Beschluss
14 A 435/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0319.14A435.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 174.040 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. 3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. 4 Solche Zweifel bestehen nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht die Satzung nur hinsichtlich der Regelung über die Wirkung der unbeanstandeten Entgegennahme einer Steueranmeldung als Steuerfestsetzung in Art. 1 § 8a Abs. 1 Satz 4 der Vergnügungssteuersatzung als nichtig, im Übrigen aber als wirksam angesehen hat. Entgegen dem Antragsvorbringen begründet dies keine verfassungswidrige Ungleichheit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, weil damit zwar Klagen gegen Steueranmeldungen, nicht aber gegen Steuerfestsetzungen durch Steuerbescheid erfolgreich sind. Die unterschiedlichen Arten der Steuerfestsetzung, die sich nach unterschiedlichen Verfahrensbestimmungen richten, sind ein Umstand, der die beiden Arten der Steuerfestsetzung wesentlich ungleich macht und es daher rechtfertigt, sie auch rechtlich unterschiedlich zu behandeln. Von einer Ungleichheit im Besteuerungsergebnis könnte allenfalls dann gesprochen werden, wenn bei einer fehlgeschlagenen Veranlagung durch Steueranmeldung eine Steuererhebung durch Steuerbescheid ausgeschlossen wäre. Das ist aber unbeschadet der allgemeinen Festsetzungsverjährungsvorschriften nicht der Fall. 5 Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht, soweit die Klägerin meint, die Formulierung "Artikel 1 dieser Satzung gilt für die Steuerjahre 2003 bis 2006 und tritt rückwirkend in Kraft." erfasse nicht das Steuerjahr 2006. Zu Recht meint das Verwaltungsgericht das Gegenteil. Das gesamte Steuerjahr 2006 liegt am Ende des erfassten Zeitraums, nicht das Steuerjahr 2005. 6 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Steuerfestsetzung im angefochtenen Bescheid vom 9. Februar 2009 nicht für verjährt gehalten. Die Steuerfestsetzung ist durch Bescheid vom 18. Juni 2008 in wie die Klägerin nicht in Abrede stellt nicht festsetzungsverjährter Zeit erfolgt, wobei gleichzeitig die zuvor ergangenen Steuerbescheide aufgehoben wurden. Die Festsetzungsfrist konnte nach Erlass dieses Bescheides nicht ablaufen, da gegen den Bescheid Klage erhoben wurde. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i. V. m. § 171 Abs. 3a Satz 1 1. Halbs. der Abgabenordnung (AO) besagt nämlich, dass dann, wenn ein Steuerbescheid mit einer Klage angefochten wird, die Festsetzungsfrist nicht abläuft, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist. Die Beklagte hatte den Bescheid vom 18. Juni 2008 sodann während des noch in der zweiten Instanz schwebenden Klageverfahrens durch Bescheid vom 9. Februar 2009 aufgehoben, mit dem gleichzeitig die hier streitbefangene Steuerneufestsetzung erfolgte. Unanfechtbar entschieden über den Rechtsbehelf gegen den Bescheid vom 18. Juni 2008 wurde frühestens mit Erlass des Bescheides vom 9. Februar 2010, mit dem der Bescheid vom 18. Juni 2008 aufgehoben wurde. Denn durch die Aufhebung verlor der Bescheid seine Wirksamkeit und damit seine Eignung als verjährungshemmende Maßnahme im Rahmen des betriebenen Klageverfahrens. 7 So BFH, Urteil vom 5. Oktober 2004 VII R 77/03 , BFHE 207, 504 (507). 8 Wohl richtiger ist allerdings, dass erst dann im Sinne des § 171 Abs. 3a Satz 1 AO über den Rechtsbehelf, hier also die Klage, unanfechtbar entschieden ist, wenn nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Behörde das Klageverfahren durch Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen beendet wird. 9 Offengelassen in BFH, Urteil vom 5. Oktober 2004 VII R 18/03 , BFHE 208, 292 (295). 10 Denn wenn trotz Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts durch die Behörde der Kläger die Klage nicht für in der Hauptsache erledigt erklärt, ist die Klage zwar mangels Klagegegenstands (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) unzulässig geworden, jedoch ist über sie noch nicht unanfechtbar entschieden worden. Diese Wirkung tritt erst mit der unanfechtbaren Verwerfung der Klage ein. 11 Auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist, kann hier jedoch dahinstehen, da auch der frühere Zeitpunkt zur Wahrung der Festsetzungsfrist im vorliegenden Fall ausreicht. Denn die Beklagte hat mit der Aufhebung des seinerzeit angefochtenen Bescheides vom 18. Juni 2008 im