Urteil
19 K 5858/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0515.19K5858.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger betrieb u. a. in den Monaten August bis Oktober 2010 einen Saunaclub unter der Anschrift L.------weg 6 in E. , in dem Frauen der Prostitution nachgingen. Nach den Angaben des Klägers wurde von den Gästen und den Prostituierten ein Eintrittsgeld in Höhe von 25,00 Euro erhoben. Sei es zu sexuellen Kontakten gegen Entgelt gekommen, hätten die Gäste unmittelbar an die Prostituierten geleistet. 3 Am 8. Juli 2010 beschloss der Rat der Beklagten die Vergnügungssteuersatzung der Stadt E. für die Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen und das Angebot sexueller Handlungen vom 15. Juli 2010, welche am 30. Juli 2010 im Amtsblatt der Beklagten veröffentlicht wurde. § 17 dieser Satzung sah vor, dass die Satzung am 1. August 2010 in Kraft tritt. Die Satzung enthielt die §§ 1 - 8 sowie 16 und 17. Nach § 1 Nr. 1 dieser Satzung unterlagen im Gebiet der Beklagten die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swinger-Clubs sowie ähnlichen Einrichtungen der Steuerpflicht. In § 3 (Besteuerung nach der Fläche) hieß es: 4 „Die Steuer beträgt bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 für jede angefangenen zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 4,00 Euro. 5 Die Stadt kann die Besteuerungsgrundlage mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist. Dieses ist z. B. dann der Fall, wenn mehrere vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen auf der Veranstaltungsfläche stattfinden oder neben der steuerpflichtigen Veranstaltung in den in § 1 Nr. 1 genannten Einrichtungen auch nicht steuerpflichtige Veranstaltungen stattfinden. 6 Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt. 7 Für Veranstaltungen, die ununterbrochen länger als 24 Stunden dauern, wird die Steuer für jede angefangenen 24 Stunden erhoben.“ 8 Am 30. August 2010 erließ die Beklagte im Wege der Dringlichkeitsentscheidung die rückwirkend zum 1. August 2010 in Kraft getretene Vergnügungssteuersatzung der Stadt E. für die Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen und das Angebot sexueller Handlungen vom 2. September 2010 – VStS –. Die Bekanntmachung im Amtsblatt der Beklagten erfolgte am 10. September 2010. Am 30. September 2010 genehmigte der Rat der Beklagten die Dringlichkeitsentscheidung. Die Genehmigungsentscheidung wurde am 15. Oktober 2010 im Amtsblatt der Beklagten veröffentlicht. Die Satzung vom 2. September 2010 enthält u.a. folgende Bestimmungen: 9 „§ 1 10 Steuergegenstand 11 Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt E. veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen): 12 1. die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swinger-Clubs sowie ähnlichen Einrichtungen; 13 2. das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt in den in Nummer 1 genannten Einrichtungen sowie in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen oder an sonstigen Orten. 14 § 2 15 Steuerschuldner 16 (1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). 17 (2) Neben dem Veranstalter ist auch derjenige Steuerschuldner, der Inhaber der Räume oder Grundstücke ist in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, sofern er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist oder im Rahmen der Veranstaltung Speisen und Getränke verkauft. 18 (3) Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner. 19 § 3 20 Besteuerung nach der Fläche 21 (1) Die Steuer beträgt bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 für jede angefangenen zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 4,00 Euro je Veranstaltungstag. 22 (2) Veranstaltungsfläche im Sinne dieser Satzung sind die für die Teilnehmer an dieser Veranstaltung frei zugänglichen bedachten und nicht überdachten Flächen einschließlich des Schank- oder Barraumes des Veranstaltungsortes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten, gesonderter Verrichtungsräume, die nicht in die Veranstaltung einbezogen sind, und ähnlichen Nebenräumen. 23 (3) Die Stadt kann die Besteuerungsgrundlage mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist. Dieses ist z. B. dann der Fall, wenn mehrere vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen auf der Veranstaltungsfläche stattfinden oder neben der steuerpflichtigen Veranstaltung in den in § 1 Nr. 1 genannten Einrichtungen auch nicht steuerpflichtige Veranstaltungen stattfinden. 24 Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt. 25 Für Veranstaltungen, die ununterbrochen länger als 24 Stunden dauern, wird die Steuer für jede angefangenen 24 Stunden erhoben. 26 § 4 27 Prostitution 28 Bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 2 beträgt die Steuer unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme und der Anzahl der sexuellen Handlungen für jede/n Prostituierte/n 6,- Euro pro Veranstaltungstag. Es werden für jeden Kalendermonat 25 Veranstaltungstage zu Grunde gelegt. Wird der Nachweis erbracht, dass weniger als 25 Veranstaltungstage im Kalendermonat stattgefunden haben, wird die Steuer entsprechend der Anzahl der nachgewiesenen Veranstaltungstage festgesetzt. 29 § 6 30 Entstehung, Abrechnung, Festsetzung und Fälligkeit 31 (1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes. 32 (2) Bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats ist der Stadt auf amtlichem Vordruck die Steuererklärung für den Vormonat einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. 33 (3) Die Vergnügungssteuer, die durch gesonderten Steuerbescheid festgesetzt wird, ist innerhalb von sieben Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.