OffeneUrteileSuche
Urteil

25 K 156/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0621.25K156.13.00
17Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger betreibt eine gewerbliche Zimmervermietung in dem Haus G.------straße 39, das im Sperrgebiet der Stadt P. (G1.------straße 17-46) liegt. Er vermietet Zimmer an Prostituierte zur Ausübung ihres Gewerbes. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Vergnügungssteuer durch die Beklagte für „die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen“. 3 Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt P. vom 12. Juli 2010 (VStS) wurde im Amtsblatt für die Stadt P. vom 2. August 2010 amtlich bekannt gemacht. Die Satzung enthält u.a. folgende Bestimmungen: 4 „ § 1 5 Steuergegenstand 6 Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt P. veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen) 7 1. (...) 8 6. die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen; 9 7. das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt außerhalb der in Nr. 6 genannten Einrichtungen, zum Beispiel in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Straßenprostitution in Verrichtungsboxen; 10 8. (...) 11 § 3 12 Steuerschuldner/in 13 (1) Steuerschuldner/in ist der/die Unternehmer/in der Veranstaltung (Veranstalter/in). (…) 14 (2) Steuerschuldner/in ist auch derjenige/diejenige, der/die Räume oder Freiflächen für die Veranstaltung zur Verfügung stellt. 15 (3) (...) 16 § 4 17 Tanzveranstaltungen, Darbietungen, Vergnügungen in Clubs 18 (1) Für Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1, 2 und 6 wird die Steuer nach der Größe der Veranstaltungsfläche erhoben. Als Veranstaltungsfläche gelten alle für das Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahme der Toiletten- und Garderobenräume. (...) 19 (2) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag bei (...) 20 3. Veranstaltungen nach § 1 Nr. 6 für jede angefangenen zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 3,-- EUR. 21 § 8 22 Prostitution 23 Bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 7 beträgt die Steuer unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme und der Anzahl der sexuellen Handlungen für jede/n Prostituierte/n 6,-- EUR pro Veranstaltungstag. (...)“ 24 Die Beklagte zog den Kläger zunächst im Jahr 2010 zur Vergnügungssteuer heran, wobei sie sich auf den Steuertatbestand des § 1 Nr. 7 VStS stützte. Die hiergegen erhobene Klage wies die Kammer mit Urteil vom 10. Oktober 2011 – 25 K 6961/10 – ab. Nachdem der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in einem Erörterungstermin am 15. Mai 2012 – 14 A 2672/11 – in einem ebenfalls die VStS der Beklagten betreffenden Parallelverfahren seine Auffassung zum Ausdruck gebracht hatte, „nach geltender Satzungslage (dürften) Bordelle als ähnliche Einrichtungen unter § 1 Nr. 6 der Satzung fallen“, d.h. eine Veranlagung nach § 1 Nr. 7 VStS sei nicht möglich, hob die Beklagte den Steuerbescheid auf. 25 Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass das von ihm betriebene Bordell als ähnliche Einrichtung der Besteuerung nach § 1 Nr. 6 VStS nach dem Flächenmaßstab unterfalle. Sie bezog sich auf die rechtlichen Hinweise des OVG NRW in dem Erörterungstermin am 15. Mai 2012. Der Kläger sei als Betreiber des Bordells der Veranstalter und damit Steuerschuldner im Sinne des § 3 Abs. 1 VStS. Die Beklagte forderte den Kläger auf, ihr die Größe der Veranstaltungsfläche und die Öffnungszeiten für Veranstaltungen ab dem 3. August 2010, dem Tag nach der Bekanntgabe der VStS, binnen vier Wochen mitzuteilen. 26 Am 1. Oktober 2012 führten die Beteiligten ein Gespräch mit dem Ziel einer gütlichen Einigung, bei der auch die Frage erörtert wurde, ob die Flächen der Flure in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehen sind. Eine Einigung kam nicht zustande. 27 Mit Schriftsatz vom 6. November 2012 teilten die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten mit, sie hielten die Vergnügungssteuersatzung weiterhin für rechtswidrig und sähen daher keine Rechtsgrundlage, die Veranstaltungsfläche mitzuteilen. 