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Beschluss

9 L 428/12

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2012:1108.9L428.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 den Antragsteller zu dem am 01.10.2012 beginnenden Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre (Master of Science) für den Major: "Marketing" an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster als Studienanfänger vorläufig zuzulassen, 4 hilfsweise 5 den Antragsteller in dem für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre (Master of Science) an der Westfälischen Wilhelm-Universität Münster durchzuführenden Auswahlverfahren für das Wintersemester 23012/13 gemäß den §§ 4 bis 7 der Zugangs- und Zulassungsordnung vom 03.05.2012 zu berücksichtigen und entsprechend unter Angabe des erzielten Ranglistenplatzes und ggf. der Zufallszahl nach § 7 der Zugangs- und Zulassungsordnung zu bescheiden, 6 hat keinen Erfolg. 7 Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch, gerichtet auf eine – durch einstweilige Anordnung vorläufig zu sichernde – Zulassung zum begehrten Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2012/2013 zusteht, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Gleiches gilt für den hilfsweise verfolgten Anspruch auf eine Beteiligung an einem auf einen solchen Studienplatz gerichteten Auswahlverfahren. 8 Der mit der Klage gleichen Rubrums 9 K 2487/12 angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. August 2012, der darauf abhebt, dass der Antragsteller bereits die in § 2 der "Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 3. Mai 2012" (im Folgenden: ZZO 2012) bestimmten Zugangsvoraussetzungen für den betreffenden Masterstudiengang nicht erfüllt, erweist sich als mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. 9 Voraussetzung für den Zugang zum Auswahlverfahren (sog. 1. Verfahrensstufe, der sich bei der Erfüllung der hierfür bestimmten Voraussetzungen in einer 2. Verfahrensstufe ein ranggesteuertes Auswahlverfahren anschließt) ist gemäß § 2 ZZO 2012, 10 zur Vereinbarkeit dieser Zugangsregelung mit höherrangigem Recht vgl. die zu der insoweit inhaltsgleichen Vorgängerregelung in der ZZO 2011 vom 20. April 2011 ergangene Rechtsprechung, etwa Beschluss des Gerichts vom 3. November 2011 – 9 L 478/11 – sowie nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 13 B 1420/11 -, jeweils www.nrwe.de, 11 die Absolvierung eines fachlich einschlägigen wissenschaftlichen Studiums an einer deutschen oder ausländischen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern, das mit einem Bachelor oder einem anderen berufsqualifizierenden Abschluss (Diplom, Staatsexamen etc.) erfolgreich beendet worden ist. Die Maßgabe der fachlichen Einschlägigkeit des vorausgegangenen Hochschulstudiums wird dabei durch die ZZO 2012 mit näher geregelten Anforderungen konkretisiert, die - mit Sonderregelungen zu Substituierbarkeiten und zu Jahrgangsbesten – an im Erststudium erworbene Mindestleistungspunkte (Creditpoints – CP - nach ECTS) in den Gebieten Betriebswirtschaftslehre einschließlich des gewählten Schwerpunkts sowie in den Gebieten Volkswirtschaftslehre, Mathematik und/oder Statistik anknüpfen. Insoweit sind (a) mindestens 40 Leistungspunkte aus dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre, davon mindestens 12 Leistungspunkte aus dem Gebiet des gewählten Schwerpunktes (hier: Marketing) sowie (b) mindestens 30 Leistungspunkte aus den Gebieten Volkswirtschaftslehre, Mathematik und/oder Statistik nachzuweisen. 