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Beschluss

19 E 193/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:1118.19E193.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K. in B. beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren ist zulässig und begründet. 3 Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens erster Instanz insgesamt oder teilweise zu tragen. 4 Das Verwaltungsgericht hat die hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO) der Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 7./9. 6. 2010 zu Unrecht verneint, mit dem das Schulamt für die Städteregion B. verfügt hat, dass die Schulpflicht des Klägers bis zur Bereitstellung eines Integrationshelfers durch das Jugendamt der Stadt X. ruht. 5 Die hinreichende Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage im Zeitpunkt der Bewilligungsreife (und der Fortsetzungsfeststellungsklage im gegenwärtigen Zeitpunkt) ist darin begründet, dass nach Lage der vorliegenden Akten zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Ruhensanordnung vom 7./9. 6. 2010 der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf. Es bedarf nämlich der Prüfung, ob die Unterrichtszeit bis zur Bereitstellung eines Integrationshelfers, deren Notwendigkeit für die Beschulung des Klägers seinerzeit im Kern unstreitig war und danach von ihm nicht substantiiert bestritten worden ist, unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Bildungs- und Erziehungsanspruchs des Klägers unterhalb der Schwelle des Schulausschlusses nicht doch durch aufsichtliche Maßnahmen der Schule, wie Pausenverbot und kontrollierter Toilettenbesuch (wie nach dem Vorfall vom 4. 11. 2008 praktiziert), oder/und vorübergehenden Einsatz von zusätzlichem Aufsichtspersonal überbrückt werden konnte. Dies lässt sich nach Lage der vorliegenden Akten nicht ohne Weiteres, etwa ohne Anhörung der Schulleitung oder der für den Kläger zuständigen Lehrkräfte, feststellen. Für die Beurteilung, ob die Verhinderung des Schulbesuchs des Klägers ohne Schulbegleitung in jedem Fall unverzüglich geboten war, um den gesehenen Gefahren für Mitschüler effektiv vorzubeugen, liegt ein aussagekräftiges schul- oder fachärztliches Gutachten nicht vor; das Schreiben des Gesundheitsamtes vom 18. 2. 2010 beantwortet dies nicht. Auch liegen die Akten des Jugendamtes nicht vor, die eventuell über die Unverzichtbarkeit der umfassenden und lückenlosen Beaufsichtigung des Klägers im schulischen Bereich zwingend durch einen Integrationshelfer Aufschluss geben. 6 Hinzu kommt, dass die Dauer der notwendigen Überbrückung möglicherweise nur sehr kurz anzusetzen war. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass das Jugendamt, dem die Notwendigkeit eines Schulbegleiters für den Kläger lange vor Juni 2010 und der Beginn der ambulanten Therapie des Klägers zunächst in der Diagnosephase ab dem 22. 3. 2010, die von der Schule und dem Schulamt als eine Voraussetzung für die Wiederaufnahme der Beschulung angesehen wurde, bekannt waren, die Bereitstellung eines Integrationshelfers bereits am 31. 5. 2010 zugesagt hatte. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nicht hinreichend und es kann ohne Beiziehung der Akte des Jugendamtes nicht festgestellt werden, dass personelle Engpässe oder sonstige Hindernisse, die nicht kurzfristig mit zumutbarem Aufwande behebbar waren, einer (sehr) zeitnahen Realisierung der Zusage bereits Anfang Juni 2010 entgegenstanden. 7 Danach bedarf es für das vorliegende Beschwerdeverfahren keiner Entscheidung, ob die Anordnung des Ruhens der Schulpflicht nach § 40 Abs. 2 SchulG NRW für das mit dem vorübergehenden Schulausschluss vom Schulamt ausschließlich verfolgte Ziel des Gefahrenschutzes überhaupt die schulrechtlich zulässige Maßnahme ist. Die Voraussetzung der fehlenden Fördermöglichkeit „auch in einer Förderschule nach Ausschöpfen aller Fördermöglichkeiten" verweist darauf, dass das Ruhen der Schulpflicht seinen Grund unmittelbar in den fehlenden Möglichkeiten der schulischen Förderung nach Maßgabe des Umfangs des sonderpädagogischen Förderbedarfs haben muss. Der Gefahrenschutz als solcher gibt diesen Grund nicht her, kann vielmehr bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu einem Ausschluss vom Schulbesuch durch die Schulleitung nach § 54 Abs. 4 SchulG NRW führen. 8 Keiner weiteren Erörterung bedarf auch die Frage, ob das Schreiben des Gesundheitsamtes vom 18. 2. 2010 überhaupt ein „Gutachten“ im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW ist oder ob es bejahendenfalls lediglich, wofür Einiges sprechen mag, den Mindestanforderungen eines Gutachtens nicht genügt und deshalb eine geringe Aussagekraft für die materiell-rechtliche Bewertung des Sachverhalts besitzt. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).