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Beschluss

7 D 34/10.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:1219.7D34.10NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Normenkontrollantrag wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfah¬rens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck¬bar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses voll¬streckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung B. , Flur 9, Flurstück 93 (X.-----straße 70a) in N. , das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Er wendet sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 483 – "B. , I. -Businesspark N. " in der Fassung der am 25. Februar 2011 bekanntgemachten zweiten Änderung und Teilaufhebung. 4 Das Bebauungsplangebiet schließt im Nordwesten an den auf einem Teilabschnitt überplanten L. Damm an, der aus der Innenstadt N1. kommend weiter südwestlich die Bundesautobahn A 1 überquert. Der Bebauungsplan sieht den Neubau einer Straße (im Folgenden Querspange) vor, die über einen Kreisverkehr an den L. Damm angebunden und von dort in nordöstliche Richtung bis zur X.-----straße geführt werden soll, die ihrerseits aus nordwestlicher Richtung kommend in südöstliche Richtung führt. Die X.-----straße ist auf einem bis zur Bahnlinie N. -M. reichenden Teilabschnitt als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Nördlich der X.-----straße setzte der Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung in Höhe der Anbindung der Querspange eine Fläche für die Landwirtschaft fest. In diesem Bereich befindet sich das Grundstück des Antragstellers. Östlich schloss an die Fläche für die Landwirtschaft in etwa gleicher Tiefe entlang der Nordseite der X.-----straße ein Bereich an, der als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt worden war. Sodann folgte straßennah in östlicher Richtung eine weitere Fläche für die Landwirtschaft. Mit der Teilaufhebung des Bebauungsplans sind die genannten Flächen nördlich der X.-----straße aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herausgenommen worden. In östlicher Richtung schließt nördlich der X.-----straße ein Gewerbegebiet an, das über eine sich im Inneren des Gebiets verzweigende neue Straße erschlossen und über einen Kreisverkehr an die X.-----straße angebunden werden soll; dieser sich bis zur Bahnlinie N. /M. erstreckende Plangebietsbereich ist nicht Gegenstand der Teilaufhebung. 5 Von der Querspange sowie von dem Kreisverkehr, über den die Querspange an den L. Damm angebunden werden soll, führen sich mehrfach verzweigende Straßen in südliche Richtung bis zum E. -F. -Kanal; sie erschließen mehrere durch den Bebauungsplan festgesetzte Gewerbe- und Industriegebiete. Zur westlich des Plangebiets gelegenen Bundesautobahn A 1 begrenzt ein Streifen öffentlicher Grünfläche das Bebauungsplangebiet. Östlich der Gewerbe- und Industriegebiete, in Richtung der Ortslage B. , sind weitere Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie eine größere Fläche für Wald ausgewiesen. Nördlich der Querspange sieht der Bebauungsplan zwei weitere Gewerbegebiete vor. 6 Der Antragsteller hat am 9. April 2010 den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Zulässigkeit er ausführt: Er sei auch nach der Teilaufhebung des Bebauungsplans weiterhin antragsbefugt. In abwägungserheblicher Weise werde er durch die verstärkte verkehrliche Nutzung der X.-----straße betroffen. Im Jahre 2005 sei auf der X.-----straße eine Verkehrszählung durchgeführt worden, die ausweislich der Straßeninformationsbank des Landes Nordrhein-Westfalen eine Verkehrsbelastung von 6.194 Kraftfahrzeugen, bei einem Schwerverkehrsanteil von 194 Fahrzeugen täglich ergeben habe. Für das Jahr 2003 sei die Antragsgegnerin hingegen von einer tatsächlichen Verkehrsbelastung von 9.900 Fahrzeugen täglich ausgegangen, die das Institut aus von der Antragsgegnerin im Jahre 2000 erhobenen Daten hochgerechnet habe. Das prognostizierte Verkehrsaufkommen betrage für den Abschnitt der X.