Beschluss
13 B 729/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0416.13B729.24.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. Juli 2024 geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Minden 7 K 1574/24 gegen Ziff. 1 und 3 der Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2024 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. Juli 2024 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Minden 7 K 1574/24 gegen Ziff. 1 und 3 der Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2024 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Das Beschwerdevorbringen bietet Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Die Antragsteller rügen mit dem Vorbringen, die Antragsgegnerin habe sich nicht eingehend mit den für die Kinder der Antragsteller vorgelegten ärztlichen Gutachten auseinandergesetzt, sinngemäß, die angegriffenen Bescheide litten unter einem Begründungsmangel. Diese Rüge greift durch (1). Dies hat zur Folge, dass die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage 7 K 1574/24, die sich gegen Ziff. 1 und 3 der Bescheide vom 27. Mai 2024 richtet, offen sind (2). Die danach im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragsteller, von der sofortigen Vollziehung der Nachweisanforderungen und Zwangsgeldandrohungen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung fällt zu Gunsten der Antragsteller aus (3). 1. Die angegriffenen Bescheide sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt wegen Verstoßes gegen § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW rechtswidrig. a. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind gemäß Satz 2 die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Diese Begründungspflicht stellt ein wesentliches Erfordernis jedes rechtsstaatlichen Verfahrens dar; ihr kommt zum einen Befriedungs- und Rechtsschutzfunktion zu, denn sie soll die Beteiligten über die Gründe, die für die Entscheidung der Behörde maßgeblich waren, informieren, um sie zu überzeugen oder aber ihnen die Möglichkeit zu geben, sich über mögliche Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung schlüssig zu werden und ihre Rechte damit wirksam zu wahren; darüber hinaus kommt der Begründung aber auch eine Kontrollfunktion zu, da sie eine sachgerechte Kontrolle der Verwaltung durch Aufsichtsbehörden, Rechtsbehelfsinstanzen und Gerichte gewährleisten soll. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1988 - 11 A 2734/86 -, juris, Rn. 5. Eine Begründung gemäß § 39 VwVfG NRW muss (nur) die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthalten, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Vorschrift verlangt nicht, schriftliche Verwaltungsakte in allen Einzelheiten zu begründen. Welchen Inhalt und Umfang die Begründung eines Bescheides haben muss, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und nach den Umständen des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 -, juris, Rn. 8. Ausgehend davon fehlt es den angegriffenen Bescheiden an einer den Anforderungen des § 39 Satz 1 und 2 VwVfG NRW genügenden Begründung, warum die Antragsteller die Nachweispflicht für ihre beiden Kinder nicht mit der Vorlage der Gutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin E. vom 25. September 2023 erfüllt haben. Denn die Nachweisanforderung auf der Grundlage von § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG ist nur dann rechtmäßig, wenn für den Betroffenen nicht bereits das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation nachgewiesen wurde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 13 B 179/24 -, juris, Rn. 54. Ob dies der Fall ist, ist deswegen für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nachweisanforderung ein wesentlicher Umstand. Der Nachweis einer medizinischen Kontraindikation setzt voraus, dass die Angaben in dem ärztlichen Zeugnis plausibel sind und der Beweiswert des Nachweises auch sonst nicht erschüttert ist. Dabei darf sich das ärztliche Zeugnis nicht damit begnügen, das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation bloß zu bestätigen. Vielmehr muss es nähere Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt und im Streitfall das Gericht in die Lage versetzen, das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation selbständig nachzuvollziehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2025 ‑ 13 B 1448/23 -, juris, Rn. 22 ff., vom 20. Dezember 2024 - 13 B 179/24 -, juris, Rn. 55, vom 24. Oktober 2022 - 13 B 1008/22 -, juris, Rn. 14 f., vom 29. Oktober 2021 - 12 B 1277/21 -, juris, Rn. 7; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 1. März 2024 - OVG 1 S 94/23 -, juris, Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 25 CS 21.1651 -, juris, Rn. 14; Thür. OVG, Beschluss vom 20. Oktober 2021 - 3 EO 805/20 -, juris, Rn. 17 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 3 B 411/20 -, juris, Rn. 20 f. Die Überprüfung, ob ein Nachweis diesen Anforderungen genügt, hat der Gesetzgeber dem Gesundheitsamt zugewiesen, das über Mitarbeiter mit medizinischer Fachkompetenz verfügt. Die Leiter der Einrichtungen, in denen die Betroffenen betreut werden oder tätig sind, haben das Gesundheitsamt zu benachrichtigen, wenn ihnen für den Betroffenen kein oder nur ein zweifelhafter Nachweis vorgelegt wird (vgl. § 20 Abs. 9 Satz 2, Abs. 9a Satz 2, Abs. 10 Satz 2, Abs. 11 Satz 2 IfSG). Dieses führt das Verfahren dann nach den Maßgaben des § 20 Abs. 12 IfSG weiter. Fordert es danach den Betroffenen (bzw. seine Sorgeberechtigten) zur Vorlage eines Nachweises auf, erscheint es geboten zu begründen, warum ein bereits vorgelegter Nachweis den an diesen zu stellenden Anforderungen nicht genügt. Hiervon mag abzusehen sein, wenn das Zeugnis schon keine näheren Angaben enthält, um dessen Plausibilität zu überprüfen oder unsubstantiiert ist. Vgl. z. B. wenn es bei einer auf übermäßige Impfreaktionen von Familienangehörigen gestützten Kontraindikation an hinreichend konkreten Angaben dazu fehlt, aufgrund welcher Impfungen welche Art von Beschwerden aufgetreten sind: OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2025 - 13 B 1448/23 -, juris, Rn. 41. Gleiches gilt, wenn die Kontraindikation auf Umstände gestützt wird, bei denen es sich schon für den medizinischen Laien aufdrängt, dass sich hieraus keine medizinische Kontraindikation ableiten lässt, z. B. weil es offenkundig erscheint oder weil nach den für jedermann zugänglichen und verständlich formulierten Faktenblättern des Robert Koch-Instituts zum Impfen, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Impfen/Informationsmaterialien/Faktenblaetter-zum-Impfen/Kontraindikationen.html, oder den Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Schutzimpfung gegen Masern, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQs/DE/Impfen/MMR/FAQ_Uebersicht_MSG.html, diese Umstände eine solche ausdrücklich nicht begründen. Vgl. z. B. für Allergien (wenn es sich nicht um eine schwere Allergie gegen den Impfstoff handelt): OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 13 B 179/24 -, juris, Rn. 69 ff., sowie für eine chronisch rezidivierende Rhinitis: Rn. 73. In allen anderen Fällen gehört zu den wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Anforderung, den Nachweis vorzulegen, die Darlegung, warum ein vorgelegtes Attest nicht plausibel den Schluss auf das Vorliegen einer Kontraindikation zulässt. Denn es ist zu berücksichtigen, dass das Gesundheitsamt über Mitarbeiter verfügt, die die medizinische Fachkenntnis besitzen dürften, zu überprüfen, ob die Angaben in einem ärztlichen Zeugnis plausibel den Schluss auf eine medizinische Kontraindikation zulassen. Regelmäßig ist eine solche aber weder beim Adressaten des Bescheids, noch – jedenfalls ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen – beim im Streitfall den Bescheid überprüfenden Gericht vorhanden. Unter Berücksichtigung dessen genügen die Erläuterungen in dem angegriffenen Bescheid nicht den Anforderungen an eine Begründung nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW. In dem angegriffenen Bescheid heißt es: „Mit Email vom 05.10.2024 haben Sie ein ärztliches Gutachten zur Feststellung der Impffähigkeit nach Durchführung einer individuellen Nutzen-Risiko-Analyse“, ausgestellt durch W. E., C.