28 Mit Bescheid vom 11. Dezember 2012 zog die Beklagte den Kläger auf der Grundlage des § 1 Nr. 6 VStS für den Zeitraum vom 3. August 2010 bis zum 31. Oktober 2012 für das Haus G.------straße 39 zur Vergnügungssteuer in Höhe von 90.576,00 Euro heran. Zur Begründung führte sie aus: Gemäß § 3 Abs. 1 VStS sei der Kläger als Betreiber des Bordells als Steuerpflichtiger zu veranlagen. Die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen sei charakteristisches Merkmal eines Bordells. Durch die entgeltliche Überlassung der Zimmer an Prostituierte, die diese zur Ausübung ihrer Tätigkeit anmieteten, erfülle der Kläger den Steuertatbestand. Ein Bordell sei eine ähnliche Einrichtung im Sinne des § 1 Nr. 6 VStS. In dem besteuerten Zeitraum seien nahezu kalendertäglich – mit Ausnahme zweier Tage im Jahr, an denen der Betrieb ruhe – vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen durchgeführt worden. Die Besteuerungsgrundlagen (Veranstaltungsfläche und Belegungsquote) seien geschätzt worden, da der Kläger trotz Aufforderung keine Angaben zur Veranstaltungsfläche und Vermietungsquote gemacht habe und damit seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 VStS nicht nachgekommen sei. Die geschätzte Fläche gab die Beklagte mit 367 m² an. 29 Ausweislich eines Vermerks vom 6. Dezember 2012 legte die Beklagte der Schätzung Baupläne zugrunde. Aus diesen wurden die Flächen der vorhandenen Zimmer für ermittelt. Die ermittelten Flächen fasste die Beklagte in einer in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Tabelle zusammen. Zudem entnahm die Beklagte den in der Vergangenheit für dieses Haus zur Bestimmung der Steuer nach § 1 Nr. 7 VStS eingereichten Vergnügungssteueranmeldungen, aus denen die Namen der in dem Haus tätigen Damen und die Kalendertage, an denen diese jeweils dort tätig waren, hervorgehen, die Zahl der maximal an einem Kalendertag belegten Zimmer. Als Berechnungsgrundlage diente sodann die Gesamtfläche der Zimmer dividiert durch die Gesamtzahl der Zimmer multipliziert mit der Zahl der maximal belegten Zimmer. Der sich daraus ergebenden Fläche rechnete die Beklagte die allgemein zugänglichen Flächen (insbesondere Flurräume) hinzu. 30 Gegen den Bescheid vom 11. Dezember 2012 hat der Kläger am 9. Januar 2013 Klage erhoben. 31 Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: 32 Die Vergnügungssteuersatzung enthalte mit § 1 Nr. 6 und 7 zwei sich ausschließende Tatbestände. Der Vorsitzende des 14. Senats des OVG NRW habe daher in dem Erörterungstermin am 15. Mai 2012 der Beklagten nahe gelegt, eine neue Satzung zu erlassen, was nicht geschehen sei. Solange die Satzung zwei sich ausschließende Tatbestände aufweise, könne der Kläger nicht nach § 1 Nr. 6 VStS zur Vergnügungssteuer herangezogen werden.Zudem sei § 1 Nr. 6 VStS unbestimmt. Bordelle als „klassische Form“ von Einrichtungen, in denen sexuelle Vergnügungen angeboten würden, seien in der Aufzählung nicht genannt. Es sei nicht ersichtlich, ob Bordelle unter den Begriff „ähnliche Einrichtungen“ zu subsumieren seien.Betrachte man § 1 Nr. 6 und Nr. 7 VStS im Zusammenhang, erscheine es folgerichtig, dass der Satzungsgeber Bordelle als „Beherbergungsbetriebe“ unter Nr. 7 habe erfassen wollen. Offenbar habe der Satzungsgeber in Nr. 7 die tatsächlichen Gegebenheiten abbilden und die verschiedenen Erscheinungsformen der Prostitution erfassen wollen. Deshalb seien mit „Beherbergungsbetrieben“ vor allem Bordelle gemeint. Demgegenüber sei entgegen der Auffassung des OVG NRW nicht in allen der in § 1 Nr. 6 genannten Einrichtungen Prostitution zu erwarten.Die vorgenommene Schätzung sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, ob die Flächen anhand der Bauakten ermittelt worden seien. Jedenfalls dürften nur die Flächen besteuert werden, die unmittelbar den sexuellen Vergnügungen dienten, also die von den Prostituierten gemieteten Zimmer. Wenngleich es zutreffe, dass der Betrieb des Klägers nur an zwei Kalendertagen im Jahr geschlossen sei, könne die Beklagte nicht die nahezu ganzjährige Auslastung der Flächen zugrunde legen, da ihr die Belegungsquoten aufgrund der Steueranmeldungen des Klägers bekannt seien. 