-----straße östlich des Kreisverkehrs 12.700 Kraftfahrzeuge täglich, falls nur der Autobahnanschluss verwirklicht werden solle, und 14.500 Kraftfahrzeuge täglich, falls das Bebauungsplangebiet bebaut werde. Damit sei gegenüber den bestehenden Verhältnissen mit mehr als einer Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu rechnen und damit mit einer Lärmzunahme von mehr als 3 dB(A). Eine solche Lärmerhöhung sei abwägungsrelevant. Die Angaben der Antragsgegnerin zum Zählpunkt der von ihm – dem Antragsteller – in Bezug genommenen Verkehrszählung seien unrichtig. Ungeachtet dessen sei ein erheblicher Anstieg der Verkehrsimmissionen unstreitig. Schließlich sei versäumt worden, Summenpegel für Verkehr- und Gewerbelärm zu ermitteln. 7 Der Antragsteller beantragt, 8 den Bebauungsplan Nr. 483 – "B. , I. -Businesspark N. " – in der Fassung seiner 2. Änderung sowie der am 25. Februar 2011 bekanntgemachten Teilaufhebung für unwirksam zu erklären. 9 Die Antragsgegnerin beantragt, 10 den Antrag abzulehnen. 11 Sie hält den Antrag für unzulässig. Auf eine abwägungsrelevante Lärmbeeinträchtigung könne sich der Antragsteller nicht berufen. Er nehme Bezug auf eine vom Landesbetrieb Straßen NRW im Jahre 2005 durchgeführte Zählung, bei der es lediglich einen Zählpunkt an der B1. Straße gegeben habe; das dort ermittelte Verkehrsaufkommen sei dann auf den gesamten Verlauf der X.-----straße übertragen worden. Die Verkehrsuntersuchung und das Verkehrslärmgutachten beruhten hingegen auf einer wesentlich engmaschigeren Verkehrszählung der Stadt N. mit einem zusätzlichen Zählpunkt am Knoten X.-----straße /L. Damm; das Lärmgutachten gehe deshalb von zutreffenden Voraussetzungen aus. Die Verkehrslärmbelastung werde sich für das Grundstück des Antragstellers wegen des vorgesehenen Kreisverkehrs im Bereich der Anbindung der Querspange an die X1. -straße und der damit verbundenen Geschwindigkeitsverringerung gegenüber dem status quo und auch gegenüber der Alternative "Errichtung eines Autobahnanschlusses ohne Gewerbegebietsfestsetzungen" verringern. 12 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 13 Sie erwidert: Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt. Der Hinweis auf die Lärmbelastung wirke konstruiert. Es genüge nicht, auf eine vermeintlich fehlerhaft angenommene Verkehrsbelastung der X.-----straße abzustellen, denn erheblich sei nur eine unzumutbare Gesamtbelastung oder eine jedenfalls abwägungserhebliche Lärmbelastung. Dazu ergebe sich aus dem Vortrag des Antragstellers nichts. Sein Grundstück habe allenfalls den Schutzanspruch eines Dorfgebiets. Die danach auf Grundlage der 16. BImSchV zulässige Verkehrslärmbelastung betrage 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts. Dass sich die Gesamtbelastung auf dem Grundstück des Antragstellers in diesen Größenordnungen bewege, sei nicht vorgetragen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten über das Bebauungsplanverfahren nebst den zugehörenden Gutachten Bezug genommen. 15 II. 16 Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. 17 Der Antrag ist unzulässig. 18 Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt. 19 Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 21 – 4 CN 12.02 -, BauR 2004, 813 = BRS 66 Nr. 58. 22 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Es muss also bei der Abwägung zumindest auch ein Gesichtspunkt zu berücksichtigen gewesen sein, der zugleich ein privates Interesse dieses Antragstellers darstellt, welches vom Städtebaurecht geschützt ist. Bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben können hingegen solche Interessen, die städtebaulich objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind. 23 Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 26. Februar 1999 24 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48, und vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. 25 Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht vor. 26 Die Befürchtung des Antragstellers, die Verkehrslärmbelastung seines Wohngrundstückes werde infolge der Realisierung des strittigen Plans um jedenfalls 3 dB(A) zunehmen, trifft nicht zu. Sie beruht schon auf einer offensichtlich unrichtigen Annahme über die zugrunde zu legende Verkehrsbelastung der X.