-straße 00, 00000 S. übersandt. Laut diesem Dokument lehnt der ausstellende Arzt eine Impfung aus „haftungstechnischen“ und damit lediglich persönlichen Gründen ab. Das ärztliche Dokument wurde amtsärztlich überprüft, mit dem Ergebnis, dass sich auch hieraus keine Kontraindikation gegen eine Masernimpfung ableiten lässt. Darüber wurden Sie mit Email vom 17.10.2014 und mit Email vom 19.10.2023 aufgeklärt.“ In den in Bezug genommenen E-Mails erläutert die Antragsgegnerin den Antragstellern nur, dass der Umstand, dass der Arzt eine Impfung ihrer Kinder aus haftungstechnischen Gründen und mithin persönlichen Gründen ablehne, keine medizinische Kontraindikation begründe. Es fehlt damit an einer Erläuterung, warum sich aus der von dem Aussteller der Zeugnisse auf jeweils fünf Seiten vorgenommenen ausführlichen Nutzen-Risiko-Abwägung aus Sicht der Antragsgegnerin keine medizinische Kontraindikation ableiten lässt. Zwar handelt es sich bei den in den Gutachten für diese Einschätzung angeführten Umständen teilweise um solche, die unsubstantiiert sind oder nach den Einschätzungen des Robert Koch-Instituts keine Kontraindikation begründen. So sind z. B. – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – die Angaben zu bereits erlittenen Impfschadensverdachtsfällen bei dem Antragsteller zu 2) sowie der Urgroßmutter der Kinder der Antragsteller unsubstantiiert. Denn es ist nicht ersichtlich, ob Herr E. die Angaben der Antragsteller, es handele sich bei den Beschwerden um die Folgen einer Impfung, ungeprüft zugrundegelegt oder kritisch hinterfragt und ggf. alternative Ursachen in Betracht gezogen hat. Vgl. zu diesem Erfordernis: OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2025 - 13 B 1448/23 -, juris, Rn. 35 f., m. w. N. Teilweise sind die Schlussfolgerungen unter Berücksichtigung der Einschätzungen des Robert Koch-Instituts nicht plausibel. Soweit das ärztliche Gutachten z. B. Allergien bei Familienangehörigen als medizinische Kontraindikationen für eine Impfung der Kinder der Antragsteller einordnet, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Selbst wenn man mit Blick auf die familiäre Vorbelastung von einer Allergieneigung bei den Kindern der Antragsteller ausginge, begründete diese allein keine medizinische Kontraindikation. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 13 B 179/24 -, juris, Rn. 72. Selbst bei manifesten Allergien – ob bei den Kindern der Antragsteller solche überhaupt festgestellt wurden, ergibt sich aus dem Gutachten nicht – handelt es sich nur dann um eine medizinische Kontraindikation, wenn es sich um schwere Allergien gegen einen Bestandteil des Impfstoffs handelt. Vgl. Robert Koch-Institut: Faktenblatt zum Impfen: Falsche und richtige Kontraindikationen bei Impfungen: Stand 24. September 2024, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Impfen/Informationsmaterialien/Faktenblaetter-zum-Impfen/Kontraindikationen.html. Auch die von Herrn E. dargelegte Annahme, Herzerkrankungen bei Groß- und Urgroßmutter der Kinder stellten eine medizinische Kontraindikation für eine Impfung dar, widerspricht den hierzu veröffentlichten Einschätzungen des Robert Koch-Instituts. Vgl. Robert Koch-Institut, Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Schutzimpfung gegen Masern, Kann ich trotz einer chronischen Grunderkrankung gegen Masern geimpft werden? Stand 28. Februar 2020, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQs/DE/Impfen/MMR/FAQ_Uebersicht_MSG.html#entry_16871000. Das ärztliche Gutachten verweist allerdings auch auf Aspekte, bei denen es für den medizinischen Laien weder abwegig erscheint, dass sich daraus eine medizinische Kontraindikation ergibt, noch dies für einen solchen unmittelbar den Einschätzungen des Robert Koch-Instituts zu entnehmen ist. So heißt es z. B. in der Gebrauchsinformation für