33 Der Kläger beantragt, 34 den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2012 aufzuheben. 35 Die Beklagte beantragt, 36 die Klage abzuweisen. 37 Sie tritt der Klage im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen entgegen: 38 Nach der Rechtsprechung des OVG NRW sei das Bordell des Klägers als „ähnliche Einrichtung“ nach dem einrichtungsbezogenen Steuertatbestand des § 1 Nr. 6 VStS zu besteuern. Wenngleich in den in der Vorschrift genannten Einrichtungen nicht in erster Linie Prostitution stattfinden möge, seien in diesen Einrichtungen entsprechende Angebote durchaus an der Tagesordnung. Unter Beherbergungsbetrieben nach § 1 Nr. 7 VStS verstehe die Beklagte auch Hotels und Pensionen. Die dort stattfindende Prostitution werde besteuert.Der Flächenmaßstab sei als Wahrscheinlichkeitsmaßstab sachlich gerechtfertigt. Es sei davon auszugehen, dass größere Betriebe höhere Einnahmen erzielten.Die Besteuerungsgrundlagen seien geschätzt worden, da der Kläger trotz mehrfacher Aufforderungen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 VStS nicht nachgekommen sei. Der Schätzung seien die aus den Bauakten ermittelten Flächen zugrunde gelegt worden. Die Ermittlung einer Belegungsquote sei verzichtbar gewesen.Der angefochtene Bescheid sei auch hinsichtlich der Besteuerungsgrundlage ausreichend begründet. Nach der Rechtsprechung des BFH bedürfe es in Schätzungsbescheiden keiner über die Wertangabe hinausgehenden Begründung. 39 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 40 Entscheidungsgründe: 41 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 42 Der angefochtenen Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 43 Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt P. vom 12. Juli 2010, die im Amtsblatt für die Stadt P. vom 2. August 2010 amtlich bekannt gemacht wurde, bildet eine wirksame Rechtsgrundlage für den angefochtenen Vergnügungssteuerbescheid. 44 Die Satzung bedurfte hinsichtlich der neuen Steuertatbestände in § 1 Nr. 6, 7 VStS keiner ministeriellen Genehmigung nach § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG). Hiernach bedarf eine Satzung, mit der eine im Land nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt wird, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Innenministeriums und des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hatte in seinem Urteil vom 18. Juni 2009 – 14 A 1577/07 – ausgeführt, die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf sexuelle Vergnügungen jeder Art in Bars, Bordellen, Swinger-Clubs oder ähnlichen Einrichtungen bedürfe der Genehmigung nach dieser Vorschrift. Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 haben Innen- und Finanzministerium Nordrhein-Westfalen die entsprechenden Vergnügungssteuersatzungen der Städte Dorsten und Köln genehmigt, diese sind daraufhin bekannt gemacht worden. Damit ist die Steuer in Nordrhein-Westfalen eingeführt; einer erneuten Genehmigung bedurfte es nicht. 45 Vgl. Urteil der Kammer vom 10. Oktober 2011 – 25 K 8111/10 –, juris, Rn. 85. 46 Es kann offen bleiben, ob ungeachtet dessen eine ministerielle Genehmigung nach § 2 Abs. 2 KAG erforderlich ist, soweit § 3 Abs. 2 VStS vorsieht, dass auch derjenige Steuerschuldner ist, der die Räume oder Freiflächen für die Veranstaltung zur Verfügung stellt, während die genehmigten Vergnügungssteuersatzungen der Stadt Köln insoweit den Zusatz aufweisen (jeweils § 3 Abs. 2): 47 „... wenn er im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.“ 48 Denn die Vorschrift des § 3 Abs. 2 VStS steht vorliegend nicht in Rede. Der Kläger ist als Steuerschuldner nach § 3 Abs. 1 VStS in Anspruch genommen worden. 