selben, hier streitgegenständlichen Bescheid eine neue Steuerfestsetzung getroffen. Damit liefe wenn die erneute Hemmung der Frist durch Anfechtung auch dieses Bescheides außer Betracht bleibt die Festsetzungsfrist also frühestens mit der gleichzeitigen Aufhebung des alten Bescheides und der Neufestsetzung der Steuer durch den hier angefochtenen Bescheid ab. Das reicht, da eine Steuerfestsetzung erst dann nicht mehr zulässig ist, wenn die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist (12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Entgegen der Auffassung der Klägerin hindert also die Aufhebung des Steuerbescheids vom 18. Juni 2008 durch die Beklagte statt durch das Verwaltungsgericht nicht die gleichzeitige Neufestsetzung. Das wäre erst der Fall, wenn die Neufestsetzung nach Aufhebung des Bescheides vom 18. Juni 2008 erfolgt wäre, denn die Vergünstigung einer verlängerten Ablaufhemmung durch Aufhebung eines Steuerbescheides durch das Verwaltungsgericht nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 171 Abs. 3a Satz 3 AO kommt der Aufhebung durch die Behörde nicht zu. 12 OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2010 14 A 2850/09 , NRWE Rn. 11 f.; Urteil vom 25. Oktober 1990 2 A 816/89 , NVwZ-RR 1992, 271; BFH, Urteil vom 5. Oktober 2004 VII R 77/03 , BFHE 207, 504 (507 ff.). 13 Die vorstehende Auffassung steht nicht, wie die Klägerin meint, im Widerspruch zur letztgenannten Entscheidung des Bundesfinanzhofs, mit der die finanzgerichtliche Aufhebung des Steuerbescheids wegen Festsetzungsverjährung revisionsgerichtlich bestätigt wurde. Dort ist nämlich der Steuerbescheid zweifelsfrei in festsetzungsverjährter Zeit erfolgt, wenn nicht die Vorschrift über die verlängerte Ablaufhemmung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 171 Abs. 3a Satz 3 AO auch auf durch die Behörde aufgehobene Steuerbescheide anzuwenden ist: Das Finanzamt hatte den Bescheid nämlich entweder in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht, in der das Klageverfahren für erledigt erklärt wurde, oder aber danach mit der erneuten Festsetzung aufgehoben. In beiden Fällen ist die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3a Satz 1 AO mit Wegfall der Hemmung am Tage der mündlichen Verhandlung abgelaufen, weil damit über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden worden ist. Die spätere Steuerfestsetzung erfolgte damit unbeschadet dessen, dass der ursprüngliche Steuerbescheid möglicherweise wirksam erst zusammen mit der späteren Steuerfestsetzung aufgehoben wurde nach Ablauf der Festsetzungsfrist. Demgegenüber ist hier die vorherige Steuerfestsetzung zusammen mit der Neufestsetzung während des Klageverfahrens gegen die vorherige Steuerfestsetzung und somit wie oben ausgeführt während der durch das Klageverfahren ausgelösten Ablaufhemmung aufgehoben worden. 14 Schließlich bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, soweit es um die im Wege der Schätzung erfolgte Steuerfestsetzung geht. Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass sie wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt Steuererklärungen innerhalb der Frist des Art. 1 § 8a Abs. 1 Satz 2 der Vergnügungssteuersatzung nicht abgegeben hat. Mit dieser Verletzung der Steuererklärungspflicht (12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a KAG i. V. m. § 149 Abs. 1 Satz 1 AO) war ein Schätzungsanlass gegeben. 15 Vgl. zum Schätzungsanlass Rüsken, in: Klein, AO, 10. Aufl., § 162 Rn. 20. 16 Dass die Einspielergebnisse zum Teil aus gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren bekannt gewesen sein sollen, ersetzt keine Steuererklärung und lässt den Schätzungsanlass nicht entfallen. Allenfalls kann damit eine zu hohe Schätzung bekämpft werden. Dazu wird aber außer der bloßen Behauptung, die Schätzung sei überhöht, nichts substantiiert vorgetragen. 17 Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die aufgeworfenen Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden können. 18 Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt, da eine in einem Berufungsverfahren klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage nicht aufgeworfen wird. Die vermeintlich unterschiedlichen Ergebnisse, zu denen der Bundesfinanzhof in den zitierten Entscheidungen vom 5. Oktober 2004 gekommen sein soll, lassen keine solche Frage erkennen. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.