M-M-RVAXPRO, dass dies nicht angewendet werden dürfe „wenn in der Familienanamnese der zu impfenden Person eine angeborene oder erbliche Immunschwäche vorkommt, es sei denn, die zu impfende Person hat ein nachgewiesenermaßen intaktes Immunsystem“. Vgl. https://www.patienteninfo-service.de/a-z-liste/m/m-m-rvaxproR#2 . Darauf, dass durch die Verabreichung eines Lebendimpfstoffs – um einen solchen handelt es sich bei einem MMR-Impfstoff – grundsätzlich die Gesundheit von Personen mit Erkrankungen, die mit einer Immunregulationsstörung einhergehen, gefährdet sein kann, verweist auch das Robert Koch-Institut durch Bezugnahme auf entsprechende Anwendungshinweise einer Forschungsgruppe. Vgl. Robert Koch-Institut: Kontraindikationen zur Durchführung von Impfungen: Häufig gestellte Fragen und Antworten, Stellen Autoimmunerkrankungen oder chronisch-entzündliche Erkrankungen Kontraindikationen gegen Impfungen dar? Stand: 16. Juli 2020, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQs/DE/Impfen/AllgFr_Kontraindi/faq_impfen_Kontraindi_ges.html#entry_16821904, in denen verwiesen wird auf: Wagner u.a., Impfen bei Immundefizienz, Anwendungshinweise zu den von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen. (IV) Impfen bei Autoimmunkrankheiten, bei anderen chronisch-entzündlichen Erkrankungen und unter immunmodulatorischer Therapie, in: Bundesgesundheitsblatt 2019, S. 494 ff., abrufbar unter https://link.springer.com/content/pdf/10.1007/s00103-019-02905-1.pdf. Das Robert Koch-Institut rät, im Fall eines angeborenen oder erworbenen Immundefekts vor der Impfung mit einem Lebendimpfstoff die den Immundefekt behandelnden Ärzte zu konsultieren. Vgl. Robert Koch-Institut: Kontraindikationen zur Durchführung von Impfungen: Häufig gestellte Fragen und Antworten, Bestehen grundsätzlich Kontraindikationen gegen Impfungen? Stand: 25. Januar 2024, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQs/DE/Impfen/AllgFr_Kontraindi/faq_impfen_Kontraindi_ges.html%23entry_16821904#entry_16870696. In der Familienanamnese, insbesondere in der mütterlichen Linie der Antragstellerin zu 1), gibt es laut Auskunft von Herrn E. eine Vielzahl von Erkrankungen (z. B. Von-Hippel-Lindau-Syndrom, Von-Willebrand-Syndrom, Hämangiomatose, Purpura Schönlein-Henoch, Lambert-Eaton-Myasthenie-Syndrom), bei denen es für einen medizinischen Laien weder ersichtlich ist, ob diese Erkrankungen möglicherweise (auch) mit einer Immunschwäche in dem in den Herstellerangaben beschriebenen Sinne einhergehen noch ob diese in einer Weise vererblich sind, dass die Kinder der Antragsteller hieran mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ebenfalls erkrankt sind. Zwar verweist Herr E. darauf, dass „bei dem/der Patienten/in keine akuten, schwerwiegenden Gesundheitsstörungen vorherrschend sind“. Dies schließt aber möglicherweise nicht aus, dass die Kinder von einer oder mehrerer der o.g. Erkrankungen betroffen sein könnten, die sich nur noch nicht durch konkrete Beschwerden manifestiert haben. Wäre dies der Fall, wäre es für den nicht über hinreichende medizinische Fachkenntnisse verfügenden Senat jedenfalls nicht offenkundig, dass die Kinder der Antragsteller damit – wie in den Herstellerangaben für eine Impfung bei einer Familienanamnese mit einer angeborenen oder erblichen Immunschwäche vorausgesetzt – nachgewiesenermaßen ein intaktes Immunsystem haben. Davon, dass ein Impfen der Kinder der Antragsteller risikofrei möglich wäre, geht nach Auskunft der Antragsgegnerin die in ihrem Gesundheitsamt tätige Amtsärztin aus. Die dieser Einschätzung zugrundeliegenden Erwägungen werden in den angegriffenen Bescheiden allerdings nicht erläutert. b. Eine dem Begründungserfordernis aus § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW entsprechende Begründung war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Es lag keiner der Ausnahmetatbestände des § 39 Abs. 2 VwVfG NRW vor, insbesondere waren den Antragstellern die Gründe für die Ablehnung des Gutachtens weder bereits bekannt noch auch ohne Begründung