49 Vgl. zur Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der Erweiterung des Kreises der Steuerpflichtigen OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2009 – 14 A 1577/07 –, juris, Rn. 33; Beschluss vom 2. August 2011 – 14 B 101/11 –, juris, Rn. 10 ff. 50 Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten ist in einem ordnungsgemäßen Verfahren beschlossen und bekannt gemacht worden; Bedenken insoweit sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Zwar ist die Satzung mit Rückwirkung zum 1. Januar 2009 erlassen worden (§ 17 Abs. 1 VStS). Die Beklagte hat aber dem Umstand, dass das rückwirkende Inkraftsetzen unzulässig war, 51 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2012 – 14 B 1520/11 –, juris, Rn. 4 ff. und Protokoll des Erörterungstermins am 15. Mai 2012 – 14 A 2672/11 –, 52 Rechnung getragen, indem sie den Kläger erst ab dem Tag nach der Bekanntgabe der Satzung im Amtsblatt am 2. August 2010 zur Vergnügungssteuer herangezogen hat. 53 Die Erhebung der Vergnügungssteuer für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. 54 In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Prostitution besteuerbar ist. Ebenfalls ist geklärt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer grundsätzlich mit Art. 105 Abs. 2a GG in Einklang steht. 55 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2005 – 14 B 143/05 –, juris, Rn. 6. 56 Die Besteuerung nach der Größe der Veranstaltungsfläche verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Veranstaltungsfläche ist ein tauglicher Steuermaßstab. Das OVG NRW hat diesbezüglich in seinem Beschluss vom 30. August 2012 – 14 A 1753/12 – (juris, Rn. 8 ff.) ausgeführt: 57 „Das Vorbringen der Klägerin enthält keine Darlegungen, aus denen folgt, dass der von der Beklagten verwendete Steuermaßstab nach der Größe des benutzten Raumes zu beanstanden wäre. Bei der hier in Rede stehenden Sexsteuer handelt es sich um eine Aufwandsteuer, mit dem der Aufwand des sich sexuell Vergnügenden besteuert wird. Da eine konkrete Besteuerung des Aufwandes des sich Vergnügenden, insbesondere des vergnügenden Freiers, praktisch nicht möglich ist, 58 vgl. Beschluss des Senats vom 12. April 2012 ‑ 14 B 1520/11 -, NRWE Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Februar 2011 - 2 S 196/10 -, KStZ 2011, 231 (233), 59 kann die Steuer pauschal bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben werden. Ein solches Recht zur Pauschalierung hat die Beklagte in Anspruch genommen. 60 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass fehlende technische Möglichkeiten die Wahl eines Besteuerungsmaßstabes rechtfertigen können, mit dem der Vergnügungsaufwand nur pauschal erfasst wird, soweit ein zumindest lockerer Bezug zum individuellen Vergnügungsaufwand besteht. 61 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2011 ‑ 9 B 78.10 -, http://www.Bundesverwaltungsgericht.de , Rn. 5 m. w. N. 62 Der Satzungsgeber ist dabei nicht gehalten, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Ihm steht vielmehr ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der erst dann überschritten wird, wenn ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und die Steuererhebung daher willkürlich wäre. 63 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 ‑ 1 BvL 8/05 -, NVwZ 2009, 968 (971), Urteil des Senats vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 68. 64 Es ist plausibel, dass, je mehr Raum für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen zur Verfügung steht, ihn auch desto mehr Personen gleichzeitig nutzen können. Außerdem kann die Größe des zur gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen zur Verfügung gestellten Raumes auch ein Merkmal großzügig-gehobenerer Ausstattung sein, die sich in einem tendenziell höheren Aufwand zur Erlangung des Vergnügens niederschlägt. Die Größe des genutzten Raums ist deshalb als zulässiger Vergnügungssteuermaßstab seit langem üblich und anerkannt. 65 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2004 ‑ 9 C 3.03 -, NVwZ 2004, 1128 (1130).“ 66 Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. 