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Beschluss

13 E 1202/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:1122.13E1202.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 11. Oktober 2011 wird auf Kosten des Antragstellers zu¬rückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussicht des Antragsbegehrens (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO) abgelehnt. 3 Grundlage für die Zulassung zum Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre (WS 2011/2012) an der Hochschule der Antragsgegnerin ist die Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre vom 20. April 2011 (ZZO). Nach deren § 2 Abs. 1 ZZO ist Voraussetzung für den Zugang zum Auswahlverfahren und zum Studium des Masterstudiengangs Betriebswirtschaftslehre neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung die Absolvierung eines fachlich einschlägigen Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern, das mit einem Bachelor oder einem anderen berufsqualifizierenden Abschluss (Diplom, Staatsexamen etc.) erfolgreich beendet worden ist (Satz 1). Gemäß Satz 2 ist fachlich einschlägig im Sinne von Satz 1 ein wissenschaftliches Studium an einer deutschen oder ausländischen Hochschule, welches folgenden Anforderungen genügt: 4 (a) mindestens 40 Leistungspunkte aus dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre, davon mindestens 12 Leistungspunkte aus dem Gebiet des gewählten Schwerpunktes, und 5 (b) mindestens 30 Leistungspunkte aus den Gebieten Volkswirtschaftslehre, Mathematik und/oder Statistik. 6 Von den allgemeinen Leistungspunkten aus dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre nach (a) können maximal 10 Leistungspunkte durch zusätzliche, über die Anforderungen von (b) hinausgehende Leistungspunkte aus den Gebieten Mathematik oder Statistik substituiert werden (Satz 3). Studierenden, die ein wirtschaftwissenschaftliches Studium erfolgreich beendet haben, das nicht die Anforderungen des Satzes 2 erfüllt, wird der Zugang zum Auswahlverfahren gewährt, wenn sie nachweisen, dass sie zu den besten 10 % ihres Abschlussjahrgangs des jeweiligen Studiengangs gehören (Satz 4). 7 Gründe für die Nichtigkeit dieser Norm hat der Antragsteller auch mit seiner Beschwerde nicht hinreichend dargelegt. 8 § 2 Abs. 1 ZZO gründet sich auf § 49 Abs. 7 HG NRW. Nach dessen Satz 1 hat Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien (über einen solchen verfügt der Kläger) sind Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt (Satz 2). Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für einen Studiengang nach Satz 1 ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist (Satz 3). Der Senat sieht die Anforderungen des § 2 Abs. 1 ZZO als mit § 49 Abs. 7 HG NRW und ebenfalls mit höherrangigem Recht vereinbar an. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass der Zugang zum Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre unverhältnismäßig beschränkt wird. Die Ausführungen des Klägers im Beschwerdeverfahren, § 2 Abs. 1 Satz 4 ZZO entferne sich von der Regelung des § 49 Abs. 7 HG NRW, führen nicht weiter, da es auf die Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 4 ZZO hier nicht ankommt. Dahinstehen kann überdies im Beschwerdeverfahren, ob die Anforderungen von § 2 Abs. 1 ZZO solche sind, die dem gesetzlichen Merkmal der "fachlichen Einschlägigkeit" im Sinne des § 49 Abs. 7 Satz 1 HG NRW unterfallen oder als Voraussetzungen für den Nachweis eines vorangegangenen qualifizierten Abschlusses zu werten sind. 9 Die Antragsgegnerin hat bei Bewertung des Transcript of Records der Berufsakademie Emsland vom 31. Oktober 2010 die Regelungen des § 2 Abs. 1 ZZO auch angewendet, ohne dass hiergegen rechtlich durchgreifende Bedenken bestehen. Dabei ist sie zu dem vertretbaren Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller in dem Anforderungsbereich "Volkswirtschaftslehre, Mathematik und/oder Statistik" nur 20 der mindestens erforderlichen 30 ECTS-Leistungspunkte nachgewiesen hat. Diese Punktzahl ergab sich aus den Modulen in dem Bereich Mathematik/Quantitatives "Mathematik (5 ECTS-Credits)" und "Statistik (5 ECTS-Credits)" und in dem Bereich Volkswirtschaftslehre mit den Modulen "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre (5 ECTS-Credits)" und "Wirtschaftspolitik (5 ECTS-Credits)". Entgegen der Auffassung des Antragstellers, das Transcript of Records weise für ihn (unter anderem) in dem Modul "Operations Research" weitere 5 ECTS-Punkte aus, betrifft dieser Bereich nicht einen fachlich einschlägigen Studieninhalt für das Gebiet Volkswirtschaftslehre und Mathematik. Die Beurteilung der Auswahlkommission, das an der Berufsakademie Emsland absolvierte Modul "Operations Research" sei nicht dem Gebiet Mathematik/Statistik im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 lit. b) ZZO zuzuordnen, ist nicht zu beanstanden. Es hat zwar auch den Teilbereich "Linerare Algebra" zum Inhalt, der dem Gebiet Mathematik/Statistik zuzuordnen ist. Dem stehen indes die Teilbereiche "Optimierung", "Transportprobleme", "Grundlagen der Graphentheorie" und "Grundlagen der Simulation" gegenüber. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es bei diesem Modul daher nicht um ein inhaltlich schwerpunktmäßig den Gebieten Mathematik oder Statistik zuzuordnendes Arbeitsfeld. Das Modul "Operations Research" soll zwar durch die Zusammenarbeit von Mathematik, Wirtschaftswissenschaften und Informatik geprägt sein und als Teilgebiet auch mathematische Optimierungen erfassen. Diese Anwendungsbereiche mathematischer Kenntnisse im Lernbereich Systemintegration stehen jedoch einem auf die Gebiete Mathematik und Statistik bezogenen Studieninhalt, wie er für das universitäre Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre vorausgesetzt wird, nicht gleich. 10 Da nach alledem das Modul "Operations Research" nicht zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen ist, kann es offenbleiben, ob das Modul "Weltwirtschaftliche Rahmenbedingungen" als ein auf das Gebiet Volkswirtschaftslehre bezogenes Modul hätte aufzufassen war. 11 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren, in dem eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfällt, beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.