-----straße . Die Antragsgegnerin hat im Einzelnen und – entgegen dem Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 9. Dezember 2011 - schlüssig dargelegt, dass die im Planungsverfahren verwandte Verkehrsuntersuchung auf einer engmaschigeren und infolgedessen – im Verhältnis zu der vom Antragsteller zitierten Zählung des Landesbetriebs Straßen NRW – aussagekräftigeren Verkehrszählung beruht und insoweit von realistischen Voraussetzungen ausgeht. Der Senat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln. Soweit der Antragsteller die Angaben der Antragsgegnerin über die Verkehrszählung des Landesbetriebs hinsichtlich des Zählpunktes im Schriftsatz vom 9. Dezember 2011 nunmehr bestreitet, nennt er keine Anhalts-punkte, die mit hinreichendem Gewicht für einen anderen Sachverhalt sprechen könnten. Seine dem Vorbringen der Antragsgegnerin entgegengesetzte Behauptung erscheint lediglich als "ins Blaue hinein" aufgestellt. 27 Dass ihm ausgehend von der demnach zutreffenden Annahme der Verkehrsuntersuchung über die aktuelle Verkehrsbelastung der X.-----straße abwägungsrelevante Lärmbeeinträchtigungen drohen könnten, hat der Antragsteller nicht hinreichend aufgezeigt. Der Substantiierungslast, die ihn nach den dargestellten Grundsätzen trifft, hat er insoweit nicht genügt. 28 Unabhängig davon bestehen ausgehend von der Verkehrsuntersuchung aber auch in der Sache keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsteller auf eine für die Abwägung beachtliche Steigerung des Verkehrslärms berufen könnte. Für die X.-----straße ist im fraglichen Bereich infolge der Planrealisierung – der auf den neuen Autobahnanschluss zurückzuführende Verkehr muss dabei außer Betracht bleiben - von einer Steigerung des durchschnittlichen Verkehrsaufkommens (DTV) von 12.700 Kfz/24 h auf 14.500 Kfz/24 h auszugehen. Andererseits wird es wegen der in dem streitigen Plan vorgesehenen Anlegung eines Kreisverkehrs in dem Bereich, in dem auch das Grundstück des Antragstellers liegt, zu einer Verlangsamung des Verkehrs kommen, die sich lärmmindernd auswirkt. Dementsprechend ergeben sich nach den Berechnungen der schalltechnischen Untersuchung des Planungsbüros für Lärmschutz von September 2008 für das Wohngrundstück des Antragstellers keine abwägungsrelevanten Lärmbeeinträchtigungen. Der Senat legt dabei die Verhältnisse am Immissionspunkt 40 zugrunde, der sich auf dem Grundstück X1. -straße 68 befindet, das südlich des Grundstücks des Antragstellers unmittelbar an der X.-----straße liegt. Dafür, dass die Verkehrslärmverhältnisse auf dem dahinter liegenden Grundstück des Antragstellers ungünstiger sein könnten, sieht der Senat keine Anhaltspunkte. 29 Am Immissionspunkt 40 wird sich die Verkehrslärmeinwirkung aus Richtung Süden infolge der Umsetzung des streitigen Plans nach den Feststellungen des Lärmgutachtens durchweg vermindern (vgl. Unterlage 4, Zusammenstellung der Beurteilungspegel, S. 7, Spalten 33 und 34). Aus Richtung Osten ist zwar eine planbedingte Erhöhung der Lärmwerte zu erwarten (vgl. erneut Unterlage 4, Zusammenstellung der Beurteilungspegel, S. 7, Spalten 33 und 34), die aber dem Umfang nach keine Abwägungsrelevanz besitzt. 30 Soweit die Werte kleiner als 1 dB(A) sind – was für die Tagwerte und den für das 1. Obergeschoss des Hauses X.-----straße 68 berechneten Nachtwert gilt – folgt dies daraus, dass nach der Rechtsprechung des Senats von einer abwägungsrelevanten Verkehrslärmbeeinträchtigung regelmäßig dann nicht auszugehen ist, wenn die planbedingte Steigerung - erstens - unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegt, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A) beginnt, und - zweitens - im Hinblick auf die Gesamtbelastung mit Lärm keine Gesundheitsgefahren zu erwarten sind, die bei Lärmwerten von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts in Betracht kommen können. 