12 Die Antragsgegnerin hat auf der Grundlage der vom Antragsteller innerhalb der Bewerbungsfrist (§ 3 ZZO 2012 i. V. m. § 23 Abs. 2, § 3 VergabeVO NRW) ihr übermittelten Bewerbungsunterlagen, insbesondere dem Zeugnis vom 5. April 2012 über die Verleihung des Bachelorgrades durch die Hochschule für Oekonomie & Management (FOM) nach einem erfolgreich abgeschlossenen Studium im Studiengang "Business Administration" und der zugehörigen Leistungs- und Notenübersicht (Transcript of Records mit Creditpoints zu den einzelnen Modulen), festgestellt, dass der Antragsteller den nach § 2 Abs. 1 Buchst. b) ZZO 2012 erforderlichen Nachweis von (insgesamt) mindestens 30 Leistungspunkten aus den Gebieten Volkswirtschaftslehre, Mathematik und/oder Statistik nicht erbracht habe. Im gerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin hierzu im Einzelnen unter Auseinandersetzung mit dem Antragsvorbringen ausgeführt, dass zwar mit dem Antragsteller (vgl. seine Angabe auf Blatt 6 des Bewerbungsformulars "BWL-Studium") davon ausgegangen werde, dass er in seinem Erststudium des Studiengangs Business Administration an der FOM insgesamt 21 CP auf dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre erzielt und entsprechend nachgewiesen habe. Weitere CP in den Bereichen Mathematik und /oder Statistik seien jedoch nicht erzielt und nachgewiesen worden, so dass insgesamt die Mindestzahl nach § 2 Abs. 1 Buchst. b ZZO 2012 von 30 CP hier nicht erreicht worden sei. 13 Das Gericht legt dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten folgend ebenfalls – ohne weitere Sachprüfung, die ggf. mit Rücksicht auf die vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Äußerung der FOM vom 17. Oktober 2012 dadurch veranlasst sein könnte, dass dort für den Bereich der Volkswirtschaftslehre in den näher bezeichneten Modulen ein "Anteil erreichter Leistungspunkte" im Umfang von insgesamt nur 18,4 CP angesetzt worden ist – für den Bereich der Volkswirtschaftslehre den erfolgreichen Nachweis von insgesamt 21 CP zugrunde. Damit bedarf es in Bezug auf den Antragsteller eines weiteren Nachweises von mindestens 9 CP "aus den Gebieten Mathematik und/oder Statistik", die Gegenstand der sog. Module seines Erststudiums gewesen sind. Dieser Nachweis ist nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erbracht worden. 14 Der Antragsteller hat sich insoweit der Sache nach auf den sog. Workload nachfolgender Module seines Erststudiums bezogen und zuletzt auf der Grundlage des Schreibens der FOM vom 17. Oktober 2012 das Erreichen nachfolgend aufgeführter - für die Bereiche Mathematik und Statistik i. S. d. § 2 Abs. 1 Buchst. b) ZZO 2012 nach seiner Auffassung einschlägiger - CP-Anteile behauptet: 15 Modulname Bereich erzielte Gesamt-CP des jew. Moduls durch den Ast. lt. Transcript of Records Anteil erreichter CP mit Bezug auf Mathematik bzw. Statistik lt. FOM vom 167.10.2012 Costs Mathematik 11 4,3 Markets Mathematik 10 3,6 Accounting u. Taxes Mathematik 13 (insgesamt) 4,3 insgesamt 1,7 Bilanzen 1,2 Bilanzanalyse 1,4 Steuerlehre Information Technologie & Processing (Statistik) Statistik 13 3,3 angegebene Summe CP-Anteile 15,5 CP 16 Das Gericht lässt dahinstehen, ob der von der FOM – und ihr folgend der Antragsteller – begangene Weg, ein im Ausgangspunkt einheitliches Modul des Erststudiums anteilig zu bewerten und hierauf bezogen, was den Workload an etwa mathematisch und/oder statistisch bezogenen Lehranteilen dieses Moduls betrifft, eine Aufspaltung vorzunehmen, überhaupt bei dem nach den ECTS-Grundsätzen an einheitliche Module anknüpfenden System, dem § 2 Abs. 1 ZZO 2012 ersichtlich folgt, Platz greifen kann. Ebenfalls braucht nicht entschieden zu werden, ob in den Fällen, in denen sich der – unterstellt relevante - Studienanteil nicht aus den innerhalb der Bewerbungsfrist vorgelegten Unterlagen erschließt, derartige Zuordnungen und Aufspaltungen noch nach Fristablauf, hier erst im gerichtlichen Verfahren, überhaupt noch beachtlich sein können. Die ZZO 2012 geht insoweit ersichtlich jedenfalls im Grundsatz – und zwar zutreffend – davon aus, dass die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen (und in der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens