Beschluss
13 A 39/12.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0118.13A39.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. November 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung 3 von Rechtsanwalt X. aus N. ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung aus den nachstehenden Gründen erkennbar keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). 4 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 5 Das allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) gestützte Zulassungsvorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. 6 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2011 – 13 A 2839/10.A – und vom 25. Februar 2010 – 13 A 88/09.A –, juris. 7 Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen hinsichtlich keiner der als grundsätzlich bezeichneten Fragen. Die zu Beginn des Zulassungsantrags ausdrücklich formulierte Frage, 8 "ob die Bedrohung des Klägers durch nichtstaatliche Akteure wegen der nichtehelichen Liebesbeziehung mit seiner heutigen Frau an ein Verfolgungsmerkmal im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt", 9 bezieht sich ausschließlich auf das individuelle vom Kläger geltend gemachte Verfolgungsschicksal, ohne einen über den vorliegenden Fall hinausgehenden allgemeinen Klärungsbedarf aufzuzeigen. Auch mit den folgenden Ausführungen macht der Kläger (lediglich) im Stile einer Berufungsschrift geltend, dass ihm entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan infolge seines Verstoßes gegen den dort herrschenden Sittenkodex wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Verfolgung durch die Familie des Onkels seiner Ehefrau drohe. Die von einem Asylbewerber nicht akzeptierte Wertung seines Begehrens durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. 10 Die am Ende des Zulassungsantrags aufgeworfene Frage, 11 "ob der Verstoß des Klägers gegen den herrschenden Sittenkodex als Verfolgungsgrund im Sinne des Art. 10 Abs. 1 e der Qualifikationsrichtlinie anzusehen ist", 12 betrifft ebenfalls allein das persönliche Verfolgungsschicksal des Klägers. Eine allgemeine Bedeutung dieser Frage hat der Kläger nicht ansatzweise dargetan. Ferner lässt sein Vorbringen jegliche Erläuterung vermissen, weshalb die Ablehnung des in Afghanistan herrschenden Sittenkodexes als Ausdruck einer politischen Überzeugung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG (RL 2004/83/EG) vom 29. April 2004 (ABl. L 304/12) zu werten sein sollte. Ein derart weitgehendes Verständnis des Begriffs der "politischen Überzeugung" im Sinne der vorgenannten Regelung ist auch fernliegend. 13 Grundsätzliche Bedeutung hat schließlich auch nicht die vom Kläger als grundsätzlich angesehene Frage, 14 "ob die Gruppe derer, die gegen die Heiratsregeln verstoßen, als bestimmte soziale Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 d anzusehen sind". 15 Auch mit Blick auf diese Frage hat der Kläger nicht dargelegt, dass dieser über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren Bedeutung zukommt. Zudem ist die Frage zu vage formuliert, um diese einer grundsätzlichen Klärung zuführen zu können, da der Kläger die "Heiratsregeln" des afghanischen Sittenkodexes, die im Falle eines Verstoßes Anknüpfungspunkt für die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2004/83/EG sein sollen, nicht näher bezeichnet hat. 16 Ungeachtet dessen fehlt es auch an der Klärungsbedürftigkeit der Frage. Eine als grundsätzlich bedeutsam geltend gemachte Frage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. 17 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2011 – 13 A 2839/10.A – und vom 26. Oktober 2010 – 13 A 616/10 –, juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 – 1 BvR 1916/09 –, NJW 2011, 3428, zur unionsrechtlichen "acte clair"-Doktrin. 18 Dies ist hier der Fall. Die afghanischen Staatsangehörigen, die gegen die Heiratsregeln des herrschenden Sittenkodexes verstoßen oder diesen Kodex ablehnen, bilden keine "bestimmte soziale Gruppe" im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2004/83/EG. Die Anerkennung als soziale Gruppe setzt nach Satz 1 der Vorschrift nicht nur voraus, dass die Mitglieder der Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (1. Spiegelstrich). Hinzu kommen muss, dass die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (2. Spiegelstrich). Der Umstand allein, dass mehrere Personen gleichermaßen bestimmte gesetzliche oder gesellschaftliche Normen ablehnen und diesen zuwiderhandeln, verleiht diesen Personen keine gemeinsame Identität, die sie in der gesellschaftlichen Wahrnehmung als abgegrenzte, andersartige Gruppe erscheinen lässt. Dass mit Blick auf die Heiratsregeln des afghanischen Sittenkodexes etwas anderes gelten könnte, hat der Kläger nicht (substantiiert) dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG. 20 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.