ohne weiteres erkennbar (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW). c. Schließlich ist die Verletzung des Begründungserfordernisses aus § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW auch nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW unbeachtlich. Denn die erforderliche Begründung wurde nicht nachträglich in hinreichendem Umfang gegeben. In der Beschwerdeerwiderung verweist die Antragsgegnerin auf einen Vermerk der Amtsärztin vom 25. September 2023 im Verwaltungsvorgang. In diesem würdigt die Amtsärztin verschiedene Unterlagen und Arztberichte, die die Antragsteller noch vor den später vorgelegten Gutachten eingereicht hatten und hält hierzu fest, all dies sei keine Kontraindikation für eine Masernimpfung. Konkreter verhält die Amtsärztin sich allerdings nur dazu, dass sich aus der Erkrankung von Familienangehörigen am „Von-Willebrand-Syndrom“ keine Kontraindikation ergebe. Hierzu erläutert sie: „Das von-Willebrand-Syndrom geht mit einer erhöhten Blutungsneigung einher. Es wird autosomal-dominant vererbt, so dass ggf. das Mädchen diese Erkrankung haben könnte. Da hierzu aber schon keine Daten der Eltern mit der Erkrankung vorliegen, erscheint dies unwahrscheinlich. Es kann aber bei entsprechender Anamnese direkt beim Kind getestet werden. Selbst wenn das Kind dann diese Erkrankung haben sollte, ist dies keine Kontraindikation für die Impfung. Sie sollte dann nur in enger Abstimmung mit dem Hämostaseologen stattfinden.“ Ferner verweist die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung auf eine Erläuterung der Amtsärztin, warum eine Anaphylaxie bei einem Familienangehörigen keine Kontraindikation sei und führt hierzu aus: „Die genetische Komponente ist bei Anaphylaxien nach neuesten Erkenntnissen sehr gering, so dass diese bei Vorkommen im Familienkreis meines Erachtens nach nicht als Kontraindikation gewertet werden kann. Sollte auf Nachfrage die Anaphylaxie beim Kind direkt bestehen, muss ganz klar das auslösende Agens der Anaphylaxie benannt werden. Daraufhin kann in den Fachinformationen der Impfhersteller geschaut werden, ob es einen Impfstoff ohne das auslösende Agens gibt (sehr wahrscheinlich!).“ Auch nimmt die Antragsgegnerin Bezug auf handschriftliche Notizen im Verwaltungsvorgang, die offenbar ebenfalls die Amtsärztin angefertigt hat. Diese erscheinen für das Gericht kaum lesbar, vermitteln aber den Eindruck, als handele es sich eher um eine stichpunktartige Zusammenfassung der sich aus den von den Antragstellern bei der Antragsgegnerin vorgelegten Arztberichte und sonstigen Unterlagen ergebenden Erkrankungen von Familienangehörigen, ohne dass sie auch eine eigene medizinische Bewertung einer sich daraus möglicherweise ergebenden Kontraindikation ergibt. Zuletzt verweist die Antragsgegnerin noch auf E-Mail-Verkehr im Verwaltungsvorgang, in dem festgestellt wird, dass sich aus der Äußerung des die Kinder der Antragsteller behandelnden Kinderarztes, er möchte die Kinder aus haftungstechnischen Gründen nicht impfen, keine Kontraindikation ergebe. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin damit zwar nachträglich begründet hat, warum Anaphylaxien sowie Erkrankungen am „Von-Willebrand-Syndrom“ in der Familienanamnese keine Kontraindikation begründen. Zu den weiteren oben genannten Erkrankungen bei Familienangehörigen der Kinder der Antragsteller mütterlicherseits (Von-Hippel-Lindau-Syndrom, Purpura Schönlein-Henoch, Lambert-Eaton-Myasthenie-Syndrom) verhält sich die Begründung allerdings nach wie vor nicht. Es fehlt damit noch an wesentlichen Angaben, anhand derer nachvollziehbar wird, weshalb keine medizinische Kontraindikation nachgewiesen ist. 2. Ausgehend davon sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen. Der Begründungsmangel vermag wegen der noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglichen Heilung (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW) allein eine überwiegende Erfolgsaussicht des Antragstellers in der Hauptsache nicht zu