“ 34 Bereits mit Scheiben vom 8. September 2010 informierte die Beklagte den Kläger über die Einführung der sog. „Sexsteuer“ und forderte ihn auf, die Steuererklärung für den Vormonat auf dem amtlichen Vordruck an das Steueramt zu übersenden. 35 Bei der in der Folge vereinbarten Ortsbesichtigung am 18. Oktober 2010 stellten Mitarbeiter der Beklagten eine steuerlich relevante Betriebsfläche von 98 qm fest. Ausweislich des von der Beklagten über den Ortstermin gefertigten Vermerks gab der Kläger an, dass der Betrieb täglich geöffnet habe. Die Beteiligten vereinbarten, dass eine steuerliche Vereinbarung über 360 Tage jährlich bzw. 30 Tagen monatlich bei einer Veranstaltungsfläche von 98 qm, mithin 1.200,00 Euro Steuern monatlich vorbereitet und ein Termin zur Unterschrift dieser Vereinbarung vereinbart werden solle. Am 16. November 2011 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er den Betrieb zum 31. Oktober 2010 abgegeben habe. Neuer Betreiber sei die H. K. W. GmbH. Der auf den 18. November 2011 bestimmte Termin zur Unterzeichnung der steuerlichen Vereinbarung fand nicht statt. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22. November 2010 bat der Kläger um Erteilung eines Steuerbescheides. Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 daraufhin, dass die Festsetzung der Steuer auf der Grundlage der am 18. Oktober 2010 vor Ort festgestellten Besteuerungsmerkmale erfolgen werde. 36 Mit Bescheid vom 10. Dezember 2010 zog die Beklagte den Kläger für die Monate August bis Oktober 2010 auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung vom 2. September 2010 und der bei der Ortsbesichtigung am 18. Oktober 2010 festgestellten Veranstaltungsfläche von 98 qm für 92 Veranstaltungstage zur Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 3.860,00 Euro heran. 37 Der Kläger hat am 24. Dezember 2010 Klage erhoben. Er macht geltend, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Regelungen der Vergnügungssteuersatzung seien nichtig. Die Definition des Steuergegenstands in § 1 VStS verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. Ob der Steuertatbestand einen Geschlechtsakt voraussetze oder im weitesten Sinne alle erotisierenden Darbietungen umfasse, sei unklar. Mit der Regelung in § 1 VStS würden im Übrigen sowohl der Inhaber der Räume der dort genannten Einrichtungen als auch die dort tätigen Prostituierten erfasst, so dass dieselbe sexuelle Vergnügung unzulässig doppelt besteuert würde. Dies sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, da es letztlich immer um die Besteuerung des Kunden gehe, der durch die Inanspruchnahme der sexuellen Vergnügungen eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dokumentiere. Der Kunde, der eine Prostituierte in einem FKK-Club aufsuche, betreibe denselben zu besteuernden Aufwand wie derjenige, der sich zu einer Prostituierten in deren Wohnung begebe. § 4 VStS begegne ebenfalls Wirksamkeitsbedenken. Für die Prostituierten werde durch die Steuerpflicht eine Situation geschaffen, die sich mit den sonstigen Gesetzen sowie den verfassungsrechtlich geschützten Grundrechten nicht vereinbaren lasse. Die derart ausgestaltete Steuerpflicht der Prostituierten greife faktisch in die Berufsfreiheit der Prostituierten ein. Die Prostituierten würden in die Illegalität abdriften. Die gesamte Zielsetzung des Prostitutionsgesetzes würde damit konterkariert. Durchgreifenden Bedenken begegne auch die Erweiterung des Steuerschuldnerkreises in § 2 Abs. 2 VStS auf die Inhaber der Räume, da hierdurch auch der Vermieter von Räumen steuerpflichtig werde. Dies sei systemwidrig, da hierdurch eine rechtlich bedenkliche doppelte Mittelbarkeit entstehe. Wann ein Fall der Beteiligung des Vermieters an den Einnahmen oder dem Ertrag vorliege, sei unklar. Es könne erforderlich sein, dass die Miete vom durch die Prostituierten erzielten Umsatz abhänge. Daneben könne aber auch ausreichend sein, dass der Vermieter unabhängig von den erzielten Entgelten einen festen Mietzins verlange. Auch der Steuermaßstab in § 3 Abs. 2 VStS halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Einbeziehung der gastronomischen Bereiche in die Bemessung sei unzulässig. Die maßgebliche Veranstaltungsfläche sei auf diejenigen Bereiche zu beschränken, die den Kunden für die Inanspruchnahme der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen zur Verfügung gestellt werden. Der Steuersatz von 4,00 € je angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche für jeden Veranstaltungstag bzw. 6,00 Euro für Prostituierte je Veranstaltungstag habe erdrosselnde Wirkung. Der gängige Einwand, die Steuer könne an die Kunden weitergegeben werden, sei realitätsfremd; vielmehr würden die Kunden bei hohen Entgelten in Bereiche der billigen und illegalen Prostitution ausweichen. § 6 Abs. 1 VStS sei mit dem Charakter der Vergnügungssteuer als Aufwandssteuer unvereinbar, da hiernach allein das bloße Vorhalten von Räumlichkeiten bzw. Angebot sexueller Handlungen für die Begründung der Steuerpflicht ausreiche. Die Steuerpflicht müsse an die tatsächliche Wahrnehmung des Angebots zur Nutzung der Räumlichkeiten bzw. des Angebots sexueller Handlungen anknüpfen. Der Beklagten sei es darüber hinaus verwehrt gewesen, der Satzung eine Rückwirkung auf den 1. August 2010 zuzusprechen. Er nehme insoweit Bezug auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. April 2012 – 14 B 1520/11 –. Eine Vergnügungssteuersatzung, für welche die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 KAG NRW nicht vorlagen, dürfe schlechthin