67 Der auf der Grundlage dieser Satzung ergangene Vergnügungssteuerbescheid vom 11. Dezember 2012 ist nicht zu beanstanden. 68 In formeller Hinsicht kann dahinstehen, ob der angefochtene Bescheid eine den Anforderungen der §§ 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG, 121 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) genügende Begründung enthält. Denn jedenfalls ist ein etwaiger Begründungsmangel durch die Einlassungen der Beklagten – insbesondere zu ihrer Vorgehensweise bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlage – in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt worden und damit unbeachtlich (§ 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO). 69 Der angefochtene Vergnügungssteuerbescheid ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. 70 Die Beklagte hat das von dem Kläger betriebene Bordell zu Recht als „ähnliche Einrichtung“, in der gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen eingeräumt wird, im Sinne des § 1 Nr. 6 VStS besteuert. 71 Die Satzung differenziert mit den beiden Steuertatbeständen in § 1 Nr. 6 und 7 VStS nicht nach prostitutionsbezogenen und nichtprostitutionsbezogenen Steuergegenständen, sondern schafft in § 1 Nr. 6 VStS einen einrichtungsbezogenen und in § 1 Nr. 7 VStS einen einrichtungslosgelösten personenbezogenen Steuergegenstand zur Besteuerung des Aufwands für sexuelle Vergnügungen. 72 Vgl. zu mit § 1 Nr. 6 und 7 VStS wortgleichen Steuertatbeständen OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2012 – 14 B 835/12 –, juris, Rn. 14; ferner bereits Beschluss vom 12. April 2012 – 14 B 1520/11 –, juris, Rn. 26 ff. 73 § 1 Nr. 6 VStS erfasst das Steuergut, den Konsumaufwand des sich sexuell Vergnügenden, soweit das sexuelle Vergnügen in einer dafür bestimmten Einrichtung stattfindet. § 1 Nr. 7 VStS erfasst den Konsumaufwand des sich sexuell Vergnügenden, soweit das sexuelle Vergnügen auf einem Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt beruht und es nicht in den vorgenannten Einrichtungen, also einrichtungslosgelöst stattfindet (abgesehen von der steuerlichen Privilegierung der Straßenprostitution in Verrichtungsboxen). Die nur beispielhaft genannten Räumlichkeiten in § 1 Nr. 7 VStS zeichnen sich alle dadurch aus, dass sie nicht schon von ihrer Eigenart zur Veranstaltung sexueller Vergnügungen bestimmt sind. In einem Beherbergungsbetrieb nach gewöhnlichem Sprachgebrauch mag auch Prostitution stattfinden (Hotelprostitution), aber die Prostituierten haben dort in der Regel kein Zimmer angemietet, um ihre Leistungen anzubieten. Besondere Räumlichkeiten zu einer Anbahnung der sexuellen Kontakte finden sich dort typischerweise nicht. Eine Infrastruktur zur Ausübung der Prostitution ist nicht vorhanden. In einem Bordell wird hingegen Prostitution erwartet, das Bordell dient von seiner Eigenart her der Ausübung der Prostitution, während die in § 1 Nr. 7 VStS namentlich bezeichneten Einrichtungen gerade eine solche Zweckbestimmung nicht haben. 74 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2012 – 14 B 835/12 –, juris, Rn. 16 ff. unter Bezugnahme auf Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. Juni 2011 – 1 K 2723/10 U –, juris, Rn. 24. 75 Die Kammer schließt sich nicht der Erwägung des Klägers an, nicht in allen der in § 1 Nr. 6 VStS genannten Einrichtungen sei Prostitution zu erwarten, dagegen sei die Intention des § 1 Nr. 7 VStS, gerade Prostitution in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen zu erfassen, weshalb mit „Beherbergungsbetrieben“ Bordelle gemeint seien. Die Vergnügungssteuersatzung unterscheidet nach der dargestellten Systematik gerade nicht zwischen einem prostitutionsbezogenen und einem nicht prostitutionsbezogenen Tatbestand, sondern danach, ob sexuelle Vergnügungen in ihrer Eigenart nach dafür bestimmten Einrichtungen (Nr. 6) oder unabhängig von bestimmten Einrichtungen (Nr. 7) stattfinden. Die Gemeinsamkeit der in Nr. 6 genannten Einrichtungen liegt nicht