine andere Beurteilung ist schon mangels jeglicher Glaubhaftmachung auch nicht unter Berücksichtigung des Schreibens des Antragstellers vom 27. September 2011 geboten. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 11 Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.