nicht erlassen werden. Wenn dann nachträglich diese Voraussetzungen geschaffen würden – wie hier mit der Genehmigung durch das Innenministerium und das Finanzministerium –, bestehe nicht die Möglichkeit, eine solche Vergnügungssteuersatzung mit Rückwirkung zu versehen, weil es sich dabei nicht um die Heilung einer fehlerhaften früheren Satzung, sondern um eine erstmalige Einführung dieser Steuer in der Stadt E. überhaupt handele. Nach der vorgenannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen könne er, der Kläger, auch nicht als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden. Dies würde nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen voraussetzen, dass der satzungsmäßige Steuertatbestand Elemente vorgebe, die auf einen fördernden Beitrag für das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt abstellen. Daran fehle es hier. Er sei nicht am Ertrag aus der Veranstaltung – sprich der Zahlung des Kunden an die Prostituierte – beteiligt gewesen. Es sei vielmehr hiervon unabhängig ein Eintrittsgeld erhoben worden. Der Umstand, dass die Möglichkeit des Konsums von Getränken bestanden habe, sei kein fördernder Beitrag für sexuelle Handlungen gegen Entgelt. 38 Der Kläger beantragt, 39 den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2010 aufzuheben. 40 Die Beklagte beantragt, 41 die Klage abzuweisen. 42 Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Der Begriff der Vergnügung sei hinreichend bestimmt. Ihm unterfielen nach allgemeinem Begriffsverständnis alle Veranstaltungen, Darbietungen und Vorführungen, die dazu geeignet sind, das Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung zu befriedigen. Hinreichend bestimmt sei auch die Bestimmung des Steuerschuldners in § 2 Abs. 2 VStS. Aus dem Wortlaut der Bestimmung lasse sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass auch der Inhaber des Veranstaltungsgrundstücks- oder raumes Steuerschuldner sei, sofern er aus der Veranstaltung Einnahmen erziele. Im Übrigen beschränke sich die Tätigkeit des Klägers nicht auf die Vermietung von Räumen. Er stelle den Gästen außerdem die Empfangsflächen zur Verfügung, auf denen letztlich die Kontakte mit den Prostituierten hergestellt würden und trage damit über die Gewährung von Raum für unmittelbare sexuelle Kontakte hinaus dazu bei, dass die Gäste ihren Vergnügungen nachgehen können. Gastronomiebereiche seien nicht generell von der Flächenberechnung auszunehmen. Sofern auf diesen Tätigkeiten entfaltet würden, die in einem engen Zusammenhang mit den angebotenen sexuellen Vergnügungen stehen, könnten sie in die Besteuerung einbezogen werden. Eine erdrosselnde Wirkung des strittigen Steuersatzes sei nicht ersichtlich. In der Besteuerung der Veranstaltungsfläche zusätzlich zu der etwaigen Besteuerung von in der gleichen Einrichtung tätigen Prostituierten liege keine gleichheitswidrige Behandlung der Kunden der Prostituierten. Wer Prostituierte nicht einfach auf der Straße oder in deren Wohnung aufsuche, sondern ihre Leistungen in einem eintrittspflichtigen FKK-Club in Anspruch nehme, betreibe – wie in etwa durch die Zahlung eines Eintrittspreises oder dem Kauf von Speisen und Getränken – einen höheren finanziellen Aufwand. Eine Pauschalbesteuerung auf der Grundlage der Veranstaltungsfläche sei zulässig. Die Steuerpflicht müsse nicht an die tatsächliche Wahrnehmung des Angebots anknüpfen. 43 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der weiteren Gerichtsakte 19 L 416/11 sowie der zugehörigen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 44 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 45 Die als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässige Klage ist unbegründet. Der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 46 Rechtsgrundlage des Bescheides sind die Bestimmungen der Vergnügungssteuersatzung der Stadt E. für die Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen und das Angebot sexueller Handlungen vom 2. September 2010. Die der Heranziehung des Klägers zugrunde liegenden Bestimmungen der Satzung sind wirksam. 47 Bedenken ergeben sich zunächst nicht daraus, dass die Vergnügungssteuersatzung vom 2. September 2010 im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW – erlassen worden ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW entscheidet in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist, der Hauptausschuss. Ist auch die Einberufung des Hauptausschusses nicht rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW der Bürgermeister mit einem Ratsmitglied entscheiden. Diese Entscheidungen sind dem Rat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind, vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW. Ob diese engen Voraussetzungen für eine Dringlichkeitsentscheidung durch den Oberbürgermeister und ein Ratsmitglied hier tatsächlich vorlagen, bedarf nach der Genehmigung der Vergnügungssteuersatzung vom 2. September 2010 durch den Rat der Beklagten in seiner Sitzung vom 30. September 2010 keiner Prüfung mehr. 48 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2011 – 15 A 1643/10 –, juris m. w. N. 49 Die genannten Vorschriften über die Besteuerung von sexuellen Vergnügungen halten sich im Rahmen der Ermächtigung der Gemeinden und Gemeindeverbände in § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – KAG NRW –, nach Maßgabe dieses Gesetzes Steuern zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen. Insbesondere widersprechen sie nicht dem Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 des Grundgesetzes – GG –. Die von der Beklagten nach § 1 Nr. 1, § 2, § 3 und § 6 VStS erhobene Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie erfasst nur im örtlichen Bereich der Beklagten veranstaltete sexuelle Vergnügungen und zielt auf die Besteuerung des finanziellen Aufwands des sich Vergnügenden. Die Aufwandsteuer beruht auf dem Gedanken, dass demjenigen, der einen erhöhten finanziellen Aufwand zur Befriedigung seiner persönlichen Lebensbedürfnisse betreibt, auch ein zusätzliches Opfer für die Allgemeinheit zugemutet werden kann. 50 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. September 2009 – 1 BvR 2384/08 –, NVwZ 2010, 13, und vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 –, BVerfGE 123, 1 = DVBl 2009, 777. 