darin, dass dort Prostitution erwartet würde. Der Tatbestand stellt vielmehr auf die „Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ ab. Davon werden solche Vergnügungen der Kunden untereinander, aber auch Vergnügungen mit anwesenden Prostituierten umfasst. Demgegenüber ist den in Nr. 7 beispielhaft aufgeführten Einrichtungen gemeinsam, dass diese ihrer Eigenart nach nicht auf sexuelle Vergnügungen angelegt sind, sondern typischerweise anderen Zwecken dienen. Nr. 7 erfasst jedes Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt (Prostitution), unabhängig davon, wo dieses Angebot erfolgt, solange dies außerhalb der in Nr. 6 genannten Einrichtungen geschieht. Aus diesen Gründen ist ein Bordell nicht als Beherbergungsbetrieb anzusehen. Dies hat das OVG NRW bereits in seinem von dem Kläger zitierten Beschluss 76 vom 21. August 2012 – 14 B 835/12 –, juris, Rn. 9 ff., 77 entschieden. 78 Der Einordung von Bordellen als „ähnliche Einrichtungen“ kann der Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, § 1 Nr. 6 VStS sei unbestimmt, da daraus nicht hinreichend klar hervorgehe, ob Bordelle unter „ähnliche Einrichtungen“ zu subsumieren seien. Zwar mag es erstaunen, dass Bordelle in dem Tatbestand nicht explizit aufgeführt sind. Die Vorschrift ist aber durch den Zusatz „sowie ähnlichen Einrichtungen“ eindeutig offen formuliert. Die in der Vorschrift enthaltene Aufzählung hat somit beispielhaften, keinen abschließenden Charakter. Der unbestimmte Rechtsbegriff „ähnliche Einrichtungen“ kann mit den üblichen Methoden ohne Weiteres ausgelegt werden. 79 Auch der Einwand des Klägers, § 1 Nr. 6 und 7 VStS seien sich ausschließende Tatbestände, was zur Folge habe, dass er nicht nach § 1 Nr. 6 VStS zur Vergnügungssteuer herangezogen werden dürfe, solange diese beiden sich ausschließenden Tatbestände in der Satzung bestünden, vermag nicht durchzudringen. Es trifft zu, dass die beiden Tatbestände sich gegenseitig ausschließen. Dies ergibt sich aus der Einschränkung „außerhalb der in Nummer 6 genannten Einrichtungen“ in § 1 Nr. 7 VStS. Daraus folgt, dass im Einzelfall nur die Voraussetzungen eines der beiden Tatbestände erfüllt, aber nicht beide Tatbestände zugleich anwendbar sein können. Es ist aber nicht ersichtlich, warum dieses Ausschließlichkeitsverhältnis einer Besteuerung des Klägers nach § 1 Nr. 6 VStS entgegenstehen sollte. Auch aus dem Protokoll des Erörterungstermins vor dem OVG NRW am 15. Mai 2012 – 14 A 2672/11 – ergibt sich nichts anderes. Insbesondere geht daraus nicht hervor, dass der Kläger nur auf der Grundlage einer neuen Vergnügungssteuersatzung veranlagt werden dürfte. Vielmehr wies der Vorsitzende des Senats ausdrücklich darauf hin, dass 80 „ nach geltender Satzungslage Bordelle als ähnliche Einrichtungen unter § 1 Nr. 6 der Satzung fallen“ 81 dürften (S. 2, Hervorhebung durch die Kammer). Ferner führte er aus, 82 „dass durch die hier angefochtenen Bescheide, die einen Steueranspruch nach § 1 Nr. 7 der Satzung festsetzen, der in Wirklichkeit entstandene Steueranspruch nach § 1 Nr. 6 der Satzung in seiner Festsetzungsfrist nicht im Ablauf gehemmt werden dürfte“ (S. 3), 83 und gab damit zu erkennen, dass die Beklagte nicht gehindert sei, nach Aufhebung des im dortigen Verfahren angefochtenen Steuerbescheides einen neuen Bescheid auf der Grundlage des § 1 Nr. 6 VStS zu erlassen. 84 Der Kläger ist als Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) auch Steuerschuldner (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VStS). Er räumt als Betreiber des Bordells im Sinne des § 1 Nr. 6 VStS gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen ein, indem er in dem im Sperrbezirk der Stadt P. gelegenen Haus Zimmer an Prostituierte vermietet. 85 Vgl. OVG NRW, Erörterungstermin am 15. Mai 2012 – 14 A 2672/11 –, Protokoll, S. 3 oben; Urteil der Kammer vom 10. Oktober 2011 – 25 K 8111/10 –, juris, Rn. 108. 