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Beschluss

12 B 1576/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0123.12B1576.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Beschwerde - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, vgl. § 166 VwGO i.V.m 3 § 114 Satz 1 ZPO 4 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 5 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die im Jahre 1974 geborene Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO nicht glaubhaft zu machen vermocht, weil sie die Voraussetzungen der Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG - ausnahmsweise Förderung trotz Überschreitens der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG von hier 30 Jahren - nicht erfüllt und damit keinen Anspruch auf die einstweilige Leistung von Ausbildungsförderung von Förderleistungen hat, ist im Lichte des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht zu beanstanden. 6 Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr – bei Studiengängen nach § 7 Abs. 1 a BAföG das 35. Lebensjahr – vollendet hat. Dies gilt unter anderem dann nicht, wenn Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen, vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG. Voraussetzung ist insoweit nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG, dass der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach dem Wegfall der Hinderungsgründe aufnimmt. 7 Ein Auszubildender ist an der rechtzeitigen Aufnahme einer Ausbildung gehindert, wenn er eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, d.h. schuldlos. nicht beginnen konnte. Dies ist dann der Fall, wenn es nicht in seiner Macht stand, die in seinen Lebensverhältnissen liegenden entgegenstehenden persönlichen oder familiären Gründe zu beseitigen oder trotz dieser Hindernisse die Ausbildung rechtzeitig aufzunehmen, weil es ihm entweder nicht möglich oder nicht zumutbar war, die Ausbildung zu einem früheren Zeitpunkt zu beginnen. Der Ausnahmetatbestand greift daher nicht bei jedem aus individueller Sicht vernünftigen und nachvollziehbaren Verzögerungsrund ein, aus dem der Auszubildende sich selbst als gehindert angesehen hat. Die Entscheidung, ob ein persönlicher oder familiärer Hinderungsgrund vorliegt, hat vielmehr anhand einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen. 8 Vgl. hierzu und zu Folgendem ausführlich: Roggentin, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 10, Rn. 18 ff., m.w.N. 9 Der verspätete Beginn der Ausbildung, der Folge eines echten Hinderungsgrundes sein muss, erfordert das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Verhinderung aus persönlichen oder familiären Gründen und der verzögerten Ausbildung. Der auf einem echten Hinderungsgrund beruhende verzögerte Ausbildungsbeginn setzt dabei grundsätzlich eine im wesentlichen lückenlose Kette von Hinderungsgründen voraus, weil für die Feststellung einer Verhinderung auf den gesamten Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze abzustellen ist. 10 Gemessen hieran war die Antragstellerin nicht aus persönlichen oder familiären Gründen lückenlos gehindert, das gewünschte Studium früher aufzunehmen, weil ihr die Nachweise über das Vorliegen der Hochschulzugangsberechtigung aus der Türkei trotz intensiver Bemühungen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Mai 1995 erst Mitte 2010 vorlagen. Es war der Antragstellerin auch mit Blick auf ihre Obliegenheit, ihre Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen, bei einer objektivierten Betrachtungsweise zumutbar, den Hinderungsgrund der fehlenden Zugangsberechtigung zu einer deutschen Hochschule auf andere Weise als durch die Beschaffung der Unterlagen aus der Türkei, nämlich durch den Erwerb des deutschen Abiturs, zu beseitigen. Die Antragstellerin kann insoweit mit der Beschwerde nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie selbst bei einer Aufnahme des Kollegs unmittelbar nach ihrer Trennung von ihrem nach religiösem Ritus verbundenen Ehemann im Jahr 2007 das Abitur erst im Sommer 2010 erlangt hätte. Die Antragstellerin hätte nämlich bei einer zielgerichteten und stringenten Verfolgung ihres Studienwunsches - nach der Teilnahme an einem Sprachkurs unmittelbar nach ihrer Einreise - das Kolleg bereits nach ihrer Anerkennung als Asylberechtigte im Jahr 1997 aufnehmen können. Statt dessen war sie von Mai 1995 bis März 1996 zunächst ohne jede Beschäftigung als Hausfrau zu Hause bei ihrer Familie und hat von September 1997 bis Januar 1999 als Journalistin gearbeitet. Die fast ein Jahr dauernde Untätigkeit nach ihrer Einreise ist ihr unter Verschuldensgesichtspunkten ohne weiteres entgegenzuhalten. Insbesondere durfte die Antragstellerin nicht abwarten, ob es ihr noch gelingen würde, die Studienunterlagen aus der Türkei zu besorgen. Sie war im Gegenteil unter Beschleunigungsgesichtspunkten gehalten, zumindest vorsorglich auch alternative Möglichkeiten auszuschöpfen. Die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung durch den Auszubildenden steht der Annahme eines persönlichen Verzögerungsgrundes regelmäßig entgegen. 11 Vgl. Roggentin, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 10, Rn. 17.1. 12 Nach alledem kann der Senat - wie das Verwaltungsgericht - dahin stehen lassen, ob die Antragstellerin die Unterlagen aus der Türkei tatsächlich nicht früher hätte erlangen können und ob sie sich tatsächlich nicht gegen ihren Ehemann, mit dem sie von 1999 bis 2007 zusammengelebt hat und der ihr angeblich den Schulbesuch und das Studium verboten hat, hätte durchsetzen können. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 14 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.