51 Dieser Steuerzweck ist bei gewerblichen Angeboten, die die hier vom Satzungsgeber tatbestandlich erfassten sexuellen Handlungen zum Gegenstand haben, einschlägig. § 1 Nr. 1 VStS ist nicht so zu verstehen, dass damit jegliches sexuelles Vergnügen besteuert wird, sondern nur solche sexuellen Vergnügungen, die mit einem finanziellen Aufwand verbunden sind. Denn den in der Vorschrift aufgezählten Betrieben ist gemeinsam, dass der sich Vergnügende dort in aller Regel ein Entgelt für die Gelegenheit seiner Teilnahme an sexuellen Vergnügungen leisten muss, sei es direkt für die sexuelle Dienstleistung, sei es – wie in Sauna-, FKK- und Swingerclubs – durch ein Eintrittsgeld oder – wie in Bars – durch die Entrichtung erhöhter Getränke- und Verzehrpreise. Einer ausdrücklichen Beschränkung auf entgeltliche Veranstaltungen bedarf es nicht. 52 Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Februar 2011 – 2 S 196/10 –, juris. 53 Die vom Kläger gegen die Bestimmtheit des Steuertatbestands geäußerten Bedenken sind unbegründet. Entgegen der Darstellung des Klägers unterliegt es keinem Zweifel, dass der Steuertatbestand des § 1 Nr. 1 VStS weder einen Geschlechtsakt voraussetzt noch sämtliche erotisierenden Darbietungen einschließt. Letzteres folgt aus der Gegenüberstellung mit der Satzung der Beklagten vom 17. Dezember 2010 über die Erhebung Allgemeiner Vergnügungssteuer in der Stadt E. , welche derlei Darbietungen eindeutig unter § 1 Nr. 2 und 3 erfasst. Hiernach unterliegen Striptease, Peepshows, Tabledances und Darbietungen ähnlicher Art sowie Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern der Steuerpflicht. Mit „sexuellen Vergnügungen“ sind demgemäß entsprechend dem Wortsinn nur solche Vergnügungen gemeint, die geschlechtsbezogene Handlungen zum Inhalt haben. 54 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2009 – 14 A 1577/07 –, juris. 55 Dass sich diese nicht auf den Geschlechtsakt beschränken, wird durch die Einstufung der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer bestätigt. Denn danach ist maßgeblich, dass für eine sexuelle Vergnügung ein finanzieller Aufwand zu leisten ist; ob sich diese Vergnügung in einem Geschlechtsakt manifestiert, ist im Hinblick auf den der Erhebung einer Aufwandsteuer zugrunde liegenden Gedanken ohne Belang. 56 Entgegen der Darstellung des Klägers begegnet es ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, dass der Steuertatbestand des § 1 Nr. 1 VStS bereits mit der gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen und nicht erst mit der tatsächlichen Wahrnehmung einer solchen Gelegenheit erfüllt ist. Diese Regelung widerspricht insbesondere nicht dem Charakter der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer. Denn der Aufwand des Besuchers in einer den in § 1 Nr. 1 VStS genannten Einrichtungen in Gestalt von Eintrittspreisen und Verkaufspreisen für Speisen und Getränke knüpft entgegen der Darstellung des Klägers nicht erst an die sexuelle Dienstleistung der Prostituierten, sondern bereits an die Einräumung der Gelegenheit hierzu an. Aus diesem Grunde verstößt es auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass der Satzungsgeber in § 1 Nr. 2 VStS das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt in den in § 1 Nr. 1 VStS genannten Einrichtungen sowie in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen oder an sonstigen Orten ebenfalls der Vergnügungssteuerpflicht unterwirft. Zwar kann hiernach neben der nach der Veranstaltungsfläche bemessenden Steuer nach § 1 Nr. 1 VStS zusätzlich eine Besteuerung der in der jeweiligen Einrichtung tätigen Prostituierten erfolgen. Eine Ungleichbehandlung im Wesentlichen gleicher Sachverhalte liegt hierin jedoch nicht, da der Kunde, der die Leistungen einer in den in § 1 Nr. 1 VStS genannten Einrichtungen tätigen Prostituierten wahrnimmt, durch die Zahlungen eines Eintrittspreises oder dem Kauf von Speisen und Getränken typischerweise einen höheren finanziellen Aufwand hat als derjenige, der eine Prostituierte in ihrer Privatwohnung aufsucht. Hierin liegt auch keine unzulässige Doppelbesteuerung ein- und desselben Aufwands. In gewerblichen Betrieben wie Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs hat der Kunde bei der gebotenen typisierenden Betrachtung neben dem Entgelt für die sexuelle Handlung der Prostituierten einen zusätzlichen Aufwand in Gestalt von Eintrittspreisen bzw. Preise für Speisen und Getränke. Das veranschaulicht gerade der vorliegende Fall, in dem die Besucher der Einrichtung des Klägers nach dessen eigener Darstellung ein vom Entgelt der Prostituierten unabhängiges Eintrittsgeld an ihn richten müssen. Dieser zusätzliche Aufwand wird mit der Bestimmung des in § 1 Nr. 1 VStS geregelten Tatbestandes abgedeckt. 