86 Die von der Beklagten dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Schätzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 87 Die Beklagte war gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i.V.m. § 162 Abs. 1 Satz 1 AO berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Nach den genannten Bestimmungen hat die Steuerbehörde die Berechnungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Schätzungsanlass kann nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i.V.m. § 162 Abs. 2 AO namentlich die Nichtabgabe einer Steuererklärung sein. 88 Vgl. zur Verletzung der Steuererklärungspflicht als Schätzungsanlass OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 – 14 A 435/12 –, juris, Rn. 13 ff. 89 Ein Schätzungsanlass lag vor. Der Kläger ist als Veranstalter (§ 3 Abs. 1 VStS) gemäß § 15 VStS verpflichtet, der Beklagten auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Er kam der Aufforderung der Beklagten mit Schreiben vom 6. Juli 2012, ihr die Veranstaltungsfläche mitzuteilen, die nach Angaben der Beklagten mehrfach mündlich wiederholt wurde, nicht nach. 90 Die Beklagte hat die Schätzung auch in rechtmäßiger Weise vorgenommen. 91 Die Schätzung ist ein Verfahren, Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln, wenn eine sichere Feststellung nicht möglich ist. Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung prägen die Anforderungen an eine Schätzung dahingehend, dass sie zu einem möglichst zutreffenden Besteuerungsergebnis führen muss. Ziel der Schätzung ist der Ansatz derjenigen Besteuerungsgrundlagen, die die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben, der Wirklichkeit am nächsten kommen dürften. Schätzungen, die der Wirklichkeit möglichst nahe kommen sollen, müssen insgesamt in sich schlüssig, ihre Ergebnisse wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. 92 Vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Kommentar, 2006, § 162 Rn. 29 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). 93 Geschätzt werden dürfen dabei nur Tatsachen (Besteuerungsgrundlagen), nicht aber die komplexe steuerliche Bemessungsgrundlage selbst oder gar die Steuer selbst. 94 Vgl. Rüsken, in: Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 10. Aufl. 2009, § 162 Rn. 10. 95 Deshalb sind alle tatsächlichen Anhaltspunkte zu berücksichtigen und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, im Rahmen des Zumutbaren die Besteuerungsgrundlagen wenigstens teilweise zu ermitteln und den mit angemessenem zeitlichen und sachlichen Aufwand nicht aufklärbaren Rest ggf. durch eine Teilschätzung bzw. Unsicherheitszuschläge festzulegen und dadurch den für die Steuerfestsetzung erforderlichen Sachverhalt zu ergänzen. Je differenzierter die Schätzung angelegt wird, desto eher wird sie zu zutreffenden Ergebnissen führen. 96 vgl. Rüsken, a.a.O., § 162 Rn. 37, 37a. 97 Diesen Anforderungen genügt die vorgenommene Schätzung. Wie aus einem Vermerk vom 6. Dezember 2012 hervorgeht, hat die Beklagte die Veranstaltungsfläche aus ihr vorliegenden Bauplänen ermittelt. Die Flächen der einzelnen einbezogenen Räume ergeben sich aus einer im Verwaltungsvorgang befindlichen Tabelle. Diese Maße wurden zutreffend aus den Plänen übernommen. 98 Die Beklagte hat die Veranstaltungsfläche in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 VStS bestimmt. Nach der Vorschrift gelten alle für das Publikum zugänglichen Flächen als Veranstaltungsfläche – mit Ausnahme von Toiletten- und Garderobenräumen. Entgegen der Auffassung des Klägers zählen dazu nicht nur die von den Prostituierten genutzten Zimmer, sondern auch die sonstigen Räume, die der Anbahnung der sexuellen Kontakte dienen. 99 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2012 – 14 B 552/12 –, juris, Rn. 13; Beschluss vom 30. August 2012 – 14 A 1753/12 –, juris, Rn. 22; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 23. Februar 2011 – 2 S 196/10 –, juris, Rn. 75 ff. 100 Zu erfassen ist die gesamte Fläche, die bei typisierender Betrachtung das Bordell in seiner Gesamtheit ausmacht. Eine Aufspaltung der Fläche verbietet sich. Würde man ausschließlich auf die Flächen abstellen, die sexuellen Handlungen dienen, müsste man auch innerhalb der Zimmer zwischen dem Bett und den übrigen Flächen differenzieren. Eine solche Vorgehensweise kann nicht ernstlich in Betracht kommen. 