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Beschluss

12 A 1662/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0313.12A1662.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die selbstständig entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2010 sei rechtswidrig, weil die Mitteilung vom 9. September 2010 nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 entspreche, nicht in Frage. 4 Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht gefordert, dass die - eine materiell-rechtliche Voraussetzung für Erhebung eines Kostenbeitrags darstellenden - Mitteilung über die Gewährung der Leistung im Sinne des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen Hinweis auf die Art der konkreten Leistung, für die der Kostenbeitrag gefordert wird, enthalten muss. Diese Forderung steht in Einklang mit der Recht-sprechung des Senats. Danach setzt die nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII neben der - wie die Beklagte richtig sieht sicherlich im Vordergrund stehenden - Aufklärung über die in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII benannten Folgen der Gewährung von Jugendhilfe für den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch erforderliche Mitteilung über die Gewährung der Leistung unter anderem Angaben zu Beginn, Dauer und Art der Leistung voraus. 5 vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 2011 - 12 A 1292/09 -, NWVBl 2011, 297, juris; Beschluss vom 26. Juni 2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547, juris; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 92 Rn. 14; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 92, Rn. 17. 6 Die Angaben über Beginn, Dauer und Art der Leistungen müssen dabei inhaltlich dem Zweck der Vorschrift, einen möglichen Beitragspflichtigen über den Grund der Kostenbeitragspflicht und deren Folgen - sog. "informierter" Kostenbeitrag, 7 vgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 92, Rn. 17, 8 in Kenntnis zu setzen, Rechnung tragen. Zu einer diesem Zweck entsprechenden Information gehört, dass der Empfänger der Mitteilung in die Lage versetzt wird, aus ihrem Inhalt nachzuvollziehen, ob die gewährte Leistung seine Kostenbeitragspflicht auszulösen vermag, weil er zu dem nach § 92 Abs. 1 SGB VIII gerade dieser Einzelleistung zugeordneten Kreis der Beitragspflichtigen gehört. Ein solcher Nachvollzug der Kostenbeitragspflicht ist dem Empfänger der Mitteilung bei einem nur unvollständigen Hinweis auf nur eine von mehreren kostenbeitragspflichtigen Einzelleistungen, die während des von dem Kostenbescheid erfassten Gesamtzeitraums gewährt wurden, nicht möglich. Der Senat muss nicht entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen in den Fällen, in denen - wie hier bei der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII im Verhältnis zur nachfolgenden Hilfe zur Erziehung nach §§ 27ff. SGB VIII - ein baldiger Wechsel in eine andere, ebenfalls die Kostenbeitragspflicht auslösende Leistungsart zu erwarten ist, eine "Vorratsmitteilung" über den bevorstehenden Wechsel den inhaltlichen Anforderungen des § 92 Abs. 3 Satz 1SGB VIII entsprechen kann. Die Beklagte hat die Klägerin nicht auf einen solchen Wechsel hingewiesen. 9 Entgegen der Annahme der Beklagten finden die inhaltlichen Anforderungen an die Mitteilung mit der Formulierung "Gewährung d e r Leistung" auch einen eindeutigen Anhalt im Wortlaut der Vorschrift. Wo das Gesetz entweder alle oder mehrere der voll- oder teilstationären Leistungen aus den Leistungskatalogen in den Blick nimmt, spricht es - abweichend von § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII - ausdrücklich von "Leistungen" oder "Maßnahmen". 10 Auf die gegen die weiteren, ebenfalls selbständig entscheidungstragenden Begründungsteile des Urteil gerichteten Rügen der Beklagten kommt es daher nicht mehr an. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 12 Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).