57 Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten verstößt nicht gegen § 2 Abs. 2 KAG NRW. Nach dieser Vorschrift bedarf eine Satzung, mit der eine im Land nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Innenministeriums und des Finanzministeriums. § 1 Nr. 1 VStS führt die Steuer auf die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swinger-Clubs sowie ähnlichen Einrichtungen nicht erstmalig oder erneut in Nordrhein-Westfalen ein. Eine solche Steuer wurde vielmehr bereits durch u.a. § 1a Nr. 3 der vom Innenministerium und vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen am 10. Mai 2010 genehmigten Satzung über die Vergnügungssteuer in der Stadt E1. vom 18. Mai 2010 im Land Nordrhein-Westfalen eingeführt, wonach die Stadt E1. den Betrieb von Bars, Bordellen, Swinger-Clubs oder sonstigen Einrichtungen, die der Prostitution dienen, besteuert. 58 Ob eine Steuer erstmalig oder erneut in Nordrhein-Westfalen eingeführt wird, richtet sich nach dem Steuergegenstand. 59 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2009 – 14 A 1577/07 –, a.a.O. 60 Dieser ist in § 1a Nr. 3 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt E1. und § 1 Nr. 1 VStS ungeachtet der abweichenden Formulierung der gleiche. Durch beide Regelungen wird der finanzielle Aufwand besteuert, den derjenige betreibt, der sich sexuell vergnügt. Unerheblich für die Identität des Steuergegenstands ist es, dass § 1a Nr. 3 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt E1. enger gefasst ist als § 1 Nr. 1 VStS, weil er ausdrücklich nur solche Bars, Bordelle, Swinger-Clubs und sonstigen Einrichtungen erfasst, die der Prostitution dienen. Eine neue Steuer im Sinne des § 2 Abs. 2 KAG NRW liegt dann nicht vor, wenn – wie hier – lediglich ein bereits besteuerter Gegenstand neu umschrieben, erweitert oder modifiziert wird, auch wenn sich dadurch der Kreis der Steuerpflichtigen erweitert. 61 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2009 – 14 A 1577/07 –, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2011 – 25 K 6960/10 –, juris. 62 Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten ist auch nicht insoweit zu beanstanden, als sie Rückwirkung für die Zeit ab dem 1. August 2010 entfaltet. Art. 20 Abs. 3 GG steht dem nicht entgegen. Allerdings ist die Rückbewirkung von Rechtsfolgen (sog. echte Rückwirkung) grundsätzlich unzulässig. Eine solche liegt dann vor, wenn – wie im Falle der strittigen Vergnügungssteuersatzung – der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist, so dass der Gesetzgeber nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift. 63 Das Rückwirkungsverbot tritt aber ausnahmsweise zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Dies kommt zum Beispiel dann in Betracht, wenn die Betroffenen, bezogen auf den Zeitpunkt des (rückwirkenden) Inkrafttretens der Norm, mit der Regelung rechnen mussten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Erlass der (rückwirkenden) Norm bereits ein entsprechender Regelungsversuch des Normgebers (für die Zukunft) vorausgegangen, die frühere Satzung aber unwirksam war. In solchen Fällen steht Art. 20 Abs. 3 GG der rückwirkenden „Reparatur“ einer solchen Satzung nicht entgegen, weil ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, von einer solchen Abgabe verschont zu werden, dann nicht entstehen konnte. Vertrauensschutz steht dem Steuerpflichtigen nur insoweit zu, als er durch die rückwirkend in Kraft gesetzte Neuregelung nicht stärker belastet werden darf als nach der früheren unwirksamen Satzung. 64 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009 – 1 BvR 2384/08 –, a.a.O; BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2008 – 9 B 43.07 –, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 45; OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 2007 – 14 A 527/05 –, juris. 65 So liegt es hier. Der Kläger konnte in dem hier von der Rückwirkung der Satzung betroffenen Zeitraum vom 1. August 2010 bis zur Veröffentlichung der Satzung im Amtsblatt der Beklagten am 10. September 2010 kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend entwickeln, er werde für diesen Zeitraum nicht mit einer Vergnügungssteuer belastet werden. Die Beklagte hatte bereits mit der Satzung vom 15. Juli 2010 dokumentiert, dass sie die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen mit einer Vergnügungssteuer belasten möchte. Diese Satzung wurde am 30. Juli 2010 bekannt gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war die Steuer – anders als in dem Fall der vom Kläger zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. April 2012 (14 B 1520/11) – bereits eingeführt. Mit der Satzung vom 2. September 2010 hat die Beklagte nicht rückwirkend einen neuen Steuertatbestand eingeführt oder den Charakter der bereits nach der vorherigen Satzung beabsichtigten Vergnügungssteuer verändert. Sie hat lediglich die fehlerhafte Nummerierung der Paragraphen korrigiert und den Tatbestand des § 3 um die Formulierung „je Veranstaltungstag“ in Abs. 1 und die Definition der Veranstaltungsfläche in Abs. 2 ergänzt. 66 Die Bestimmung des Steuerschuldners in § 2 VStS begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Es ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass die Steuer nicht (unmittelbar) von den sich vergnügenden Besuchern der in § 1 Nr. 1 VStS aufgeführten Einrichtungen erhoben wird, sondern (mittelbar) von dem Unternehmer der Veranstaltung (§ 2 Abs. 1 VStS) bzw. dem Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, sofern er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist oder im Rahmen der Veranstaltung Speisen und Getränke verkauft (§ 2 Abs. 2 VStS). 