31 Vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 17. Juni 2011 32 – 7 D 78/10. NE – m.w.N. 33 Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Tagwerte an der Ostseite und den für das 1. Obergeschoss, Ostseite, berechneten Nachtwert erfüllt. Insbesondere ist für eine gesundheitsgefährdende Gesamtbelastung mit Lärm nichts vorgetragen oder ersichtlich. 34 Soweit das Schallschutzgutachten für den Immissionspunkt 40, Ostseite, Erdgeschoß, eine planbedingte Verkehrslärmsteigerung von 1,0 dB(A) in der Nacht prognostiziert, ergibt sich daraus unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gleichfalls kein abwägungsrelevanter Belang des Antragstellers. Hierbei ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass die prognostizierte Lärmsteigerung die Grenze der Wahrnehmbarkeit allenfalls erreicht, nicht aber überschreitet. Ferner ist zu berücksichtigen, dass an der genannten Stelle nicht nur keine Anhaltspunkte für eine gesundheitsgefährdende Gesamtbelastung mit Lärm bestehen, sondern die zu erwartende Verkehrslärmbelastung von 49,3 dB(A) nachts darüber hinaus den Orientierungswert nach Beiblatt 1 zu DIN 18005 – Teil 1 – Schallschutz im Städtebau einhält. Dabei ist auf Grundlage des vorliegenden Plan- und Kartenmaterials ohne vernünftige Zweifel davon auszugehen, dass das Grundstück des Antragstellers im Außenbereich liegt und daher nur den Schutzanspruch eines Dorf- oder Mischgebietes in Anspruch nehmen kann. 35 Vgl. zum Schutzanspruch von Außenbereichs-grundstücken etwa: Senatsurteil vom 30. Januar 2009 – 7 D 11/08.NE -, juris. 36 Der insoweit einschlägige Orientierungswert liegt nach Nr. 1.1 des angeführten Beiblattes für Verkehrslärm bei 50 dB(A) nachts und wird damit sicher eingehalten. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die marginal größere Lärmbelastung aus Richtung Osten durch eine wenn auch geringere Lärmentlastung aus Richtung Süden als partiell kompensiert erscheint. Ob und inwieweit das Grundstück des Antragstellers aufgrund der deutlich größeren Entfernung zur Lärmquelle und durch den Gebäudebestand auf dem vorderliegenden Grundstücks günstigere Lärmverhältnisse aufweist, als sie am Immissionspunkt 40 gegeben sind, - was naheliegt - kann danach offen bleiben. 37 Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in abwägungsrelevanter Weise von anderen Verkehrsimmissionen als Lärm betroffen sein könnte, sind weder von ihm vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. 38 Auch im Hinblick auf Gewerbeimmissionen bestehen keine abwägungsrelevanten Belange des Antragstellers. In den näher gelegenen Gewerbegebieten sind lediglich Betriebe der Abstandklasse VII zugelassen. Der hinsichtlich solcher Betriebe einzuhaltende Abstand von 100 Metern (vgl. Anlage 1 zum Abstandserlass vom 6. Juni 2007, MBl. NRW. 2007 S. 659) wird durch die Entfernung zwischen dem Grundstück des Antragstellers und dem nächstgelegenen Gewerbegebiet, die mehr als 150 Meter beträgt, deutlich übertroffen. Soweit Lärmimmissionen in Betracht zu ziehen sind, ist neben dieser erheblichen räumlichen "Sicherheitsmarge" in Rechnung zu stellen, dass die Abstände nach dem Abstanderlass auf Lärmrichtwerten zum Schutz reiner Wohngebiete basieren (Ziff. 2.2.2.4 Abstandserlass), während dem Antragsteller 39 – wie ausgeführt - nur ein Schutzanspruch auf dem Niveau eines Mischgebiets zusteht. 40 Vgl. dazu auch Senatsurteil vom 30. Januar 2009 41 – 7 D 11/08.NE –. 42 Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 9. Dezember 2011 rügt, es sei versäumt worden, hinsichtlich des Verkehrs- und Gewerbelärms Summenpegel zu ermitteln, fehlt es bereits an hinreichend substantiiertem Vortrag dazu, warum sich daraus die Möglichkeit einer Verletzung abwägungsrelevanter Belange des Antragstellers ergeben könnte. Sie ist vor dem Hintergrund der vorstehend aufgezeigten Sachverhalte nach Auffassung des Senats auch der Sache nicht zu erkennen. 43 Vgl. zum Erfordernis einer entsprechenden tatrichterlichen Würdigung: BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 4 BN 25.10 -, juris, 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. 46 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 47 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.