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Beschluss

14 B 1183/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:1028.14B1183.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.796,68 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 1284/11 vor dem Verwaltungsgericht Münster gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2011 anzuordnen, 4 hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Sie begründen nämlich keine die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtfertigenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Bescheid aus den dargelegten Gründen rechtswidrig ist. 5 Gegen den in der Vergnügungssteuersatzung für die Besteuerung der Geldspielgeräte gewählten Steuersatz bestehen nicht deshalb Bedenken, weil der Rat diese ermessensfehlerhaft bestimmt hätte. Die Wirksamkeit der gemeindlichen Vergnügungssteuersatzung hängt mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung weder von einer im Rahmen des Satzungserlasses vorgenommenen Zusammenstellung von Abwägungsmaterial noch von der Fehlerfreiheit des Abwägungsvorgangs ab, sondern von der Vereinbarkeit der Satzungsregelung im Ergebnis mit höherrangigem Recht. Es gibt keine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die es gebietet, Datenmaterial dazu zu sammeln und in einem Abwägungsprozess zu gewichten. Die Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen beschränkt sich mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht, umfasst aber nicht die Überprüfung nach der Art von ermessensgeleiteten Verwaltungsakten (vgl. § 114 VwGO) mit der Folge, dass jeder vermeintliche Kalkulationsirrtum als "Ermessensfehler" (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen KAG i.V.m. § 5 der Abgabenordnung) angesehen werden kann. 6 Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 51 f. 7 Die von der Klägerin zitierte abweichende Meinung eines Verwaltungsgerichts gibt keine Veranlassung, von der Rechtsprechung des Senats abzuweichen. Auch eine in dieser Entscheidung angesprochene mindere Form einer Abwägungsüberprüfung hinsichtlich der satzungsrechtlichen Festsetzung eines Steuersatzes ist weder einfachrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten. Namentlich kann aus der Rechtsprechung zur Überprüfung von Gebührensätzen nichts abgeleitet werden, da für die satzungsrechtliche Festlegung des Gebührensatzes eine Kalkulation (Veranschlagung des Gebührenaufkommens und der voraussichtlichen Ausgaben bzw. Kosten) vorgeschrieben ist (vgl. §§ 5 Abs. 4 und 6 Abs. 1 Satz 3 KAG), also genau die Zusammenstellung von Abwägungsmaterial, die für gegenleistungslose Abgaben wie Steuern nicht vorgeschrieben ist. 8 Soweit die Antragstellerin sich mit Rücksicht auf Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die Steuer sei abwälzbar, werden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides geweckt. Ob in der von der Klägerin zitierten Entscheidung für Umsatzsteuern bestimmte Abwälzbarkeitskriterien aufgestellt werden, spielt für die Vergnügungssteuer, die keine Umsatzsteuer ist, keine Rolle. Auch eine Gleichbehandlung mit der Umsatzsteuer ist nicht geboten, weil die Vergnügungssteuer der Umsatzsteuer nicht wesentlich gleich ist. Aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, 9 Urteil vom 10. November 2010 XI R 79/07 , BStBl. II 2011, 311, Rn. 41 ff., 10 lassen sich keine anderen Maßstäbe für die Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer ableiten. Das gilt schon deshalb, weil die dort vom Bundesfinanzhof für die Umsatzsteuer aufgestellten Maßstäbe identisch mit den hier dargestellten Maßstäben für die Vergnügungssteuer sind. 11 Soweit die Antragstellerin pauschal auf ihren erstinstanzlichen Vortrag verweist, legt sie keine Gründe dar, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und setzt sich mit ihr nicht auseinander (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.