67 Herkömmlich gehört zur Vergnügungssteuer, dass sie nicht unmittelbar bei dem sich Vergnügenden, den sie im Grunde treffen soll, sondern zur Vereinfachung der Erhebung bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben wird. Dies ist zulässig, soweit die Steuer auf die sich Vergnügenden abgewälzt werden kann. 68 Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Februar 2011 – 2 S 196/10 –, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteile vom 10. Oktober 2011 – 25 K 6960/10 –, a.a.O., und – 25 K 8111/10 –, juris. 69 Die Abwälzbarkeit einer Steuer bedeutet dabei nicht, dass dem Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten wird, er werde den als Steuer bezahlten Geldbetrag – etwa wie einen durchlaufenden Posten – von der vom Steuergesetz der Idee nach als Steuerträger gemeinten Person auch ersetzt erhalten. Es genügt vielmehr die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen – Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der Kosten – treffen kann. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. 70 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 –, a.a.O. 71 Dies zugrunde gelegt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass für die von § 1 Nr. 1 VStS erfassten Einrichtungen eine Abwälzung der Steuerlast auf die Kunden, ggf. über die Prostituierten als „Zwischenstation“, faktisch unmöglich wäre. Der Kläger trägt lediglich pauschal vor, die Vergnügungssteuer könne nicht an die Kunden weitergegeben werden, weil diese in Bereiche der billigen und illegalen Prostitution ausweichen würden, ohne diese Behauptung zu erläutern oder gar zu belegen. Dass die sinngemäß angeführte Wettbewerbssituation die Unternehmer der genannten Einrichtungen an jeglichen der genannten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit ihrer Unternehmen unter Einbeziehung der Steuern in die Kosten hindern würde, ist damit nicht einmal ansatzweise dargetan. Im Übrigen behauptet der Kläger selbst nicht, dass etwa sein Saunaclub bei einer solchen kalkulatorischen Berücksichtigung der Steuern keinen Gewinn abgeworfen habe. Die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung ist jedoch zumindest solange gegeben, wie das Entgelt für die sexuellen Vergnügungen den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Selbstkosten deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft. 72 Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Februar 2011 – 2 S 196/10 –, a.a.O. 73 Die Erweiterung des Steuerschuldnerkreises in § 2 Abs. 2 VStS auf den Inhaber der Räume oder Grundstücke in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, sofern er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist oder im Rahmen der Veranstaltung Speisen und Getränke verkauft, unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Befugnis, den Kreis der Steuerschuldner zu bestimmen, besteht allerdings nicht unbegrenzt. Zum Steuerschuldner kann aufgrund des verfassungsrechtlichen Willkürverbots vielmehr nur derjenige erklärt werden, der in einer hinreichend deutlichen Beziehung zum Abgabentatbestand steht. Willkürlich ist eine Schuldnerbestimmung dann nicht, wenn die betreffende Person in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder sie einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet. 74 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2012 – 14 B 1520/11 –, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Februar 2011 – 2 S 196/10 –, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2011 – 25 K 6960/10 –, a.a.O. 75 Diesen Anforderungen genügt nicht nur der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) im Sinne des § 2 Abs. 1 VStS, sondern auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, sofern er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist oder im Rahmen der Veranstaltung Speisen und Getränke verkauft. Mit der tatbestandlichen Anknüpfung an eine derartige wirtschaftliche Beteiligung des Vermieters bzw. Eigentümers an der Veranstaltung ist die erforderliche wirtschaftliche Beziehung des Steuerpflichtigen zum Steuergegenstand gegeben. Ausgehend hiervon bedarf es zur Begründung der Steuerpflicht darüber hinaus keines maßgebenden Beitrags zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes. 76 Der in § 3 VStS vorgesehene Flächenmaßstab verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Wie oben ausgeführt, ist eigentliches Steuergut der hier zu beurteilenden Art der Vergnügungssteuer der Vergnügungsaufwand des einzelnen Besuchers einer der genannten Einrichtungen. Damit ist der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand im theoretischen Ausgangspunkt der sachgerechteste Maßstab für eine derartige Steuer. 77 Der Gesetzgeber ist indes von Verfassungs wegen nicht auf einen derartigen Wirklichkeitsmaßstab beschränkt. Ihm ist vielmehr ein weitreichender Entscheidungsspielraum (auch) bei der Wahl des Besteuerungsmaßstabs eingeräumt. 78 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009 – 1 BvR 2384/08 –, a.a.O. 79 Dieser Gestaltungsfreiheit wird durch Art. 3 Abs. 1 GG erst dort eine Grenze gesetzt, wo eine gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre. Die Gerichte haben nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Wählt der Gesetzgeber im Vergnügungssteuerrecht statt des Wirklichkeitsmaßstabs einen anderen Maßstab, so ist er allerdings auf einen solchen beschränkt, der einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand des sich Vergnügenden aufweist und dessen Erfassung wenigstens wahrscheinlich macht. Der Rechtfertigungsbedarf für die Wahl eines Ersatzmaßstabs wird dabei umso höher, je weiter sich der im Einzelfall gewählte Maßstab von dem eigentlichen Belastungsgrund entfernt. 