deren "Bepunktung" nach dem System der Anlage 1 zur ZZO 2012 zu Block 1) durch die zur Entscheidung berufene Kommission allein anhand der fristgemäß vorgelegten Unterlagen erfolgt. Zu einer weiteren – auch eigenen – Ermittlung von ins Einzelne gehenden Modulstrukturen und fachlichen Anteilen dürfte die Kommission innerhalb des zur Verfügung stehenden Überprüfungszeitraums bei den massenhaften Bewerbungen (über 2000 Bewerbungen zum WS 2012/2013) auch nicht in der Lage sein. Schließlich kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang der fachkundig besetzten Kommission bei der fachlichen Zuordnung und Bewertung der vorgelegten Bewerbungsunterlagen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Bewertungs- und Beurteilungsvorrecht zukommt. 17 Jedenfalls hält es das Gericht für in tatsächlicher und rechtlicher Sicht ohne weiteres nachvollziehbar und rechtlich beanstandungsfrei, wenn die Antragsgegnerin, wie sie näher erläutert hat, in Anwendung des § 2 Abs. 1 ZZO 2012 bei der Prüfung der fachlichen Einschlägigkeit von absolvierten Modulen des Erststudiums , hier für die Bereiche Mathematik bzw. Statistik, nicht darauf abstellt, ob in diesen Modulen nach Zielrichtung, Curriculum und Detailinhalten mit den darauf bezogenen Lernstandskontrollen und Prüfungen auch "gerechnet", sonst nach mathematischen Prinzipien vorgegangen oder Statistik betrieben wird, 18 Vgl. etwa die Modulbeschreibung zum Modul "Costs", das im Curriculum neben weiteren Bereichen auch den Bereich "Mathematik" mit "Einführung und Überblick, Finanzmathematik und lineare Algebra" anspricht. S. ferner das Curriculum zum Modul "Information Technologie & Processing", das auch zum Teilbereich Statistik diverse statistisch relevante Problemfelder und Instrumente anführt. 19 sie vielmehr entscheidend darauf abhebt, ob die akademische Vermittlung gerade mathematischer bzw. statistischer Kenntnisse und Fertigkeiten den "Focus", d. h. den Schwerpunkt des Curriculums des jeweiligen Moduls aus dem Erststudium gebildet hat. 20 So ausdrücklich bereits Beschluss des Gerichts vom 11. Oktober 2011 – 9 L 503/11 – und nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2011 – 13 E 1202/11 -, juris, zu § 2 Abs. 1 ZZO BWL Master 2011. 21 Allein dies sichert nämlich auch nach der Beurteilung des Gerichts die in § 2 Abs. 1 ZZO 2012 zum Ausdruck gebrachte Zielrichtung, dass der Bewerber um einen Studienplatz in dem Masterstudiengang, der gegenüber dem Bachelorstudiengang ein deutlich wissenschaftlich betontes Profil aufweist, ein fachlich einschlägiges Erststudium durchlaufen hat und mit den dort erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten den unmittelbar im Masterstudium einsetzenden Ansprüchen genügen kann. 22 Diese nach alledem erforderliche - die Bereiche Mathematik bzw. Statistik prägend erfassende - Modulstruktur weisen die vom Antragsteller benannten Module nicht auf, wie bereits die vorstehend tabellarisch angeführte Anteilberechnung der FOM belegt. In sämtlichen Modulen bleibt der von der FOM selbst gesehene CP-Anteil von mathematischen und/oder statistisch bezogenen Inhalten gegenüber dem vom Antragsteller nach seinem Transcript in diesen Modulen jeweils erreichten Gesamt-CP deutlich zurück. Die Bezeichnungen der jeweiligen Module und die hierzu vorgelegten Modulbeschreibungen, die das Gericht einbezogen hat, belegen dieses Ergebnis. 23 Fehlt es nach alledem an der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer zwingend geforderten Zugangsvoraussetzung für den verfahrensbetroffenen Masterstudiengang (dass der Antragsteller zu den besten 10 v. H. des Abschlussjahrgangs zählte, ist nicht ersichtlich), kommt eine innerkapazitäre (oder auch außerkapazitäre) Zulassung nicht in Betracht. Eine Beteiligung an dem hierauf gerichteten Auswahlverfahren, wie hilfsweise begehrt worden ist, scheidet damit ebenfalls aus.