101 Vgl. VGH BW, Urteil vom 23. Februar 2011 – 2 S 196/10 –, juris, Rn. 77. 102 Nach diesen Grundsätzen gehören auch die Flure zur Veranstaltungsfläche, soweit diese für das Publikum zugänglich sind. Die Flure dienen jedenfalls in einem Teil der von § 1 Nr. 6 VStS erfassten Einrichtungen der Kontaktaufnahme zwischen Prostituierten und Kunden und damit der gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen. Darin unterscheiden sich die Flure von Toiletten- und Garderobenräumen, die nach der Satzung nicht zur Veranstaltungsfläche gehören. Soweit die Flure nach der Gestaltung der jeweiligen Einrichtung im Einzelfall nicht zur Kontaktaufnahme dienen mögen, verstößt die Einbeziehung der Flurflächen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sondern wahrt die Grenzen der im Steuerrecht zulässigen und gebotenen Typisierung. 103 Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beklagten zugrunde gelegte Veranstaltungsfläche überhöht und realitätsfremd ist, ergeben sich nicht. Die Beklagte hat zugunsten des Klägers aus den in der Vergangenheit eingereichten Angaben zu der Anzahl der Vermietungstage der einzelnen Zimmer pro Monat eine Belegungsquote ermittelt, indem sie die maximale Zahl der an einem Tag vermieteten Zimmer ins Verhältnis gesetzt hat zur Gesamtzahl der Zimmer und die Fläche der Zimmer nur in diesem Verhältnis berücksichtigt hat. Der sich ergebenden Fläche hat die Beklagte die Flurflächen hinzugerechnet. 104 Die Berücksichtigung nur tatsächlich belegter Zimmer ist rechtlich nicht geboten. Es reicht aus, dass Räume zu sexuellen Vergnügungen zur Verfügung stehen, auch wenn sie nur gelegentlich oder selten genutzt werden. 105 Vgl. Urteil der Kammer vom 10. Oktober 2011 – 25 K 8111/10 –, juris, Rn. 144. 106 Der VGH BW hat in seinem Urteil vom 23. Februar 2011 – 2 S 196/10 – (juris, Rn. 63) diesbezüglich ausgeführt: 107 „Eine solche „Einschränkung“ des Flächenmaßstabs würde im Gegenteil einer gleichmäßigen Besteuerung der in § (...) genannten Betriebe zuwiderlaufen. Die darin genannten Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordelle sowie die vergleichbaren Einrichtungen weisen verschiedene Organisationsformen auf und lassen sich insbesondere die Teilnahme an den sexuellen Vergnügungen unterschiedlich entgelten; teilweise haben die Besucher das Entgelt gegenüber der Prostituierten zu entrichten, teilweise ist ein Eintrittsgeld bzw. sind erhöhte Getränke- und Verzehrpreise zu bezahlen. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund wird ein Maßstab, der darauf abstellt, in welchem Umfang die Veranstaltungsfläche des jeweiligen Betriebs tatsächlich in Anspruch genommen wird, den Gegebenheiten der jeweiligen Betriebe von vornherein nicht gerecht. Im Übrigen gilt auch in diesem Zusammenhang, dass die Klärung der Frage, in welchen Zeiträumen die Zimmer im Betrieb der Klägerin von Prostituierten belegt sind, verwaltungsaufwändig ist und insbesondere die Nachprüfung der von diesen als Steuerschuldner abgegebenen Erklärungen auf schwer überwindliche Schwierigkeiten stieße.“ 108 Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. 109 Die Beklagte hat schließlich in nicht zu beanstandender Weise die geschätzte Veranstaltungsfläche in Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 VStS mit 3,00 Euro für jede angefangenen zehn Quadratmeter je Veranstaltungstag multipliziert. Sie ist davon ausgegangen, dass der Betrieb des Klägers mit Ausnahme von zwei Tagen im Jahr kalendertäglich geöffnet ist. Dies hat der Kläger bestätigt. 110 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 111 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 112 Beschluss: 113 Der Streitwert wird auf 90.576,00 Euro festgesetzt. 114 Gründe: 115 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.