80 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 –, a.a.O. 81 Diesen Voraussetzungen genügt der hier zu beurteilende Flächenmaßstab. Er weist den geforderten lockeren Bezug zum Vergnügungsaufwand des sich Vergnügenden auf, weil es wahrscheinlich ist, dass dessen Umfang mit der Größe eines Betriebs wächst. Zwar steht die Größe der Veranstaltungsfläche in keinem direkten Zusammenhang mit dem Aufwand des einzelnen Besuchers der Veranstaltung, wohl aber zur Umsatzerwartung des Veranstalters. Mit der Größe der Veranstaltungsfläche werden typischerweise auch die Einnahmen steigen, weil mehr Gäste aufgenommen, mehr Waren und Leistungen angeboten werden können und so im Regelfall auch mehr konsumiert werden wird. Der bei einer Veranstaltung erzielte Umsatz steht seinerseits in Relation zu dem durchschnittlichen Aufwand der Veranstaltungsbesucher und stellt so den Bezug zwischen der Veranstaltungsfläche und dem im Ergebnis zu besteuernden Vergnügungsaufwand her. 82 Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Februar 2011 – 2 S 196/10 –, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2011 – 25 K 6960/10 –, a.a.O. 83 Die vorstehenden Erwägungen gelten auch, soweit der Schank- oder Barraum nach § 3 Abs. 2 VStS der Veranstaltungsfläche zugerechnet wird. Gerade derartige Räumlichkeiten tragen typischerweise zur Attraktivität der in § 1 Nr. 1 VStS aufgeführten Einrichtungen bei. Sie dienen nach deren Konzeption in aller Regel der Kontaktanbahnung zwischen Kunden und Prostituierten bzw. zwischen den sich Vergnügenden. Auch ungeachtet dessen soll die Kombination verschiedender Servicebereiche und Aufenthaltsmöglichkeiten die Kunden anziehen und ist deshalb untrennbar mit verbesserten Geschäftschancen des Veranstalters verbunden. Die höhere Umsatzerwartung des Betreibers einer Bar, eines Sauna-, FKK- und Swinger-Clubs oder einer ähnlichen Einrichtung und dementsprechend der höhere Aufwand der Veranstaltungsbesucher lässt sich danach bei typisierender Betrachtung auch auf die Flächen vorhandener Schankräume zurückführen. 84 Vgl. zu den Flächen eines Kontakthofs und einer Cafeteria in einem Bordell VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Februar 2011 – 2 S 196/10 –, a.a.O. 85 Der verwendete Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist sachlich gerechtfertigt, weil wirklichkeitsnähere Maßstäbe entweder nicht handhabbar oder mit einem wesentlich höheren Kontrollaufwand verbunden wären. Eine Besteuerung des tatsächlichen individuellen Vergnügungsaufwands bei den Besuchern der Einrichtungen im Sinne des § 1 Nr. 1 VStS ist praktisch nicht möglich, weil der Besuch auch unter den heutigen sozialen Gegebenheiten in der Regel auf Heimlichkeit angelegt ist. Der gegenüber den einzelnen Prostituierten als Entgelt für die sexuelle Handlung zu leistende Aufwand ist – wie bereits ausgeführt – von dem durch § 1 Nr. 1 VStS erfassten Aufwand zu unterscheiden. Schließlich war die Beklagte auch nicht gehalten, einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der sich unmittelbar am Umsatz der Veranstalter ausrichtet, weil die Überprüfung der Angaben der jeweiligen Unternehmer zur Höhe ihrer Einnahmen mit einem unzumutbaren Kontrollaufwand verbunden wäre. 86 Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Februar 2011 – 2 S 196/10 –, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2011 – 25 K 6960/10 –, a.a.O. 87 Auch der in § 3 Abs. 1 VStS für die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 festgesetzte Steuersatz von 4,00 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. 88 Für eine mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbare „erdrosselnde“ Wirkung des Steuersatzes ist nichts ersichtlich. Eine solche Wirkung wird angenommen, wenn eine steuergesetzliche Regelung derart in die freie wirtschaftliche Betätigung eingreift, dass es den Betroffenen unmöglich gemacht wird, den gewählten Beruf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Dabei ist nicht das im konkreten Einzelfall betroffene Unternehmen, sondern ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet zum Maßstab zu nehmen, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet. 89 Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2009 – 9 C 12.08 –, a.a.O., und vom 13. April 2005 – 10 C 5.04 –, BVerwGE 123, 218 = GewArch 2005, 332. 90 Konkrete und substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass das hier zu beurteilende Gewerbe bei dem angesetzten Steuersatz generell nicht mehr wirtschaftlich im Stadtgebiet der Beklagten betrieben werden kann, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Wie bereits hervorgehoben, behauptet er nicht einmal, dass sein eigener Saunaclub bei einer kalkulatorischen Berücksichtigung der strittigen Steuern keinen Gewinn abgeworfen habe. 91 Gegen den in der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten gewählten Maßstab und die Bestimmung der Höhe des Steuersatzes bestehen im Übrigen auch nicht deshalb Bedenken, weil der Rat der Beklagten diese Festlegungen ermessensfehlerhaft getroffen hätte. Die Wirksamkeit gemeindlicher Vergnügungssteuersatzungen hängt mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung weder von einer im Rahmen des Satzungserlasses vorgenommenen Zusammenstellung von Abwägungsmaterial noch von der Fehlerfreiheit des Abwägungsvorgangs, sondern allein davon ab, ob die Satzungsregelung im Ergebnis mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Die Kontrolle derartiger Regelungen beschränkt sich mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG auf diese Frage, umfasst aber keine Überprüfung nach der Art von ermessensgeleiteten Verwaltungsakten (vgl. § 114 VwGO) mit der Folge, dass jeder vermeintliche Abwägungsmangel als „Ermessensfehler“ angesehen werden könnte. 