begründen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2024 ‑ 13 B 1037/23 -, juris, Rn. 51 ff., vom 15. Dezember 2022 - 15 E 792/22 -, juris, Rn. 18, und vom 28. Juni 2022 - 9 B 485/22 -, juris, Rn. 4 ff. Da dem Senat aber der medizinische Sachverstand fehlt, um ohne entsprechende Begründung die Annahme der Antragsgegnerin nachzuvollziehen, dass die im ärztlichen Gutachten aufgezeigten Besonderheiten in der Familienanamnese der Kinder der Antragsteller keine medizinische Kontraindikation begründen, sind die Erfolgsaussichten offen. Auch wenn sich das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation grundsätzlich (auch) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens klären ließe, sieht der Senat hiervon in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ab. Zwar gilt auch in einem solchen Verfahren der Untersuchungsgrundsatz des § 86 VwGO. Bei der Frage, welchen Umfang und welche Intensität die anzustellenden Ermittlungen haben müssen, ist allerdings einerseits der Eilcharakter des Verfahrens und andererseits die Gefahr einer Abweichung von der späteren Entscheidung in der Hauptsache infolge einer nicht umfassenden Aufklärung des Sachverhalts zu berücksichtigen. Mit Blick darauf, dass es nur Aufgabe des Eilverfahrens ist, über die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu beschließen, ist für die erforderliche rasche Entscheidung über die Frage, wer die mit dem Zeitablauf bis dahin verbundenen Nachteile zu tragen hat, in der Regel eine nur summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten und ausreichend. Die Entscheidung kann dabei auf die von den Beteiligten vorgelegten oder in angemessener Zeit erreichbaren Beweismittel, auf glaubhaft gemachte Tatsachen oder eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gestützt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2011 - 12 B 1088/11 -, juris, Rn. 3; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl, 2018, § 80 Rn. 136. Die zeitintensive Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ist wegen der damit zu erwartenden Verzögerung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geboten. Mit Blick auf die noch offene Frage des Vorliegens einer medizinischen Kontraindikation kann auch nicht festgestellt werden, dass der Begründungsmangel nach § 46 VwVfG NRW im Hauptsacheverfahren nicht zur Aufhebung des Verwaltungsakts führen würde, weil offensichtlich wäre, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. 3. Die deswegen anzustellende offene Folgenabwägung geht zu Gunsten der Antragsteller aus. Zwar besteht grundsätzlich mit Blick auf aktuell wieder zunehmende Masernfälle, vgl. dazu, dass bis zum Ende der 52. Kalenderwoche des Jahres 2024 dem Robert Koch-Institut 646 Masernfälle gemeldet wurden: Robert Koch-Institut, Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten, Epidemiologisches Bulletin 1/2025, S. 13, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/Epidemiologisches-Bulletin/2025/01_25.pdf?__blob=publicationFile&v=3, ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung bzw. Optimierung der Impfquoten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2024 ‑ 13 B 306/24 u.a. -, juris, Rn. 42. Obwohl der Gesetzgeber diesem ein besonderes Gewicht beigemessen hat, indem er in § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG bestimmt hat, Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine auf Grundlage von § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG erfolgte Anordnung zur Nachweisvorlage hätten keine aufschiebende Wirkung, muss dieses dennoch im konkreten Fall hinter dem Interesse der Antragsteller, ihre Kinder vorerst nicht impfen zu lassen, zurücktreten. Denn die Impfungen wären irreversibel und es ist gegenwärtig – jedenfalls nach dem mangels Begründung des Bescheids dem Gericht hierzu nur vorliegenden Kenntnisstand – nicht auszuschließen, dass der Impferreger der MMR-Impfung wegen einer etwaigen Immundefizienz die Gesundheit der Kinder der Antragsteller schädigen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).