92 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 – 9 C 12.08 –, BVerwGE 135, 367 = NVwZ 2010, 784; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 – 14 A 597/09 – und Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 14 B 1183/11 –, jeweils juris. 93 Keiner Entscheidung bedarf, ob die Regelung des § 4 VStS nichtig ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde dies allenfalls zu einer Teilnichtigkeit der Satzung führen und hätte – da der Kläger nach § 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 VStS besteuert worden ist – keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des hier anzuwendenden Teils der Satzung. 94 Die Entscheidung, ob eine Teil- oder Gesamtnichtigkeit der Satzung vorliegt, bemisst sich unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuches danach, ob erstens die Beschränkung der Nichtigkeit auf die zu beanstandende Norm eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob zweitens hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann. 95 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 – 9 B 40.08 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2010 – 14a A 1400/10 –, juris. 96 Ausgehend hiervon läge allenfalls eine Teilnichtigkeit der Satzung vor. Sollte sich die Regelung des § 4 VStS als rechtswidrig und damit unwirksam erweisen, bliebe für den unter § 1 Nr. 1 normierten Tatbestand der gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen eine wirksame Besteuerung nach § 3 VStS möglich. Mit einer Beschränkung der Besteuerung auf den Tatbestand des § 1 Nr. 1 VStS bliebe für sich gesehen eine sinnvolle und mit höherrangigem Recht vereinbare Regelung bestehen. Die alleinige Besteuerung der gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in den in § 1 Nr. 1 VStS genannten Einrichtungen würde insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, da es sich aus den vorstehenden Gründen bei der gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen und dem Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt durch Prostituierte um wesentlich verschieden gelagerte Sachverhalte handelt. Aus diesem Grunde ist auch nicht davon auszugehen, dass die Satzungsgeberin, wäre ihr eine etwaige Unwirksamkeit des § 4 VStS bekannt gewesen, auf den Erlass der Satzung im Übrigen verzichtet hätte. 97 Schließlich ist auch die Regelung in § 6 Abs. 1 VStS nicht zu beanstanden, wonach der Steueranspruch mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes entsteht. Der Einwand des Klägers, § 6 Abs. 1 VStS sei mit dem Charakter der Vergnügungssteuer als Aufwandssteuer unvereinbar, da hiernach allein das bloße Vorhalten von Räumlichkeiten bzw. Angebot sexueller Handlungen für die Begründung der Steuerpflicht ausreiche, richtet sich der Sache nach gegen den Steuertatbestand. Insoweit wird auf die oben getroffenen Feststellungen Bezug genommen. 98 Die strittige Heranziehung des Klägers zur Vergnügungssteuer beruht auf einer zutreffenden Anwendung der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten vom 11. Oktober 2010. Der Steuertatbestand des § 1 Nr. 1 VStS ist im vorliegenden Fall erfüllt, da es sich bei dem Saunaclub des Klägers um ein Bordell oder zumindest um eine ähnliche Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift handelte. Denn in dem Saunaclub wurden den Kunden sexuelle Vergnügungen durch Prostituierte gegen Entgelt angeboten. Inwieweit dieses Entgelt unmittelbar in Gestalt von Eintrittsgeldern an den Kläger und inwieweit es an die Prostituierten entrichtet wurde, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der Kläger ist Veranstalter und damit Steuerschuldner im Sinne des § 2 Abs. 1 VStS, weil er als Betreiber des Saunaclubs über die Verwendung der dortigen Räumlichkeiten zum Zwecke der Prostitution bestimmte. Darüber hinaus ist der Kläger auch auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 VStS Steuerschuldner, da er die Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt und nach seinen eigenen Angaben von den Gästen und den dort tätigen Prostituierten ein Eintrittsgeld in Höhe von 25,00 Euro erhalten hat. Durch die Erhebung der Eintrittsgelder ist der Kläger hinreichend an den Einnahmen beteiligt gewesen. Eine zusätzliche Beteiligung des Klägers an den darüber hinaus vom Kunden direkt an die Prostituierten geleisteten Entgelte bedarf es für die Begründung der Steuerpflicht nach § 2 Abs. 2 VStS nicht. Hinzu kommt, dass der Kläger von den Einnahmen aus dem Verkauf von Getränken profitiert hat. Ob in dem Verkauf von Getränken ein fördernder Beitrag für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gesehen werden kann, ist – wie dargelegt – nicht erheblich. Die Berechnung der Vergnügungssteuern für den Veranlagungszeitraum August 2010 bis einschließlich Oktober 2010 entspricht schließlich dem § 3 Abs. 1 VStS. Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der dabei zugrunde gelegten Veranstaltungsfläche besteht nicht, zumal der Kläger den diesbezüglichen tatsächlichen Annahmen der Beklagten nicht entgegen getreten ist. Es liegen schließlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die von der Beklagten angenommene Anzahl an Veranstaltungstagen überhöht ist. Der Kläger hat ausweislich des von der Beklagten erstellten Vermerks im Rahmen der Ortsbesichtigung angegeben, dass der Betrieb täglich geöffnet hat. Einwendungen hiergegen hat der Kläger nicht geltend gemacht. 99 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.